Allgemeiner Sozialdienst. Ein Handbuch für soziale Berufe - Teil 2

Martin R. Textor (Hrsg.)

Weinheim, Basel: Beltz 1994 - Online-Buch

 

Hilfen bei Gewalt

Paulus Fleige

Die aktuelle gesellschaftliche Situation in Deutschland hat dazu geführt, daß Gewalt derzeit vorwiegend mit Begriffen wie politischer Extremismus, Ausländerfeindlichkeit, Sicherheit und Ordnung assoziiert wird. Im Gegensatz dazu werden Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern, Jugendlichen, Frauen und älteren Menschen innerhalb von Familien noch weitgehend tabuisiert, wenn auch in den letzten Jahren - ausgehend von der Emanzipationsbewegung der Frauen Anfang der 70er Jahre - sowohl in Fachkreisen wie auch in der Öffentlichkeit das Bewußtsein und die Sensibilität gegenüber dieser Thematik immer stärker gewachsen sind. Entscheidende Fragestellungen sind hierbei die Ursachen für Gewalttaten gegen Kinder und Jugendliche, der Umgang mit betroffenen Familien sowie die Prävention.

Kindesmißhandlung

Viele Kinder und Jugendliche erleben in ihren Familien Gewalt, die körperliche und seelische Verletzungen hervorrufen kann. Schwierige Lebensbedingungen sowie gesellschaftliche Faktoren können die Ursache dafür sein, daß gewaltsame Auseinandersetzungen in Familien ausgetragen werden. Auslöser ist häufig das Zusammentreffen vielfältiger Belastungssituationen und die daraus resultierende Überforderung von Eltern. Somit ist die Mißhandlung als Hilferuf von Eltern zu bewerten: Die scheinbare Ohnmacht führt Familien mit mangelnder konstruktiver Konfliktbewältigung und Flexibilität im Umgang mit Problemen zur Gewaltbereitschaft und -ausübung.

Das Grundprinzip des ASD in Fällen von Kindesmißhandlung ist "Hilfe statt Strafe", d.h., nicht straforientierte Maßnahmen, sondern Hilfen auf der Versorgungs- und Beratungsebene werden angeboten. Die Eltern werden unterstützt, damit sie ihren Aufgaben gerecht werden können und somit einer Wiederholung der Mißhandlung vorgebeugt wird. Dabei wird zwischen Selbst- und Fremdmeldern unterschieden:

  1. Selbstmelder sprechen in der Regel im ersten Gespräch die Kindesmißhandlung/ -vernachlässigung nicht direkt an. Es werden eher Erziehungsschwierigkeiten, Schulprobleme, Verhaltensauffälligkeiten des Kindes als Grund für die Kontaktaufnahme mit dem ASD genannt. Hier ist es wichtig, sensibel für indirekte Botschaften der Familie zu sein und diese als solche zu erkennen.
  2. Fremdmelder geben häufig eine Mitteilung über Kindesmißhandlung/ vernachlässigung an den ASD mit der Vorstellung, daß dieser schnellstmöglich eingreifen wird, um die für das Kind unerträgliche Situation abzustellen. Mit dieser Meldung sind sie persönlich entlastet, da ja die zuständige Behörde eingeschaltet und ihr damit die Verantwortung für das betroffene Kind übertragen wurde. Hier gilt es für die Sozialarbeiter zu versuchen, nicht sofort die alleinige Verantwortung zu übernehmen, sondern die Melder in den Hilfeprozeß miteinzubeziehen. Das heißt, abzuklären, was diese über die aktuelle Situation der Familie sagen können und welche Beziehungen zu der Familie bestehen. Unter Umständen hat der Anrufer selbst Möglichkeiten, an die betroffene Familie heranzutreten, und muß dabei unterstützt und gestärkt werden. Aber auch der Wunsch nach Anonymität ist zu respektieren. Dieser wird dennoch thematisiert, um die Bereitschaft zur Mitverantwortung zu wecken und zu fördern.

Bevor Kontakt zu den Betroffenen hergestellt wird, soll ein Gespräch im ASD-Team gesucht werden, um die vorliegenden Informationen zu bewerten, die eigene Betroffenheit zu reflektieren und die weiteren Schritte abzustimmen. Ein überraschender Hausbesuch ohne vorherige Anmeldung sollte bei bisher bekannten Familien möglichst vermieden werden, um nicht durch die plötzliche Begegnung und Konfrontation mit dem ASD das für den folgenden Hilfeprozeß so nötige und wichtige Vertrauensverhältnis zwischen den Sozialarbeitern und den Betroffenen nicht in seiner Entstehung zu behindern oder gar zu verhindern. Wie schnell reagiert werden muß, richtet sich nach folgenden Kriterien:

  • Glaubwürdigkeit der Meldung (welchen Gesamteindruck hinterläßt der Informant),
  • Dringlichkeit des geschilderten Sachverhalts,
  • Alter des betroffenen Kindes sowie
  • Bekanntheitsgrad der Familie.

Aufgabe des ASD ist es dann, Beratung anzubieten und gemeinsam mit den Betroffenen Hilfen zu entwickeln. Ob dieses möglich ist, hängt ganz entscheidend davon ab, ob ein Vertrauensverhältnis zwischen Klienten und Helfern aufgebaut werden kann. Der Grundstein hierfür wird schon im Erstgespräch gelegt. Deshalb ist es notwendig, der Familie bereits zu diesem Zeitpunkt offen entgegenzutreten. Dazu gehören:

  • Vorstellung der eigenen Person, Funktion und Institution,
  • Darlegung des Grundes für den Hausbesuch,
  • Abstimmung des Umgangs mit Informationen, die die Betroffenen preisgeben (gesetzliche Schweigepflicht und Sozialgeheimnis, Abgrenzung gegenüber Polizei und Vormundschaftsgericht),
  • Erläuterung der Hilfs- und Beratungsangebote sowie
  • Abklärung, welchen Personen bzw. Institutionen die Familie eine Offenbarungsbefugnis den Sozialarbeitern gegenüber erteilt.

Kommt kein Kontakt zur Familie zustande und könnte aus fachlicher Sicht der Verdacht auf Kindesmißhandlung begründet sein, werden weitere Informationen anderer Institutionen, die mit der Familie befaßt sind, eingeholt, um ein genaues Bild der Familiensituation zu erlangen. Im weiteren Verfahren wird wiederum versucht, Kontakt zur Familie herzustellen. Abhängig von der konkret vorliegenden Situation kann es dann notwendig sein, die Polizei einzuschalten oder vormundschaftliche Maßnahmen einzuleiten.

Die Mißhandlung eines Kindes, welcher Art auch immer, muß nicht folgerichtig ein Grund für seine Herausnahme aus der Familie sein. Die Entscheidung, ob die Sozialarbeiter eine Fremdplazierung veranlassen, stellt immer eine Gratwanderung dar. Es ist abzuwägen zwischen der Gefährdung der Sicherheit des Kindes innerhalb der Familie einerseits (auch unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr) und der psychischen Belastung für das Kind andererseits, die durch die Trennung von der Familie und dessen Umgebung entsteht.

Nach einer ausführlichen Analyse der Familiensituation läßt sich folgender Grundsatz als Orientierungshilfe ableiten: Je mehr soziale Faktoren zur Verschärfung der Familiensituation und damit zur Mißhandlung beigetragen haben, je weniger also auf manifeste psychische Störungen bei den Eltern zu schließen ist, um so eher sollte man abwägen, das Kind in der Familie zu belassen (Faltermeier 1983). Eine Herausnahme des Kindes und die weitere Perspektive müssen auf jeden Fall mit allen Beteiligten intensiv durchgesprochen werden. Dabei sollten die ausgebrochenen Konflikte aufgearbeitet werden, damit nicht das nächste Kind die "Sündenbockfunktion" übernimmt. Insbesondere die Entwicklung und Einleitung künftiger Handlungsschritte sollten in Zusammenarbeit mit anderen Fachdiensten und -einrichtungen abgeklärt werden.

Sexueller Mißbrauch

Sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ist in weiten Kreisen der Bevölkerung noch immer ein Tabuthema. Dies gilt nicht nur für die Tat, sondern bezieht sich auch auf das Gespräch über sexuellen Mißbrauch. Es wird angenommen, daß jährlich ca. 300.000 Kinder und Jugendliche mißbraucht werden, wobei die Anzahl der Jungen steigt. Betroffen sind alle Altersstufen und alle Bevölkerungsschichten. Sexueller Mißbrauch findet meist nicht als einmaliger "Ausrutscher" statt, sondern erstreckt sich über Monate, meist über Jahre, zum Teil bis in das Erwachsenenalter. Er wird in der Regel vom Täter über einen längeren Zeitraum (bis zu drei oder vier Jahren) systematisch vorbereitet; die Kinder werden gefügig gemacht (Dierkes 1986). Je enger die Beziehung zwischen Täter und Opfer ist, desto länger dauert der sexuelle Mißbrauch an und um so tiefgreifender sind die Schädigungen.

Nach wie vor ist der sexuelle Mißbrauch das "bestgehütete Geheimnis", über das die Kinder von sich aus kaum sprechen. Gründe dafür sind: das enge Vertrauensverhältnis zum Täter, das Abhängigkeits- und Machtverhältnis zwischen Kind und Erwachsenem, die ausdrücklichen Verbote, Drohungen psychischer und physischer Natur, Angst vor den Konsequenzen für die gesamte Familie (um die Mutter zu schonen und die Familie nicht auseinanderbrechen zu lassen), Scham- und Schuldgefühle. Überwiegend zeigt sich die große seelische Not der Betroffenen indirekt durch verändertes und auffälliges Verhalten, psychische oder psychosomatische Auffälligkeiten.

Selbst wenn das Schweigen dann doch einmal gebrochen wird, stoßen die Kinder meist auf Unglauben, Ablehnung, Nicht-Wissen-Wollen und Ratlosigkeit. Die Täter übernehmen dann in den seltensten Fällen die Verantwortung für ihre Tat, sondern delegieren diese auch noch an das Kind. Sie leugnen in der Regel den sexuellen Mißbrauch und empfinden häufig keine Schuldgefühle.

Sexueller Mißbrauch ist aufgrund seiner spezifischen Problematik deutlich von Kindesmißhandlung abzugrenzen und erfordert deshalb andersartige Interventionsschritte. Diese nachstehenden wurden von der Arbeitsgruppe "Sexueller Mißbrauch" des ASD Osnabrück erarbeitet (Stadt Osnabrück 1991). Demnach sollte die Intervention zum Schutz des Opfers auf die Trennung vom Täter abzielen - möglichst indem der Täter die Familie verläßt. Geschieht dies nicht, muß das Kind aus der Familie herausgenommen werden. Im Gegensatz zur Kindesmißhandlung hat somit bei sexuellem Mißbrauch zunächst die Stärkung des Kindes Priorität. Es erscheint sinnvoll, bei therapeutischen Hilfestellungen der Einzeltherapie den Vorzug zu geben, da bei einem familientherapeutischen Ansatz erfahrungsgemäß die hochgradige Gefahr der Fortsetzung des sexuellen Mißbrauchs besteht. Grundlage jeder Vorgehensweise von Sozialarbeitern des ASD muß daher eine parteiliche Arbeit im Sinne der betroffenen Kinder und Jugendlichen sein, die folgende Grundsätze berücksichtigt:

  • Den Betroffenen Glauben schenken,
  • ihnen die Erlaubnis geben, das Geheimnis zu lüften,
  • ihnen helfen, die sexuelle Mißbrauchshandlung an- und auszusprechen (ihre Aussagen nicht bewerten),
  • sie in ihrer gesamten Persönlichkeit akzeptieren,
  • den Täter als den für die Mißbrauchshandlung aktiv Handelnden und Verantwortlichen benennen,
  • den Opfern vermitteln, daß sexueller Mißbrauch kein individuelles Einzelschicksal ist (inbesondere Jugendlichen Informationen über sexuellen Mißbrauch geben), und
  • sie in ihrem Recht auf Selbstbestimmung und körperliche, psychische und sexuelle Integrität stützen.

Bei der Offenbarung des bekannt gewordenen Mißbrauchs gegenüber dem Täter sollte das Kind nicht zu Hause sein. Eine räumliche Trennung von Opfer und Täter muß zu diesem Zeitpunkt vorbereitet und sofort durchführbar sein.

Die Dauer des Klärungsprozesses kann sich u.U. über ein halbes oder sogar bis zu einem dreiviertel Jahr erstrecken. Entscheidend ist, daß absolute Klarheit über den Mißbrauch besteht. Wer zu früh interveniert (die Vermutung auf sexuellen Mißbrauch in der Familie anspricht), riskiert, daß sich die Familie und die Kinder bzw. Jugendlichen verschließen, die Betroffenen massiv unter Druck gesetzt werden und langfristig keine Möglichkeit zur Beendigung des sexuellen Mißbrauchs besteht. Jede mißlungene Intervention wird vom Täter genutzt, das Opfer massiver zu bedrohen und zu mißbrauchen.

Die konkrete Vorgehensweise der Sozialarbeiter muß sich in besonderer Weise an dem Alter der Betroffenen orientieren. So ist bei Verdacht auf sexuellen Mißbrauch von Kindern die Einbeziehung und Zusammenarbeit mit einer Vertrauensperson wesentlich. Diese sollte ermutigt und gestärkt werden, die Beziehung zum Kind zu intensivieren. Darüber hinaus ist es wichtig, sie zu unterstützen, den sexuellen Mißbrauch kindgerecht zu thematisieren. Das Festhalten der Aussagen und Verhaltensweisen des Kindes durch die Vertrauensperson ist wichtig im Hinblick auf die Offenbarung und anschließende Einleitung weiterer Schritte.

Mit Jugendlichen ist es eher möglich, direkt über den sexuellen Mißbrauch zu sprechen. Dies erfordert, daß die professionellen Helfer publik machen, daß sie in solchen Fällen als Ansprech- und Gesprächspartner zur Verfügung stehen. Dies kann durch Plakate, im Büro ausgelegte Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit geschehen. Wesentlich ist jedoch, im Gespräch zum Ausdruck zu bringen, daß die Sozialarbeiter Kenntnis vom sexuellen Mißbrauch und dessen Folgen für die Betroffenen haben. Je nach Situation kann es erforderlich sein, direkt oder häufig auch indirekt den sexuellen Mißbrauch, insbesondere aber die Empfindungen der Jugendlichen anzusprechen und ihnen Verständnis für die Drucksituation zu signalisieren, in der sie sich befinden. Gemeinsam mit den Betroffenen sollten Handlungsschritte und Alternativen entwickelt werden, wie sich diese am besten schützen können.

Kinder ab ca. 12 Jahren und Jugendliche sind in der Lage, eigenständige Entscheidungen zu treffen, z.B., ob sie in der Familie bleiben oder diese verlassen wollen. Für die weitere Vorgehensweise ist es notwendig, mit ihnen über die möglichen Reaktionen der übrigen Familienmitglieder zu sprechen, denn sie selbst können diese am besten einschätzen. Auch der Wunsch der Jugendlichen, zu Hause bleiben zu wollen, muß akzeptiert werden. Weitere Gespräche sollten den Jugendlichen angeboten werden, wobei die Sozialarbeiter ihnen verdeutlichen sollten, daß sie ihre Entscheidung akzeptieren und weiterhin als Ansprechpartner für sie zur Verfügung stehen. Ziel der Gespräche ist, die Jugendlichen zu stärken, damit sie sich zu schützen lernen.

Für die hier dargelegte Arbeitsweise des ASD bei Kindesmißhandlung und sexuellem Mißbrauch ist eine Vernetzung nicht nur mit weiteren sozialen Diensten und Einrichtungen, sondern darüber hinaus auch mit anderen Institutionen wie z.B. dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Polizei unbedingt erforderlich. Sie sollte zu einer abgestimmten Sicht- und Verfahrensweise führen, die eine effektive Zusammenarbeit gewährleistet.

Da die Sozialarbeiter des ASD grundsätzlich immer mit Fällen von Gewalt gegen Kinder konfrontiert werden können, haben sie sich laufend mit dieser Thematik auseinanderzusetzen und sich der eigenen Betroffenheit bewußt zu werden. Die Emotionalisierung des Problems muß überwunden werden, um in der Lage zu sein, fachlich qualifizierte Arbeit zu leisten und den Betroffenen gerecht zu werden.

Die Haltung und Arbeitsweise des ASD insbesondere bei Gewalttaten gegen Kinder und Jugendliche werden in der Öffentlichkeit meist kritisch aufgenommen. Die Medien nehmen sich gern der Fälle an, in denen sich die Zusammenarbeit zwischen Eltern und ASD schwierig gestaltet. Dann wird die Handlungsweise des ASD als unqualifiziert dargestellt - entweder weil er angeblich nicht in ausreichendem Maße tätig war oder aber überzogen reagierte, indem er das Kind aus der Familie herausnahm. Dadurch wird dem ASD die leider immer noch weit verbreitete "klassische" Rolle einer Eingriffsbehörde zugewiesen. Es ergibt sich hieraus die Notwendigkeit, daß einerseits die Sozialarbeiter bei der Einleitung und Durchführung von Hilfen Unterstützung z.B. in Form von kollegialer Beratung oder Supervision zur Stärkung der fachlichen Position erhalten und andererseits das Selbstverständnis des ASD als einer Dienstleistungsbehörde im Sinne des KJHG in der breiten Öffentlichkeit offensiv dargestellt werden muß.

Hilfen bei Gewalt gegen Frauen

Aufgrund unterschiedlicher Begriffinterpretationsmöglichkeiten sollen diesem Abschnitt zwei Definitionen zur Gewalt vorangestellt werden, wobei die erste umfassender ist, während die zweite stärker auf die direkte, personale Gewalt abzielt:

  1. "Gewalt gegen Frauen ist all das, was ihnen aufgrund ihres Geschlechts zugefügt und verwehrt wird, was sie folglich hindert, ihr Leben selbstbestimmt zu verwirklichen" (Schweitzer und Setje-Eilers 1992, S. 15).
  2. "Der Begriff 'Gewalt gegen Frauen' umfaßt verschiedene Formen von Angriffen durch Männer gegenüber Frauen: Prügeln, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung der Ehefrau, Partnerin oder anderer Frauen; sexueller Mißbrauch von Mädchen in der Familie, Verwandtschaft und Nachbarschaft oder durch Fremde; Nötigung von Auszubildenden und Arbeitskolleginnen zur Duldung sexueller Übergriffe; verbale Einschüchterung mit sexuellen Anspielungen; Pöbeleien und Anfassen am Arbeitsplatz oder in der Öffentlichkeit; abfällige, verdinglichende und masochistische Frauenbildvorgaben in pornographischen Medien und Werbung u.v.m." (Lissner, Süssmuth und Walter 1988, S. 438).

Der ASD ist sowohl mit indirekter, struktureller Gewalt als auch mit direkter, personaler Gewalt konfrontiert (Köppen 1985, Chelmis 1989). Dabei steht die letztgenannte Form als extremster Ausdruck des Macht- und Ungleichverhältnisses zwischen Männern und Frauen deutlich im Vordergrund. Somit ist nur dieser Teilaspekt Bestandteil der folgenden Ausführungen.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Frauen und Jugend (1992) suchen jedes Jahr etwa 25.000 Frauen Zuflucht in Frauenhäusern. "Schätzungen gehen davon aus, daß in der Bundesrepublik (alte Länder) jährlich zwischen 70.000 und 140.000 Frauen vergewaltigt werden; lediglich 6.000 von ihnen entschließen sich, den Täter anzuzeigen (Schweitzer und Setje-Eilers 1992, S. 7). Gewalt gegen Frauen gilt überwiegend immer noch als "Privatsache" zwischen Mann und Frau. Schutz sowie Geborgenheit für Frauen ist auch in der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft nicht in jedem Fall sichergestellt. Das bedeutet, daß es für sie keinen absoluten Schutzraum gibt: "Die Würde der Frau ist antastbar, und dies alle Tage" (Hagemann-White 1991, S. 27).

Der ASD wird hauptsächlich mit Gewalt in Unterschichtfamilien konfrontiert, obwohl Frauen aus allen Schichten Opfer von Gewalttätigkeiten werden (Bernard und Schlaffer 1991). Anlaß für Gewaltausbrüche sind meist sehr triviale Vorfälle, und häufig ist Alkohol der Auslöser. Männer setzen Gewalt als Mittel zur Unterdrückung und Disziplinierung ein, wenn sie sich in ihrer Position als Ehemann oder Familienvater gefährdet fühlen. Den betroffenen Frauen fällt es schwer, sich aus dieser Situation zu lösen, besonders wenn sie selbst arbeitslos oder schlecht qualifiziert sind, in materieller Not leben (Schulden) und die Versorgung der Kinder sicherzustellen haben. Auf diesem Hintergrund glauben die Frauen ihren Männern zu gerne, daß es keine Wiederholungssituation geben wird. Außerdem fällt vielen Frauen das Eingeständnis schwer, daß die eigene Ehe bzw. Partnerschaft nicht glücklich ist, weil sie sich für den Familienfrieden verantwortlich fühlen. Viele geben sich der Illusion hin, daß sie durch Liebe und Geduld ihren Mann bzw. Partner - vielleicht selbst Produkt einer aggressiv-autoritären Kindheit - ändern können. Hinzu kommt für Ausländerinnen aus Nicht-EG-Staaten, daß die Annahme von konkreten Hilfsangeboten aufgrund ausländerrechtlicher Vorschriften sehr erschwert und unter Umständen durch eine drohende Ausweisung belastet ist.

Brechen aber Frauen aus unerträglichen Gewaltverhältnissen aus, benötigen sie gerade in dieser Phase eine intensive Beratung und Hilfe. Diese wird häufig beim ASD in Anspruch genommen, der somit als erste Anlaufstelle fungiert. Wenn eine adäquate Intervention in die Familie nicht möglich ist, bietet der ASD den Frauen (und ihren Kindern) Wohnmöglichkeiten (z.B. in Frauenhäusern oder Frauenfluchtwohnungen) und damit sicheren Schutz. Falls aus Platzmangel oder wegen der großen Angst der Frauen vor weiteren Bedrohungen eine Aufnahme am Ort nicht möglich ist, wird eine Vermittlung im weiteren Umfeld vorgenommen. Außerdem wird die Frau darauf hingewiesen, daß sie bei der Polizei einen Strafantrag stellen kann, da auch Gewalt in der Ehe strafbar ist.

Mit einer Anzeige kann die Frau sich und auch andere schützen (bei Vergewaltigung), und die Gewalt gegen Frauen wird gleichzeitig öffentlich gemacht. Allerdings ist nur die "schwere Körperverletzung" (§ 224 StGB) ein Offizialdelikt, bei dem die Kriminalpolizei von Amts wegen ermittelt. Falls sich die Betroffene zur Anzeige entschließt, sollte sie eine Rechtsvertretung in Anspruch nehmen, weil die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob "ein öffentliches Interesse" an der Strafverfolgung besteht oder ob "Geringfügigkeit" vorliegt. Gleichzeitig wird abgeklärt, ob die Betroffene einen Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG geltend machen kann und Regelungen bezüglich der Kinder, z.B. im Hinblick auf das Sorge- und Umgangsrecht, getroffen werden müssen. Außerdem wird die Frau auf die Möglichkeit des richterlichen Beschlusses auf Zuweisung der ehelichen Wohnung hingewiesen und informiert, daß sie im Falle der Scheidungsabsicht "unzumutbare Härte" geltend machen kann, die gegebenenfalls zu einer "vorzeitigen" Scheidung führt. Im Rahmen des Opferschutzgesetzes und des Opferentschädigungsgesetzes kann bedürftigen Opfern durch das Gericht bereits zu diesem Zeitpunkt Prozeßkostenhilfe gewährt werden.

Die Tätigkeit des ASD kann sowohl "traditionell-sozial" als auch "kritisch-feministisch" ausgerichtet sein (Hagemann-White 1992). Aus diesen beiden Ansätzen ergeben sich für die Sozialarbeiter unterschiedliche Konsequenzen, insbesondere wenn Kinder im Rahmen des Trennungs- und Scheidungsverfahrens beteiligt sind. Die "traditionell-soziale" Methode zielt vorrangig darauf ab, eine Veränderung des unerwünschten Verhaltens zu erreichen. Die Hilfe für die Opfer wird mit der Suche nach Wegen verknüpft, das Verhalten des Täters zu beeinflussen. Für den "kritisch-feministischen" Zugang gilt die gesellschaftliche Ungleichheit zwischen den Geschlechtern als Grundlage der Gewalt gegen Frauen, so daß Hilfsangebote für die Opfer und Angebote für gewalttätige Männer gesondert erfolgen (Hagemann-White 1991). Gewalt wird unmißverständlich abgelehnt, und das feministische Engagement setzt eher auf Strafe. Auch gilt es, die Geschlechterhierarchie und Dominanz des Mannes auf allen gesellschaftlichen Ebenen zu überwinden. Dabei kann der ASD im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten nur einen bescheidenen Beitrag leisten. Vorrangig ist hier eine aktive Gleichstellungspolitik gefordert.

Beide Ansätze können in der Beratungsarbeit des ASD koexistieren, wobei Sozialarbeiter ihre Haltung zur Gewaltproblematik, z.B. im Rahmen einer Supervision, klären sollten, um die jeweilige Methode zielgerichtet einsetzen zu können. Während der "feministische" Ansatz zur Befangenheit in der Paarberatung führen kann, entfällt bei der "traditionellen" Ausrichtung leicht die parteiliche Hilfe für die Frau.

Ein regelmäßiger Austausch mit Frauenhäusern, Notrufeinrichtungen und ähnlichen Diensten muß stattfinden, um allgemeine und aktuelle Fragen und Probleme zu erörtern. Der Kontakt und Meinungsaustausch mit den Beratungsstellen, dem Sozialpsychiatrischen Dienst, dem Gesundheitsamt, den Rechtsanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Richtern sowie mit frei praktizierenden Psychologen, die sich auf die Behandlung von durch Gewaltausübung betroffenen Frauen spezialisiert haben, ist dringend geboten, um die Beschränkung der Maßnahmen auf Krisenintervention endlich zu überwinden. So hat die Untersuchung von Hille und Zacharias (1988) sowohl die Notwendigkeit der Beratung und Hilfe im Vorfeld als auch die Bedeutung einer intensiven Nachbetreuung verdeutlicht. Die betroffenen Frauen müssen befähigt werden, ihre Situation zu verarbeiten und für sich neue Perspektiven zu entwickeln.

Hilfen bei Gewalt gegen ältere Menschen

Die Gewalt gegen ältere Menschen innerhalb der Familie ist ein bisher in unserer Gesellschaft besonders stark tabuisiertes Thema, deren Ursachen und Auswirkungen im Gegensatz zur Gewalt gegen Kinder nur unzureichend abgeklärt sind. Sie kommt in einer derzeit nicht abschätzbaren Häufigkeit vor, bleibt allerdings in der Regel unsichtbar, da die Tabuisierung auf allen Seiten greift. Von den betroffenen älteren Menschen gehen kaum Hilfesignale aus, da sie sich ihrer Gewalt ausübenden Angehörigen und ihrer eigenen Hilfebedürftigkeit schämen oder eine Altenheimeinweisung befürchten.

Altenmißhandlung ist die "systematische, körperliche, emotionale oder finanzielle Mißhandlung einer älteren Person durch einen pflegenden Angehörigen. Dies kann die Form einer Handgreiflichkeit, eines drohenden Verhaltens, der Vernachlässigung oder des Aussetzens annehmen" (Eastman 1991, S. 38). In der Praxis des ASD hat sich gezeigt, daß folgende Familiensituationen besonders oft zu Altenmißhandlungen führen:

  • Die ältere Person ist wegen körperlicher oder geistiger Schwächen auf Hilfen durch Familienangehörige angewiesen. Insbesondere Altersverwirrung kann das Familiengefüge, das Gewalt früher undenkbar machte, vollkommen zerstören. Hier führen die Verhaltensweisen des älteren Menschen und weniger die tatsächlichen Pflegeleistungen zu erheblichen Belastungen.
  • Es bestehen gravierende Beziehungsprobleme zwischen Pflegeperson und dem zu Pflegenden, weil z.B. die pflegende Tochter in ihrer Kindheit von der zu pflegenden Mutter körperlich mißhandelt wurde. Ein anderer Grund kann ein nicht verarbeiteter Rollenwechsel in der Familie sein: Die Tochter ärgert sich über die Pflegebedürftigkeit ihrer nunmehr hilfebedürftigen Mutter, die sie ihr ganzes Leben lang beherrscht hat.
  • Auseinandersetzungen nehmen an Umfang und Schärfe zu, da die Pflegeperson wegen der Pflegebelastung immer weniger Zeit für die anderen Familienmitglieder hat.
  • Die Pflegeperson leidet wegen der Belastung durch die Pflege an Verlust von Selbstachtung, ist sozial isoliert und neigt zu Depressionen.
  • Die materielle Situation der Familie ist unzureichend.
  • Die Wohnsituation ist für die Pflege älterer Menschen nicht geeignet, so daß zusätzliche Streßfaktoren entstehen.
  • Die Pflegeperson ist aufgrund eigener gesundheitlicher Probleme überlastet. Totale Erschöpfung führt zu allgemeiner Enthemmung. Wenn zudem das Gespräch und infolgedessen die Kommunikation zwischen Pflegeperson und dem zu Pflegenden abbrechen, kann der ältere Mensch als "lebloses Objekt" betrachtet und entsprechend behandelt werden.
  • Im sozialen Umfeld existieren nur geringe Entlastungsmöglichkeiten für die Pflegeperson durch Verwandte, nahestehende Personen oder Soziale Dienste (vgl. Bundesministerium für Familie und Senioren o.J.).

Da Gewaltanwendung gegenüber älteren Menschen im Verborgenen geschieht, kann in der Regel erst beim Feststellen bestimmter Symptome auf eine Altenmißhandlung geschlossen werden. Hierbei unterscheidet Eastman (1991) Primär- und Sekundärfaktoren: Primärfaktoren sind solche, die deutlich anzeigen, daß mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit mißhandelt wird. Das sind z.B. blaue Flecken im Gesicht oder an den Gliedmaßen, Verbrennungen, die auf das Ausdrücken von Zigaretten hindeuten, Schnitte oder Brüche. Darüber hinaus sind hierunter Medikamentenmißbrauch (es werden z.B. zur Ruhigstellung mehr Schlaftabletten verabreicht als verordnet), körperliche Nötigung (z.B. Fesseln an Stuhl und Bett), Vernachlässigung (und infolgedessen Unterernährung oder Flüssigkeitsmangel) und Mangel an persönlicher Fürsorge zu verstehen.

Allein die Feststellung dieser Symptome führt häufig noch nicht zur eindeutigen Klärung einer Mißhandlung. Entscheidend sind hier sekundäre Faktoren, die einerseits die schon dargestellten problematischen Familiensituationen sein können sowie andererseits Beobachtungen, z.B. daß die gepflegte Person in Gegenwart der Pflegeperson Angst und Beklemmung zeigt oder sich zurückzieht. Werden ferner widersprüchliche Aussagen der Familie oder Pflegeperson über den Entstehungsgrund der Verletzungen gemacht oder wird vom älteren Menschen im Zusammenhang mit Verletzungen eine Bestrafung genannt, ist auf Altenmißhandlung zu schließen.

Die Sozialarbeiter des ASD kommen häufig mit pflegebedürftigen älteren Personen und deren Angehörigen in Kontakt, z.B. bei der Beanspruchung von Leistungen nach dem BSHG. Insofern werden sie auch direkt oder indirekt mit Vernachlässigung oder Gewaltanwendung konfrontiert. Der Arbeitsansatz des ASD ist, die gewaltausübenden Angehörigen zunächst nicht anzuklagen, sondern für Entlastung zu sorgen. Insofern ist der strafrechtliche Gesichtspunkt (wie z.B. das Erstatten einer Anzeige wegen Körperverletzung) nachrangig. Hierauf ist insbesondere beim Erstgespräch hinzuweisen. Auch ist Verständnis für die Belastungssituation der Angehörigen zu zeigen. Darüber hinaus gilt es, sich über die Familiensituation und die jeweiligen Problemlagen ausführlich zu informieren.

In der Regel ist es Wunsch der Familie wie auch des zu pflegenden Angehörigen, daß dieser im Haushalt verbleibt. Dementsprechend ist es Aufgabe der Sozialarbeiter, den extremen Druck der pflegenden Angehörigen durch Unterstützung, Aufklärung, Gespräche und die Vermittlung geeigneter Hilfen zu verringern. Dies kann im einzelnen geschehen durch:

  • Beratung über finanzielle Hilfsmöglichkeiten bei Pflegebedürftigkeit (insbesondere wenn zusätzliche Belastungen durch materielle Probleme entstehen),
  • Beratung über Möglichkeiten der Pflegeerleichterung (z.B. Vermittlung entsprechender Kurse), Pflegehilfsmittel (Krankenbett, Badelift u.ä.) sowie über die pflegegerechte Gestaltung der Wohnung,
  • Beziehungsklärung zwischen dem hilfebedürftigen älteren Menschen und dem Pflegenden, insbesondere wenn aus nicht geklärten Beziehungskonflikten Gewalthandlungen entstehen bzw. absehbar sind,
  • Vermittlung von ambulanten Pflegekräften der Sozialstationen und Nachbarschaftshilfen,
  • Vermittlung von Tages- und Kurzzeitpflege sowie
  • Initiierung von Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige, um diesen die Möglichkeit zu geben, ihre Probleme mit anderen zu teilen.

Sollten die genannten Hilfen nicht zu einer ausreichenden Entlastung der Familie beitragen, sind der ältere Mensch und seine Angehörigen für die Aufnahme in ein geeignetes Altenpflegeheim zu motivieren und bei der Umsetzung dieser Maßnahme zu unterstützen.

Häufig machen die oben geschilderten Problemlagen nicht nur ein einziges Hilfeangebot notwendig, sondern bedingen die Verknüpfung verschiedenster Maßnahmen. So kann bei einer älteren Person, die sich wochentags in einer Tagesstätte befindet, am Wochenende der Einsatz einer Sozialstation notwendig sein. Damit derartige Vernetzungen initiiert werden und möglichst früh ansetzen, ist es notwendig, daß ein regelmäßiger Austausch der in der Altenhilfe Tätigen stattfindet. Dadurch kann sichergestellt werden, daß die Beteiligten von den jeweiligen Altenhilfeangeboten wissen. Je differenzierter sich das Hilfsangebot zwangsläufig entwickeln wird, desto notwendiger wird die Kooperation und Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene. Diesen Vernetzungsprozeß in Gang zu setzen und zu begleiten, ist eine wesentliche Aufgabe des ASD.

Perspektive

Die Zusammenarbeit des ASD mit anderen Sozialen Diensten und Einrichtungen ist nicht nur im Einzelfall, sondern generell notwendig. So haben sich an vielen Orten inzwischen interdisziplinäre Arbeitskreise zum Thema "Gewalt" mit unterschiedlichen Schwerpunkten gebildet. Neben dem fachlichen Austausch werden Konzepte entwickelt und fortgeschrieben, Öffentlichkeitsarbeit betrieben und Fortbildungsangebote durchgeführt. Die Mitwirkung des ASD an diesen Arbeitskreisen ist unabdingbar.

Trotz aller Fachlichkeit in der Sozialarbeit wird sich mit sozialpädagogischen Mitteln die Gewaltproblematik insbesondere in Familien nicht lösen lassen. Der häufig geäußerte Wille verschiedener politischer und gesellschaftlicher Kräfte, die Voraussetzungen für eine positive Entwicklung von Kindern und Familien zu schaffen, muß endlich in die Tat umgesetzt werden. Hierbei mitzuwirken, entspricht dem Selbstverständnis des ASD und seinem gesetzlichen Auftrag. Er ist gefordert, zu positiven Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie zu einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt beizutragen (§ 1 Abs. 3 KJHG).

 

Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschaftsgerichten

Johannes Schmitt-Althaus

Für den ASD gibt es zwei Zugänge zu vormundschaftsgerichtlichen Verfahren:

  1. Entweder wird das Vormundschaftsgericht vom ASD selbst angerufen, es wird dann tätig und bezieht im weiteren Verfahren den ASD mit ein, oder
  2. das Vormundschaftsgericht wird auf Antrag anderer (auch betroffener Kinder und Jugendlicher) oder aus eigenen Anlässen tätig und fordert den ASD zur Mitwirkung auf.

Die Mitwirkungsaufgabe in Verfahren vor den Vormundschaftsgerichten ist in § 50 KJHG geregelt. Dieser Mitwirkungspflicht des Jugendamtes entspricht die Anhörungspflicht des Vormundschaftsgerichtes, wie sie in § 49 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) festgelegt ist. Beide Vorschriften sind Ausdruck des sogenannten staatlichen Wächteramtes, wie es im Grundgesetz festgelegt ist: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft" (Art. 6 Abs. 2 GG).

§ 49 FGG nennt die Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht, § 49a FGG nennt die Verfahren beim Familiengericht, bei denen das Jugendamt mitzuwirken hat. In der Praxis kommt es immer wieder vor, daß für ein und dieselbe Familie sowohl das Vormundschaftsgericht als auch das Familiengericht tätig werden oder daß die inhaltlich gleichen Verfahren entweder beim Vormundschaftsgericht oder beim Familiengericht anhängig sind. Beispielsweise kann im Falle einer Kindesmißhandlung das Familiengericht geschiedenen Eltern das Sorgerecht entziehen und einen Vormund bestellen und stützt sich dabei auf § 1671 Abs. 5 BGB. Bei vergleichbarer Kindesmißhandlung durch nicht geschiedene Eltern wird das Vormundschaftsgericht auf der Grundlage des § 1666 BGB tätig. In beiden Fällen werden die gleichen Rechtsnormen und Kriterien zugrundegelegt. Die Amtsgerichte haben daher die Aufgabe beider Gerichte in aller Regel in der Person eines Richters zusammengefaßt.

In der Praxis des ASD spielen nur einige der Vorschriften des § 49 FGG eine größere Rolle. Bedeutsam sind:

  • Annahme als Kind: Die Aufgaben der Jugendhilfe im Adoptionsbereich werden vor allem in §§ 1741 ff. BGB, § 51 KJHG und dem Adoptionsvermittlungsgesetz behandelt.
  • Pflegekinderwesen: Hier sind besonders die Vorschriften der §§ 1630 Abs. 3 und 1632 Abs. 5 BGB relevant.
  • Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1631b BGB): Die sogenannte geschlossene Unterbringung in Heimen der Jugendhilfe ist in den letzten Jahren rückläufig. Dennoch werden immer wieder Forderungen laut, sie wiederzubeleben. Von der Problematik der jungen Menschen aus läßt sich aber meines Erachtens eine Freiheitsentziehung, soweit sie nicht dem Strafrecht entspricht, kaum begründen. Die geschlossene Unterbringung ist eher als Reaktion zu verstehen, auf Defizite im regionalen Jugendhilfeangebot zu reagieren, insbesondere auf die Stagnation der sogenannten Innenwohngruppen der Heime, die sich weder konzeptionell noch von ihrer Ausstattung her in den letzten Jahren weiterentwickelt haben.
  • Umgangsregelung des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind: Der § 1711 Abs. 2 BGB wird nicht nur von betroffenen Vätern in Frage gestellt. Eine Novellierung ist abzusehen, die wenigstens tendenziell nichteheliche und eheliche Väter bezüglich ihrer Umgangsbefugnisse gleichstellen wird. Die Mitwirkungsaufgaben zu § 1711 Abs. 2 wären dann analog zu § 1634 BGB "Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind" im familiengerichtlichen Verfahren zu gestalten.
  • Gefährdung des Kindeswohls: § 1666 Abs. 1 BGB nennt die Kriterien, die zu vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Jugendhilfe führen können. In der Praxis sind körperliche und seelische Mißhandlung, Vernachlässigung sowie sexueller Mißbrauch die häufigsten Anlässe.

Die folgenden Ausführungen gehen vor allem auf dieses Kooperationsfeld zwischen Jugendhilfe und Vormundschaftsgerichtsbarkeit näher ein.

Vorrangigkeit und Eigenständigkeit der Jugendhilfe

In § 48 JWG war eine Anzeigepflicht des Jugendamtes gegenüber dem Vormundschaftsgericht festgeschrieben. Das Jugendamt hatte Anzeige zu machen, wenn ein Fall zu seiner Kenntnis gelangte, in dem das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen war. Diese Bestimmung erwies sich in der Jugendhilfepraxis eines modernen präventiven Kinderschutzes als nicht mehr haltbar, so daß sie im KJHG revidiert werden mußte. Heute räumt das KJHG dem Jugendamt einen eigenen, sozialpädagogisch begründeten Ermessensspielraum ein und schafft damit die Bedingung für die Vorrangigkeit und Eigenständigkeit der Jugendhilfe bei Gefährdungen des Kindeswohls. § 50 Abs. 3 KJHG formuliert: "Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen."

Wird nun dem ASD des Jugendamtes die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, muß er Kontakt zum Kind und zu seiner Familie aufnehmen, geeignete sozialpädagogische Hilfe- und Beratungsangebote machen und sie durch weitere, auch familiengerechte Hilfeangebote untermauern. Ziel dabei ist, die Bedingungen für eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen zu verändern oder zu beseitigen. Geboten ist eine ganzheitlich orientierte Arbeit mit dem Kind, dem Jugendlichen und seiner Familie. Es wird davon ausgegangen, daß das Prinzip des Helfens Vorrang hat gegenüber dem staatlichen Strafanspruch. Erst wenn die Hilfeangebote nicht angenommen werden und die Beteiligten nicht daran mitwirken, kommt es zur Anrufung des Gerichtes, was dann allerdings verpflichtend ist. Danach unterstützt das Jugendamt das Vormundschaftsgericht bei allen gerichtlichen Maßnahmen, die die Sorge für die Person des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

Das KJHG kennt zwei weitere Vorschriften, nach denen der ASD (das Jugendamt) das Vormundschaftsgericht einzuschalten hat. Es handelt sich um die vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. So ermöglicht § 42 KJHG die vorläufige Unterbringung bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform. Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, so ist entweder das Kind oder der Jugendliche an ihn herauszugeben oder eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.

§ 43 KJHG beschreibt die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen aus seiner Familie ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten. Stimmt der Personensorgeberechtigte, nachdem er informiert wurde, der getroffenen Maßnahme nicht zu, ist wiederum eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes herbeizuführen. In beiden Fällen hat dann das Jugendamt beim vormundschaftsgerichtlichen Verfahren mitzuwirken.

Widerspruch von Mitwirkung und ganzheitlich orientierter Hilfe

In § 50 KJHG wird definiert, was Mitwirkung heißt: "(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen... (2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin". Diese Aufgabenbeschreibung ist auslegungsbedürftig und unterscheidet sich von der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren. Unterstützung des Vormundschaftsgerichtes heißt,

  • eine sozialpädagogisch begründete Sicht in das Verfahren einbringen,
  • zur jeweiligen zentralen Verfahrensfrage gutachterliche Stellung zu nehmen und gegebenenfalls
  • Vorschläge zur erforderlichen gerichtlichen Maßnahme und zu weiteren Hilfemöglichkeiten zu machen.

Aus der Sicht der Jugendhilfe ist die Erfüllung der Mitwirkungsaufgabe in die ganzheitlich orientierte Hilfe für den betroffenen jungen Menschen und seine Familie eingebettet. Auch im Fall eines Sorgerechtsentzugs muß darauf hingewirkt werden, daß Bedingungen entstehen, die es ermöglichen, den Sorgerechtsentzug wieder rückgängig zu machen oder zumindest den Bezug des jungen Menschen zu seiner Familie soweit als möglich zu erhalten. Damit befindet sich die Jugendhilfe in einem Dilemma: Mitwirkung an Eingriffen in das Elternrecht steht gegen den Hilfe- und Beratungsauftrag gegenüber den Eltern und der ganzen Familie.

Lösbar ist dieses Dilemma zunächst nicht. Dennoch bleibt die zentrale Frage, wie sich das Verhältnis zwischen ASD und betroffenen Eltern und dem Kind oder Jugendlichen so gestalten läßt, daß der Sorgerechtsentzug nicht der Endpunkt, sondern nur eine Station im Hilfeprozeß für die ganze Familie ist. Hierfür können die Voraussetzungen schon in der Vorbereitungsphase zur Anhörung beim familiengerichtlichen Verfahren geschaffen werden, wenn

  • möglichst alle Beteiligten vom ASD gehört werden,
  • Sinn und Zweck der Gespräche offengelegt werden,
  • trotz Parteilichkeit für das Kindeswohl die Familie überparteilich gesehen wird,
  • Takt und Respekt vor der Würde aller selbstverständlich sind und
  • das Bemühen um Abwendung der Gefährdung ohne Eingriff in das Elternrecht sichtbar wird.

Gestützt wird diese Haltung durch die Bestimmung des Datenschutzes in § 62 Abs. 2 KJHG "Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben" und durch eine sinngemäße Anwendung der Grundgedanken in den §§ 12, 50a bis 50c FGG, die für das Vormundschaftsgericht verpflichtend sind. Von diesen Grundsätzen kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden, wenn z.B. dadurch die Gefahr für das Kindeswohl erhöht würde.

Häufig sind in Situationen schwerwiegender Kindeswohlgefährdung die Anhörung und Zusammenarbeit mit Dritten unumgänglich, sei es, weil sie die Kindeswohlgefährdung dem Jugendamt angezeigt haben, sei es, weil ohne ihr Zutun die Gefährdungslage des Kindes oder des Jugendlichen nicht tatsächlich eingeschätzt werden kann. In der Praxis spielen dabei sogenannte Helferkonferenzen eine Rolle, die auch ohne die Betroffenen abgehalten werden. Sie haben für den ASD konsultativen Charakter und dienen der Koordinierung des weiteren Hilfeangebotes für das Kind, den Jugendlichen und seine Familie. Zu beachten ist, daß Mitarbeiter anderer Einrichtungen, die an solchen Helferkonferenzen teilnehmen, auf die Datenschutzbestimmungen des KJHG verpflichtet werden, daß die Helferkonferenz protokolliert und aktenkundig erfaßt wird und daß die Betroffenen auf Wunsch über die Helferkonferenz informiert werden.

Gutachterliche Stellungnahme

Wie nun die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschaftsgerichten durch den ASD des Jugendamtes gestaltet wird, darüber entscheidet das Jugendamt als eigenständige Behörde selbst. Das Gesetz macht dazu keine weiteren Aussagen. Denkbar ist die mündliche oder schriftliche Form einer gutachterlichen Stellungnahme. Die Aufgabe wird durch die jeweils zuständigen Sozialarbeiter des ASD erfüllt.

Bei der Erarbeitung der gutachterlichen Stellungnahme stellt sich die Frage der Auswahl der dafür erforderlichen Daten und Informationen. Es ist davon auszugehen, daß der ASD aufgrund seines ganzheitlichen Arbeitsansatzes über weit mehr Informationen verfügt, als er zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung benötigt. Es müssen daher die zu dieser Einschätzung erforderlichen Daten ausgewählt werden (vgl. § 62 KJHG). Dabei dürfen nicht nur die die Eltern belastenden Informationen herausgehoben werden, sondern auch diejenigen, die entlasten können oder auf die Selbsthilfekräfte der Familie hinweisen und für eine spätere Rückübertragung des elterlichen Sorgerechts oder von Teilen desselben Bedeutung haben können.

Ein allgemeingültiges, differenziertes Gliederungsschema für gutachterliche Stellungnahmen gibt es nicht. Art und Umfang der Stellungnahme sollten sich grundsätzlich an der Problematik und Komplexität der Kindeswohlgefährdung orientieren. Dennoch sollten wenigstens folgende Angaben berücksichtigt werden:

  • Personalien des Kindes und der Familie sowie unter Umständen beteiligter Dritter,
  • Darstellung, wie, von wem und wann die Daten und Informationen erhoben wurden,
  • Angaben, die den Vorwurf der Gefährdung des Kindeswohls bestätigen, erhärten, abschwächen oder nicht bestätigen,
  • Einschätzung der Gefährdungssituation mit den dazu erforderlichen Informationen,
  • Aufzeigen der bisher nicht ausreichenden und/ oder erfolglosen sozialpädagogischen Interventionen sowie
  • Bewertung, Vorschlag für eine gerichtliche Maßnahme und Darstellung der notwendigen Jugendhilfeleistungen.

Beim Vorschlag für eine gerichtliche Maßnahme ist von den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des geringsten Eingriffs auszugehen. So kann es ausreichend sein, vorzuschlagen, einem Elternteil allein die Ausübung der Personensorge zu entziehen. Auch kann der Entzug einzelner Bestandteile der elterlichen Sorge eines oder beider Elternteile vorgeschlagen werden. Solche Sorgerechtsteile können sein:

  • das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
  • das Umgangsrecht,
  • das Recht zur Bestimmung der Berufswahl,
  • die Vertretung der Person für den Abschluß eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages, für die Schulan- bzw. -abmeldung oder
  • die Erklärung der Eltern, z.B. bei der Einwilligung in eine Operation u.a.m.

Soll die gerichtliche Maßnahme eine Trennung von Kind und Eltern sowie eine Unterbringung in einem Heim ermöglichen, kann es genügen, den personensorgeberechtigten Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und ihre Zustimmung zur Hilfe zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit § 34 KJHG zu ersetzen. Weiterreichend wäre der Entzug des Personensorgerechts oder der ganzen elterlichen Sorge, was jeweils aus der Situation der einzelnen Familie begründet werden müßte.

Unterläßt das Vormundschaftsgericht die Anhörung des Jugendamtes, so kann gegen diesen Verfahrensfehler Beschwerde eingelegt werden (§ 20 Abs. 1 FGG). Das Jugendamt kann auch Beschwerde einlegen, wenn es der Auffassung ist, daß die abgegebene Stellungnahme nicht genügend berücksichtigt wurde und damit das Kindeswohl nicht gewährleistet ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG).

 

Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht

Inge Töbel-Häusing

Die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten wird seit Inkrafttreten des KJHG am 1. Januar 1991 in der Fachöffentlichkeit viel und kontrovers diskutiert. Die einen entdecken eine "Erosion der Familiengerichtshilfe" (Kunkel 1993), eine Beschränkung der Familiengerichtshilfe auf die Funktion des Boten zwischen Eltern und Gericht - gegen geltendes Recht, also eine Umdeutung und damit eine Mißdeutung der Jugendhilfe zur Elternhilfe. Sie warnen vor der Gefahr, statt Erfüllungsgehilfe des Kindes Erfüllungsgehilfe der Eltern zu werden, präzise durch das "Bemühen, die Familiengerichtshilfe aus dem Status eines Erfüllungsgehilfen des Gerichts zu lösen" (a.a.O., S. 505). Hingegen heben andere, beispielsweise Oberloskamp (1992), die neue, angemessenere Form der Zusammenarbeit von Familiengericht und ASD bzw. Jugendamt nach dem KJHG positiv hervor.

Auch der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge (1993) verweist in seinen "Empfehlungen zur Beratung in Fragen der Trennung und Scheidung und zur Mitwirkung der Jugendhilfe in familiengerichtlichen Verfahren" vom April 1992 auf ein verändertes Verständnis der Jugendhilfe hin, das sich aus dem KJHG ergebe. So können wir eine interessante, m.E. zum Teil sehr grundsätzliche und kontroverse Diskussion über das Aufgabenverständnis der Jugendhilfe im Bereich der Familiengerichtshilfe feststellen.

In einem ersten Schritt will ich diese kontroverse Diskussion gerafft darstellen. In einem zweiten Abschnitt möchte ich von ersten Empfehlungen über die Mitwirkung des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren gemäß § 50 Abs. 1 und 2 KJHG berichten. Eine kurze Wertung soll diesen Beitrag abschließen.

Unterschiedliche Interpretationen der Mitwirkung der Jugendhilfe

Auf die Mitwirkung der Jugendhilfe bei familiengerichtlichen Verfahren sind bereits einige Fachleute eingegangen. Ich möchte hier nur auf die in der Einleitung genannten Autoren bzw. Institutionen näher eingehen. So ist z.B. der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge (1993) der Auffassung, daß es nicht Aufgabe der Jugendhilfe sein kann, dem Gericht gegenüber Empfehlungen auszusprechen, bei welchem Elternteil das Kind "besser aufgehoben" sein wird. Viel sinnvoller sei folgendes: "Haben sich die Eltern nach der Beratung durch die Jugendhilfe auf ein Konzept zur Wahrnehmung der Elternverantwortung geeinigt, wird der daraus folgende Vorschlag zur elterlichen Sorge dem Gericht mitgeteilt" (S. 150).

Konnte im Beratungsprozeß kein einvernehmliches Konzept erreicht werden, so sind Art und Umfang der Informationsweitergabe an das Familiengericht mit den Eltern im einzelnen zu erörtern. In einem mit Zustimmung beider Eltern erstellten Bericht wird dem Gericht dargelegt, worin nach Auffassung der Eltern die Gründe für eine nicht einvernehmliche Entscheidung liegen.

Nehmen die Eltern das Angebot der Beratungshilfe nicht an, so ist eine Mitwirkung des ASD bzw. Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nur möglich, soweit die Eltern der Weitergabe bereits vorhandener Daten ausdrücklich zustimmen. Die Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten ohne Mitwirkung der Eltern wird unter Hinweis auf § 62 Abs. 2 und 3 KJHG abgelehnt.

Oberloskamp (1992) scheint mir die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge mitzutragen. Sie verdeutlicht und erweitert in einigen Punkten die Auffassungen des Deutschen Vereins, wenn sie als Aufgabe der Jugendhilfe angibt, dem Gericht gegenüber deutlich zu machen, warum es z.B. zu keiner Einigung kommen konnte und welche Hilfen der ASD bzw. das Jugendamt angeboten hat, damit die Eltern zum Wohle des Kindes eine einvernehmliche Lösung finden konnten.

Bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten ohne Mitwirkung der Eltern vertritt Oberloskamp die Auffassung, daß es sehr wohl Aufgabe der Jugendhilfe sein könnte, in dem Verfahren vor dem Familiengericht mitzuwirken. Den Weg hierzu zeigt sie jedoch nicht auf, gibt aber als Begründung an, daß es auch im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung Fälle (Gefährdung des Kindeswohls) geben könnte, in denen Informationen bei Dritten einzuholen sind (z.B. bei Fragen: Warum mauern die Eltern?, Bestehen Alkoholismus, Drogenabhängigkeit, sexueller Mißbrauch usw.?). Möglicherweise sind es Fälle, in denen die Schwelle zu § 1666 BGB überschritten wird.

Kunkel (1993) glaubt hingegen, eine "Erosion der Familiengerichtshilfe" sowie die Umdeutung der Jugendhilfe von der Familiengerichtshilfe zur Elternhilfe feststellen zu können. Im einzelnen vertritt er die Auffassung, daß der ASD bzw. das Jugendamt nicht frei seien, den Umfang und Inhalt ihrer Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 KJHG selbst zu bestimmen. Ebenso könne das Familiengericht nur im gesetzlich vorgegebenen Rahmen die Erfüllung der Aufgaben einfordern. Zur Begründung seiner Auffassung führt Kunkel an, daß die gesetzliche Aufgabe der Familiengerichtshilfe in § 2 Abs. 2 Nr. 6 sowie in § 50 Abs. 1 S. 1 KJHG festgelegt sei. § 50 Abs. 1 S. 1 KJHG erlege der Jugendhilfe eine Unterstützungspflicht gegenüber dem Familiengericht auf. Diese umfasse auch die Mitwirkungspflicht im Verfahren nach § 49a FGG.

Kunkel ist der Auffassung, daß die Anhörungs- und die Mitwirkungspflicht der Jugendhilfe bedeuten, dem Gericht die sachgerechte Entscheidung über die elterliche Sorge zu ermöglichen. Dieser Zweck werde nur erreicht, wenn das Jugendamt sich als Fachbehörde dazu äußert, welche Sorgerechtsregelung dem Wohle des Kindes am besten diene. Kunkel versteht hierunter eine gutachtliche, wertende Stellungnahme.

Nach Kunkel ist das Jugendamt nach wie vor verpflichtet, sich gutachtlich zu äußern. Er sieht hinsichtlich der Beachtung der Datenschutzvorschriften wenig Grenzen für die Familiengerichtshilfe. Kunkel vertritt hier folgende Auffassung: Wenn der Berater den Eltern mitteilt, daß die Daten auch dazu dienen werden, dem Familiengericht eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung zu ermöglichen, so könnten die Daten weitergegeben werden.

Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen Familiengericht und Jugendhilfe

Um § 50 Abs. 1 und 2 KJHG gerecht werden zu können, werden Versuche unternommen, die Zusammenarbeit zwischen Familiengerichten und Jugendhilfe zu regeln. Ein solcher Regelungsversuch ist die "Empfehlung über die Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren gemäß § 50 Abs. 1 und 2 KJHG zwischen dem Amtsgericht Frankfurt am Main und dem Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main", die meines Wissens noch nicht veröffentlicht ist. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (1993) werden hier ausdrücklich als Grundlage akzeptiert.

Zum einen werden in der Empfehlung grundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit geregelt:

  1. "Das Jugendamt wird in den Fällen des § 49a FGG um seine Mitwirkung gemäß § 50 I und II KJHG schriftlich gebeten. Das Jugendamt erbittet das Hilfeersuchen direkt an die zuständige Sozialstation. Dem Hilfeersuchen fügt das Gericht eine Durchschrift oder Kopie der Antragsschrift bei. Der Sozialarbeiter entscheidet, ob oder wann er für die Erfüllung seiner Aufgabe die Akte oder weitere Aktenteile benötigt.
  2. Gleichzeitig informiert das Familiengericht die Parteien darüber, daß das Jugendamt gemäß § 49a FGG, § 50 KJHG im Verfahren mitwirkt. In diesem Anschreiben weist das Gericht die Parteien auf die Möglichkeit der Beratung gemäß § 17 KJHG (ab 01.01.1995 auf die Verpflichtung des Jugendamtes zur Beratung) hin. Das Jugendamt wird hinsichtlich seiner Leistungsangebote ein Merkblatt entwickeln, das vom Jugendamt mit einer Gesprächseinladung den Parteien übersandt wird.
  3. Nehmen die Parteien keinen Kontakt zum Jugendamt auf oder lehnen sie ihn ab, wird das Familiengericht darüber informiert. Das Gericht entscheidet dann, wie es die Mitwirkungsmöglichkeiten des Jugendamtes durch Einwirkung auf die Parteien sicherstellt oder ob es auf die Mitwirkung verzichtet.
  4. Die normale Bearbeitungsdauer soll 3 Monate nicht übersteigen. Kann die Bearbeitungsdauer nicht eingehalten werden, erhält das Familiengericht Zwischennachricht.
  5. Der Sozialarbeiter berichtet grundsätzlich schriftlich. Das Gericht akzeptiert, daß der Sozialarbeiter durch seinen Bericht die mögliche weitere Zusammenarbeit mit der Familie nicht gefährden darf, § 64 III KJHG.
  6. Das Gericht lädt in jedem Fall das Jugendamt formlos zur mündlichen Verhandlung. Der Sozialarbeiter entscheidet und informiert das Gericht darüber, wenn er zu einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung erscheint."

Zum anderen wird hinsichtlich der einzelnen Fallgestaltungen folgendes festgelegt:

  1. "In einvernehmlichen Sorge- und Umgangsregelungsfällen teilt der Sozialarbeiter die Vereinbarung der Parteien in Absprache mit diesen oder einer von diesem dem Gericht mit. Enthält der Bericht keine Hinweise, kann das Familiengericht davon ausgehen, daß der Sozialarbeiter das Kindeswohl durch die Elternvereinbarung nicht gefährdet sieht.
  2. In streitig bleibenden Verfahren (Beratung wurde nicht angenommen oder ist gescheitert), stellt der Sozialarbeiter mit Zustimmung der Parteien den Sach- und Streitstand offen dar. Insbesondere werden dem Gericht aufgezeigt die Einschätzungen der Eltern, worin nach Auffassung des jeweiligen Elternteils die Hindernisse für eine einvernehmliche Lösung über die gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung bestehen. Der Bericht enthält im übrigen Angaben über angebotene und erbrachte Leistungen, erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen und Hinweise auf weitere Hilfsmöglichkeiten. Ein Entscheidungsvorschlag ist entbehrlich.
  3. Kann ein Elternteil vom Sozialarbeiter nicht einbezogen werden, unterrichtet er mit Einwilligung des Elternteils, der Beratung in Anspruch nimmt, das Familiengericht insbesondere unter erzieherischen Gesichtspunkten über die Situation des Kindes, soweit diese ohne den anderen Elternteil geklärt werden konnte. Diese Unterrichtung hat sich einer Wertung des anderen Elternteils zu enthalten.
  4. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen, die ohne mündliche Verhandlung zu treffen sind, verzichtet das Jugendamt auf eine vorherige Anhörung."

Vorläufige Einschätzung

Das KJHG beschreibt die Funktion der Jugendhilfe bei der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren neu und anders als bisher. Das Jugendamt - und damit auch der ASD - werden nunmehr stärker als eigenständige sozialpädagogische Fachbehörden gesehen. Die Zeit, in der Jugendhilfe als "Erfüllungsgehilfe" des Familiengerichts tätig wurde, ist abgeschlossen, denn die Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren wurde dem Jugendamt als eigenständige Aufgabe übertragen. Die Familiengerichtshilfe stellt somit nicht die Erfüllung einer gerichtlichen Aufgabe dar. Das Verfahren der Mitwirkung richtet sich nicht nach den für das Gericht geltenden Verfahrensregeln (z.B. FGG, ZPO), sondern nach den für das Jugendamt geltenden Verfahrensregeln.

Den Bedenken, die Kunkel (1993) vorbringt, sollte die Jugendhilfe aber dennoch Aufmerksamkeit schenken. Befürchtet er doch, daß die andere Stellung des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren leicht dazu führen kann, das "Anwaltsein für das Kind" bei etwaigen Interessengegensätzen der Eltern nicht mehr als primäre Aufgabe zu sehen. Das neue Verständnis könnte dazu führen, daß sich die Fachbehörde auf die eigene Fachlichkeit zurückzieht und damit die Sorge um das Kindeswohl anderen überläßt.

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberg beabsichtigt, zur Verbesserung der Stellung des Kindes "unabhängige Anwälte" in dem Verfahren zuzulassen (Süddeutsche Zeitung vom 13. April 1993). Dies könnte möglicherweise eine erste Folgerung aus der veränderten Stellung und dem neuen Selbstverständnis der Jugendhilfe in familiengerichtlichen Verfahren sein.

 

Gesundheitliche Hilfen im Rahmen des ASD

Peter Reinicke

Aufgaben der Beratung und Betreuung im ASD und die in diesem Zusammenhang zu leistenden Hilfen umfassen bei einer ganzheitlichen Betrachtung Tätigkeiten, die den Gesundheits- und Krankheitsaspekt berühren. Nach einer Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (1978) erfordert die Tätigkeit "ein Verständnis von Gesundheit und Krankheit, das die gegenseitige Abhängigkeit aller Lebensbezüge bei Entstehung, Verlauf, Heilung oder Chronifizierung im Blick hat. Hierbei muß der Arzt die soziale Komponente der Krankheitsgenese und die sozialpädagogische Fachkraft die Realität von Krankheit und bedrohter Gesundheit richtig einzuschätzen imstande sein. In die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Arzt wird die Fachkraft als ihren Beitrag Kenntnisse des sozialen Umfeldes, relevanter Probleme der gesamten Lebenslage des Patienten und entsprechender Hilfsangebote aus den Methoden der Sozialarbeit und Sozialpädagogik einbringen. Dies und ihre Aufgabe, den Klienten erforderlichenfalls zur Aufnahme und Durchführung einer angezeigten medizinischen Betreuung oder Nachbetreuung zu motivieren, erfordert die Fähigkeit, sowohl aufgrund konkreter Kenntnisse der Medizin und Psychopathologie hinter der Problemlage des Klienten gegebenenfalls Sachverhalte zu erkennen, die die Zuziehung eines Arztes erfordern, als auch ein Verständnis zu entwickeln für die soziale Bedingtheit einerseits und die materiellen wie immateriellen Auswirkungen von Krankheit und Behinderung andererseits. Dabei kommt den Fragestellungen aus den Bereichen der Psychosomatik, der chronischen Erkrankungen und Behinderungen und der psychischen Störungen besondere Bedeutung zu. Unverzichtbar sind in diesem Zusammenhang auch Kenntnisse der Organisation und der rechtlichen Grundlagen der Gesundheitshilfen" (S. 257).

Das zentrale Kennzeichen sozialer Arbeit im Bereich gesundheitlicher Hilfen ist ihr unmittelbarer Bezug zu den sozialen und emotionalen Problemen, die sich aus Krankheit und ihrer medizinischen Behandlung ergeben, und zu allen daraus folgenden Veränderungen im Leben eines Patienten, seiner Angehörigen und des sozialen Umfeldes. Das bedeutet, daß wichtige Aspekte der Arbeit die ständige Berührung mit psychischem Leiden, seelischem Schmerz, verschiedenen Formen der Verstümmelung und dem Tod sind. Die Erfahrung schwerer Krankheit drängt Patienten und denen, die ihnen nahestehen, unweigerlich den Gedanken an die Unvermeidlichkeit des Todes auf. Ängste im Zusammenhang mit dieser Lebensbedrohung werden zwar nur selten ausgesprochen, ihr Vorhandensein muß aber vorausgesetzt werden. Für Sozialarbeiter bedeutet das, sich ebenfalls mit diesen Fragen und Problemen auseinanderzusetzen. Es ist wichtig, einen Klienten in seiner sozialen Situation zu erfassen, einer Situation, die durch Krankheit bedroht oder mitbestimmt sein kann. Die Fachkraft muß die im gesellschaftlichen Bereich liegenden Ursachen von Störungen begreifen und die sozialen Auswirkungen von Krankheit verstehen. Sie soll keine medizinische Diagnose stellen, aber sie muß die Zusammenhänge verstehen, z.B. eine durch Krankheit veränderte Rolle oder den Rollenverlust in der Familie, in der Gesellschaft. Zum beruflichen Handeln im Bereich gesundheitlicher Hilfen gab der Bundesgesundheitsrat 1976 ein Votum ab, das auch für die Arbeit im ASD gilt: "Sozialarbeit ist eine gesellschaftliche Funktion, die nicht nur mit Verhütung, Aufdeckung und Behandlung von sozialen Konflikten zu tun hat, sondern über die Hilfe in konkreten Notständen hinausgehen muß. Sie soll nicht nur Notstände verhüten, mindern oder beseitigen, sondern auch zur Lebensgestaltung und zur Erschließung von Bildungsmöglichkeiten beitragen, um auf bildungs-, gesundheits- und sozialpolitischem Gebiet wirksam zu werden" (S. 749 f.).

Aufgaben der Sozialarbeit im Bereich gesundheitlicher Hilfen

Die Aufgaben des ASD sind vielfältig und abhängig von örtlichen Gegebenheiten. Folgende Leistungen sind insbesondere zu erbringen:

  • Informieren, Beraten und Entwickeln von Hilfeangeboten auf gesundheitsfürsorgerischem Gebiet, einschließlich Gesundheitsbildung, Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung;
  • Initiieren, Beraten, Begleiten und Unterstützen sozialer Prozesse;
  • konkrete Hilfeleistungen (materielle Hilfen aller Art), wie Sicherung des Lebensunterhaltes und der Wohnung, Bereitstellung bzw. Organisation von Hauskrankenpflege, Hauspflege, Familienpflege usw.;
  • Hilfen für Lern- und Entwicklungsprozesse einzelner und Gruppen (vorbeugende Hilfen bei der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung von Säuglingen, Kleinkindern, Schülern und Jugendlichen);
  • Hilfen bei der Eingliederung von Behinderten;
  • Hilfen bei der Bewältigung von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und ihren Folgen;
  • Entwickeln und Aufstellen von Behandlungs- und Hilfsplänen gemeinsam mit dem Arzt und anderen Fachdisziplinen;
  • Koordination zwischen ärztlichen und sozialen Diensten, anderen Trägern sozialer Dienste und Einrichtungen;
  • Koordination und Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen und -einrichtungen;
  • Öffentlichkeitsarbeit sowie
  • Erstellen von Statistiken und Dokumentationen über die von der Sozialarbeit im Rahmen gesundheitlicher Hilfen geleistete Tätigkeit.

Arbeitsbereiche des ASD im Bereich gesundheitlicher Hilfen

(1) Gesundheitsberatung/ -förderung: Als Wilhelm Hufeland 1796 sein Werk "Makrobiotik oder die Kunst, das Leben zu verlängern" schrieb, war es seine Absicht, deutlich zu machen, daß andere Lebensweisen, andere Verhaltensweisen und eine andere Ernährung dem Menschen die Möglichkeit geben, "gesünder" und älter zu werden. Krankheits- und Sterbeziffern zeigen auf, daß bestimmte Krankheiten (z.B. Bluthochdruck, Herz-Kreislauf- und Alterskrankheiten) großen Einfluß auf die Gesundheit und damit die Lebensqualität haben. Aufgrund von Umweltbelastungen nehmen andere Krankheitsbilder in einem bedrohlichen Ausmaß zu (z.B. Allergien, Erkrankungen der Atemwege). Der ASD muß hier gemeinsam mit anderen Diensten wie Krankenkassen und niedergelassenen Ärzten Strategien der Gesundheitsberatung/ -förderung entwickeln, die dazu dienen, Ursachen der Erkrankungen zu erkennen, Krankheitsbilder einzudämmen und deren Auswirkungen zu lindern. Er kann Kindergärten, Jugend- und Alteneinrichtungen oder Schulen anhalten, sich vermehrt der Gesundheitsberatung und -förderung zu widmen.

(2) Vorsorgeuntersuchungen: Die in den §§ 25, 26 SGB V gesetzlich verankerten Gesundheitsuntersuchungen (Vorsorgeuntersuchungen) für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, die der Früherkennung von Krankheiten und Behinderungen dienen, sind ein Angebot, auf dessen Inanspruchnahme der ASD aufmerksam machen sollte. Er muß prüfen, ob für Kinder aus sozialen Randgruppen diese Untersuchungen genutzt werden. Untersuchungen bei Erwachsenen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-, Krebs- und Nierenerkrankungen gehören auch zum Angebot der Krankenkassen.

(3) Sexual- und Schwangerenberatung: Ärztliche Beratungsangebote zur Empfängnisverhütung, zum Schwangerschaftsabbruch und zur Sterilisation sind in den §§ 24a, 24b SGB V geregelt. Für Schwangere sind die Vorsorgeuntersuchungen, aber auch die genetische Beratung und pränatale Diagnostik, in den Vorschriften des § 196 RVO geregelt. Für Empfänger von Hilfen nach dem BSHG gelten diese Angebote entsprechend. Notwendig ist, daß der ASD im Sinne von Prävention auf die ärztlichen Hilfen aufmerksam macht. Er muß prüfen, ob für soziale Randgruppen die Angebote ausreichend und gut erreichbar sind. Ferner ist wichtig, daß der ASD mit niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern (Ärzten und Sozialdiensten), Krankenkassen und dem öffentlichen Gesundheitsdienst eine Zusammenarbeit anstrebt, um die in Einzelfällen erforderliche ergänzende Beratung und psychosozialen Hilfen anzubieten. So kann er bei Risikoschwangerschaften und -geburten, bei Fehlbildungen bei Säuglingen (Gliedmaßen, Down Syndrom, Spaltbildungen, Hydro- und Mikrocephalus usw.) auf medizinische und sozialpädagogische Beratungsangebote hinweisen. Information, Beratung und konkrete Hilfeangebote sollten insbesondere in rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen, bei Problemen der Familienplanung, bei Infertilität, hinsichtlich des gesetzlichen Mutterschutzes, bei Partnerschaftsproblemen und Schwangerschaftskonflikten sowie in Gesundheitsfragen (wie z.B. Vorsorgeuntersuchungen) angeboten werden. Auch auf Familienbildungsangebote für Schwangere und junge Mütter kann hingewiesen werden (z.B. Kurse zur Säuglingspflege, Schwangeren- und Rückbildungsgymnastik, Stillgruppen, Babytreffs). Besondere Beachtung sollten minderjährige und alleinstehende Schwangere sowie Schwangere aus sozialen Randgruppen finden. Der gesundheitliche Gefährdungsgrad der Mütter und ihrer Säuglinge liegt aufgrund der sozialen Bedingungen erheblich höher gegenüber vergleichbaren Gruppen aus anderen sozialen Schichten.

(4) Gesundheitliche Probleme von Schülern: Aus Ergebnissen von Einschulungsuntersuchungen ist bekannt, daß rund 10 bis 15% der Schulanfänger eine nicht ausreichende Schulreife besitzen. Behinderungen (Hör-, Seh- und Sprachbehinderungen), Verhaltensauffälligkeiten (Stottern, Einnässen, Aggressivität, Gehemmtheit, Trotz, Ungehorsam, Hyperaktivität und Nervosität) sind häufig genannte Diagnosen. Die Ursachen können genetisch, durch einen frühkindlichen Hirnschaden oder psychosozial bedingt sind. Es kommt darauf an, diesen Kindern und ihren Angehörigen Hilfen anzubieten, um Entwicklungsverzögerungen auszugleichen oder zu lindern. Sinnvoll ist eine Zusammenarbeit mit Ärzten und Einrichtungen, die diese Kinder betreuen, um eine bestmögliche Förderung zu initiieren oder zu unterstützen. Eine frühe Erfassung dieser Kinder ist für eine positive Prognose notwendig. Vor allem Eltern aus sozialen Randgruppen müssen motiviert werden.

(5) Eßstörungen: Von der Bulimie (bulimia nervosa), dem übermäßigen Essen mit anschließend selbst herbeigeführtem Erbrechen, sind zu 95% Frauen betroffen; sie wird auch als "Sucht der braven Frauen" bezeichnet. Es bestehen oft erhebliche Beziehungsstörungen. Auch die Magersucht (Anorexia nervosa, "Pubertätsmagersucht") tritt überwiegend bei Frauen auf. Adipositas (Fettsucht) kommt bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen vor. Neben der psychischen Belastung führt sie häufig zu Folgeerkrankungen. Diese Krankheitsbilder (Brakhoff 1985) verdienen die Aufmerksamkeit des ASD. In allen Fällen ist eine medizinische Abklärung und die Einleitung therapeutischer Maßnahmen unabdingbar. Der Aufbau bzw. Angebote von Selbsthilfegruppen sollten ergänzend hinzukommen.

(6) Allergien: Erkrankungen des allergischen Formenkreises nehmen nachweislich in erheblichem Umfang zu. Sie erfordern neben der medizinischen Hilfe Unterstützung bei der Bewältigung der mit den Allergien verbundenen psychischen und sozialen Probleme wie der Einschränkung der Lebensqualität und dem Verlust von sozialen Kontakten. Es kann gelernt werden, mit der Krankheit zu leben; es muß aber auch auf die Veränderung krankmachender Strukturen hingewirkt werden. Der ASD kann als Vermittler und Organisator beim Aufbau von Selbsthilfegruppen tätig werden.

(7) Krebs: Die Überleitung der Krebspatienten nach der Krankenhausbehandlung in den Nachsorgebereich ist von großer Bedeutung. Die Beratung durch den ASD sollte beinhalten, Nachuntersuchungen regelmäßig in Anspruch zu nehmen. Diese Aufgaben müssen in enger Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus und den niedergelassenen Ärzten durchgeführt werden. Gemeinsames Ziel von Ärzten und Sozialarbeitern sollte es sein, den Patienten zu befähigen, mit der Krankheit zu leben. Angehörige müssen in diesen Prozeß einbezogen werden; sinnvoll wäre auch eine Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen für Krebskranke (z.B. Vereinigung der Kehlkopflosen, Deutsche ILCO, Interessengemeinschaft brustamputierter Frauen). Nach Bekanntwerden der Diagnose und dem medizinischen Eingriff entstehen häufig Gefühle von Ohnmacht, Unbeholfenheit und Angst vor der Reaktion der anderen, der Partner, dem sozialen Umfeld. Partnerschaftsprobleme können auftreten. Der Verlust eines Körperteils bedeutet Verlust von Identität. Je nach Alter, Krankheitsbild, Krankheitsverlauf und Persönlichkeit wird die notwendige Auseinandersetzung mit der neuen Situation unterschiedlich viel Zeit beanspruchen. Sozialarbeiter müssen dem Patienten die Möglichkeit geben, sich auszusprechen und seine Gefühle auszudrücken. Dieser muß spüren, daß ihm bei der Bewältigung seiner Angst geholfen wird (Reinicke 1989). In vielen Fällen ist der einzelne Bürger nur über die Beratung durch Dritte in der Lage, seine ihm zustehende Hilfe zu bekommen. So kann er auf Hilfen und Leistungen aus den sozialpolitischen Rechtsvorschriften (SGB, BSHG, SchwbG, steuerrechtliche Vorschriften, Wohngeldgesetz u.a.) aufmerksam gemacht werden.

(8) Dialysepatienten: Wesentliches Ziel der Dialyse ist neben der Erhaltung des Lebens eine weitgehende Rehabilitation, möglichst mit Aufrechterhaltung der Berufstätigkeit des Patienten. Chronisches Nierenversagen, ein völliger Ausfall der Nierenfunktionen, würde innerhalb relativ kurzer Zeit zum Tod führen. Seit etwa 1968 kann in Deutschland eine Nierenersatztherapie eingeleitet werden. Das bedeutet, der Patient ist lebenslänglich von einer Maschine, der Künstlichen Niere, abhängig (nur rund 15% der Patienten können mit einer Nierentransplantation rechnen). Dialysepatienten erleben Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, Störungen des Selbstbildes und der sexuellen Erlebnisfähigkeit, einen hohen zeitlichen Aufwand durch das Behandlungsverfahren, häufige Bedrohungen durch medizinische Komplikationen, vielfältige psychosoziale Reaktionen bei sich, den Angehörigen und im sozialen Umfeld sowie Einschränkungen der emotionalen Empfindlichkeit. Deshalb ist ein Angebot psychosozialer Beratung an die Patienten und ihre Angehörigen erforderlich, damit diese die Dauerbelastung besser bewältigen können. Die Zusammenarbeit mit dem behandelnden Dialyseteam und mit Selbsthilfegruppen ist sinnvoll.

(9) Tuberkulosekranke: Ihre Zahl ging in der Bundesrepublik Deutschland lange Zeit zurück, befindet sich zur Zeit aber wieder im Anstieg. Von dieser Krankheit betroffene Personen verdienen besondere Beachtung seitens des ASD. Durch die leichte Übertragbarkeit der Krankheit besteht die Gefahr, daß sich andere Personen anstecken. Beobachtungen in Berliner Beratungsstellen für Tuberkulosekranke lassen die Vermutung zu, daß bei den betroffenen Personengruppen Zusammenhänge zwischen der Erkrankung, langwierigen und mühsamen Heilungsprozessen und ihrer sozialen Situation bestehen. Beispielsweise sind Ausländer besonders gefährdet. Es gibt Überbelegungen der Wohnungen und schlechte Wohnsubstanz, Mangel an hygienischen Einrichtungen und dadurch erhöhte Ansteckungsgefahr. Weitere gefährdete Gruppen sind Alkohol- und Drogenkranke, die häufig Medikamente unregelmäßig einnehmen und dadurch ihre Behandlung gefährden. Wohnungslose bzw. obdachlose Personen, die häufig Alkoholprobleme haben, sind eine weitere zu beachtende Gruppe. Kontinuierlich erfolgende Besuche und Gespräche sind notwendig, um die regelmäßige Einnahme der Medikamente zu gewährleisten.

(10) Entlassung aus dem Krankenhaus: Unfälle und durch Mißhandlung bedingte Verletzungen, schwere Erkrankungen oder Behinderungen bei Kindern können Anlaß für ein Tätigwerden des ASD sein - beispielsweise bei Krankheitsbildern wie Leukämie, Epilepsie, Spina bifida (angeborene Spaltbildung der Wirbelsäule), zerebralen Störungen, Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), Phenylketonurie (PKU, angeborene Stoffwechselerkrankung), Herzerkrankungen oder Mucoviscidose (angeborene Stoffwechselerkrankung). Manchmal gibt es Probleme im sozialen Umfeld, die eine weitere Versorgung erschweren, in Einzelfällen sogar gefährden oder verhindern können. Betroffenen oder ihren Angehörigen sollten Beratungsgespräche angeboten werden, die auch Informationen über materielle Hilfen beinhalten. Fragen zur Erziehung eines kranken oder behinderten Kindes, eventuell Begleitung während der schweren Zeit des Sterbens können von Bedeutung sein. Auch kann auf Selbsthilfegruppen bzw. Arzt-/ Elterninitiativen hingewiesen werden, mit denen eine Zusammenarbeit sinnvoll ist.

(11) Klienten mit Drogen- und Suchtproblemen: Diese Klientel erfordert vorbeugende, begleitende und nachsorgende Angebote der Beratung und Betreuung. Der ASD kann hier mit den sozialen Diensten freier und öffentlicher Träger, mit Abstinenzverbänden, Sozialdiensten der Krankenhäuser, Krankenkassen, Schulen, der betrieblichen Sozialberatung, Selbsthilfegruppen, Arbeitsämtern, Landesstellen gegen die Suchtgefahren, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und anderen Institutionen kooperieren. Die häufig mit einer Sucht einhergehenden körperlichen und psychischen Folgeerkrankungen, die Belastungen für die Angehörigen und die Reaktionen des sozialen Umfeldes sind weitere Schwerpunkte der Tätigkeit. Hier gilt es, neben der Einzelfallarbeit zu prüfen, welche Einrichtung für den jeweiligen Klienten die bestmögliche Hilfe bietet. Die Zusammenarbeit mit diesen Einrichtungen, aber auch mit anderen Fachkräften wie Ärzten, Psychologen, Suchtberatern usw., ist unerläßlich. Eine andere wichtige Aufgabe des ASD ist die Abklärung der Frage, ob genügend Motivation (Leidensdruck) vorhanden ist, um therapeutische Schritte einzuleiten. Häufig wird neben der psychosozialen Unterstützung der Angehörigen Beratung und Hilfe bei der Bewältigung wirtschaftlicher Probleme notwendig sein (Arbeitslosen-, Kranken- und Sozialhilfe, Schuldnerberatung). Nach der Behandlung kann der ASD im Rahmen der vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen 1991 verabschiedeten NUB-Richtlinie im Einzelfall die dort vereinbarte psychosoziale Begleitung (Reintegration) der Therapierten sicherstellen.

(12) Geschlechtskrankheiten: Der ASD hat darauf zu achten, daß er insbesondere für drogenabhängige und ältere Prostituierte Beratungs- und Betreuungsangebote bereithält, die neben der gesundheitlichen Überwachung durch einen niedergelassenen Arzt oder einen Arzt des Gesundheitsamtes (§ 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten) ergänzend angeboten werden. Die medizinische Versorgung dieses Personenkreises ist häufig aufgrund fehlender sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche problematisch; zudem erschweren Bedenken gegen Behördenkontakte und Schwellenangst die Realisierung möglicher Ansprüche auf Leistungen nach dem BSHG. Beratung über mögliche Ausstiegshilfen für Prostituierte und über die Bedrohung durch AIDS sollten zum Angebot gehören.

(13) AIDS: Prophylaxe, Beratung und Betreuung in diesem Bereich gehören zu den Aufgaben des ASD. Im Rahmen der Gesundheitsberatung können Informationen über AIDS und Hilfemöglichkeiten in Zusammenarbeit mit Schulen, Jugendfreizeiteinrichtungen usw. angeboten werden. Geprüft werden sollte aber auch, ob anonyme Telefonberatungen möglich sind oder aufgebaut werden können, um möglichst vielen Ratsuchenden, die nicht offizielle Stellen aufsuchen wollen, Hilfen anzubieten. Auch müssen Hilfeangebote für AIDS-Kranke bereitgehalten werden. Häufig handelt es sich um jüngere Menschen, deren materielle Situation nur in wenigen Fällen abgesichert ist. Die Erkrankung erfordert nicht nur medizinische, sondern auch soziale Leistungen wie Wohnungen mit Fahrstuhl oder Duschmöglichkeiten. Die Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen ist unerläßlich.

(14) Gewalt gegen Frauen, Kinder und alte Menschen, sexueller Mißbrauch von Mädchen und Jungen: Neben der Einzelfallberatung müssen Gruppen- und andere Hilfeangebote für die betroffenen Frauen, Kinder, Jugendlichen und alten Menschen aufgebaut werden. Neben den Bemühungen um präventive Hilfen und deren Verbesserung müßten pädagogische und psychosoziale Konzepte erarbeitet werden, um solche Vorgehensweisen auszuschließen bzw. erheblich einzuschränken. Unerläßlich ist die Untersuchung des einzelnen Mißbrauchten und Mißhandelten durch einen Arzt, um gesundheitliche Folgeschäden auszuschließen bzw. diese zu lindern oder zu heilen. Der ASD muß, gemeinsam mit freien Trägern und alternativen Frauengruppen, persönliche Hilfe (auch im rechtlichen und materiellen Bereich), gesundheitliche Beratung und Versorgung gewährleisten. Zufluchtswohnungen und alternative Wohnprojekte sollten zum weiteren Angebot gehören, an deren Vorbereitung und Realisierung der ASD sich beteiligen kann.

(15) Selbstmordgefährdete: Der ASD sollte Beratungsangebote für Personen in Krisensituationen anregen und aufbauen helfen. Dabei ist auch die Zusammenarbeit mit Krankenhäusern wichtig, um Menschen, die wegen eines Suizidversuches eingeliefert wurden, nach der Entlassung Beratungsangebote vermitteln zu können (Kriseninterventionszentren, ambulante Beratung). Aber auch der ASD könnte im Sinne der Krisenintervention tätig werden, insbesondere die Ursachen klären, den gegenwärtigen inneren und äußeren Zustand, die momentanen Gefühle, Gedanken und Befindlichkeiten erkunden und wichtige Hilfsquellen im sozialen Umfeld erschließen. Zudem kommt der ASD oft in Kontakt mit Menschen, die potentiell selbstmordgefährdet sind: Süchtige, alte Menschen, besonders wenn sie vereinsamt sind, Menschen in schwerem sozialem Notstand (z.B. plötzlicher finanzieller Zusammenbruch, Arbeitslosigkeit), unheilbar Kranke, Jugendliche ohne Hoffnung auf eine positive Zukunft, Menschen in Lebenskrisen (z.B. Entwicklungs-, Ehekrisen), Menschen mit endogen bedingten Depressionen oder Schizophrene, die Suizidhandlungen oft unter magischer Einwirkung erbringen (Martin 1979, S. 23-24).

(16) Alterskrankheiten: Die Zunahme älterer Bürger in unserer Gesellschaft bedeutet für den ASD die Notwendigkeit, sich verstärkt dieser Gruppe und ihren Problemen zuzuwenden. Hier haben gesundheitliche Aspekte eine große Bedeutung. Beispielsweise beträgt nach Mäurer (1989) die Zahl neuer Schlaganfallpatienten 300 000 pro Jahr. Hier muß der ASD prüfen, ob nach Krankenhausbehandlung und Rehabilitation eine Anschlußheilbehandlung gemäß § 40 SGB V erfolgte oder noch eingeleitet werden muß. Dies ist wichtig, um gemeinsam mit dem Patienten alle erdenklichen Hilfen zu mobilisieren, die eine Stabilisierung ermöglichen und die Pflegebedürftigkeit auf ein Mindestmaß reduzieren. Das Ziel sollte sein: möglichst lange selbständig und unabhängig von Pflege und Hilfe durch andere leben zu können. In diesem Zusammenhang hat die Sozialarbeit (ASD) in der Pflege sozialer Netze eine wichtige Aufgabe. Sie muß prüfen, welchen Einfluß sie geltend machen kann, bestehende soziale Netze zu erhalten oder auszubauen. Als neue Mitglieder können z.B. Personen, die vor dem Ruhestand stehen, oder Frauen gewonnen werden, die nach der Erziehungsphase offener für neue Aufgaben sind. Auch gibt es viele Treffpunktmöglichkeiten und andere Angebote für ältere Menschen (Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen 1992).

(17) Behinderte und Pflegebedürftige: Das Bemühen um Früherkennung, um Früherfassung von Personen, die von einer Behinderung bedroht sind, und um die Rehabilitation Behinderter, bei denen eine Behinderung beseitigt, gebessert oder eine Verschlimmerung verhütet bzw. Pflegebedürftigkeit vermieden oder vermindert werden soll, gehören zum Auftrag des § 11 in Verbindung mit §§ 27 und 40 SGB V. Um dies zu erreichen, sollte der ASD mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der freien Wohlfahrtspflege und vor allem mit niedergelassenen Ärzten zusammenarbeiten. Durch seine wohnortnahen Beratungsangebote hat er die Chance, frühzeitig auf die entsprechenden und im Einzelfall erforderlichen Hilfen aufmerksam zu machen. Das Wissen der Mitarbeiter muß die in ihrem Wirkungskreis bestehenden Hilfeangebote umfassen. In diesem Zusammenhang ist besonders die ambulante Rehabilitation zu beachten, da § 40 SGB V diese Form der Rehabilitation betont. Wenn Rehabilitation medizinische, psychische und soziale Aspekte umfaßt, dann liegt die Aufgabe des ASD vor allem in der sozialen Rehabilitation (Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe 1991). Betrachtet man die Aussagen zur Altersentwicklung in unserer Gesellschaft, ist ablesbar, daß hier ein erheblicher Aufgabenzuwachs zu erwarten ist. Dabei müssen die Grundsätze "Ambulant vor stationär" (§ 40 SGB V), "Rehabilitation vor Rente" (§ 9 SGB VI, § 7 RehaAnglG und § 51 SGB V) und "Rehabilitation vor Pflege" (§ 11 SGB V) berücksichtigt werden. Auch die Gestaltung der Wohnungen unter dem Gesichtspunkt der alters- und behindertengerechten Ausstattung oder die Prüfung eines Wohnungswechsels erhalten große Bedeutung, um Fremdunterbringungen zu vermeiden und Betreuungsmöglichkeiten von Angehörigen oder ambulanten Diensten zu gewährleisten. So ist die Unterstützung durch andere Dienste (Sozialstation, Hauspflege, fahrbarer Mittagstisch, Putzmobil usw.) sicherzustellen. Im Einzelfall ist die Frage zu prüfen, ob ein Umzug in eine andere Wohnung, in ein Altenheim oder eine Pflegeeinrichtung in Frage kommt. Um pflegebedürftigen Personen Betreuung, Versorgung und Sterben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen, müßten langfristige Hilfeangebote aller Träger einer Region unter Berücksichtigung der demographischen Daten entwickelt, realisiert und miteinander vernetzt werden.

(18) Gerontopsychiatrische Patienten: Dieser Personenkreis nimmt - auch aufgrund der Bevölkerungsentwicklung - ständig zu. Klienten mit psychischen Veränderungen und Besonderheiten können in der Regelversorgung vielfach nicht mit dem erforderlichen zeitlichen und personellen Aufwand beraten und betreut werden. Diese Klienten, die Krankheitsbilder aufweisen, die auf psychischen Störungen und geistigen Abbauerscheinungen beruhen, müssen mehr als andere damit rechnen, daß sich Verwandte, Nachbarn und ambulante soziale Dienste der gestellten Aufgabe nicht gewachsen sehen und sich zurückziehen. Auffallend ist die besondere Situation der alleinstehenden alten Frauen und Männer. Gefahren wie Verwahrlosung, Vereinsamung und Isolation kann oft durch die vorhandenen Angebote nicht begegnet werden. Hilfen, die sich frühzeitig und damit präventiv um diesen Personenkreis bemühen, sind erforderlich. Tagesangebote für psychisch verwirrte alte Menschen und therapeutische Maßnahmen können eine Verbesserung der psychiatrischen Versorgung für diesen Personenkreis bedeuten.

(19) Betreuung: Häufig wird der ASD Ansprechpartner sein, wenn in seinem Zuständigkeitsbereich jüngere, vor allem aber ältere Menschen mit ihrer Lebenssituation nicht zurecht kommen. Neben der immer wichtigen Zusammenarbeit mit medizinischen Diensten wird in nicht wenigen Fällen zu prüfen sein, ob Maßnahmen nach den Vorschriften des § 1896 BGB (Betreuungsrecht) einzuleiten sind. Angehörige der Betroffenen sind immer in diese Planungen einzubeziehen. Die Zusammenarbeit mit den Vormundschaftsrichtern ist unabdingbar; es sind aber auch die Voraussetzungen zu schaffen, daß geeignete Betreuer ausfindig gemacht bzw. Betreuungsvereine aufgebaut werden, die die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der Betroffenen wahrnehmen (Hoffmann 1991).

(20) Beratung pflegender Angehöriger: Besonderes Gewicht hat hier, neben der Sicherstellung der medizinischen Versorgung und Rehabilitation, die Zusammenarbeit mit den Angehörigen. Nach vorliegenden Untersuchungen werden rund 95% der Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt. Die Pflegepersonen sind vielfach Angehörige oder Personen des sozialen Umfeldes, in der Regel Frauen. Sie werden durch die Mitarbeiter von Sozialstationen und ähnlichen Einrichtungen unterstützt. Pflegegründe sind häufig "Altersschwäche", Bluthochdruck und sonstige Krankheiten des Kreislaufsystems, bösartige Neubildungen ("Krebs"), Diabetes, Krankheiten des Nervensystems (Alzheimer, Parkinson-Syndrom), Hautkrankheiten, Krankheiten des Skeletts und der Muskeln, Körperbehinderungen oder psychische Erkrankungen (Demenz, Depressionen, Psychosen) (Reinicke 1994). Einmal übernommene Pflege dieses Personenkreises wird für die Angehörigen meistens zu einer Daueraufgabe. Für die Pflegenden bedeutet das: Die frei verfügbare Zeit wird erheblich eingeschränkt, oft ist ständige Präsenz erforderlich; die privaten Kontakte nehmen zwangsläufig ab; Überforderungen treten auf, die sich im körperlichen und psychischen Bereich beim Pflegenden auswirken; die persönliche Lebensplanung wird zurückgestellt; häufig wird der Pflegende selber krank und pflegebedürftig. Eine wichtige Aufgabe des ASD liegt somit darin, für die pflegenden Angehörigen Hilfen anzubieten, die es ihnen erleichtern, ihre Tätigkeit wahrzunehmen. Dazu gehören Information und Beratung über ambulante Hilfsmöglichkeiten (beispielsweise Hauskrankenpflege, Hauswirtschaftshilfe), materielle Hilfen, Unterbringungsmöglichkeiten bei Urlaub oder Krankheit (Kurzzeitpflegeeinrichtungen), Hilfen zur Pflegeerleichterung und Selbsthilfegruppen (Brandt 1992). Die Angehörigen sollten über das jeweilige Krankheitsbild, sinnvolle Verhaltensweisen im Umgang mit dem Pflegebedürftigen und die Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt werden.

(21) Selbsthilfegruppen: Anlässe für die Gründung von Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich sind u.a. Mängel in der Versorgung durch Ärzte bzw. Krankenhäuser, Auflehnung gegen bevormundende Verhaltensweisen oder das Bedürfnis, sich mit anderen Betroffenen auszutauschen und von ihren Erfahrungen zu lernen, um Krankheitserscheinungen, Alltagsprobleme, aber auch Mängel in der Beratung und Betreuung durch soziale Dienste besser bewältigen zu können. Patienten und ihre Angehörigen können sich aus ihrer mehr passiven Rolle befreien und zu Eigeninitiative, gemeinschaftlicher Interessenvertretung und Selbstverantwortung finden. Es liegt im Interesse der modernen Sozialarbeit, neben dem Angebot eigener Hilfen und dem Vermitteln anderer Hilfeangebote die Betroffenen zu befähigen, ihre Selbsthilfekräfte zu stärken und eigene Lösungen zu suchen. Insbesondere beim Aufbau einer Selbsthilfegruppe wird neben materiellen Hilfen (Räume, Büro- und Ausstattungsmaterial, Porti), Beratungshilfe benötigt (Runge und Vilmar 1988, Müller 1993).

Kooperation mit anderen Diensten

Die Zusammenarbeit des ASD mit niedergelassenen Ärzten, mit Krankenhäusern, der freien Wohlfahrtspflege und anderen sozialen Diensten sowie die Abstimmung über sich ergänzende medizinische und soziale Hilfen sind im Bereich der gesundheitlichen Hilfen unverzichtbar (Reinicke 1991, S. 163-166). Eine besondere Bedeutung kommt hier der Kooperation mit dem Gesundheitsamt zu. Neben der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben liegt das traditionelle Interesse dieser Behörde und der dort tätigen Mitarbeiter (Ärzte, Sozialarbeiter, Sozialmedizinische Assistenten usw.) im Bereich der Prävention. Vorbeugende, begleitende und nachsorgende Gesundheitshilfen (Beratung und Betreuung) für Kinder, Jugendliche, Frauen, Männer, Behinderte, Geschlechtskranke, Sinnesgeschädigte, psychisch Kranke, Suchtkranke, HIV-Infizierte usw. gehören zu seinem Aufgabenbereich. Die Einbeziehung des Amtsarztes als Leiter eines Gesundheitsamtes, als medizinischer Fachmann oder als Gesprächspartner für medizinische Probleme sollte für den ASD selbstverständlich sein. Geprüft werden muß, welche Aufgaben gemeinsam bzw. in Abstimmung erledigt werden können - wie z.B. Gesundheitsberatung, Gesundheitsförderung oder Beratung und Betreuung chronisch Kranker und ihrer Angehörigen. Bei immer knapper werdenden öffentlichen Kassen müssen beide Dienste darauf dringen, daß ihre Aufgabenbereiche in Altenhilfe-, Jugendhilfe- und Gesundheitshilfeplänen berücksichtigt werden und diese unter ihrer Beteiligung entstehen. Die Einbeziehung anderer Träger medizinischer und sozialer Leistungen ist sinnvoll, wie bereits mehrfach verdeutlicht wurde.

 

Behindertenhilfe

Maximilian Buchka

Der ASD hat mit der Erziehung, Bildung, Förderung, Therapie und Pflege von behinderten Menschen direkt in der Regel nichts zu tun; seine Hauptaufgaben in der Behindertenhilfe kann man mit Feststellung von Behinderung sowie Beratung der behinderten Menschen und ihrer Angehörigen beschreiben.

Neben den sogenannten "klassischen" Behinderungsformen, wie man sie aus der Sonderschulpädagogik kennt, also: Blindheit, Sehbehinderung, Taubheit, Schwerhörigkeit, geistige Behinderung, Lernbehinderung, Körperbehinderung, Verhaltensstörung, Sprachbehinderung und als Sonderform psychische Behinderung, zählen manche Dienststellen des ASD auch verwirrte alte Menschen zum Kreis der Behinderten. Auf den nachfolgenden Seiten wird diese Gruppe nicht berücksichtigt. Sie gehört m.E. zum Aufgabenfeld der Altenhilfe.

Die verschiedenen Aufgaben des ASD in der Behindertenhilfe können nach unterschiedlichen Kriterien systematisiert werden. Ich beziehe mich bei meiner Systematisierung auf den "Zweiten Bericht der Bundesregierung über die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation" vom 27. April 1989 (Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 1989; die weiter unten angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf diesen Bericht). Er geht von der am 10. Dezember 1986 vom Deutschen Bundestag einstimmig gefaßten Entschließung (Drucksache 10/ 6705) aus, in der der Bundestag, "das Recht des Behinderten auf die Hilfe betont, die notwendig ist,

  • die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
  • ihm einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben, zu sichern" (S. 6).

Diese Leitsätze des Deutschen Bundestages können auch in das Konzept eines jeden ASD hineingeschrieben werden, wenn es um die Behindertenhilfe geht, vertieft mit den Grundsätzen der Integration, der frühzeitigen Intervention, der Individualität der Hilfen sowie der Finalität (d.h., jeder Behinderte, unabhängig von der Behinderungsursache, bekommt die notwendige Hilfe, auch wenn unterschiedliche Rehabilitationsträger eingeschaltet werden müssen).

Vorsorge, Früherkennung, Frühbehandlung und Frühförderung

Durch gezielte Vorsorge, zu der der ASD Betroffenen zu raten hat, wird versucht, Behinderungen zu vermeiden. Beispielsweise wird Risikogruppen von Eltern zu einer genetischen Beratung verholfen, um Schwangerschaftsrisiken zu vermeiden und die Geburt behinderter Kinder zu verhindern. Dabei ist in der Beratung besonders auf ethische Grundsätze einzugehen. Auch bei bestehender Schwangerschaft sind diese Prinzipien zu beachten, wenn Eltern nach einer vorgeburtlichen Diagnose fragen. Vorsorgeuntersuchungen während der normalen Schwangerschaft sowie in den ersten Lebensmonaten und -jahren sind Selbstverständlichkeiten, auf die nur noch hin und wieder hingewiesen werden muß. Eltern soll bei Verdacht auf eine Behinderung mit auf den Weg gegeben werden, daß bei den acht ärztlichen Untersuchungsreihen (U1 bis U8), die bis zum sechsten Lj. des Kindes erfolgen, z.B. insbesondere auf Seh- und Hörstörungen geachtet werden sollte. So wurden nach einer Forschungsstudie "bis zum 4. Lebensjahr nur ein Zehntel der schielenden und nur ein Fünfzigstel der an Schwachsinnigkeit leidenden Kinder entdeckt" (a.a.O., S. 16) und einer gezielten Frühförderung zugeleitet.

Durch die verbesserten Vorsorgemaßnahmen ist ein Rückgang der behinderten Kinder bei allen Neugeborenen eines Geburtsjahrgangs festzustellen. Vor zehn Jahren wurden noch 20% behinderter Kinder diagnostiziert; heute sind nur ca. 15% aller neugeborenen Kinder behindert.

Bei diagnostizierter Behinderung muß der ASD auf die notwendige Frühintervention hinweisen und zu deren Nutzung motivieren. Diese wird geleistet durch

  • "niedergelassene Kinder- und andere Ärzte sowie Therapeuten,
  • ambulante Frühförderstellen und
  • überregionale sozialpädiatrische Zentren" (a.a.O., S. 18).

Insbesondere Frühförderstellen leisten regionalisierte, familiennahe und familienindividuelle Hilfen, da die Fachkräfte in der Regel selbst in die Familie kommen sowie in und mit dem Familiensystem arbeiten. Sozialpädiatrische Zentren sind hingegen dann zu empfehlen, wenn interdisziplinäre Diagnose zu leisten ist und ein Behandlungsplan aufgestellt werden muß, der mehrere Ansätze (Krankengymnastik, Sprachtherapie, Verhaltensmodifikation u.a.) zu verknüpfen hat. In den letzten Jahren sind auch in vielen Gemeinden und Städten Kooperationsmodelle entstanden, bei denen der behandelnde Kinderarzt, die jeweilige Frühförderstelle und das sozialpädiatrische Zentrum "Hand in Hand" arbeiten.

Sozialpädagogische Hilfe braucht aber nicht nur das behinderte Kind, sondern wird auch von den anderen Mitgliedern seines Lebensraumes benötigt (z.B. seiner Familie). Familienarbeit gehört neben einer qualitativen Frühförderung unbedingt zum Standard der Behindertenhilfe in diesem Lebensabschnitt eines behinderten Kindes.

Medizinische Rehabilitation

Zu diesem Aufgabenfeld der Behindertenhilfe heißt es im Zweiten Bericht über die Lage der Behinderten (a.a.O.): "Entsprechend den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs und des Rehabilitations-Ausgleichungsgesetzes sind medizinische Leistungen immer darauf auszurichten, Behinderungen abzuwenden, zu beseitigen, zu verbessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern; auch eine Akutbehandlung hat daher stets zugleich rehabilitativen Zielen zu dienen. Folgerichtig wurde im Rahmen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung vom 1. Januar 1989 klargestellt, daß die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auch mit den Zielen der medizinischen Rehabilitation erbracht werden. Außerdem wurden diese Ziele um das der Vermeidung und Verminderung von Pflegebedürftigkeit erweitert; hierdurch erhält der Grundsatz 'Rehabilitation vor Pflege' erstmals Gesetzesrang. Auch inhaltlich wurden gerade diese Leistungen zur Rehabilitation durch das Gesundheits-Reformgesetz in vielen Punkten fortentwickelt" (S. 21).

Bei der Beratung, die durch den ASD erfolgt, muß alles vermieden werden, durch das der Grundsatz "Rehabilitation vor Pflege" aus dem Blick geraten könnte. Dazu trägt der ASD bei, wenn er sich aktiv bei der Umorientierung des medizinischen Denkens und Handelns einschaltet. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß "schon während stationärer Akutbehandlung im Krankenhaus frühzeitiger als bisher medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation eingeleitet werden" (a.a.O., S. 22). Dabei ist einer wohnortnahen Behandlung und Rehabilitation immer Vorrang zu geben, um das System der Herkunftsfamilie der Klienten nicht unnötig zu belasten.

Eine besondere Problemgruppe stellt für die Rehabilitation die Gruppe der psychisch Kranken dar. Eine Regionalisierung der Hilfen für sie bringt die ab dem 1. Januar 1989 eingeführte Neuregelung über die psychiatrischen Institutsambulanzen mit sich, durch die auch die psychiatrischen und allgemeinen Krankenhäuser ermächtigt werden, ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung zu leisten, um den Behandlungsbedarf zu entsprechen. Der ASD sollte ebenfalls darauf hinwirken, daß die Stärkung des ambulanten und komplementären Angebots für psychisch Kranke fortgesetzt und dabei der Grundsatz der gemeindenahen Versorgung weiter verfolgt wird (vgl. a.a.O., S. 24).

Vorschul-, Schul- und Hochschulbildung für behinderte Menschen

Häufig muß der ASD die Eltern des behinderten Kindes oder Jugendlichen bei der Auswahl der "richtigen" Bildungsinstitution beraten. Für jeden Fall gilt hier: Die in Frage kommende Bildungseinrichtung muß dem behinderten Teilnehmer garantieren, daß er das Bildungsziel "Selbstverwirklichung in sozialer Integration" erreichen kann. Entsprechende Leistungen der Sozialhilfe - in verschiedenen Bundesländern gelten Ausnahmeregelungen - umfassen, daß

  • "bei heilpädagogischen Maßnahmen im vorschulischen Alter, vor allem auch, wenn diese Maßnahmen die spätere Schulbildung ermöglichen oder erleichtern sollen,
  • bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu,
  • bei der Hilfe, die dem nicht schulfähigen Behinderten die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll,
  • und bei der Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die Maßnahmen in besonderen Einrichtungen für Behinderte durchgeführt werden, die Eltern der Behinderten ohne Rücksicht auf ihr Einkommen und Vermögen von Kostenbeiträgen - ausgenommen für den Lebensunterhalt - freigestellt sind" (a.a.O., S. 33 f.).

(1) Kindertagesstätten: Die Erziehung und Förderung behinderter Kinder erfolgt in den letzten Jahren immer häufiger in integrativen Organisationsformen. So nehmen immer mehr Regelkindergärten einzelne behinderte Kinder in ihre Gruppen auf, ohne dafür sächlich und personell einen Ausgleich zu bekommen. Auch sind zwischen Regelkinder- und in der Nähe liegenden Sonderkindertagesstätten immer öfters kooperative Lern- und Freizeitaktivitäten zu beobachten. Zudem beginnen Regelkinder- und Sonderkindertagesstätten, gemischte Gruppen von behinderten und nichtbehinderten Kindern einzurichten.

Die Beratung durch den ASD wird bei einem sozial positiven Bild des behinderten Kindes in der Regel zum Besuch einer integrativen Einrichtung führen. Sind jedoch schwere Störungen im Sozialverhalten und schwere Mehrfachstörungen beim behinderten Kind festzustellen, so muß mit den Eltern offen über die Grenzen einer gemeinsamen Erziehung gesprochen werden. Diese werden "im wesentlichen von den Rahmenbedingungen her bestimmt..., (hierbei) sollte sich die Wahl des geeigneten Kindergartens in erster Linie an der Art und Schwere der Behinderung, dem pädagogischen und therapeutischen Angebot und der Qualifikation des betreuenden Personals orientieren; auch die Form der sich anschließenden schulischen Bildung sollte mitbedacht werden, damit vorschulische Entwicklungen dort fortgesetzt werden können" (a.a.O., S. 36).

(2) Das Schulwesen: Das Schulwesen für behinderte Schüler ist bis in die jüngste Zeit hinein ein "Sonderschulwesen", in dem für jede Behinderungsgruppe ein eigener Sonderschulzweig eingerichtet wurde. Mit der Verbreitung des Integrationsgedankens steht die Sonderschule in der Kritik. Viele Schüler, die zuvor Sonderschulen hätten besuchen müssen, bemühten sich erfolgreich um Aufnahme in Regelschulen. Ihr Unterricht wird dort oft durch Hinzuziehung technischer Kommunikationsmedien ermöglicht. Umbaumaßnahmen, z.B. für Rollstuhlfahrer, wurden von den Schulträgern durchgeführt.

Insbesondere Grundschulen bemühen sich um vielfältige Integrationsmodelle. So gibt es beispielsweise in einer Klasse eine geringere Anzahl behinderter Schüler im Vergleich zu der größeren Gruppe nichtbehinderter Kinder. Es gibt Einzelintegrationen, sofern Eltern und Schule das für möglich halten. Auch Kooperationsmodelle zwischen Klassen einer allgemeinen Schule und einer Sonderschule sind bekannt. Der ASD muß bei der Beratung der Eltern aufgrund der Fülle der Schulmodelle immer den Grundsatz im Auge haben: Wo kann der behinderte Schüler am besten zur "Selbstverwirklichung in sozialer Integration" gelangen?

(3) Das Hochschulwesen: Auch die Hochschulen haben sich behinderten Studierenden immer mehr geöffnet. Neben den notwendigen Umbaumaßnahmen und der Einrichtung technischer Hilfsmittel, beispielsweise für seh- und hörgeschädigte Studenten, gibt es an fast allen Hochschulen Behindertenbeauftragte. Hier handelt es sich um Dozenten, die die behinderten Studierenden beraten und ihnen helfen, ihnen zustehende Hilfsmittel zu bekommen.

"Behinderte und nichtbehinderte Studenten/innen haben in gleicher Weise Zugang zur Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Zum Ausgleich behinderungsbedingter Defizite enthält das Gesetz bestimmte Sonderregelungen. So erhalten Behinderte für den Zeitraum, um den sich das Studium behinderungsbedingt verlängert, über die Förderungshöchstdauer hinaus Förderleistungen, im Einzelfall auch für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten. Der Mehrbetrag des Förderungsdarlehens wird den Studenten/ -innen, die ihr Studium mit Bestehen der Abschlußprüfung bzw. planmäßig beendet haben, auf Antrag erlassen. Bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern oder des Ehegatten auf den Bedarf können auf Antrag Aufwendungen für behinderte Personen über die pauschal festgesetzten Freibeträge hinaus berücksichtigt werden, um unbillige Härten zu vermeiden" (a.a.O., S. 42).

Berufliche Bildung und Rehabilitation

Behinderten Menschen stehen vom Grundsatz her alle Berufe offen, die von nichtbehinderten Arbeitnehmern ergriffen werden. Das Prinzip der gesellschaftlichen und beruflichen Integration hat auch hier für den behinderten Menschen Geltung. Die Berufsberatungen der Arbeitsämter melden eine steigende Nachfrage von behinderten Auszubildenden nach Ausbildungsplätzen, die bisher den nichtbehinderten vorbehalten schienen. Trotz dieses positiven Trends gilt es bei der Beratung zu beachten:

  • "Der wirtschaftlich-technische Wandel führt zu neuen Beschäftigungsstrukturen mit veränderten Qualitätsanforderungen, und bislang vielfach von Behinderten ausgeübte Berufe verlieren an Bedeutung.
  • Für viele Behinderte (z.B. Körperbehinderte) ergeben sich aus dem Einsatz neuer Kommunikations- und Informationstechniken gerade für die berufliche Ausbildung und Qualifikation positive Perspektiven; so werden manuelle Fertigkeiten weniger bedeutsam, während planerische und kreativitätsbezogene Fähigkeiten an Bedeutung gewinnen.
  • Für andere Behindertengruppen (z.B. Hör- und Lernbehinderte) bringt demgegenüber eine technologiebezogene Ausbildung neue Schwierigkeiten mit sich, weil behinderungsbedingt den Anforderungen an das Abstraktions- und Kommunikationsvermögen schwerer Rechnung getragen werden kann.
  • Außerdem verändert sich die Bewerberstruktur durch Zunahme von Mehrfach- und psychischen Behinderungen, aber auch durch ein verändertes Lern-, Leistungs- und Sozialverhalten insbesondere bei Lernbehinderten" (a.a.O., S. 46).

Bei der Beratung geht es immer wieder um diese Probleme, die eine Berufswahl vielschichtig und schwierig machen. Nicht selten muß vor einer endgültigen Entscheidung über Art und Umfang der beruflichen Bildungsmaßnahme der Nachweis gefordert werden, ob der behinderte Jugendliche wirklich die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für den gewünschten Beruf hat, bzw. muß auf eine gezielte Vorförderung für diesen Beruf bestanden werden. Solche Vorförderungen können sein:

  • "Maßnahmen zur Berufsfindung oder zur Arbeitserprobung...,
  • Grundausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf bestimmte Berufe,
  • Förderungslehrgänge für noch nicht berufs- oder ausbildungsreife Behinderte, von denen zu erwarten ist, daß sie nach Abschluß des Lehrgangs eine Ausbildung oder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen können,
  • blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen,
  • Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte,
  • Vorbereitungsmaßnahmen für Behinderte, von denen zu erwarten ist, daß sie nach Abschluß der Maßnahme eine Umschulung oder Fortbildung aufnehmen können" (a.a.O., S. 48).

Während der beruflichen Ausbildung und bei der Abschlußprüfung können Behinderte Erleichterungen und Lernhilfen in Anspruch nehmen. Sie können auch in Abweichung der geltenden Berufsausbildungsbestimmungen in einer anderen Form ausgebildet werden (§§ 48, 44 des Berufsbildungsgesetzes; §§ 41, 42b der Handwerksordnung). Auf diese besonderen Ausbildungsregelungen sollten die Betroffenen ausdrücklich, zumal bei auftretenden Schwierigkeiten, hingewiesen werden.

Außer diesen gesetzlichen Erleichterungen bedürfen viele behinderte Auszubildende einer besonderen sozialpädagogischen Betreuung, damit auftretende Probleme frühzeitig abgefangen werden können. Eine Aufgabe dieser sozialpädagogischen Betreuung ist es, die Berufsschulen zu veranlassen, gemäß der Kultusminister-Empfehlung vom 29. Oktober 1982 einen entsprechenden Stütz- und Förderunterricht für behinderte Schüler anzubieten. Zur sozialpädagogischen Betreuung behinderter Auszubildender gehört auch die Sorge dafür, daß sie durch die Teilhabe am Arbeitsleben gesellschaftliche Anerkennung erhalten und damit ihre Integration und Selbstverwirklichung gefördert werden (vgl. § 10 SGB I). Der ASD sollte auch, gemäß § 94 SGB X, darauf drängen, daß eine enge Kooperation aller an der beruflichen Ausbildung Beteiligter (insbesondere Ausbildungsbetriebe, Berufsbildungswerke, Berufsschulen, Arbeitsamt) erfolgt (vgl. a.a.O., S. 51).

Die berufliche Förderung von lernbehinderten Jugendlichen ist durch die Berücksichtigung im AFG durch die Bundesanstalt für Arbeit gesichert worden. Der ASD kann die entsprechenden Zielgruppen auf dieses Benachteiligungsprogramm hinweisen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß bei der beruflichen Beratung der behinderten Jugendlichen auf ihnen zustehende "Hilfen und Leistungen hingewiesen werden muß, die über Eingliederungshilfen an Arbeitgeber, die Behinderte ausbilden oder beschäftigen, bis zur Finanzierung einer Erstausbildung oder Umschulung in einer Rehabilitationseinrichtung reichen sowie sozialpädagogische Hilfen enthalten, um die Erwerbsfähigkeit des Behinderten und von Behinderung Bedrohten entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihn hierdurch möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern (a.a.O., S. 55).

Beschäftigungssituation Schwerbehinderter

Um schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, ist im Jahre 1974 das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) in Kraft gesetzt worden. Es wurde 1986 novelliert und 1988 durch die Novelle zur Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung weiter verbessert. Dabei wurden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:

  • "Der Bundesanstalt für Arbeit wurde die Aufgabe übertragen, die Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter durch besondere Hilfen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zusätzlich zu fördern. ...
  • Die Hauptfürsorgestellen können zur Eingliederung Schwerbehinderter im Arbeits- und Berufsleben zusätzliche Leistungen erbringen, insbesondere
  • Leistungen zur Abdeckung außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung besonders betroffener Schwerbehinderter verbunden sein können,
  • Leistungen zur psychosozialen Betreuung Schwerbehinderter und
  • Leistungen zur Teilnahme Schwerbehinderter an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, vor allem, wenn sie wie z.B. Gehörlose aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, an allgemeinen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
  • Die Rechtsstellung der Vertrauensleute der Schwerbehinderten wurde verbessert. Dazu gehört, daß der Arbeitgeber bei der Prüfung, ob freie Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können, in der Regel die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen hat.
  • Vorschriften, die als beschäftigungs- und ausbildungshemmend angesehen wurden, wurden beseitigt. So wurde der mißverständliche Begriff 'Minderung der Erwerbsfähigkeit', der nichts über die Leistungsfähigkeit des Schwerbehinderten an einem bestimmten Arbeitsplatz aussagt, durch den neutralen Begriff 'Grad der Behinderung' ersetzt.
  • Ausbildungsplätze werden, solange Schwierigkeiten auf dem Ausbildungsstellenmarkt bestehen, bei der Berechnung der Mindestzahl von 16 Beschäftigten und der Zahl der zu beschäftigenden Schwerbehinderten nicht berücksichtigt.
  • Die Ausgleichsabgabe wurde von 100 auf 150 DM monatlich für jeden unbesetzten Pflichtplatz erhöht" (a.a.O., S. 65 f.).

Einen wichtigen Beitrag zur beruflichen Rehabilitation leisten die Werkstätten für Behinderte. Neben ihrer klassischen Aufgabe, einen Arbeitsplatz für Schwerbehinderte vorzuhalten, kam in den letzten Jahren als weitere Aufgabe hinzu, auch für Menschen mit psychischer Erkrankung berufliche Rehabilitation anzubieten. Dieses geschieht durch die Eröffnung von kleinen Geschäftsläden und Dienstleistungsbetrieben, die unter dem rechtlichen Dach der Werkstatt und auf dem Boden der Werkstättenverordnung den Rehabilitanden gesellschaftliche Integration und berufliche Selbstverwirklichung ermöglichen. Auch die vielen Selbsthilfefirmen für psychisch Kranke müssen hier erwähnt werden.

Im übrigen stehen die Werkstätten für Behinderte allen Schwerbehinderten offen, die im Augenblick auf dem freien Arbeitsmarkt nicht zu vermitteln sind. Sie bieten diesem Personenkreis eine besondere Betreuung und individuelle Förderung im Lebensraum "Arbeitswelt" durch eine besondere arbeitsorganisatorische und personelle Ausstattung.

Schwerbehinderte, die in einer Werkstatt für Behinderte nicht betreut und gefördert werden können, sind in der Beratungstätigkeit des ASD eine besondere Problemgruppe. Die Tendenz mancher Werkstätten, diese Personengruppe unter deren "verlängertem Dach" zu betreuen, bedeutet oft, sie aus der Werkstatt zu entlassen und tagesbetreuenden Einrichtungen zu überlassen. Selbst sogenannte "Schwerbehindertengruppen" innerhalb der Werkstatt sind sorgfältig zu überprüfen, ob nicht der Arbeitsgedanke der Werkstatt aufgegeben wurde zugunsten einer "Spiel- und Freizeitstube", die oft dem Erwachsenenalter nicht angemessen ist.

Behindertengerechte Umwelt

Eine wichtige Grundlage integrierend und normalisierender Maßnahmen ist für den behinderten Menschen die eigene Wohnung im Gemeinwesen. Unbestreitbar machen bestimmte Beeinträchtigungen aber auch entsprechende Wohnverhältnisse notwendig. Der ASD sollte auf die entsprechenden DIN-Vorschriften hinweisen:

  • DIN 18 025, Teil 1, enthält Planungsgrundlagen für Rollstuhlfahrer;
  • DIN 18 025, Teil 2, enthält Planungsgrundlagen für Menschen mit sensorischen oder anderen Behinderungen, z.B. seh- oder hörgeschädigt Behinderte;
  • DIN 18 024, Teil 1/ 2, enthält Planungsgrundlagen für öffentliche Einrichtungen.

Als Wohnformen im Gemeinwesen kommen für behinderte Menschen folgende in Betracht:

  • behindertenfreundliche Wohnungen,
  • behindertengerechte Wohnungen (z.B. für Rollstuhlbenutzer),
  • Gruppenwohnungen für geistig Behinderte und andere Behinderte mit sechs bis acht Bewohnern, eventuell auch unter Einbeziehung von nichtbehinderten Bewohnern, sowie
  • Wohnräume für Behinderte, die selbständig leben können und nur zeitweise Hilfe oder Pflege in Anspruch nehmen müssen.

Bei der Beratung durch den ASD muß abgeklärt werden, welche Wohnform den behinderungsbedingten Einschränkungen des Wohnungssuchenden am besten entspricht. Nur dort, wo ein hoher Pflegebedarf besteht oder die geistig-seelischen Fähigkeiten nicht für ein Leben in offenen Wohnformen auszureichen scheinen, sollte der ASD zu einem Wohnen im Heim raten, in dem Wohnen, Arbeiten und Erholung räumlich nicht getrennt sind. Die Ratsuchenden sollten auch darüber informiert werden, daß im Heimbereich die deutliche Tendenz besteht, kleinere, überschaubare Wohneinheiten zu bilden, oft auch außerhalb des Heimgeländes, bis hin zu betreuten Wohnformen, die vom Heim mitversorgt werden.

Über den Einzelfall hinaus sollte sich der ASD bemühen, seinen Einfluß auf die Kommune, Wohlfahrtsverbände und freie Träger (z.B. die Lebenshilfe) geltend zu machen, damit beim Neubau oder Umbau von Heimen die Bewohnerzahl von 25 nicht überschritten wird, um die Integration in das umliegende Wohnmilieu zu ermöglichen. Größere Wohnheime können die verlangten Integrationsleistungen nur sehr schwer erbringen.

Für ältere Menschen mit geistiger Behinderung ist in jüngster Zeit in § 31 Abs. 2 Nr. 6 Ausgleichsabgabeverordnung bei Wohnstätten die Möglichkeit eröffnet worden, ihr Verbleib in der gewohnten Umgebung sicherzustellen. Ungeachtet dessen ist es eine Aufgabe des ASD, die Träger von Heimen und anderen Wohnformen für Behinderte daran zu erinnern, daß neue Konzepte für diesen immer stärker zunehmenden Personenkreis entwickelt werden müssen, damit sie einen Lebensraum erhalten, der ihrer Behinderung und zugleich ihrem Alter entsprechend gestaltet ist.

Bei der Beratung durch den ASD hinsichtlich des Mietens von Wohnungen gilt es, daran zu erinnern, daß Behinderte "im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues vordringlich zu fördern sind, da sie besondere Schwierigkeiten bei der Wohnungsversorgung haben" (a.a.O., S. 89). Auch der Erwerb von Wohnungseigentum ist für behinderte Menschen finanziell interessant. Die Einkommensgrenzen liegen bei Behinderten um 40% höher, wenn sie die Bewilligung von Aufwendungshilfen beantragen. Das Familienzusatzdarlehen kann erhöht werden, wenn ein Familienmitglied behindert ist. "Für erforderliche behinderungsbedingte zusätzliche Baumaßnahmen können weitere Finanzierungshilfen in Betracht kommen. Außerdem können die gesetzlichen Wohnflächengrenzen überschritten werden, wenn ein Mehrbedarf aufgrund besonderer persönlicher Bedürfnisse vorliegt; dies kann vor allem bei Schwerbehinderten in Betracht kommen" (a.a.O., S. 90). Auch bei der Ablösung öffentlicher Baudarlehen für Wohnungseigentum erhalten die Behinderten deutliche Vergünstigungen. Zuletzt sei das Wohngeldgesetz erwähnt, das auch für Behinderte Sonderregelungen kennt. So kann bei einem "haushaltsangehörigen Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80% oder bei Pflegebedürftigen ein Freibetrag abgesetzt werden" (a.a.O., S. 91).

Hinsichtlich ihrer Mobilität im öffentlichen Leben können behinderte Menschen viele Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Hier gelten folgende Bestimmungen: "Schwerbehinderte, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (im Sinne von § 61 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes). Darüber hinaus sind die notwendigen Begleitpersonen Schwerbehinderter im Nahverkehr wie auch im Fernverkehr freifahrtberechtigt. Die Inanspruchnahme des Freifahrtrechts ist in der Regel davon abhängig, daß der Schwerbehinderte einen Eigenanteil von 120 DM pro Jahr leistet. Ausnahmen von dieser Eigenbeteiligung sind vorgesehen für Blinde und Hilflose, typische Gruppen einkommensschwacher Schwerbehinderter, die Arbeitslosenhilfe oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder vergleichbare Leistungen beziehen, sowie für Kriegsopfer und vergleichbare Gruppen, die bereits am 1. Oktober 1979 freifahrtsberechtigt waren. Das Gesetz zur Erweiterung der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr hat Gehörlose und Hilflose, auch wenn sie nicht bewegungsbehindert sind, in den freifahrtberechtigten Personenkreis aufgenommen. Damit wurde der Tatsache Rechnung getragen, daß Gehörlose mit anderen Personen nur in sehr begrenztem Umfang in Kommunikation treten können... Die unentgeltliche Beförderung mit Eisenbahnen im Umkreis von 50 km um den Wohnort und in Verkehrsverbünden wurde wieder eingeführt, um der Situation der auf dem Lande lebenden Schwerbehinderten Rechnung zu tragen" (a.a.O., S. 96 f.).

Behinderung und Familie

Neben den unmittelbar betroffenen Menschen, den Behinderten selbst, ist vom ASD deren Familie in den zu beratenden Personenkreis mit aufzunehmen, da die Bedeutung der Familie für eine gedeihliche Entwicklung des behinderten Kindes oder Jugendlichen außer Frage steht. So muß diese vom ASD auf das Angebot externer Hilfen hingewiesen werden, denn: "Das familiäre Gleichgewicht und die Tragfähigkeit der familiären Bindungen sind wirksame Voraussetzungen für eine erfolgreiche Eingliederung" (a.a.O., S. 101).

Durch diese externen Hilfen wird vor allem angestrebt, daß die Familie mit einem behinderten Angehörigen nicht gesellschaftlich isoliert und als "Sonderfamilie" stigmatisiert wird. Zu den Hilfen zählt in erster Linie der ambulant arbeitende familienentlastende Dienst. Er stellt für die betroffenen Familien sozialpädagogische, pflegerische, hauswirtschaftliche und sozial-integrierende Hilfen bereit.

Der ASD muß die betroffenen Familien frühzeitig und gezielt auf diesen familienentlastenden Dienst hinweisen. Besondere Ansprechgruppen sind hier alleinerziehende Elternteile, Eltern in fortgeschrittenem Alter, ausländische Familien sowie kinderreiche Familien. Aber auch Familien mit einem sehr schwer behinderten Kind (z.B. einem autistischen oder taubblinden Kind), die dringend der Entlastung bedürfen, sind zu diesem Personenkreis zu zählen. Da die familienentlastenden Dienste ihre Hilfe nicht kostenfrei anbieten können, ist es Aufgabe des ASD, die Familien dahingehend zu beraten, wie diese Kosten aufgebracht werden können.

Zur Normalisierung und Integration des behinderten Menschen gehört es auch, nach dem Erreichen des Erwachsenenalters die Familie zu verlassen und ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Teil der Beratungsaufgabe des ASD ist deshalb, Eltern rechtzeitig auf die notwendige Ablösung des behinderten Angehörigen aus seiner Herkunftsfamilie vorzubereiten. Auch behinderte Jugendliche haben die gleichen emotionalen und sozialen Bedürfnisse wie nichtbehinderte: Sie wollen "auf eigenen Füßen stehen". So müssen die Mitarbeiter des ASD darauf achten, daß die Nutzung der ambulanten Dienste während der Kinder- und Jugendzeit jetzt, bei Erreichen des Erwachsenenalters, nicht die Ablösung verhindert und den Verbleib in der Herkunftsfamilie festschreibt. In diesem Zusammenhang sind Familien mit Eltern in fortgeschrittenem Lebensalter eine besondere Problemgruppe. Hier kann es bei Krankheit oder Tod der Eltern zu "Unterbringungskatastrophen" für den erwachsenen Behinderten kommen.

Zur Integrationsberatung durch den ASD gehört es auch, dem behinderten Jugendlichen den Weg in Jugendgruppen, Verbände und andere gesellschaftliche Gruppen durch einen engen Kontakt mit diesen Gruppierungen und ihren Leitern zu ebnen. In diese sozialpädagogischen Maßnahmen sind insbesondere behinderte Mädchen und Frauen einzubeziehen. Für sie gelten in verschärftem Maße die üblichen Vorbehalte, die heute noch Frauen gegenüber geäußert werden.

Im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe, die vom ASD fast überall vermittelt werden kann, sind die Belange der Behinderten und der Familien mit einem behinderten Angehörigen besonders zu berücksichtigen und konzeptionell aufzuarbeiten.

Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben

Die Teilhabe behinderter Menschen am Leben der Gesellschaft ist das eigentliche Ziel aller Rehabilitation, wie auch in § 10 SGB I nachzulesen ist. Die finanziellen Hilfen, die die Gesellschaft den behinderten Mitbürgern zum Zwecke der Integration zur Verfügung stellt, sind u.a.:

  • Sozialleistungen, die von den verschiedenen Sozialleistungsträgern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erbracht werden;
  • Eingliederungshilfen für Behinderte nach §§ 39 ff. BSHG in Verbindung mit der Eingliederungs-Verordnung, einschließlich Aufgaben der medizinischen, schulischen und beruflichen Rehabilitation;
  • die Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts mit Hilfen zur gesellschaftlich-sozialen Rehabilitation, vornehmlich Kommunikations- und Mobilitätshilfen;
  • die Unfallversicherung für die berufliche Eingliederung unfallbedingter Behinderter sowie
  • das weite Feld der technischen und kommunikativen Hilfen, die oft mit Hilfe der Krankenversicherung eingerichtet werden können.

Zu den genannten Hilfen kommen alle die hinzu, die weiter oben näher beschrieben worden sind.

Ein wichtiger Förderbereich ist der Sport- und Freizeitbereich. Behinderte Menschen können Zuschüsse für besondere Ferienmaßnahmen und den Behindertensport erwirken. In die finanzielle Förderung sind auch Selbsthilfegruppen eingeschlossen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Teilhabe behinderter Menschen am Leben der Gesellschaft läßt sich aber nicht allein durch die finanzielle Unterstützung erreichen. Die Öffentlichkeit und die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft müssen für die Probleme behinderter Menschen sensibilisiert werden. Das ist ein langwieriger Prozeß der gegenseitigen Verständigung und Übereinkunft. Erste Erfolge sind aber schon an den Bemühungen abzulesen, behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam zu erziehen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten zu wagen, obgleich immer wieder Rückschläge erwartet werden müssen - wie das sogenannte "Flensburger Urteil" zeigt, das nichtbehinderten Urlaubern einen Kostenabzug zubilligte, weil sie ihren Urlaub gemeinsam mit behinderten Menschen verbringen mußten.

Aufgabe des ASD ist es somit, immer dort als "Anwalt der behinderten Menschen" aufzutreten, wo ihnen Teilhabemöglichkeiten verweigert werden. Diese anwaltlichen Dienste für behinderte Menschen lassen sich deutlich verbessern, wenn in der Dienststelle eine besondere "Koordinierungsstelle für behinderte Menschen" eingerichtet wird. Sie kann die bestehenden Angebote für behinderte Menschen und ihre Angehörigen "erfassen, miteinander verbinden und etwaige Lücken schließen. Diese Informationen werden über die Behindertenführer oder Behindertenpläne der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; dabei werden konkrete Kontaktadressen angegeben. Zur Verbesserung von Auskunft und Beratung haben die Kommunen folgende Grundsätze entwickelt:

  • Die Beratung muß kompetent sein.
  • Beratungsmöglichkeiten müssen in ausreichendem Umfang und für alle relevanten Problembereiche zur Verfügung stehen.
  • Die Beratung muß leicht zugänglich sein.
  • Die Beratung auf verschiedenen Gebieten muß koordiniert sein.
  • Die Beratung muß unabhängig sein.
  • Die Beratung darf nicht folgenlos bleiben; sie muß in konkrete Hilfe einmünden" (a.a.O., S. 125).

Diese und andere Aufgaben können helfen, behinderte Menschen in die Gesellschaft zu integrieren.

Der ASD ist ferner dort gefordert, wo der einzelne behinderte Mensch seine individuellen Personenrechte wahrnehmen möchte, zum Teil auch gegen andere Mitglieder der Gesellschaft. So ist das neue Reformgesetz zum Recht der Entmündigung sowie der Vormundschaft und Pflege für Volljährige im Interesse dieses Personenkreises voll auszuschöpfen. Im Einzelfall ist der Bedarf an rechtsgeschäftlichem Beistand im Bereich der Personensorge bzw. der Vermögenssorge festzustellen. Das neue Gesetz zielt darauf ab, "die von allen Seiten als diskriminierend empfundene Entmündigung ersatzlos zu beseitigen und die veralteten Rechtsinstitute der Vormundschaft und Pflegschaft bei Volljährigen durch ein flexibel ausgestaltetes Instrument der persönlichen Betreuung zu ersetzen, das es erlaubt, unter strenger Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität gegenüber anderen Hilfen und der Erforderlichkeit den Bedürfnissen einer gesetzlichen Vertretung bei Volljährigen Rechnung zu tragen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können" (a.a.O., S. 149 f.).

Abschließend ist festzuhalten, daß der Arbeit des ASD im Bereich der Behindertenhilfe eine wichtige Stellung zukommt. Er hat die Aufgabe, durch Beratung und Vermittlung von Hilfen das Recht des behinderten Menschen zu schützen und seine Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen bzw. zu begleiten.

 

Altenhilfe

Georg Hopfengärtner

Gesetzliche Grundlage für die Altenhilfe/ Altenarbeit einer Kommune bildet im wesentlichen das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von 1962 in der Fassung von 1991 sowie entsprechende Verordnungen, Erlasse und Dienstanweisungen. Neben den vielen spezialisierten Diensten und Einrichtungen ist auch der ASD mit der Altenhilfe/ Altenarbeit betraut. Im folgenden soll deshalb zunächst ein knapper Überblick über dieses Arbeitsfeld auf der Grundlage des BSHG und anderer Hilfemöglichkeiten gegeben werden. Daran schließt sich ein Einblick in die Leistungen des ASD im Rahmen der Altenhilfe/ Altenarbeit an, wie sie sich in der Praxis darstellen. Hierzu werden die Ergebnisse einer Umfrage bei den Bezirkssozialarbeitern der Stadt Nürnberg herangezogen.

Altenhilfe auf der Grundlage des BSHG und andere Hilfen

"Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht" (§ 1 Abs. 2 BSHG). Diese eng an Art. 1 GG angelehnte Forderung gilt nicht nur für ältere Hilfsbedürftige, aber sie verdient es, auch den spezifischen Aufgaben der Altenhilfe vorangestellt zu werden.

Die Frage nach den spezifischen Aufgaben führt direkt zum Unterabschnitt "Altenhilfe" des BSHG. In § 75 heißt es:

  1. "Alten Menschen soll außer der Hilfe nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Altenhilfe gewährt werden. Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden und zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
  2. Als Maßnahmen der Hilfen kommen vor allem in Betracht:
    1. Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,
    2. Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,
    3. Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
    4. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung und den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen,
    5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahestehenden Personen ermöglicht,
    6. Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird.
  3. Hilfe nach Abs. 1 soll auch gewährt werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dient."

Absatz 3 weist darauf hin, daß nach dem BSHG auch Prävention vorgesehen ist. Gleichzeitig entlastet ein erweiterter und auch vorbeugender Ansatz von einer allzu kleinlichen Definition des Altersbegriffes. Üblicherweise wird aus pragmatischen Gründen das reguläre Ende der Erwerbstätigkeit, das zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr eintritt, als Altersgrenze angenommen.

Altenhilfe insgesamt auf diese in § 75 BSHG bespielhaft genannten Tätigkeiten zu reduzieren, wäre aber zu kurz gegriffen. Vielmehr sollte im Rahmen einer einheitlichen sozialpädagogischen Begrifflichkeit hier eher von Altenarbeit gesprochen werden. Die traditionelle Unterscheidung von "offener" und "geschlossener" Altenhilfe ist weder sachgerecht noch zeitgemäß und stellt die Hilfebedürftigkeit alter Menschen übermäßig in den Mittelpunkt.

Quantitativ betrachtet nimmt die "Altenhilfe" als eine der Hilfen in besonderen Lebenslagen sogar einen äußerst geringen Stellenwert ein. Nur etwa 0,4% der gesamten Ausgaben für Hilfen in besonderen Lebenslagen, die ihrerseits mehr als die Hälfte der gesamten Sozialhilfeausgaben ausmachen, fließen in die Altenhilfe. Obwohl auch die absolute Zahl der älteren Hilfeempfänger abnimmt, liegt der Anteil der älteren Hilfeempfänger (über 65 Jahre) mit 16,6% noch immer über dem Anteil dieser Altersgruppe an der Gesamtbevölkerung von ca. 14,9% (Statistisches Bundesamt 1991, S. 36). Vor allem Frauen sind im Alter aufgrund von Kleinstrenten überdurchschnittlich häufig auf Sozialhilfe angewiesen.

Satz 1 des § 75 Abs. 1 BSHG - "Alten Menschen soll außer der Hilfe nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Altenhilfe gewährt werden" - macht deutlich, daß weitere Leistungen für alte Menschen in der allgemeinen Hilfe zum Lebensunterhalt und anderen Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27 BSHG) enthalten sind. Hier sind vor allem die vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 36 BSHG), die Krankenhilfe (§ 37 BSHG) und die Hilfe zur Pflege (§§ 68, 69 BSHG) bedeutsam, in Einzelfällen auch die Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes (§§ 70, 71 BSHG) und zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 72 BSHG).

Neben den allgemein gültigen Grundsätzen der Sozialhilfe wie Nachrang (§ 2 BSHG), Einzelfallorientierung (§ 3 BSHG) und Familienorientierung (§ 7 BSHG) sind aus der Sicht der Altenhilfe/ Altenarbeit die folgenden Aspekte hervorzuheben:

  • Der Vorrang der offenen Hilfe (§ 3a BSHG): Dieser erst 1984 ins Gesetz eingefügte Grundsatz zielt ab auf die selbständige Lebensführung der Hilfeempfänger und auf die in der Regel kostengünstigere Form ambulanter Hilfen. In Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG wird dem Hilfeempfänger aber auch ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht eingeräumt, was die Art der Hilfe angeht. So darf z.B. die vom Hilfeempfänger gewünschte intensive ambulante Betreuung nicht allein mit dem Argument abgelehnt werden, sie sei teurer als die stationäre Pflege.
  • Einsetzen der Sozialhilfe (§ 5 BSHG): Vermutlich zu Recht wird gerade bei alten Menschen von einer hohen Dunkelziffer der Nichtinanspruchnahme von Sozialhilfe ausgegangen. Wird Hilfe bewußt abgelehnt, darf sie nicht aufgedrängt werden. Andererseits befreit dies den Sozialhilfeträger nicht von der Pflicht, ausgiebig zu informieren und Schwellenängste abzubauen (vgl. Hartmann in: Leibfried und Tennstedt 1985, S. 169 ff.; Birk et al. 1991, S. 534).
  • Mehrbedarf (§ 23 BSHG): Hilfeempfängern ab 60 Jahren steht ein Mehrbedarf von 20% des Regelsatzes (§ 22 BSHG) zu, unabhängig von anderweitig begründeten Mehrbedarfen.

Im übrigen ist gerade bei alten Menschen die in § 8 Abs. 2 BSHG genannte Beratung in "Fragen der Sozialhilfe" und in "sonstigen sozialen Angelegenheiten" besonders zu betonen. Die persönliche Beratung, z.B. durch den ASD, oder die Vermittlung an spezialisierte Beratungsstellen sind zentraler Bestandteil, teilweise auch erst die Voraussetzung der Hilfe insgesamt. Dies gilt gerade auch dann, wenn diese Hilfearten nur schwer mit Geld zu bewerten sind und dadurch in den Statistiken oft zu kurz kommen. Der ASD soll also alte Menschen dabei unterstützen, in Notlagen Rechte aus dem BSHG oder andere Hilfen in Anspruch zu nehmen.

Als Hilfen außerhalb des BSHG seien z.B. besondere Ermäßigungen bei kulturellen Veranstaltungen oder im öffentlichen Personennahverkehr genannt. Darüber hinaus gewähren sowohl die Bundesbahn als auch die Bundespost/ Telekom Ermäßigungen nach eigenen Richtlinien (z.B. Seniorenpaß oder Telefonermäßigung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt werden. Zusätzlich gibt es regional unterschiedlich Stiftungen oder Hilfsaktionen zur Unterstützung bedürftiger alter Menschen.

Der ASD muß diese Hilfen kennen, gemeinsam mit alten Menschen die Anspruchsvoraussetzungen abklären und sie bei der Antragstellung unterstützen. Nur so ist es möglich zu verhindern, daß sich ältere Menschen aus Unkenntnis oder falscher Scham in unserem vergleichsweise wohlhabenden Gemeinwesen mit Not und Einschränkungen abfinden.

Darüber hinaus ist der ASD aufgrund seiner breitangelegten Erfahrungen auch dazu prädestiniert, auf Entwicklungen hinzuweisen, auf die sich Sozialhilfeträger vorbereiten müssen. Ein Beispiel hierfür ist die Situation älterer Ausländer in Deutschland. Außerdem können die Kenntnisse des ASD dazu beitragen, daß gemäß § 17 SGB I die erforderlichen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung gestellt werden. Hierzu ist der ASD an der Altenplanung zu beteiligen.

Altenhilfe im Rahmen der Bezirkssozialarbeit: Ergebnisse einer Umfrage

Grundlage der folgenden Ausführungen ist eine Befragung aller Mitarbeiter des ASD der Stadt Nürnberg. Die Umfrage fand im Februar 1993 statt. Die Beteiligung war sehr hoch: Rund 90% der Bezirkssozialarbeiter, d.h. insgesamt 83 Personen, nahmen teil. Weitere zwei Fragebögen gingen aus dem Bereich der Obdachlosenarbeit ein. Sie wurden in die Auswertung einbezogen, da sie zusätzliche Aspekte beitrugen. Im folgenden werden die fünf Fragen des Fragebogens und die Antworttendenzen dargestellt:

(1) Frage 1: Anteil der älteren Menschen an der Gesamtklientel: Diese Frage diente dem Einstieg und der Orientierung. Eine exakte Quantifizierung wurde nicht angestrebt. So ist es auch hinzunehmen, daß ein Teil der Befragten die Altersgruppendifferenzierung nicht in der beabsichtigten Weise nachvollzog.

Der Anteil an sehr alten Menschen (über 75 Jahre) läßt sich jedoch zuverlässig den Antworten entnehmen. Er liegt zwischen 8 und 9% und entspricht somit etwa dem Anteil, den diese Altersgruppe an der Gesamtbevölkerung der Stadt einnimmt (ca. 8,5%). Hieraus läßt sich ableiten, daß der ASD zwar nicht überproportional, aber doch in einem nennenswerten Ausmaß mit alten Menschen und ihren spezifischen Problemlagen konfrontiert ist.

(2) Frage 2: Welche Probleme stehen bei der Betreuung alter Menschen im Vordergrund? Erwartungsgemäß stehen hier wirtschaftliche bzw. finanzielle Probleme der älteren Klienten (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen, insbesondere Pflegegeld) an erster Stelle mit rund 80% der Nennungen. Einen zweiten Problemschwerpunkt bildet der Bereich Isolation und Vereinsamung alter Menschen; er wird von fast 60% aller befragten Bezirkssozialarbeiter angeführt. Mit stärkeren gesundheitlichen Problemen ihrer Klienten sieht sich etwa die Hälfte der Befragten konfrontiert. Hierbei handelt es sich um physische und psychische Beeinträchtigungen, in zunehmendem Maße um Verwirrtheit.

Bei knapp 50% der Befragten stehen Probleme bezüglich der Weiterführung des Haushaltes im Vordergrund (Versorgungs- und Dienstleistungsprobleme). Damit eng verbunden sehen ebenso viele Fachkräfte einen Schwerpunkt ihrer Arbeit in der Vermittlung von ambulanten Diensten. Der ASD muß also bei erkennbaren Defiziten für die Vermittlung geeigneter häuslicher Dienste sorgen, um die selbständige Lebensführung zu unterstützen. Ist dies nicht mehr möglich, ist die Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Altenheim bzw. die Vermittlung eines Heimplatzes eine Anschlußaufgabe. Rund ein Drittel der Nennungen weist dies als eine weitere zentrale Aufgabe aus. Begleitend hierzu wird auf die notwendige Unterstützung bei Ämtergängen und entsprechenden Anträgen hingewiesen - sowie auf Aufgaben im Rahmen des Betreuungsgesetzes, z.B. bei drohender Verwahrlosung eines Klienten.

(3) Frage 3: Wer ist bei diesen Problemen Ihr Ansprechpartner? An dem Begriff "Vermittlung weiterer Hilfen" ist schon deutlich geworden, daß der ASD nicht für alle nötigen Dienste und Leistungen selbst zuständig sein kann, sondern daß er in einem Netz aus anderen Fachdiensten agiert und hier Beratungs-, Unterstützungs- und Wegweisungsfunktionen ausübt. Die gerade genannte und die nächste Frage zielen auf dieses Hilfesystem und auf eventuell darin enthaltene Schwachstellen und Lücken.

In allen Fragen der ökonomischen Sicherung ist das Sozialamt der erstrangige Kooperationspartner; daneben muß aber auch noch mit Stiftungen und Spendenfonds verhandelt werden, die in außergewöhnlichen Lagen oder ergänzend Hilfen gewähren können.

Bei Bedarf an ambulanten Altenhilfsdiensten wenden sich die Bezirkssozialarbeiter an die entsprechende städtische Fachabteilung und an Wohlfahrtsverbände, d.h. an Sozialstationen bzw. Gemeindeschwestern. Zusätzlich wird von gut einem Drittel der Befragten angegeben, daß in Gesundheitsfragen teilweise mit den Hausärzten, dem Gesundheitsamt und gegebenenfalls noch mit den Krankenkassen Verbindung aufgenommen werden muß.

Einen besonderen Stellenwert bei verschiedenen Bedarfslagen und Hilfeleistungen haben die Angehörigen der Klienten. Manchmal ist es auch erforderlich, das weitere soziale Umfeld, wie die Nachbarschaft, die Kirchengemeinde oder Altenclubs, mit einzubeziehen. In besonderen Situationen ist zudem mit Betreuungsstellen und Betreuern, mit dem Vormundschaftsgericht und dem Wohnungs- oder dem Versicherungsamt zu verhandeln.

(4) Frage 4: Bei welchen Problemen fehlen Ihnen geeignete Ansprechpartner oder Instrumente der Hilfe? Rund die Hälfte der Befragten sieht sich vor allem beim Problem der Isolation und Vereinsamung alter Menschen an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Hier fehlen auch am häufigsten ergänzende Hilfen und Dienste. Genannt werden z.B. ehrenamtliche Besuchsdienste oder nachbarschaftliche Netze, die ausgebaut werden müßten und auf Stadtteilebene zur Verfügung stehen sollten.

Ferner wird die fehlende Transparenz bei der Suche nach bzw. der Vermittlung von geeigneten ambulanten Diensten und besonders bei der Unterbringung in Heimen von rund der Hälfte der Bezirkssozialarbeiter moniert. Das Argument der Unübersichtlichkeit wiegt um so schwerer, als es von professionellen Fachkräften des Handlungsfeldes formuliert wird, denen im Vergleich zu den Betroffenen ein Informationsvorsprung unterstellt werden darf.

Gerade in Akutfällen kommt es leicht zu Engpässen bei der notwendigen kurzfristigen Heimunterbringung. Auch eine vorübergehende Heimunterbringung (Kurzzeitpflege), z.B. bei Erkrankung der häuslichen Pflegeperson, wird von einigen Befragten als schwierig angesehen. Mit diesem Problembereich verknüpft ist die Forderung nach einer Art "Datenbank", die die offenen Kapazitäten möglichst aller Heimträger anzeigt, oder nach einer zentralen Heimplatzvermittlung.

Einem Viertel der Befragten machen Kapazitätsengpässe auch bei der Zusammenarbeit mit den ambulanten Diensten Probleme. Diese Engpässe können zeitlich bedingt sein, z.B. hinsichtlich einer Versorgung vor Feiertagen oder vor Wochenenden, oder regional, z.B. in Form einer generellen Unterversorgung bestimmter Stadtgebiete. Ebenso viele Bezirkssozialarbeiter sprechen von einer grundsätzlichen Überlastung der Hilfsdienste. Verschärft wird diese Situation mit Sicherheit noch durch den "Vorrang der ambulanten vor stationären Hilfen", wie dies im BSHG gefordert und durch die künftige Pflegeversicherung gefördert wird. Schließlich müßte die Zusammenarbeit der verschiedenen ambulanten Dienste untereinander verbessert werden.

Jeder vierte Befragte vermißt bei psychischen Erkrankungen und Verwirrtheit alter Menschen geeignete Ansprechpartner oder Instrumente der Hilfe. Auf diese deutlich zunehmenden Probleme müssen sich alle Institutionen der Altenhilfe/ Altenarbeit künftig vermehrt einstellen. Angebote an Tages- oder Kurzzeitpflege mit gerontopsychiatrischem Schwerpunkt und entsprechende vollstationäre Angebote wären wichtige Ergänzungen des Hilfenetzes und begehrte Kooperationspartner des ASD.

Weiterhin wird noch angemerkt, daß im Bereich stadtteilorientierter Freizeitangebote für ältere Menschen und vor allem bei altengerechten Wohnungen Defizite bestünden. Darüber hinaus wären auch verstärkt Hilfen für pflegende Angehörige und Unterstützung in Sonderfällen erforderlich, wie z.B. bei Haushaltsauflösungen.

(5) Frage 5: Anregungen im Bereich der Altenhilfe, die bei der Planung besonders berücksichtigt werden sollten: Wie sich schon im vorigen Absatz bei den genannten Defiziten abzeichnete, gibt es eine Reihe von Anregungen und Verbesserungsvorschlägen für die Altenhilfe/ Altenarbeit aus der Sicht des ASD. Im folgenden werden die Bereiche in einer gewichteten Reihenfolge vorgestellt und durch Anmerkungen ergänzt:

  • Stadtteilbezug: Rund 40% der Befragten plädieren für einen Ausbau der Angebote für Senioren im Stadtteil, beispielsweise der stadtteilbezogenen Tagesstätten, Begegnungsstätten und Altenclubs, von kleinen Heimen und Besuchsdiensten. Auch die Arbeit des ASD selbst und somit die hier aufgeführten Hilfen und Dienste sollten weiter dezentralisiert werden.
  • Zentralisierung: Ein gutes Viertel der Fachkräfte regt eine zentrale Koordinierung der Altenhilfe/ Altenarbeit an, im Sinne einer zentralen Vermittlung von ambulanten Diensten und Heimplätzen oder der räumlichen und fachlichen Zusammenfassung der kommunalen Alten(hilfs)dienste in einem "Amt für Senioren".
  • Ambulante Dienste und Angehörigenunterstützung: Ein Fünftel der befragten Bezirkssozialarbeiter erachtet einen Ausbau der ambulanten Dienste für notwendig. Diese Dienste sollten dezentralisiert sowie besser koordiniert und vernetzt sein. Der ASD möchte in dieses Netz besser integriert sein. Zusätzlich regen etwa genauso viele Fachkräfte eine weitere Aktivierung von Nachbarschaftshilfen an. Etwa 10% sind für eine bessere Unterstützung pflegender Angehöriger und für Schulungsangebote.
  • Wohnen: Etwa 10% der Befragten sehen hier Planungs- und Handlungsbedarf. Die Forderungen und Vorschläge reichen vom verstärkten Bau altengerechter Wohnungen bis zu Projekten für betreutes Wohnen oder Senioren-Wohngemeinschaften.
  • Selbsthilfe: Für rüstige und aktive alte Menschen wird auf Anlaufstellen sowie Informations- und Kontaktbörsen für Selbsthilfegruppen hingewiesen. Hier könnten auch Beratung und Dienste von "Senioren für Senioren" oder "Alt hilft Jung" (z.B. "Leihomas") vermittelt werden.
  • Kultur, Freizeit, Bildung, Prävention, Integration: Es sollten mehr Reisen, Wochendfahrten und Tagesreisen angeboten werden, um der Vereinsamung entgegenzuwirken. Fortbildungsveranstaltungen für alte Menschen und über altersrelevante Themen könnten der Problemverarbeitung dienen. Durch Patenschaften zwischen verschiedenen Einrichtungen wie z.B. Kindertagesstätten und Altenheimen sollten neue Brücken zwischen den Generationen geschaffen werden. Beim Umgang mit Behörden wird auf verschiedene Maßnahmen hingewiesen, die Erleichterung bringen könnten, wie Wartezeitverkürzung oder Wegezeitverkürzung durch Dezentralisierung. Möglichkeiten, um sich auf das Alter und auf den Ruhestand vorzubereiten, sollten geschaffen werden.
  • Verbesserung der stationären Altenhilfe: Vereinzelt wird auch die qualitative Weiterentwicklung der stationären Altenhilfe eingefordert - und zwar neben einer besseren Auswahl, Schulung und Bezahlung der Pflegekräfte auch Maßnahmen zur Erweiterung der individuellen Freiräume in Heimen, z.B. durch das Angebot von Einzelzimmern in der Altenpflege.
  • Problemgruppen: Als drängend wird wiederholt die Spezialisierung verschiedener Einrichtungen auf verwirrte alte Menschen angesehen. Aus dem Bereich der Obdachlosenarbeit wird besonders darauf hingewiesen, daß sich die Situation zuspitzt, wenn weitere Problemlagen wie Obdachlosigkeit im Alter hinzukommen. Zwar ist zahlenmäßig "nur" ein sehr geringer Anteil der alten und sehr alten Menschen davon betroffen (z.B. in Nürnberg 1 bis 1,5% der über 75jährigen). Aber viele dieser Menschen sind "stark vorgealtert", u.a. durch Suchtmittelmißbrauch, und vielfach wird keine oder nur eine sehr geringe Rente bezogen. Die Akzeptanz dieser Personengruppen ist sowohl gesellschaftlich als auch institutionell erschwert. Sie werden häufig von Altenheimen abgelehnt und als Alkoholabhängige grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Ausländische Senioren: Auch die Gruppe der älteren Ausländer in Deutschland fällt - statistisch betrachtet - nicht ins Gewicht. Da sie jedoch aufgrund der demographischen Entwicklung und durch die geänderte Lebensplanung in absehbarer Zeit stark zunehmen wird, ist es schon jetzt empfehlenswert, adäquate Hilfsangebote zu entwickeln.
  • Krisenintervention: In Notfällen sollte auch eine sofortige Unterstützung bei der Pflege im Haushalt verfügbar sein.
  • Öffentlichkeitsarbeit: Unwissenheit und Ängste halten alte Menschen von Hilfsangeboten fern. Hier müßte durch verstärkte Öffentlichkeitsarbeit über die Palette der Hilfen informiert und ein überwiegend negatives Image der Altenhilfe/ Altenarbeit abgebaut werden. Diese Öffentlichkeitsarbeit sollte möglichst mit den Wohlfahrtsverbänden gemeinsam geleistet werden.

Die Umfrage war bewußt nicht darauf angelegt, "harte" Daten und Fakten zu liefern. Sie sollte allen Bezirkssozialarbeitern Gelegenheit geben, ihre Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich der Altenarbeit zu artikulieren. Zwar ist es informativ, wenn viele gemeinsam eine bestimmte Auffassung vertreten, doch kann es auch genauso hilfreich sein, wenn eine Sichtweise, eine Idee oder ein Lösungsansatz nur von einer einzigen befragten Person geäußert wird.

Zusammenfassung

Der Streifzug durch das BSHG und die Auswertung der Umfrage sollten deutlich machen, daß der ASD ein wichtiger Baustein in der Altenhilfe/ Altenarbeit ist. Als teilweise erste und immer ganzheitlich geforderte Anlaufstelle wird der ASD mit allen altersrelevanten Problemlagen konfrontiert. In einem gewissen Ausmaß kann vom generalistisch angelegten ASD selbst geholfen werden. Vielfach ist der ASD aber auch darauf angewiesen, als Teil eines Hilfenetzes an andere, spezialisierte Instanzen (Sonderdienste und mittelverwaltende Stellen) weiterzuverweisen oder zu vermitteln.

Gezeigt werden konnte auch, daß dieses Netz nicht vollständig geknüpft ist und nicht optimal funktioniert. Die Mitarbeiter des ASD können hier als Signalgeber und Initiatoren eine wichtige Funktion einnehmen. Hierzu müssen sie aber besser in die Planungen einbezogen werden.

 

Wirtschaftliche Hilfen

Dieter Menzel

In den Sozial- und Steuergesetzen der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine Vielzahl von Leistungen und Vergünstigungen für Einzelpersonen, Ehepaare und Familien in besonderen Lebenssituationen oder Notlagen. Dazu gehören u.a. das Kindergeld, das Bundes- bzw. Landeserziehungsgeld, das Wohngeld, die Ausbildungsförderung nach dem AFG oder nach dem BAföG, der Unterhaltsvorschuß und die Leistungen der Stiftung "Mutter und Kind" sowie im Rahmen der Steuergesetze die Gewährung von Freibeträgen für Kinder, für Kinderbetreuungskosten, bei Ausbildung, bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe sowie für unterhaltsbedürftige oder pflegebedürftige Angehörige.

Für die Mitarbeiter des ASD ist es wichtig, zumindest einen Überblick über diesen Leistungskatalog zu haben, da die unterschiedlichsten Klientengruppen (vgl. die vorangegangenen Kapitel) beraten werden und dabei auch finanzielle Hilfen aufgezeigt werden müssen. Im Rahmen dieses Beitrags ist es nicht möglich, alle Leistungen und Vergünstigungen darzustellen. Deshalb beschränke ich mich auf die wirtschaftlichen Hilfen im Rahmen der Sozialhilfe und der Jugendhilfe sowie einige wichtige Hilfen im Rahmen des AFG. Einen guten Überblick über die Sozialleistungen geben die Broschüre "Soziale Sicherheit" des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung sowie die Broschüren über einzelne Hilfen, die von den zuständigen Bundesministerien herausgegeben werden, z.B. "Politik für die Familie" des Bundesministeriums für Familie und Senioren oder "Die gesetzliche Krankenversicherung" des Bundesministeriums für Gesundheit.

Leistungen der Sozialhilfe

Leistungen der Sozialhilfe werden nach dem BSHG gewährt. Das BSHG gilt als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches (SGB), bis es in das SGB eingegliedert wird (Art. II § 1 Nr. 15 SGB I). Die Sozialhilfe soll den Empfänger der Hilfe befähigen, unabhängig von ihr zu leben (§ 1 Abs. 2 BSHG). Besondere Belastungen des Lebens sollen abgewendet oder ausgeglichen werden (§ 9 SGB I, § 1 Abs. 2 BSHG). Weiteres Ziel der Sozialhilfe ist es, die gleichen Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu schaffen und ein menschenwürdiges Dasein zu sichern (§ 1 Abs. 1 SGB I). Um diese Ziele zu erreichen, gelten für alle Leistungen der Sozialhilfe allgemeine Grundsätze, die nachstehend kurz skizziert werden.

(1) Grundsatz der Bedarfsdeckung (§ 1 BSHG): Wesentlich für die Gewährung von Sozialhilfe ist, daß ein Hilfesuchender seinen Lebensbedarf aus eigenen oder von anderen ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht selbst decken kann. Die Ursachen für die Hilfebedürftigkeit spielen keine Rolle; auch bei Selbstverschulden dürfen Leistungen der Sozialhilfe allein aus diesem Grund nicht abgelehnt werden. Die durch die Sozialhilfe zur Verfügung gestellten Mittel sollen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen. Deshalb dürfen die Sozialhilfeleistungen nicht gepfändet werden (§ 54 SGB I) und nicht gegen andere Sozialleistungen aufgerechnet werden (§ 51 SGB I).

(2) Grundsatz des Nachrangs (§ 2 BSHG): Erst wenn alle Mittel ausgeschöpft sind, sowohl die eigenen als auch die von anderen, wird Sozialhilfe gewährt. Um seine Notlage zu beheben, muß ein Hilfesuchender deshalb alle ihm verfügbaren Möglichkeiten der Selbsthilfe ausschöpfen, z.B. seine Arbeitskraft einsetzen, vorrangige Sozialleistungen beantragen oder Unterhaltsansprüche gegen Angehörige geltend machen.

(3) Grundsatz der individuellen Hilfe (§§ 3, 7 BSHG): Sozialhilfe muß sich nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall richten. Deshalb sind der Sozialhilfe Dauerleistungen wesensfremd. Die Leistungen werden also stets nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers und der Art seines Bedarfs, aber auch nach den örtlichen Besonderheiten bemessen. Dabei wird ferner auf die besonderen Verhältnisse von Familien Rücksicht genommen. Wünschen eines Hilfeempfängers, z.B. Unterbringung in einem bestimmten Heim, soll in der Regel entsprochen werden, sofern sie nicht mit unvertretbaren Mehrkosten verbunden sind.

(4) Grundsatz des Eintretens von Amts wegen (§ 5 BSHG): Sozialhilfe hängt nicht von einem Antrag ab. Es genügt, wenn die Notwendigkeit der Hilfe dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird. Auf welche Weise dies geschieht, spielt keine Rolle: Die Notlage kann z.B. durch Informationen von Nachbarn, durch den Träger einer anderen Sozialleistung oder im Rahmen eines Hausbesuchs des ASD bekannt werden. Nach Bekanntwerden muß von Amts wegen geprüft werden, welche Hilfe zur Behebung der Notlage am besten geeignet ist.

(5) Grundsatz des Anspruchs auf Hilfe (§ 4 BSHG): Sozialhilfeleistungen werden nach unterschiedlicher Rechtsnatur gewährt, wobei zwischen sogenannten Ist-, Soll- und Kann-Leistungen unterschieden wird. Auf die Gewährung von Ist-Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Dieser besteht allerdings nur dem Grunde nach, da sich Form und Maß der Hilfe stets nach der Besonderheit des Einzelfalles bemessen müssen. Aber auch dort, wo es sich um Soll- oder Kann-Vorschriften handelt, darf ein Träger der Sozialhilfe die Leistungen nur aus wichtigen Gründen ablehnen.

Sozialhilfe wird in drei verschiedenen Formen gewährt und zwar als persönliche Hilfe, als Geldleistung oder als Sachleistung (§ 8 BSHG). Persönliche Hilfe sind insbesondere Beratung und Dienstleistungen. Ob eine materielle Hilfe als Geldleistung oder Sachleistung gewährt wird, muß der Träger der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. In bestimmten Fällen, z.B. bei verwertbarem Vermögen, kann die Sozialhilfe auch als Darlehen gewährt werden (§ 89 BSHG).

Die Leistungen der Sozialhilfe werden in zwei Arten geteilt (§ 1 Abs. 1 BSHG), und zwar in die Hilfe zum Lebensunterhalt und die verschiedenen Hilfen in besonderen Lebenslagen.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt wird dem gewährt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt insbesondere die Ernährung, die Unterkunft, die Versorgung mit Kleidung, die notwendige Körperpflege, den Hausrat, die Heizung und die sonstigen persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, hier insbesondere in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben. Grundsätzlich hat jede einzelne Person, auch wenn sie innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft lebt, einen eigenen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Leben Personen in einer Wirtschaft- und Wohngemeinschaft, so wird vermutet, daß wechselseitig zum Lebensunterhalt beigetragen wird; das gilt insbesondere für Ehegatten/ Elternteile und ihre Kinder sowie für Personen, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben.

Die Aufwendungen für den Lebensunterhalt werden für Personen, die nicht in einem Heim, einer Anstalt oder einer gleichartigen Einrichtung leben, in einem Regelsatz zusammengefaßt. Dabei werden selbstverständlich regionale Preisunterschiede berücksichtigt. Für den Grundbedarf eines Haushalts wird für eine Person, den Haushaltsvorstand, ein höherer Regelsatz festgelegt, da dieser die generellen Ausgaben bestreitet, die nur einmal in einem Haushalt anfallen (z.B. Beleuchtung oder Kosten der Energie zum Bereiten der Mahlzeiten). Für die anderen Haushaltsangehörigen werden entsprechend der Verordnung zu § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) nach Alter gestaffelte Regelsätze ermittelt und zwar in Vomhundertsätzen des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands. Der Regelsatz eines Haushaltsvorstands wird deshalb auch "Eckregelsatz" genannt. Die Regelsätze werden von der im Landesrecht festgelegten Behörde bestimmt. In einigen Bundesländern legt die zuständige oberste Landesbehörde nur Mindestbeträge fest, in anderen Ländern gelten die Regelsätze einheitlich für das ganze Land. Neben dem durch den Regelsatz typischerweise abgedeckten Lebensbedarf werden besondere Belastungen durch Mehrbedarfszuschläge (§ 23 BSHG) abgedeckt. Diese Zuschläge erhalten u.a. werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche, Personen im Alter über 65 Jahren, erwerbsunfähige Personen unter 65 Jahren oder Alleinerziehende mit kleinen Kindern. Daneben werden die Kosten für die Unterkunft im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Regel in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles angemessen sind. Die Kosten der Unterkunft können sowohl in einer Mietwohnung (Miete und laufende Nebenkosten, z.B. Zentralheizung) als auch in Eigenheimen oder Eigentumswohnungen (laufende Kosten wie z.B. für die Grundsteuer und die Müllabfuhr) anfallen.

Lebt ein Hilfeempfänger in einem Heim, einer Anstalt oder in einer ähnlichen Einrichtung, kann sein Bedarf sich naturgemäß nicht nach typischen Regelsätzen bemessen. In diesen Fällen sind die im Heim entstehenden Kosten in einem Pflegesatz zusammengefaßt, der den Grundbedarf des Hilfeempfängers deckt. Daneben gewährt die Sozialhilfe noch einen monatlichen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Hilfeempfängers (§ 21 Abs. 3 BSHG). Neben dem laufenden Lebensunterhalt in oder außerhalb von Heimen können bei Bedarf einmalige Leistungen gewährt werden (z.B. Bekleidung, Schuhe, Winterfeuerung, Hausrat, Weihnachtsbeihilfe). Außerdem können die Beiträge zur Krankenversicherung und in besonderen Fällen zur Alterssicherung vom Träger der Sozialhilfe übernommen werden.

Bei Feststellung des individuellen Bedarfs muß unterschieden werden, ob es sich um einen Hilfeempfänger handelt, der in einem Heim oder außerhalb eines Heims lebt. Der Bedarf für Personen außerhalb von Heimen setzt sich wie folgt zusammen:

  • Regelsatz für den Haushaltsvorstand,
  • Regelsätze für die im Haushalt lebenden Angehörigen,
  • Mehrbedarfszuschläge sowie
  • Kosten der Unterkunft.

Bei Hilfeempfängern, die in einem Heim wohnen, wird als Bedarf der vom Träger des Heimes geforderte Pflegesatz zugrunde gelegt.

Dem Bedarf wird das nach § 76 BSHG und der Verordnung zu § 76 BSHG ermittelte Einkommen gegenüber gestellt. Dieses Einkommen wird bei Hilfe zum Lebensunterhalt in vollem Umfang eingesetzt. Sowohl bei Hilfe in Heimen als auch bei der Hilfe außerhalb von Heimen wird daneben noch geprüft, ob und in welchem Umfang Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann (§ 88 BSHG und Verordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG).

Für die Gewährung der Sozialhilfe außerhalb von Heimen ist grundsätzlich der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält; dieser Träger bleibt bis zur Beendigung der Hilfe zuständig, auch wenn er die Hilfe außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs sicherstellt (§ 97 Abs. 1 BSHG).

Für die Hilfe in Heimen, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger vor Aufnahme in das Heim zuletzt oder in den letzten zwei Monaten zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wechselt der Hilfeempfänger das Heim, bleibt der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger vor der erstmaligen Heimunterbringung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 97 Abs. 2 BSHG).

Wirtschaftliche Hilfen im Rahmen der Hilfen in besonderen Lebenslagen

Wesentlich für alle Hilfen in besonderen Lebenslagen ist, daß - anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt - nicht der volle Einsatz des Einkommens gefordert wird, sondern danach gefragt wird, ob dem Hilfeempfänger der Einsatz seines Einkommens zuzumuten ist. Die Prüfung der Zumutbarkeit erfolgt über eine Einkommensgrenze, die wie folgt ermittelt wird:

  • Grundbetrag,
  • Familienzuschläge für Angehörige, die vom Hilfeempfänger ganz oder überwiegend unterhalten werden, und
  • angemessene Kosten der Unterkunft.

Liegt das Einkommen unter der Einkommensgrenze, wird in der Regel dem Hilfeempfänger nicht zugemutet, aus seinem Einkommen etwas beizutragen. Lediglich in bestimmten Fällen wurde in § 85 BSHG festgelegt, daß der Einsatz des Einkommens auch unter der Einkommensgrenze zumutbar ist, wenn z.B. für die Gewährung von Sozialhilfe nur geringe Mittel erforderlich sind, häusliche Ersparnisse eintreten oder von dritter Seite Leistungen zufließen, die dem selben Zweck dienen wie die Sozialhilfe.

Liegt das Einkommen über der Einkommensgrenze, wird aus dem übersteigenden Betrag ein gewisser Prozentsatz als zumutbar angesehen (§ 84 BSHG) und insoweit der Einsatz des Einkommens verlangt. Auch bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen wird geprüft, ob der Einsatz des Vermögens erfolgen kann; gegebenenfalls kann die Hilfe als Darlehen gewährt werden.

Das BSHG nennt in § 27 die besonderen Lebenslagen, in denen typischerweise Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden. Dieser Katalog ist jedoch nicht erschöpfend (vgl. § 27 Abs. 2 BSHG). Im einzelnen sind in § 27 BSHG folgende Hilfen genannt:

  1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage (§ 30 BSHG),
  2. Vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 36 BSHG),
  3. Krankenhilfe (§ 37 BSHG),
  4. Hilfe bei Schwangerschaftsabbruch oder Sterilisation (§ 37a BSHG),
  5. Hilfe zur Familienplanung (§ 37b BSHG),
  6. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 37 BSHG),
  7. Eingliederungshilfe für Behinderte (§§ 39-47 BSHG, Verordnung zu § 47 BSHG),
  8. Blindenhilfe (§ 67 BSHG),
  9. Hilfe zur Pflege (§§ 68, 69 BSHG),
  10. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§§ 70, 71 BSHG),
  11. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 72 BSHG, Verordnung zu § 72 BSHG) und
  12. Altenhilfe (§ 75 BSHG).

Welche Leistungsform (Geld- oder Sachleistung, persönliche Hilfe) und welche Leistungen im einzelnen möglich sind, regelt sich nach den jeweils einschlägigen Vorschriften des BSHG.

Wirtschaftliche Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe

Das KJHG ist ein Erziehungsgesetz, das von erzieherischen Leistungen losgelöste wirtschaftliche Leistungen nicht kennt. In bestimmten Fällen der Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. KJHG), bei der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 KJHG) und bei einigen weiteren Leistungen werden neben den Kosten für die erzieherischen Leistungen auch die Kosten für den Unterhalt übernommen. Voraussetzung ist, daß das Kind, der Jugendliche oder der junge Volljährige außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht ist.

Wird einem Kind oder Jugendlichen Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. KJHG) gewährt, ist dessen Lebensunterhalt außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 39 Abs. 1 KJHG), wenn es sich um eine der folgenden Hilfeformen handelt:

(1) Hilfe in einer Tagesgruppe (§ 32 KJHG): Werden Kinder oder Jugendliche in einer Tagesgruppe untergebracht, erhalten sie dort in der Regel nicht den vollen Lebensunterhalt, sondern nur das Mittagessen und gegebenenfalls eine Brotzeit. Die hierfür entstehenden Kosten sind dann Teil der Jugendhilfe, während die übrigen Kosten des Lebensunterhalts (u.a. Frühstück und Abendessen, Verpflegung am Wochenende) von den Eltern/ dem Elternteil zu tragen sind.

(2) Vollzeitpflege (§ 33 KJHG): Die Vollzeitpflege umfaßt den notwendigen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf und die Kosten der Erziehung. Die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen werden durch ein pauschaliertes Pflegegeld abgedeckt. Daneben gewährt das Jugendamt einmalige Beihilfen bei besonderen Anlässen (§ 39 Abs. 3 KJHG). Die Pflegegeldsätze werden von den nach Landesrecht zuständigen Stellen für ihren Bereich festgesetzt (§ 39 Abs. 5 S. 1 KJHG). Verschiedene Länder haben eigene Regelungen für die Höhe des Pflegegeldes herausgegeben - oft auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Pflegegeld, die getrennt für die alten Länder und für die neuen Länder erarbeitet wurden. Das Pflegegeld wurde in diesen Empfehlungen nach Altersgruppen gestaffelt. Dabei wurden unterschiedliche, monatlich zu zahlende Pauschalbeträge für Pflegekinder im Alter bis zu sieben Jahren, im Alter von acht bis vierzehn Jahren sowie im Alter von fünfzehn bis achtzehn Jahren festgelegt. Über die Empfehlungen des Deutschen Vereins hinaus wurden von den Bundesländern zum Teil weitere Regelungen aufgenommen. Beispielsweise enthalten die Bayerischen Empfehlungen auch die Pauschalierung des Pflegegeldes für die Tagespflege nach § 23 KJHG und für das Pflegegeld bei Hilfe für junge Volljährige. Sie geben Hinweise, welche Leistungen zusätzlich zum Pflegegeld von den Jugendämtern in Bayern zu zahlen sind.

Die Pflegegelder sind u.a. an den Sozialhilferegelsätzen orientiert. Da die Mindestsätze in der Sozialhilfe alljährlich gemäß § 22 Abs. 4 BSHG am 1. Januar und am 1. Juli erhöht werden, wird auch das Pflegegeld nach § 39 KJHG entsprechend der prozentualen Änderung der jeweiligen Sozialhilferegelsätze erhöht; der geänderte Gesamtbetrag wird jeweils auf volle DM aufgerundet. Das Pflegegeld umfaßt den Lebensbedarf, einen Pauschalbetrag für persönliche Bedürfnisse, den Schulbedarf und die Kosten der Erziehung. Der Aufwand für die geleistete Erziehung wird den Pflegeeltern durch den im Pflegegeld enthaltenen Erziehungsbeitrag entgolten; dieser ist jedoch kein Lohn oder Gehalt im üblichen Sinne. Die Pflegeeltern stehen deshalb in keinem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zum Jugendamt oder zu den Eltern/ Elternteil des Kindes oder Jugendlichen. Deshalb sind sie nicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung versichert. Über den Erziehungsbeitrag können die Pflegeeltern frei verfügen und z.B. zur Finanzierung einer privaten zusätzlichen Altersvorsorge verwenden.

Auf das Pflegegeld wird das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bzw. der Kinderzuschlag oder ein vergleichbarer Rentenbestandteil angerechnet, das den Pflegeeltern vom Arbeitsamt für dieses Pflegekind ausgezahlt wird (§ 39 Abs. 6 KJHG). Seit dem 1. April 1993 wird nur noch das auf ein erstes Kind nach § 10 BKGG entfallende Kindergeld berücksichtigt. Kindergeld, das den leiblichen Eltern oder einem Elternteil für das Pflegekind zusteht, wird vom Jugendamt im Rahmen des Kostenbeitrags der Eltern bzw. des Elternteils eingefordert.

(3) Unterhalt bei Heimunterbringung (§ 34 KJHG): Wird ein Kind oder Jugendlicher in einem Heim untergebracht, muß der Träger der Jugendhilfe mit dem Träger des Heims eine Vereinbarung über die Höhe des Pflegesatzes abschließen (§ 77 KJHG). Die Pflegesätze umfassen dabei sowohl die Kosten der Erziehung als auch den notwendigen Lebensunterhalt. Ist der Träger des Heimes einem Verband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen, gilt in den meisten Ländern eine mit den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege abgeschlossene Pflegesatzvereinbarung. In dieser ist festgelegt, welche Leistungen des Heimträgers durch den Pflegesatz abgegolten werden und welche Leistungen dem Heimträger gesondert zu vergüten sind. Bei Heimen in kommunaler Trägerschaft setzt die Kommune den Pflegesatz, der selbstkostendeckend sein muß, selbst fest. Mit allen übrigen Heimträgern, insbesondere eingetragenen Vereinen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Privatpersonen, sind jeweils Einzelvereinbarungen zu schließen.

Die Jugendämter müssen neben dem Pflegesatz auch einen angemessenen Barbetrag (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen auszahlen (§ 39 Abs. 2 KJHG). Die Höhe des Barbetrags wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt.

(4) Unterhalt bei intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 KJHG): Diese Maßnahme stellt eine besonders individuelle Hilfe dar. Die Kosten des Lebensunterhalts müssen deshalb nach der Besonderheit des Einzelfalles bemessen werden. Mindestens müssen die Kosten übernommen werden, die der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG entsprechen. Jedoch sind die besonderen jugendhilferechtlichen Belange im Einzelfall stets zu berücksichtigen.

(5) Unterhalt bei Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Minderjährige (§§ 35a, 39 KJHG): Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert sind - dabei ist gleichgültig, ob diese Behinderung wesentlich oder unwesentlich ist - oder die von einer solchen Behinderung bedroht sind, erhalten im Rahmen der Jugendhilfe ab 1. Januar 1995 die erforderliche Eingliederungshilfe (§ 35a Abs. 1 KJHG in Verbindung mit Art. 11 KJHG). Ist zusätzlich eine Hilfe zur Erziehung notwendig, muß dies das Jugendamt bei der Auswahl der in Anspruch genommenen Einrichtung oder des Dienstes berücksichtigen (§ 35a Abs. 2 KJHG). Die Eingliederungshilfe, die in einer Tageseinrichtung für Kinder oder in einer anderen teilstationären Einrichtung (§ 32 KJHG), bei geeigneten Pflegeeltern (§ 33 KJHG) oder in einem Heim bzw. sonstigen Wohnform (§ 34 KJHG) gewährt wird, umfaßt auch den notwendigen Unterhalt, einschließlich der Kosten der Erziehung. Die oben aufgeführten Regelungen bei der Hilfe zur Erziehung gelten hier in gleicher Weise.

Für die Leistungen, die jungen Volljährigen gewährt werden, gelten §§ 28-30, 33-36 sowie 39 und 40 KJHG entsprechend (§ 41 Abs. 2 KJHG). Somit sind die Leistungen für den Unterhalt nur dann Teil der Hilfe nach § 41 KJHG, wenn diese

  • in Form von Vollzeitpflege (§§ 41 Abs. 2, 33 KJHG),
  • durch Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen Wohnform (§§ 41 Abs. 2, 34 KJHG),
  • durch intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§§ 41 Abs. 2, 35 KJHG) oder
  • als Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte (§§ 41 Abs. 2, 35a KJHG)

gewährt wird. Auch hier gelten die Ausführungen für die Hilfe zur Erziehung für Kinder und Jugendliche entsprechend.

Andere Jugendhilfeleistungen

Weitere Jugendhilfeleistungen, die den Unterhalt umfassen, sind:

(1) Jugendsozialarbeit (§ 13 KJHG): Junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligung oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen geeignete sozialpädagogische Hilfen erhalten (§ 13 Abs. 1 KJHG). Nimmt ein solche Person an einer schulischen oder beruflichen Ausbildungsmaßnahme teil und wird ihm Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform gewährt, umfaßt diese Hilfe seit dem 1. April 1993 neben den Kosten der Unterkunft auch den notwendigen Unterhalt. Die oben genannten Regelungen für die Unterbringung in einem Heim gelten entsprechend.

(2) Unterbringung in einer Mutter-/ Vater-Kind-Einrichtung (§ 19 KJHG): Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, die aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen und die deshalb in einer entsprechenden Wohnform untergebracht sind, erhalten auch den notwendigen Unterhalt. Älteren Kindern, die zusammen mit der Mutter oder dem Vater in einer solchen Wohnform betreut werden, wird der notwendige Unterhalt mitgewährt. Schwangere Frauen erhalten ebenfalls die genannte Hilfe einschließlich des Unterhalts, wenn sie dieser Form der Betreuung bedürfen.

(3) Hilfe bei der Unterbringung von Kindern (§ 21 KJHG): Können Personensorgeberechtigte wegen ihrer mit ständigem Wechsel des Aufenthaltsorts verbundenen Berufstätigkeit (z.B. als Schausteller oder Binnenschiffer) die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder nicht sicherstellen, haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Ist es notwendig, daß diese Kinder und Jugendliche anderweitig untergebracht werden müssen (z.B. im Binnenschifferkinderheim), wird der notwendige Unterhalt von der Jugendhilfe übernommen. Dies Hilfe endet im Regelfall mit dem Ende der Schulpflicht, also dem 15. Lebensjahr; sie kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres weiter gewährt werden, solange die begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Leistungen bei Tagespflege (§ 23 KJHG): Nach § 23 Abs. 3 KJHG werden der Tagespflegeperson die entstandenen Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt. Die Übernahme der Kosten für den Unterhalt ist nicht ausdrücklich als ein Teil dieser Hilfe genannt. Gleichwohl muß davon ausgegangen werden, daß die Aufwendungen der Pflegeperson, die dieser z.B. für das Mittagessen des Tagespflegekindes entstehen, mit dem Tagespflegegeld abgegolten sind. Die auch vertretbare Auffassung, daß diese Kosten unmittelbar von den Eltern bzw. dem Elternteil zu tragen sind, kann nicht überzeugen, da die entstandenen Kosten von der Tagespflegeperson zunächst finanziert wurden und somit zu den Aufwendungen der Tagespflegeperson zählen.

(5) Unterhalt bei Leistungen nach §§ 42, 43 KJHG: Werden Kinder oder Jugendliche in Obhut genommen (§ 42 KJHG) oder nach Herausnahme im Sinne des § 43 KJHG in einer geeigneten Pflegestelle, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform untergebracht, umfaßt diese Hilfe auch den notwendigen Unterhalt (§ 42 Abs. 1 S. 2 KJHG).

Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfe ist sehr differenziert in §§ 86 ff. KJHG geregelt worden. Grundprinzip für die örtliche Zuständigkeit ist, daß auf den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) der Eltern oder eines Elternteils des Kindes oder Jugendlichen und nur in Ausnahmefällen auf den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen abgestellt wird. Bei jungen Volljährigen ist hingegen im Regelfall dessen aktueller gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend; wurde bereits vor Volljährigkeit Jugendhilfe geleistet, bleibt grundsätzlich das bisher zuständige Jugendamt auch für den jungen Volljährigen zuständig. Anderen Lebenssituationen mußte jeweils durch spezielle Zuständigkeitsregeln Rechnung getragen werden, die an dieser Stelle nicht dargestellt werden können.

Leistungen nach dem AFG

Die Leistungen nach dem AFG gewinnen zunehmend an Bedeutung. Ich möchte deshalb die wesentlichen Grundzüge der wirtschaftlichen Leistungen nach dem AFG kurz darstellen:

(1) Leistungen an Arbeitslose: Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, die für die Sicherung des Lebensunterhalts bei Arbeitslosen von elementarer Bedeutung sind, können vom zuständigen Arbeitsamt nur gewährt werden, wenn vor der Arbeitslosigkeit während bestimmter Zeiten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden und der Arbeitslose als Arbeitssuchender dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

(2) Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung (ABM): Hier erhalten die Arbeitgeber Zuschüsse zum Lohn oder Gehalt (bis zu 75 v.H. des Arbeitsentgelts), wenn für Arbeitslose - bevorzugt schwer vermittelbare Arbeitslose - zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen wurden.

(3) Individuelle Förderung der beruflichen Bildung: Es können Zuschüsse für die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung vom Arbeitsamt gewährt werden. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Art der Leistung. So werden je nach Hilfeform unterschiedliche individuelle Leistungen ausgezahlt, die für den Unterhalt des Betroffenen zumindest teilweise bestimmt sind. Daneben werden auch die notwendigen Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung übernommen.

(4) Sonstige Leistungen: Nur noch tabellarisch möchte ich weitere Leistungen des Arbeitsamtes erwähnen:

  • Kurzarbeitergeld,
  • Wintergeld,
  • Schlechtwettergeld,
  • Konkursausfallgeld und
  • Förderung der Arbeitsaufnahme.

Über Einzelheiten dieser Leistungen geben die Arbeitsämter Auskunft.

Schlußgedanken

Die vom ASD Betreuten haben zu Recht die Erwartung, daß sie umfassend und kompetent Hilfestellung, auch in finanziellen Notsituationen, von dem jeweiligen Mitarbeiter erhalten und von diesem auf die vielfältigen Leistungen hingewiesen werden. Zumindest sollte Hilfesuchenden die zuständige Stelle für die Bewilligung der Leistung genannt werden können, damit der Hilfesuchende dort prüfen lassen kann, ob ihm eine finanzielle Hilfe zusteht. Die Mitarbeiter im ASD sind deshalb gefordert, sich in Grundzügen mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen vertraut zu machen.

Wesentliche Berührungspunkte werden sich insbesondere mit der Sozialhilfeverwaltung und dem Jugendamt ergeben. Hier sollte das wechselseitige Vertrauen in die Fachkompetenz des anderen selbstverständlich sein und so eine solide Zusammenarbeit zwischen Sozialpädagogen und Verwaltungsfachkräften ermöglichen. In vielen Fällen ist die Verwaltung auf das spezielle Fachwissen des ASD angewiesen, z.B. ob eine bestimmte Hilfe dem Kindeswohl entspricht. Aber auch für den ASD ist von entscheidender Bedeutung, ob beispielsweise die örtliche Zuständigkeit noch gegeben ist - hier ist das Fachwissen der Verwaltungsfachkraft gefragt. Die Kooperation zwischen ASD und der Verwaltung ist somit ein unverzichtbarer Faktor für den Erfolg der angestrebten Hilfe.

 

Wohnhilfen

Dieter Maly

Wohnen ist ein menschliches Grundbedürfnis wie Nahrungsaufnahme, soziale Kontakte, Gesundheit und Arbeit. Wenn man davon ausgeht, daß der ASD zuerst und vor allem helfen soll, die Befriedigung der Grundbedürfnisse für jene zu sichern, die dies aus eigener Kraft nicht bewältigen, dann ist die Zuständigkeit des ASD auch für die Wohnraumversorung seiner Klienten vollkommen unstrittig.

Allerdings haben wir es bei den Wohnhilfen mit einer ASD-Aufgabe zu tun, bei der wie nirgendwo sonst einer komplexen, vielschichtigen Problematik nur sehr begrenzte Eingriffs- und Hilfemöglichkeiten gegenüberstehen. Ohnmachtsgefühle der Bezirkssozialarbeit angesichts eines leergefegten Wohnungsmarktes, ständig steigender Mieten, anwachsender Obdachlosigkeit und einer mittelschichtsorientierten, auf Eigentumsförderung setzenden Wohnungspolitik dürfen nicht verwundern.

Gerade in einer solchen Situation ist es wichtig, die Problematik differenziert zu analysieren, die verschiedenen Handlungsebenen - von den konkreten Problemen eines Einzelfalls über die örtlichen Verhältnisse und die potentiellen Kooperationspartner vor Ort bis hin zur "großen" Wohnungspolitik - genau zu kennen und sich darin Handlungskompetenz anzueignen. Traditionelle Hilfemöglichkeiten müssen mit "neuen Wegen" kombiniert und mit einer Strategie der "Einmischung" verfolgt werden - dann ist die Ohnmacht (möglicherweise) zu überwinden.

Zur systematischen Differenzierung der Problematik bieten sich zwei Wege an: Erstens die problemorientierte Zweiteilung der Aufgabenstellung in

  • Hilfen für jene, die (noch) eine Wohnung besitzen (im folgenden "präventive Wohnhilfe" genannt), und in
  • Hilfen für Obdachlose bzw. andere Gruppen, für die eine Unterbringungsverpflichtung besteht (Jugendliche nach § 34 KJHG, Asylbewerber, Flüchtlinge).

Zweitens muß unterschieden werden zwischen einzelfallorientierten Hilfemöglichkeiten und strukturellen bzw. politischen Ansätzen - letztere dürfen gerade im Bereich der Wohnhilfen vom ASD nicht vernachlässigt werden, weil er letzten Endes versuchen muß, sich in diesem Bereich die Instrumente für die Einzelfallhilfe selbst zu schaffen.

Aus den genannten Gliederungskriterien ergibt sich für den ASD die folgende Matrix der Handlungsansätze bei Wohnhilfen:

Matrix Präventive Wohnhilfen Obdachlosenhilfe und andere Unterbringungs-Verpflichtungen
Einzelfallarbeit 1 2
Strukturelle und politische Arbeit 3 4

Handlungskompetenz des ASD im Bereich der Wohnhilfen bedeutet nun, alle vier Zellen der Matrix mit konkreten Handlungsstrategien bzw. Hilfemöglichkeiten anzufüllen. Zuvor ist es jedoch nötig, sich die Rahmenbedingungen zu vergegenwärtigen, die bei der Entwicklung und Durchführung von Wohnhilfen gegeben sind.

Rahmenbedingungen: Wohnungsmarkt - Wohnungspolitik - Wohnungsamt

Die Befriedigung des Grundbedürfnisses nach adäquatem Wohnraum wird bei uns grundsätzlich über Marktmechanismen angestrebt. Das Gut "Wohnung" wird auf einem Markt angeboten und nachgefragt. Wie bei jedem Markt gibt es auch auf dem Wohnungsmarkt Schwankungen im Volumen des Angebots und der Nachfrage sowie - daraus folgend - beim Preisniveau. Die langjährige Betrachtung zeigt allerdings, daß Phasen des Überangebots in der Bundesrepublik Deutschland äußerst selten und stets nur eine kurzfristige Erscheinung sind. In der Regel herrscht ein großer Nachfragedruck.

Seit Beginn der neunziger Jahre ist die Lage auf dem Wohnungsmarkt zumindest in den Ballungsräumen als äußerst angespannt zu bezeichnen, und eine Entlastung ist für die nächsten Jahre nicht zu erwarten. Die Ursachen für die Wohnungsknappheit sind auf der Angebots- und auf der Nachfrageseite zu suchen. Das Angebot, vor allem an preiswertem Wohnraum, konnte seit Jahren kaum ausgeweitet werden; bei den Sozialwohnungen geht der Bestand sogar zurück. Zugleich steigt der Nachfragedruck, ausgelöst durch die verstärkte Zuwanderung vor allem in die größeren Städte der alten Bundesländer (Umsiedler aus den neuen Bundesländern, Aussiedler, Ausländer mit unterschiedlichem Status) und durch den Trend zu Einpersonenhaushalten. Der bundesweite Fehlbestand wird - je nach Interessenlage - sehr unterschiedlich eingeschätzt; die Schätzungen reichen von ca. 800 000 fehlenden Wohnungen (Bundesregierung) über 1,7 Millionen (ifo-Institut) bis zu 2,5 Millionen (Deutscher Mieterbund; vgl. Mündemann 1992).

Der Markt reagiert in dieser Situation genau "nach Lehrbuch": Die Mieten und auch die Preise für Wohneigentum sind in den letzten Jahren mit nie gekannter Geschwindigkeit gestiegen. Bei kleinen Nettoeinkommen um 1 500 DM pro Monat tendiert die durchschnittliche Mietbelastung in Ballungsräumen inzwischen gegen 50% (vgl. Stadt Nürnberg 1992).

Die Folgewirkungen dieser Marktsituation sind vielfältig und für die sozialen Dienste unmittelbar - in der Form konkreter Arbeitsaufgaben - spürbar: Die Konkurrenz um (noch) erschwinglichen Wohnraum ist gnadenlos; die Mietbelastung drückt viele Familien mit dem restlichen, noch für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommensanteil unter die Armuts- (bzw. Sozialhilfe-) Schwelle; Verselbständigungsprozesse von Jugendlichen, jungen Erwachsenen, alleinerziehenden Müttern usw. scheitern an dem Problem, keine eigene Wohnung zu finden; betreute Wohnformen aller Art (Frauenhäuser, Nachsorgewohngemeinschaften, Jugendhilfeeinrichtungen usw.) können ihre Klienten nicht mehr in ein "Normalleben" entlassen, weil es keine Wohnungen für sie gibt. Am schwerwiegendsten ist jedoch, daß bundesweit seit etwa fünf Jahren in allen Gemeinden die Obdachlosenzahlen scheinbar unaufhaltsam steigen.

Bei solchen negativen Auswirkungen einer Marktentwicklung muß sich die zuständige Fachpolitik einer kritischen Überprüfung stellen. Bei Fachleuten (auch in der Wohnungswirtschaft) ist die Überzeugung mittlerweile weit verbreitet, daß die Versorgung mit dem lebenswichtigen Gut "Wohnung" nicht allein oder überhaupt nicht dem freien Markt überlassen werden kann - dazu seien die gesellschaftlichen Verwerfungen und sozialen Kosten einer latenten Unterversorgungs- und Hochpreissituation zu groß. Tatsächlich ist Wohnungspolitik auch traditionell staatliche Eingriffspolitik in das Marktgeschehen. Das ist am augenfälligsten im klassischen sozialen Wohnungsbau, der die Preise (Mieten) durch direkte staatliche Zahlungen subventioniert und bei der Wohnungsverteilung die Kommunen einschaltet.

Die Wohnungspolitik der letzten Jahre hat sich von dieser Tradition allerdings deutlich entfernt: Der soziale Wohnungsbau wird von zwei Seiten her "ausgedünnt": Zum einen werden zu wenig neue Bauprojekte finanziert, um auch nur ein wenig Entlastung auf dem Markt zu bringen, zum anderen fallen derzeit jährlich etwa 150 000 Sozialwohnungen aus den fünfziger und sechziger Jahren aus der Miet- und Belegungsbindung, weil die Förderdarlehen zurückgezahlt sind.

Der sogenannte "Zweite Förderweg" und der jetzt hochgelobte "Dritte Förderweg" bringen für die Problemgruppen auf dem Wohnungsmarkt, mit denen es die sozialen Dienste vornehmlich zu tun haben, ebenfalls keine Verbesserungen, weil diese Förderwege entweder relativ hohe Mieten (nur knapp unter dem freifinanzierten Wohnungsbau) oder keine direkten Einflußmöglichkeiten auf die Belegungspolitik der Hauseigentümer mit sich bringen.

Insgesamt ist die Wohnungspolitik gekennzeichnet durch eine Umverteilung der Fördermittel von der direkten Objektförderung (z.B. dem sozialen Wohnungsbau) einerseits hin zur direkten Subjektförderung (dem Wohngeld, das allerdings vor allem für das Mietpreisniveau von Ballungszentren unzureichend ausgestaltet ist) und andererseits hin zur indirekten Förderung von freifinanzierten Mietshäusern, Eigentumswohnungen und Eigenheimen über steuerliche Abzugs- und Abschreibungsmöglichkeiten. So entsteht in der Summe weniger Wohnraum, als durch direkte Objektförderung möglich wäre, und der entstehende Wohnraum ist erheblich teurer zu bezahlen (zu den Mechanismen im einzelnen vgl. Mündemann 1992, S. 152 ff.). Eine solche wohnungspolitische Linie verringert natürlich auch die Ressourcen, auf die der ASD bei der Sicherstellung der Wohnungsversorgung seiner Klientel zurückgreifen kann.

Auf einer ganz anderen Ebene, nämlich bei der Form der lokalen Verwaltungsorganisation, können sich ebenfalls entscheidende positive oder negative Rahmenbedingungen für Wohnhilfen des ASD ergeben. Es geht um die Frage der Dezernatszuordnung und damit natürlich um die Möglichkeiten der Zusammenarbeit und gegenseitigen Einflußnahme von ASD, Obdachlosenhilfe, Wohnungsamt und anderen sozialen Diensten. So kann das Wohnungsamt (Wohngeldstelle, Sozialwohnungsvermittlung, Wohnbauförderung) beim Sozialdezernat angesiedelt sein, aber auch beim Wohnungs-, Wirtschafts-, Stadtentwicklungs- oder Baudezernat (hier sind die Dezernatszuschnitte und -bezeichnungen sehr heterogen). Ferner finden sich Fälle, in denen die Wohngeldstelle beim Sozialressort ist, und andere Aufgabengebiete des Wohnungsamtes bei einem anderen Dezernat sind.

Für die Obdachlosenhilfe und für vom ASD zu leistende Wohnhilfen ergeben sich Probleme, wenn das Wohnungsamt nicht unter dem gemeinsamen Dach des Sozialdezernats angesiedelt ist. Eine fallbezogene, kurze Wege nutzende Zusammenarbeit der Dienste wird schwieriger (ist aber sicher organisierbar); die strukturelle und konzeptionelle Zusammenarbeit dagegen ist oft wegen unterschiedlicher Ausgangspositionen stark behindert. Obdachlosenhilfe und ASD müssen benachteiligte, oft stigmatisierte Gruppen vertreten, während das Wohnungsamt die Position vertritt, zuerst und vor allem für breite Bevölkerungsschichten zuständig zu sein. Eine Vermittlung von obdachlosen Familien in Sozialwohnungen ist in dieser Situation nur sehr schwer zu bewerkstelligen. Der mancherorts gewählte Ausweg, die Obdachlosenhilfe dem Wohnungsamt zuzuordnen, erhöht zwar die Vermittlungschancen, bringt aber andere entscheidende Nachteile mit sich - eine ganzheitliche und abgestimmte Fallbearbeitung durch Obdachlosenhilfe, Wohnungsamt, ASD und Sozialamt ist dann kaum mehr vorstellbar.

Optimale Organisationsstrukturen aus der Sicht der sozialen Dienste sind also eine Zuordnung des Wohnungsamtes zum Sozialressort und eine enge fallbezogene und konzeptionelle Kooperation aller Dienste. Wo diese optimale Lösung nicht gegeben ist, muß man sich vergegenwärtigen, daß örtliche Rahmenbedingungen durchaus veränderbar sind - eine entsprechende Initiative aus dem Sozialbereich könnte sich lohnen...

Handlungsansätze und Handlungsstrategien des ASD

Bezogen auf die Einzelfallarbeit bei präventiven Wohnhilfen (Zelle 1 der o.g. Matrix) ist es Aufgabe des ASD, zu beraten und die Klienten an fachspezifische Dienste zu vermitteln. Das umfaßt folgende Tätigkeiten:

  • Allgemeine Beratung in Wohnungs- und Mietrechtsfragen und gegebenenfalls Vermittlung zum Mieterverein oder ähnlichen Beratungsdiensten;
  • Beratung über Wohngeld und andere materielle Hilfen (z.B. Umzugsbeihilfen) sowie Vermittlung und Begleitung zum Wohnungsamt;
  • Beratung zum Thema "Wohnungssuche", insbesondere zum Anspruch auf Vermittlung von Sozialwohnungen, aber auch Kontaktvermittlung z.B. zu Wohnungsgenossenschaften mit freifinanziertem oder nicht mehr gebundenem Wohnungsbestand;
  • Beratung und Hilfestellung bei Stadterneuerungs- und Sanierungsprojekten;
  • Beratung über und Vermittlung in besondere, zielgruppenbezogene Wohnformen (Altenwohnungen, behindertengerechte Wohnungen, Vater-/ Mutter-Kind-Heime, alle Spielarten des betreuten Wohnens);
  • vorbeugende Obdachlosenhilfe nach § 72 Abs. 2 BSHG in Zusammenarbeit mit dem Sozialamt. Das umfaßt vor allem die Übernahme der Mietrückstände durch das Sozialamt, wenn es zur Kündigung oder Räumungsklage wegen eben dieser Mietrückstände gekommen ist bzw. damit gedroht wird, das Bearbeiten sonstigen "mietwidrigen Verhaltens" zusammen mit der Familie sowie Verhandlungen mit dem Vermieter über den Verbleib der Familie in der Wohnung. Vorbeugende Obdachlosenhilfe ist ein nach allen bisherigen Erfahrungen äußerst effektives Instrument zur Vermeidung neuer Obdachlosenfälle. So verwundert es sehr, daß dieses Instrument noch längst nicht überall von den Sozialamt und ASD offensiv angewendet wird.

Diese Auflistung verschiedener Tätigkeiten und Aufgaben kann nicht vollständig sein, weil sich bei einer so komplexen Gesamtproblematik laufend neue Einzelprobleme ergeben, auf die mit neuen, situationsbezogenen Mitteln eingegangen werden muß. Sie stellt gleichwohl eine Übersicht über die gängigsten und häufigsten Handlungsansätze dar, derer sich die Bezirkssozialarbeit bedienen kann.

Wenn die präventiven Wohnhilfen nicht greifen oder - im schlimmeren Fall - gar nicht ausreichend zur Verfügung stehen, dann muß der ASD bei der Erfüllung der Unterbringungsverpflichtungen der Gemeinde mitwirken (Zelle 2 der Matrix). Mit der unmittelbaren Aufgabenerfüllung, also dem Bereitstellen von Wohnraum und der Einweisung der Betroffenen, sind in der Regel Spezialdienste wie die Obdachlosenhilfe oder das Jugendamt betraut. Die Mitarbeit des ASD ist aber in allen Phasen von deren Tätigkeit gefragt: Er betreut die Betroffenen meist schon im Vorfeld der Unterbringungsmaßnahme, ist an der Einleitung der Maßnahme beteiligt oder dabei sogar federführend tätig sowie berät und betreut schließlich die "öffentlich Untergebrachten" während der Zeit der Unterbringung - mit dem Ziel einer Reintegration in normale Wohnverhältnisse. Die Probleme der Spezialdienste bei der Beschaffung von Unterbringungsmöglichkeiten betreffen also auch den ASD unmittelbar, ebenso die zunehmenden Schwierigkeiten, einen Umzug aus der Institution in eine Normalwohnung zu bewerkstelligen (zur Obdachlosenproblematik vgl. Preußer 1993). Bei letzterem stehen der Bezirkssozialarbeit im Prinzip die gleichen Instrumente zur Verfügung, die schon bei den präventiven Wohnhilfen genannt wurden, also vor allem Beratung bei der Wohnungssuche und hinsichtlich materieller Hilfen (Wohngeld).

Es muß jedoch erneut konstatiert werden, daß heute die vorhandenen, erprobten Möglichkeiten der Einzelfallhilfe sowohl bei den präventiven Wohnhilfen als auch bei der Erfüllung der Unterbringungsverpflichtungen nicht mehr ausreichen. Der ASD und die anderen Akteure in diesem Aufgabenfeld sind aufgefordert, neue Handlungsmöglichkeiten zu entwickeln. Dies muß auf der strukturellen und politischen Ebene geschehen (Zelle 3 und 4 der Matrix).

Die Sozialpolitik hat im Bereich der Wohnhilfen einen Berg an Aufgaben zu bewältigen, ohne die Mittel für die Aufgabenbewältigung in genügendem Umfang zu besitzen bzw. zu bekommen. Eine offensive Sozialpolitik muß sich in dieser Lage in andere Fachbereiche einmischen, muß versuchen, dort Ressourcen zu erschließen und mit den eigenen Möglichkeiten zu verknüpfen. Hier gilt also dasselbe Einmischungsprinzip, das als Strukturmaxime der Jugendhilfe bekannt wurde: Es verlangt, "den alten (engen) Zuständigkeitsrahmen zu verlassen und Angebote in Sektoren zu entwickeln, für die ... andere Politikbereiche, Ämter, Organisationen zuständig sind (Schule, berufliche Bildung, Arbeit, Wohnen, Stadtentwicklung) - Bereiche, in denen vielfach die Probleme entstehen, die dann den Trägern der Jugendhilfe (bzw. den sozialen Diensten, D.M.) zur 'Lösung' übergeben werden" (Münder et al. 1991, S. 23). Einmischung im Bereich der Wohnhilfen heißt für den ASD und die gesamte kommunale Sozialpolitik, selbst in den Wohnungsmarkt und in die Wohnungspolitik (zumindest auf kommunaler Ebene) einzugreifen - mit dem Ziel, neue Ressourcen, sprich: Unterbringungsmöglichkeiten für die eigene Klientel, zu erschließen.

Die Möglichkeiten der Einmischung sind vielfältig, manche schon erfolgreich erprobt und in einigen Städten bzw. Kreisen fest installiert, andere bisher nur angedacht. Hier können nur Beispiele, aber keine Handlungsanleitungen genannt werden, weil die konkrete Ausgestaltung an der jeweiligen örtlichen Situation orientiert sein muß. Generell können neue Wege bei den Wohnungshilfen im "Ersten Wohnungsmarkt" (freifinanzierter Mietwohnungsbau und Wohneigentum) und im "Zweiten Wohnungsmarkt" (sozialer Wohnungsbau) erschlossen werden; daneben kann es nötig sein, einen "Dritten Wohnungsmarkt" (für besondere Problemgruppen) zu eröffnen.

Im "Ersten Wohnungsmarkt" sind den Sozialbehörden oft aus Gründen der Verwaltungsorganisation die Hände gebunden. Für Anmietungen und Ankäufe sind die Liegenschaftsbehörden zuständig, und diese verfolgen in der Regel alles andere als sozialpolitische Zielsetzungen. Hier muß eine Öffnung erreicht werden - bis hin zu der Regelung, daß Sozial- und Jugendamt selbst auf dem Markt nach Wohnungen suchen und anmieten dürfen. Die Miete wird aus Sozial- und Jugendhilfemitteln garantiert, eine Belegungsdauer von 10 oder mehr Jahren vertraglich vereinbart. Auf diese Weise ist es z.B. in Nürnberg gelungen, in nur zwei Jahren über 100 Wohnungen für obdachlose Familien und betreutes Jugendwohnen auf dem freien Markt anzumieten.

Wenn die Mietgarantie als Anreiz für Vermieter und Bauherren nicht ausreicht, kann der Kauf von langfristigen Belegungsrechten angeboten werden - ein Mittel, das vielerorts bereits angewandt wird. Ein Ersatz für den sozialen Wohnungsbau - wie vom Bauministerium propagiert - kann dies freilich nicht sein; das wäre von den Kommunen finanziell nicht leistbar. Aber wenn es gelingt, durch den Kauf eines Belegungsrechts eine obdachlose Familie wieder mit selbst angemietetem Wohnraum zu versorgen und damit die Obdachlosigkeit zu beenden, dann ist dies eine höchst effektive Maßnahme, auch unter Kostengesichtspunkten.

Mietgarantie und Kauf von Belegungsrechten können mit baurechtlichen Maßnahmen kombiniert werden, z.B. der Verpflichtung eines künftigen Bauträgers, im Zuge einer Neubaumaßnahme eine bestimmte Anzahl von Wohnungen für "Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf" gemäß § 9 BauGB zu erstellen - dies kann im Bebauungsplan verbindlich festgeschrieben werden.

Im "Zweiten Wohnungsmarkt" kann eine Kontingentierung der freien Sozialwohnungen für bestimmte Zielgruppen erreicht werden. Das heißt, ein bestimmter Anteil wird ausschließlich mit obdachlosen Familien (oder anderen spezifischen Gruppen) belegt und steht nicht mehr den "normalen" Bewerbern zur Verfügung (wobei allerdings das Problem des Verdrängungswettbewerbs gesehen werden muß - solche Maßnahmen müssen gut begründet und politisch abgesichert sein).

Die Eröffnung eines "Dritten Wohnungsmarktes" kann durch eigene Fördermittel der Sozialadministration geschehen, die über eine direkte Objektförderung (analog zum sozialen Wohnungsbau) - eventuell verbunden mit Drittmitteln aus den Etats für Wohnungsbauförderung, Stadterneuerung oder den experimentellen Wohnungs- und Städtebau - den Bau von Wohnungen für bestimmte Zielgruppen veranlaßt. Dafür müssen allerdings immer erst die nötigen Mittel erkämpft werden.

Schließlich gibt es Überlegungen und in einigen Kommunen auch Experimente, in städtischer oder freier Trägerschaft spezielle "Sozialbauträger" zu gründen, die den spezifischen Bedarf der sozialen Dienste nach Wohnraum zu kostendeckenden Preisen decken sollen, aber ohne die Gewinnmargen kommerzieller Bauträger.

Solche und andere Möglichkeiten müssen ausgeschöpft werden, wenn die sozialen Dienste auch künftig noch in der Lage sein sollen, auf der Ebene der Einzelfallhilfe ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Initiative dazu muß von den sozialen Diensten ausgehen - andere Ressorts haben daran in der Regel kein Interesse, weil sie den Problemdruck nicht spüren. Das bedeutet aber für Mitarbeiter aus dem ASD, dem Sozialamt oder dem Jugendamt, sich in ganz neue fachliche Gefilde einarbeiten zu müssen - Kalkulationsmodelle der Wohnungswirtschaft, Modalitäten der Objektförderung im Sozialwohnungsbau, Bauleitplanung und Baurecht usw. müssen verstanden werden, wenn man kompetente Konzepte entwickeln will. In diesem Bereich besteht mit Sicherheit ein großer Fortbildungsbedarf für die Fachkräfte und Planer in den sozialen Diensten.

 

Hilfen für Zuwanderer: Aussiedler, Arbeitsmigranten und Flüchtlinge

Friedrich Blahusch

Beginnend mit der Anwerbung von "Gastarbeitern" in den 60er und 70er Jahren und dann nach dem Zusammenbruch des Warschauer Paktes mit der Aufnahme von Aussiedlern, Übersiedlern und Flüchtlingen (in steigendem Umfang aus den ehemaligen "Ostblockstaaten") hat eine Zuwanderung in erheblichem Umfang stattgefunden: In der Bundesrepublik leben 6,49 Mio. Ausländer (Stichtag Dezember 1992) - einschließlich gemeldeter Flüchtlinge, deren Zahl zwischen 600.000 und 1,2 Mio. geschätzt wird, 4,12 Mio. Ausländer (zunehmend auch Flüchtlinge) aus den früheren Anwerbeländern und ca. 2,85 Mio. Aussiedler, von denen 1,43 Mio. zwischen 1988 und 1992 zugezogen sind. Mitarbeiter des ASD werden besonders oft mit Personen aus diesen Bevölkerungsgruppen konfrontiert.

Der Rechtsstatus, auf den sich Zuwanderer in der Bundesrepublik berufen können, ist nicht nur entscheidend für die (wenn auch zuweilen nur vorübergehende) Chance, in der Bundesrepublik Aufnahme zu finden, sondern auch für die "Sicherheit" des Aufenthaltes und die unterschiedlichen Chancen des Zugangs zu wohlfahrtsstaatlichen Leistungen. Dabei zeigt sich, daß der politische Wille der Regierung nicht nur bei der Interpretation, sondern auch bei der Veränderung der Rechtsgrundlagen die entscheidende Rolle spielt: Damit wird den Zuwanderungsgruppen über den formalen Rechtsstatus hinaus entweder ein breites Spektrum von großzügig gewährten finanziellen Hilfen und umfassenden sozialen Diensten angeboten oder die Mindestunterhaltssicherung unter die der Sozialhilfe gesenkt (z.B. Asylbewerberleistungsgesetz).

Aussiedler/ Spätaussiedler

Aussiedler sind nach geltender Rechtslage Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, die nach dem 2. Weltkrieg überwiegend aus den deutschen Siedlungsgebieten in den Republiken der ehemaligen Sowjetunion sowie in Rumänien und Polen in die Bundesrepublik gekommen sind bzw. noch kommen werden. Aussiedler sind - nach der Anerkennung durch das Bundesverwaltungsgericht Köln - Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG.

Mit dem am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) wurde der politischen Situation des "Endes der Nachkriegszeit" Rechnung getragen. Es wurden bestimmte Leistungsgesetze abgeändert und andere neu definiert. Auch wurde die Aufnahme von Aussiedlern auf eine neue Rechtsbasis gestellt. Die nach Inkrafttreten des Gesetzes eintreffenden Aussiedler werden als Spätaussiedler, als "Nachzügler der allgemeinen Vertreibung", bezeichnet.

Wer als Spätaussiedler gilt, ist in § 4 des Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt, das weiterhin die Rechtsgrundlage für die Aufnahme von Spätaussiedlern bleibt. Als Deutsche haben sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die einheimische Bevölkerung. Eine Bevorzugung der Spätaussiedler beim Bezug allgemeiner staatlicher Leistungen (z.B. Sozialhilfe, Wohngeld, Kindergeld) besteht nicht. Dennoch gewährt der Staat besondere wohlfahrtsstaatliche Leistungen, um die Einbeziehung der Spätaussiedler in das System der sozialen Sicherung, ihre soziale Integration in die Gesellschaft und den Zugang zum Arbeitsmarkt zu fördern. Die Mitarbeiter des ASD sollten folgende Leistungen kennen, so daß sie Aussiedler darauf hinweisen und bei der Beantragung der Hilfen unterstützen können:

(1) Allgemeine finanzielle Hilfen zur Eingliederung bzw. als Ausgleich für Schädigungen: Entsprechend § 9 Satz 1 BVFG können Spätaussiedler eine einmalige Überbrückungshilfe des Bundes, ein Einrichtungsdarlehen mit einem Zuschuß für zurückgelassenen Hausrat und einen Ausgleich für die Kosten der Aussiedlung (Rückführungskosten) erhalten. Spätaussiedler, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg oder aus politischen Gründen in Gewahrsam waren, können bei hierdurch bedingten gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Folgen spezielle Hilfen nach dem Bundesversorgungsgesetz bzw. Häftlingsentschädigungsgesetz erhalten. Auch steht Spätaussiedlern aus der ehemaligen UdSSR eine pauschale Eingliederungshilfe zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam zu (§ 9 BVFG).

Eine pauschalierte, bedürftigkeitsabhängige Eingliederungshilfe wird entsprechend § 62 AFG bei Arbeitslosigkeit und während eines Deutsch-Sprachlehrganges gezahlt. Die Höhe der Eingliederungshilfe, die an die Bezugsgröße in der Sozialversicherung gekoppelt ist (60% der Bezugsgröße) und sich in der Höhe an der Arbeitslosenhilfe orientiert, richtet sich nach den individuellen Familien- und Einkommensverhältnissen.

(2) Soziale, schulische und berufliche Eingliederungshilfen: Die Unterdrückung der Sprache und Kultur der deutschen Minderheiten hat dazu geführt, daß - wenn überhaupt - die deutsche Sprache nur in der Familie gesprochen wurde. Um die Sprachdefizite auszugleichen, werden Deutsch-Sprachlehrgänge angeboten, die für alle Spätaussiedler offen und kostenlos sind. Die Höchstdauer der Sprachförderung beträgt sechs Monate. Spätaussiedler, die zum Kreise der Erwerbstätigen gehören, erhalten bei Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang Sachkostenerstattung sowie Eingliederungshilfe (s.o.).

Im Herkunftsgebiet abgelegte Prüfungen oder Befähigungsnachweise werden grundsätzlich anerkannt, wenn sie denen der Bundesrepublik gleichwertig sind (§ 10 BVFG). Zur Eingliederung junger Spätaussiedler in die Schule sowie zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums stehen Mittel aus dem Garantiefonds ("Schule und Berufsbereich" bzw. "Hochschulbereich") zur Verfügung. Die Zuständigkeit liegt bei den Ländern, Kreisen bzw. kreisfreien Städten und der Otto-Benecke-Stiftung e.V. Die Mittel werden nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Frauen und Jugend (BMFJ) grundsätzlich nachrangig zu anderen Leistungen gewährt. Ebenfalls in der Zuständigkeit der Otto-Benecke-Stiftung e.V. ist ein Akademikerprogramm zur Eingliederung von Hochschulabsolventen in das Berufssystem der Bundesrepublik; und nach dem Wissenschaftsprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft (BMBW) erhalten wissenschaftliche Einrichtungen Zuwendungen, wenn sie Spätaussiedler einstellen und nach der Förderung weiterbeschäftigen oder sich ausdrücklich um ihre anderweitige adäquate Beschäftigung bemühen.

Um Spätaussiedlern die selbständige Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft, im Gewerbe und in den freien Berufen zu erleichtern, sieht § 14 BVFG die Möglichkeit der Gewährung günstiger Kredite (im Rahmen der ERP-Programme oder der Ergänzungsprogramme der Deutschen Ausgleichsbank), die Bevorzugung der Spätaussiedler bei der Vergabe von öffentlichen Darlehen und den erleichterten Eintrag in die Handwerksrolle vor, sofern vor der Aussiedlung ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betrieben wurde.

(3) Sozialpolitische Sonderregelungen: Soweit Spätaussiedler nicht als Arbeitnehmer, Bezieher von Eingliederungshilfen oder als Rentenbewerber der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, erhalten sie im Krankheitsfall einmalig Leistungen wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 14 BVFG). Krankengeld und Mutterschaftsgeld werden in Höhe der Eingliederungshilfe nach dem AFG gezahlt.

Regelungen der Rentenversicherung sehen vor, daß Spätaussiedler nach dem Fremdrentengesetz in Verbindung mit dem geltenden Rentenrecht Leistungen erhalten, wobei anrechenbare Beitrags- und Beschäftigungszeiten in den Herkunftsgebieten berücksichtigt werden. Für (Spät-) Aussiedler mit ununterbrochenem Aufenthalt in den neuen Bundesländern gelten Sonderregelungen. Die Unfallversicherung gewährt nach dem Fremdrentengesetz auch Leistungen nach einem Arbeitsunfall in den Herkunftsgebieten, wobei wiederum für (Spät-) Aussiedler in den neuen Bundesländern, die vor der deutschen Einheit zugezogen sind, die Versicherungsabkommen der DDR mit den Herkunftsländern herangezogen werden können.

(4) Beratungs- und Betreuungsangebote: Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen, die zentralen Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge sowie Verbände der ehemaligen politischen Häftlinge aus der DDR und Berlin (Ost) bieten Aussiedlern verschiedene Dienste an. Ihre Arbeit erstreckt sich von den Hilfen in den Lagern über Beratung und Betreuung in den Übergangswohnheimen und am späteren Wohnsitz der Aussiedler bis hin zu einer nachgehenden Begleitung. Dazu gehören ausführliche Beratungen, Hilfen bei der Wohnungssuche, Informationsveranstaltungen und -fahrten, Sprachfördermaßnahmen, Hausaufgabenhilfen usw. Diese Hilfen tragen dazu bei, daß Aussiedler sich schneller in Deutschland zurechtfinden.

Die Rechtsberatung und die Begleitung zu den Ämtern haben aufgrund des geänderten Aufnahmeverfahrens ein größeres Gewicht erhalten und drängt die sozialpädagogischen Fragen in den Hintergrund. Die Verbände stellen für diese Integrationsarbeit nicht nur ihre Erfahrungen, geschultes Personal sowie ehrenamtliche Berater und Betreuer zur Verfügung, sondern auch zunehmend Eigenmittel, da die Zuwendungen seitens des Bundes und der Länder rückläufig sind.

Die sprachliche, schulische und berufliche Eingliederung junger Spätaussiedler im Alter von 14 bis 25 Jahren ist eine wesentliche Aufgabe der in der Bundesarbeitsgemeinschaft Jugendaufbauwerk zusammengeschlossenen Trägergruppen der Jugendsozialarbeit. Da die psychosozialen Probleme der Jugendlichen (Generationskonflikte, "Trauerarbeit" aufgrund des "Heimatverlustes", Alkoholismus usw.) zunehmen, erhalten diese Beratungen ein großes Gewicht.

Arbeitsmigranten

Die Lebenssituation von Arbeitsmigranten - vier Jahrzehnte nach den ersten Anwerbeverträgen für "Gastarbeiter" - ist durch das politische Paradoxon zu charakterisieren, "Inländer mit fremder Staatsangehörigkeit" zu sein. Die soziale Lage der Arbeitsmigranten und ihrer Familien bietet ein widersprüchliches Bild: Tendenzen der Gleichstellung in der Arbeitswelt, der Integration und des sozialen Aufstiegs lassen sich ebenso feststellen wie die Verfestigung der Randlage, wobei eine große Variationsbreite entsprechend ethnischer und generationsspezifischer Besonderheiten besteht. Viele Arbeitsmigranten sind immer noch auf Arbeitsplätzen mit monotonen Tätigkeiten, hohen körperlichen Belastungen bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen, geringen Aufstiegschancen und hohem Freisetzungsrisiko beschäftigt. Die politische Situation ist durch das Versagen des Wahlrechts (selbst des kommunalen Wahlrechts), des fehlenden Rechtsanspruchs auf dauerhaften Aufenthalt ohne Einbürgerung, den Streit um die doppelte Staatsangehörigkeit und in den letzten Jahren durch die Verunsicherung nach den Mordanschlägen auf Arbeitsmigranten (z.B. Mölln, Solingen) und andere Erscheinungen der zunehmenden Ausländerfeindlichkeit gekennzeichnet.

Für Arbeitsmigranten gibt es zur Bewältigung ihrer besonderen Lebensbedingungen keine eigenen Leistungsgesetze, aber eine Reihe von Hilfen, die von Mitarbeitern des ASD vermittelt werden können:

(1) Sozialpolitische Gleichstellung mit deutschen Arbeitnehmern: Arbeitsmigranten unterliegen dem Ausländergesetz vom 9. Juli 1990, das Einreise, Aufenthalt, Niederlassung, Erwerbstätigkeit und soziale Sicherung der Nicht-Deutschen regelt. Innerhalb der Gruppe der Arbeitsmigranten haben EG-Angehörige, die Freizügigkeit hinsichtlich der Wahl von Wohnsitz und Arbeitsplatz genießen, einen "privilegierten" Status. Generell sind ausländische Arbeitnehmer sozial- und versicherungsrechtlich deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt. Dies bezieht sich insbesondere auf die gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und das Kindergeld. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, besitzen Arbeitsmigranten selbstverständlich einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG (Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen, Hilfe zur Pflege usw.). Sie erhalten Wohngeld und Erziehungshilfe, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten.

(2) Einzelmaßnahmen zur Rückkehrförderung: Von dem Rückkehrförderungsgesetz, das am 1. Dezember 1983 in Kraft trat und dessen wesentlichen Hilfen auf zehn Monate befristet waren, gilt heute nur noch die Rückkehrberatung, die eine Beratung über die allgemeinen Rückkehrbedingungen und die Möglichkeit der beruflichen Eingliederung sowie die Beratung zum Zwecke der Existenzgründung durch Schwerpunktarbeitsämter und Sozialberatern vorsieht. Das am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe sieht für Arbeitsmigranten aus Nicht-EG-Staaten die Nutzung von hier abgeschlossenen Bausparverträgen zum Bau und Erwerb von Wohnraum im Heimatland vor.

(3) Schulische und berufliche Eingliederungshilfen: Für den Personenkreis der zweiten und dritten Generation der Arbeitsmigranten muß mit gezielten Maßnahmen der erfolgreiche Schulbesuch gefördert und der Übergang in das Berufsleben gesichert werden. Zwar ist der Anteil der ausländischen Jugendlichen, die keinen Schulabschluß erreichen, gesunken, aber der Anteil der ausländischen Auszubildenden geht zurück und die Abbruchquote bei begonnenen Berufsausbildungen ist sehr hoch (Bundesminister für Bildung und Wissenschaft 1991, S. 104 ff.). Die Maßnahmen, beispielsweise des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA), sollen dazu beitragen, die berufliche Qualifizierung zu erleichtern, insbesondere durch Sprachkurse (Intensivsprachkurse, Sprachkurse mit Alphabetisierung) und die Förderung der Berufsausbildung durch ausbildungsbegleitende Hilfen und binationale Ausbildungsprojekte im Bereich der beruflichen Bildung. Eine besondere Zielgruppe der Förderung sind ausländische Frauen und ältere Arbeitnehmer (vgl. Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 1992).

(4) Nationalitätenspezifische Sozialberatung: In den vergangenen 30 Jahren haben die Arbeiterwohlfahrt, der Deutsche Caritasverband und das Diakonische Werk mit Unterstützung des Bundes und der Länder ein Netz von ca. 600 Sozialberatungsstellen aufgebaut und dadurch dazu beigetragen, daß die Arbeitsmigranten und ihre Familienangehörigen Orientierungshilfen und Beratung in sozialen Angelegenheiten erhalten können. Die Sozialberatung hat sich zu einem eigenständigen und komplexen Feld innerhalb der Sozialdienste entwickelt. Die Beratungsstellen sind entsprechend der nationalitätenorientierten Arbeitsteilung zwischen den Trägern weitgehend mit ausländischen Sozialberatern besetzt, die sich Hilfen für Alleinstehende und Familien, Gruppenarbeit, Entwicklung und Organisation kultureller und sozialer Angebote sowie Planungs- und Programmberatung zur Aufgabe gemacht haben (vgl. Grundsätze für Aufgaben, Arbeitsweisen und Organisation der Sozialberatung vom 14. November 1984, in: Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 1987, S. 185 ff.).

Arbeitsmigranten sind, wie die Zahl der ausländischen Betriebsräte und gewerkschaftlichen Vertrauensleute zeigt, eine wichtige Stütze der Gewerkschaften. Diese unterhalten eigene Beratungsstellen für arbeits- und sozialrechtliche Fragen, führen Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für ausländische Arbeitnehmer durch und geben ein monatliches Mitteilungsblatt in den Hauptsprachen der Arbeitsmigranten heraus.

In vielen größeren Städten wurde meist in der Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) eine Reihe von Initiativgruppen zur sozialen Beratung und Betreuung von Arbeitsmigranten gegründet. Diese als gemeinnützig anerkannten Initiativgruppen sind vielfach in der Dachorganisation des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV) oder im "Verband der Initiativgruppen in der Ausländerarbeit" (VIA) zusammengeschlossen. Sie ergänzen das Angebot der Wohlfahrtsverbände, Kirchen, Gewerkschaften usw. durch die Möglichkeit zur kulturellen Selbstdarstellung und durch alltagspraktische Hilfen.

Flüchtlinge

Nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK vom 28. Juli 1951) sind Flüchtlinge Personen, die ihr Heimatland wegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus politischen, religiösen, ethnischen bzw. nationalen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verlassen mußten. Das subjektive Recht auf Asyl, wie es im Art. 16 GG festgeschrieben ist (trotz der Neufassung des Artikels als 16a, der Flüchtlinge aus "sicheren Drittländern" und "sicheren Herkunftsländern" seit dem 1. Juli 1993 vom Asylrecht faktisch ausschließt), verpflichtet die Bundesrepublik zum Schutz vor Verfolgung, zur Aufnahme, Hilfeleistung, Unterbringung und Versorgung. Innerhalb der Gruppe der Flüchtlinge spielt deren unterschiedlicher Rechtsstatus (als Asylbewerber, Bona-fide-Flüchtling, De-facto-Flüchtling/ Kriegsflüchtling, Kontingentflüchtling oder Asylberechtigter) die entscheidende Rolle, ob und welche Zukunftsperspektiven des langfristigen sicheren Aufenthalts eröffnet und in welchem Umfang wohlfahrtsstaatliche Leistungen in Anspruch genommen werden können.

(1) Asylberechtigte sind Personen, deren Asylanträge in einem Anerkennungsverfahren unanfechtbar positiv entschieden wurden und die die Stellung eines Flüchtlings nach der GFK genießen. Sie besitzen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und unterliegen keinen räumlichen Beschränkungen. Auch wenn sie "Ausländer" bleiben, haben sie grundsätzlich die gleiche sozialrechtliche Position wie die Deutschen und Anspruch auf wohlfahrtsstaatliche Leistungen (Sozialhilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld usw.) sowie auf "Integrationsmaßnahmen". Asylberechtigte haben Anspruch auf eine besondere Arbeitserlaubnis, auf Ausbildung, Vermittlung bei Arbeitslosigkeit und Umschulung. Zu den Integrationsmaßnahmen gehört insbesondere der Sprachkurs des Arbeitsamtes bzw. des Garantiefonds zur Vorbereitung eines Hochschulstudiums.

(2) Kontingentflüchtlinge sind Personen, die durch Übernahmeerklärung der Bundesregierung im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen (z.B. "Boatpeople") die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK erhalten, ohne ein Asylverfahren zu durchlaufen. In rechtlicher Hinsicht sind sie den Asylberechtigten nahezu gleichgestellt.

(3) Der Status von Kriegsflüchtlingen, d.h. von Personen, die aufgrund von Kriegen und Bürgerkriegen (z.B. aus dem ehemaligen Jugoslawien) geflohen sind und Aufnahme in der Bundesrepublik gefunden haben, kann sehr unterschiedlich sein: Sie wurden als "Eingeladene" oder illegale Grenzgänger aufgenommen, kamen als Kontingentflüchtlinge oder wurden in das Asylverfahren "gedrängt". Einen eigenen Status als Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge sieht der § 32a des Ausländergesetzes vor (Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993). Ihnen kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, sofern kein Asylantrag gestellt oder ein gestellter Asylantrag zurückgenommen wurde. Zwar haben sie keinen Anspruch auf "Integrationsleistungen" oder darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten, wohl aber auf eine besondere Arbeitserlaubnis und auf wohlfahrtsstaatliche Leistungen (Sozialhilfe, Kindergeld usw.).

(4) De-facto-Flüchtlinge sind Personen, die sich ohne Asylantrag oder trotz rechtskräftiger Ablehnung aus humanitären oder politischen Gründen (§ 51 AuslG) bis auf weiteres in der Bundesrepublik aufhalten dürfen (zu dieser Gruppe gehörten bzw. gehören auch viele "Kriegsflüchtlinge"). Sie besitzen eine Aufenthaltsbefugnis.

(5) Asylbewerber sind Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, der aber noch nicht rechtskräftig anerkannt oder abgelehnt wurde. Sie besitzen in der Regel nur eine Aufenthaltsgestattung. Einen besonderen Status haben dabei die Bona-fide-Flüchtlinge - jene Asylbewerber, die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder durch Gerichtsentscheidung eine Anerkennung erhielten, ohne daß die Anerkennung rechtskräftig geworden ist, sowie Personen, die der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge betrachtet. Alle nicht anerkannten Flüchtlinge unterliegen einer Reihe von Beschränkungen, haben keinen Anspruch auf einen Sprachkurs, erhalten nur eine nachrangige Arbeitserlaubnis und haben ausschließlich Anspruch auf eine Mindestsicherstellung des Lebensunterhaltes durch Sozialhilfe nach dem BSHG, sofern sie länger als ein Jahr in der Bundesrepublik sind oder eine Aufenthaltsbefugnis, -genehmigung oder -duldung haben.

Nach dem Inkrafttreten (voraussichtlich 1. November 1993) des Sondergesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993 wird die Sicherstellung des Lebensunterhaltes für Asylbewerber im ersten Jahr des Aufenthaltes und für Flüchtlinge, sofern sie als abgelehnte Asylbewerber zur Ausreise verpflichtet sind, nach diesem Gesetz geregelt und aus der Rechtssystematik des BSHG herausgenommen. Die Leistungen werden abgesenkt, grundsätzlich als Sachleistungen und - soweit eine Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen erfolgt - in Form von Wertgutscheinen erbracht, also nur in Ausnahmefällen in Geldleistungen.

In Zukunft wird die soziale Situation der Asylbewerber in Abhängigkeit von der Dauer des Aufenthaltes und dem Herkunftsland weiter differieren (z.B. hohe Anerkennungsquoten für ein Herkunftsland versus Festlegung als "sicherer Herkunftsstaat"). Asylbewerber werden grundsätzlich in Sammelunterkünften für bis zu sechs Wochen und längstens drei Monate (in denen eine Arbeitstätigkeit nicht gestattet ist) untergebracht, um unbegründete Asylanträge schnell (vor der Verteilung in die Kommunen) erledigen bzw. eine eventuelle unmittelbare Abschiebung aus der Sammelunterkunft heraus durchführen zu können. Gerade die großen Aufnahmeeinrichtungen der Bundesländer (z.B. in Kasernen) schaffen Bedingungen, die zu Konflikten und psychischen Deformationen führen können, die die soziale Arbeit mit Flüchtlingen vor besondere Herausforderungen stellt. Die Lagerunterbringung bzw. das Leben in Gemeinschaftsunterkünften, die Diskontinuität im sozialen Lebenszusammenhang, die Trennung von Familienmitgliedern, das undurchschaubare Anerkennungsverfahren mit ungewissem Ausgang, das Nichtstun, solange es nicht gelingt, einen Arbeitsplatz zu finden, und die erfahrene Fremdenfeindlichkeit stellen eine besondere Belastungssituation dar, die psychische und psychosomatische Krankheiten zur Folge haben kann.

Von staatlichen "Integrationshilfen" sind Asylbewerber ausgeschlossen. Das Angebot von Hilfen in Form von Informationen, Beistand im Asylverfahren und psychosoziale Betreuung findet im wesentlichen durch Wohlfahrtsverbände, Kirchen oder private Initiativen statt. Zur gegenseitigen fachlichen Unterstützung innerhalb von Bundesländern wurden vielfach Flüchtlingsräte gegründet, die auf Bundesebene kooperieren (vgl. Zentrale Dokumentationsstelle der Freien Wohlfahrtsverbände für Flüchtlinge e.V. 1992). In ihrer Arbeit werden sie durch überregionale Flüchtlingsorganisationen (z.B. Amnesty International, Pro Asyl, Terres des Hommes, UNHCR) unterstützt.

Andere Hilfeangebote für Asylbewerber auf örtlicher Ebene sind:

  • Informationsveranstaltungen mit und für Flüchtlinge (über Stand und Veränderung des Asyl-, Sozial- und Arbeitsrechts, über Alternativen zum Asylverfahren wie Weiterwanderung, über Herkunftsländer und andere Kulturen usw.),
  • administrative und technische Hilfen (im Umgang mit der Verwaltung, Erklärungen zum Asylverfahren, Beratung bei Arbeits- und Wohnungssuche, bei Schulfragen und der Familienzusammenführung, Vorbereitung der Anhörung beim Bundesamt usw.),
  • psychosoziale Beratung (z.B. Diagnose der psychischen Situation, Angebote von Hilfestellungen, Weitervermittlung an Fachstellen wie z.B. an Behandlungszentren für Folteropfer oder zur psychotherapeutischen Behandlung zur Bewältigung von Vergewaltigungen).

Diese Hilfen können auch von Mitarbeitern des ASD angeboten bzw. vermittelt werden.

Schlußbemerkung

Die Arbeit mit Aussiedlern, Arbeitsmigranten und Asylanten stellt den ASD vor besondere Herausforderungen: So ist die Verständigung oft sehr schwer, da die Klienten die deutsche Sprache nur gebrochen sprechen. Auch muß beachtet werden, daß sie aus anderen Kulturen kommen, also andere Werte und Einstellungen haben, häufig einer nichtchristlichen Religionsgemeinschaft angehören, Geschlechts- und Familienrollen anders definieren und vielfach eine patriarchalische Familienstruktur vertreten. Dies verlangt von den Sozialarbeitern des ASD nicht nur viel Toleranz, sondern auch die Bereitschaft, die Unterschiede kennenlernen und verstehen zu wollen. Ferner können sich die Familienmitglieder nach einem längeren Aufenthalt in Deutschland in unterschiedlichem Maße integriert haben, woraus Konflikte zwischen der eher angepaßten jüngeren und der eher auf der Tradition bestehenden älteren Generation resultieren können. Hier müssen die Mitarbeiter des ASD vermittelnd tätig werden.

 

Arbeit mit Randgruppen

Heiko-Steffen Batsch

"Randgruppen sind sozial benachteiligte Gruppen, bei denen die Auswirkungen ungleicher Einkommens- und Vermögensverteilung sowie infrastruktureller Disparitäten kumulieren. Die Kompensations- und Substitutionsmöglichkeiten von Versorgungsdefiziten und die Chancen zur Artikulation und Durchsetzung von Interessen sind eingeschränkt. Damit verknüpft sind vielfältige Stigmatisierungs- und Diskriminierungsprozesse durch andere soziale Gruppen, die die Entwicklung und/ oder Reproduktion spezifischer Einstellungs- und Verhaltensmuster begünstigen" (Kögler 1976, S. V).

"Der Allgemeine Sozialdienst ist nicht primär eine Organisationsfrage, sondern tragendes Arbeitsprinzip der sozialen Arbeit. Gerade die Erkenntnisse der letzten Jahre haben die Überzeugung verstärkt, daß der ASD das Kernstück der Sozialen Arbeit überhaupt ist. Anders ausgedrückt: Soziale Arbeit nur mit Sonderdiensten, verbunden mit einem Auseinandernehmen der Familien und der Menschen nach einzelnen Bedürfnissen und Symptomen geht völlig am notwendigen Ansatz vorbei und ist auf Dauer gesehen keine soziale Arbeit mehr" (Feldmann 1988, S. 335).

Dies sind zwei Definitionen, die zwar schon vor einigen Jahren aufgestellt wurden, jedoch meines Erachtens treffend und nach wie vor gültig sind. Werden diese Definitionen erweitert und spezifiziert, ergeben sich daraus die Probleme und Arbeitsanforderungen, die in der täglichen Arbeit des ASD mit Randgruppen zu meistern sind.

Zu Randgruppen werden vor allem Obdachlose, Stadtstreicher, (jugendliche) Prostituierte, Roma und Sinti, Drogenabhängige, psychisch Kranke, Langzeitarbeitslose und radikale bzw. gewalttätige Gruppen wie die Skinheads gerechnet. Schon diese Aufzählung zeigt, daß es sich hier um ganz unterschiedliche Gruppierungen handelt. Dennoch gibt es auch viele Gemeinsamkeiten. Kögler (1976) hat verschiedene Merkmaldimensionen aufgestellt, die bei den von ihm untersuchten Randgruppen unterschiedlich ausgeprägt sind:

  • Niedriges Einkommen (hoher Anteil von Sozialhilfe- oder Arbeitslosenhilfeempfängern),
  • unterdurchschnittlicher Vermögensbestand,
  • niedriges Niveau der Ausstattung mit langlebigen Konsumgütern,
  • niedrige Schulbildung, fehlender Schulabschluß,
  • geringe berufliche Qualifikation, niedriger beruflicher Status,
  • defizitäre Bildungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsmöglichkeiten/ -chancen
  • geringe Intra- und Intergenerations-Mobilität (hohe Selbstrekrutierungsquote),
  • unzureichende Integration in den Produktionsprozeß,
  • dichotomes Gesellschaftsbild,
  • eingeschränkte Wahrnehmung der sozialen Umwelt,
  • Existenz überdurchschnittlich ausgeprägter Entfremdungssyndrome,
  • Resignation,
  • Apathie,
  • Normenkonflikte,
  • geringe Verbindlichkeit allgemein anerkannter und geltender Normen,
  • hohe Verbindlichkeit gruppenspezifischer Normen,
  • geringe Konfliktfähigkeit,
  • negative Autostereotype,
  • qualitativ und quantitativ unterdurchschnittliche Wohnversorgung,
  • Unterversorgung mit Infrastruktureinrichtungen,
  • räumliche Segregation,
  • eingeschränkte individuelle Zeitbudgets aufgrund der Arbeits- und Wohnsituation,
  • niedrige räumliche Mobilität,
  • niedriger sozialer Status/ wenig Sozialprestige,
  • Stigmatisierung und Diskriminierung durch andere soziale Gruppen,
  • große soziale Distanz zu anderen Gruppen,
  • hohe Abhängigkeit von Instanzen sozialer Kontrolle (z.B. Sozialarbeit),
  • geringe psychosoziale Möglichkeiten zur Bewältigung komplexer Situationen,
  • Dominanz emotionaler und affektiver Verhaltensweisen gegenüber instrumentell-rationalen Verhalten,
  • Mangel an Handlungskompetenz,
  • Gegenwartsorientierung und Verkürzung der Zeitperspektive,
  • Interaktionsverdünnung,
  • individuelle Isolation,
  • unterdurchschnittliche politische Partizipation,
  • hoher Anteil von sozialisationsbedingten Defiziten bei der Befriedigung von Daseinsgrundfunktionen,
  • eingeschränkte familiale Sozialisationsleistungen,
  • hohe Quote familialer Symptom- und Charakterneurosen,
  • instabile Persönlichkeitsstrukturen,
  • hohe Rate physischer und psychischer Erkrankungen.

Aus diesen Merkmaldimensionen ergeben sich die notwendigen Tätigkeiten des ASD und die zu bewältigenden Anforderungen: Die Aufgabe des ASD ist es, Ansprechpartner für Familien zu sein, die sich in Not- und Konfliktsituationen befinden, sei es kurz- oder langfristig. Der ASD hat die Ursachen bestehender oder entstehender Not- und Konfliktsituationen zu erkennen, zu analysieren und einer adäquaten Lösung zuzuführen. Im wesentlichen sollen die Problemlösungsmechanismen der Familie oder eines Teils der Familie erkannt, gefördert und nötigenfalls verändert werden. Je nach Problemlage werden den Betroffenen Hilfsangebote unterbreitet oder mit ihnen erarbeitet. Allgemein beschrieben beinhaltet die Arbeit der Sozialpädagogen folgende Aufgaben: Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe in besonderen Lebenslagen, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer und familiärer Schwierigkeiten, persönliche Hilfen, wirtschaftliche Hilfen, Familien- bzw. Vormundschaftsgerichthilfe, Jugendhilfe (ambulant und stationär), Fremdplazierung, Jugendgerichtshilfe usw.

Das bedeutet aber nicht, daß der ASD diese Aufgaben im Alleingang, als "Spezialist für alle Fälle", erledigen kann. Die Fülle der Probleme macht die kontinuierliche Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Fachgebieten usw. nötig - nur sollte der ASD als Ansprechpartner und Vertrauter dieser spezifischen Randgruppen potentieller Anlaufpunkt sein. Seine Aufgabe ist es, Ängste, Enttäuschungen, Frustrationen, schlechte Erfahrungen mit Institutionen usw. aufzufangen und abzubauen bzw. Lösungen herbeizuführen, die nach Möglichkeit mit den Betroffenen gemeinsam erarbeitet werden sollen. Auf keinen Fall dürfen durch den ASD Lösungen oder Patentrezepte angeboten werden, da diese meist an den subjektiven Bedürfnissen der Betroffenen vorbeigehen und oftmals nur kosmetischen Effekt haben. Dies darf jedoch auch wiederum nicht bedeuten, daß der ASD erst dann reagiert, wenn mit den Angehörigen einer bestimmten Randgruppe eine Lösung erarbeitet wurde. Jede Gefährdung einzelner Personen macht Aktivitäten unabdingbar, wenn notwendig auch gegen den Willen der Betroffenen (z.B. Einschalten des Vormundschafts- oder des Familiengerichts).

Voraussetzungen für die Arbeit mit Randgruppen

Da Angehörige von Randgruppen häufig mit Behörden, Ämtern und Institutionen negative subjektive Erfahrungen gemacht haben, ist es teilweise sehr schwierig, ihr Vertrauen zu gewinnen oder zu behalten. Sie stehen den Sozialpädagogen mißtrauisch und ablehnend gegenüber - oder aber ihre Erwartungen an den ASD sind überzogen und realitätsfremd, daher nicht realisierbar. Es fehlt also jegliche Basis für eine konstruktive und effektive Zusammenarbeit. Dementsprechend ist es in der Regel ein langwieriger Prozeß, zu einer wenigstens in Ansätzen vertrauensvollen Zusammenarbeit zu kommen. Sowohl auf seiten der Randgruppen als auch auf seiten der Bezirkssozialpädagogen müssen Enttäuschungen bearbeitet werden.

Eine große Gefahr in der Zusammenarbeit mit Randgruppen ist das Erschleichen ihres Vertrauens durch unerfüllbare Versprechungen. Das gegenseitige Verhältnis sollte immer durch das Wahrnehmen und Verdeutlichen realisierbarer Möglichkeiten und durch das realistische Einschätzen der eigenen Fähigkeiten gekennzeichnet sein. So wird verhindert, daß aus dem Nichterreichen eines (zu hoch angesetzten) Zieles erneute Frustration, Verärgerung und Rückzug in traditionelle Verhaltensweisen resultieren.

Auch sollten Sozialpädagogen niemals versuchen, eigene Werte, Normen und Vorstellungen, die in der Herkunftsfamilie oder in der eigenen familiären Situation begründet sind, auf ihre Klienten zu übertragen. Akzeptanz und Toleranz sind wichtige Elemente in der Zusammenarbeit mit Randgruppen. Hingegen ist Mitleid ein denkbar schlechtes Mittel und erschwert die effektive Arbeit mit den betroffenen Menschen oder macht sie sogar unmöglich.

Hilfe bei Obdachlosigkeit - ein Beispiel für die Arbeit mit Randgruppen

Ein Tätigkeitsbereich, der in die Zuständigkeit des ASD fallen kann, ist die Betreuung von Obdachlosen - seien es Familien, die von Obdachlosigkeit bedroht sind, oder Familien aus Obdachlosenunterkünften, die in einem Bezirk angesiedelt sind. Diese Arbeit muß oftmals zusätzlich zur "normalen" ASD-Tätigkeit geleistet werden. So stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, einen Spezialdienst für Obdachlose bzw. für Personen, die von Obdachlosigkeit bedroht sind, einzurichten. Dies soll hier aber nicht weiter diskutiert werden.

Der effektivste Ansatz, Obdachlosigkeit zu verhindern, beinhaltet zweifelsohne präventive Maßnahmen. Rechtzeitiges Handeln kann unter Umständen den sozialen Abstieg einer Familie oder alleinlebenden Person verhindern. Da eine Zwangsräumung mit einem erheblichen finanziellen Aufwand des Vermieters verbunden ist, sind hier durchaus Verhandlungsspielräume gegeben. So kann Zeit gewonnen werden, um Alternativen zu finden - wie beispielsweise das Bereitstellen einer Wohnung, die den finanziellen Verhältnissen der Mieter entspricht. Auch die deutlich geäußerte Bereitschaft der Mieter, demnächst auszuziehen, kann helfen, die mit einer Zwangsräumung verbundenen finanziellen Belastungen, die letztendlich der Betroffene zu tragen hat, zu verringern.

Dies wird jedoch nur gelingen, wenn der ASD rechtzeitig informiert und tätig wird. Da er in der Regel den Überblick über alle Hilfsmöglichkeiten hat, liegt es an ihm, weitere Stellen zu aktivieren, z.B. das Sozialamt (finanzielle Hilfen gemäß § 15a BSHG), das Wohnungsamt, die Schuldnerberatung, das Arbeitsamt (Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe) usw. Die Zusammenarbeit mit dem Sozialamt ist hier besonders hervorzuheben, da der ASD in der Regel keine Mittel hat, um Mieten zu bezahlen oder für Renovierungen aufzukommen.

Nur fehlt meist der Informationsfluß zwischen Klientel und Behörden, der es letzteren ermöglicht, rechtzeitig einzugreifen und entsprechende Maßnahmen gemeinsam mit den Betroffenen einzuleiten. Durch das weitgefächerte und vielseitige Aufgabengebiet des ASD und den damit verbundenen Kenntnissen von Vorgängen in Familien, erlangt dieser häufig eher als andere Institutionen Kenntnis von drohender Obdachlosigkeit. Aber auch hier werden die Sozialpädagogen oftmals aus falscher Scham, Unkenntnis oder trotzender Ablehnung nicht oder zu spät über die Wohnungsprobleme und finanziellen Schwierigkeiten informiert.

Es liegt somit beim ASD, die gesamte Familiensituation zu durchleuchten und feinfühlig darauf zu achten, ob nicht das gerade zu bearbeitende Problem ein Hinweis auf viele weitere, verdrängte oder bewußt versteckte Defizite ist. Dies kann auch bedeuten, daß sich der ASD in einigen Fällen geradezu aufdrängen muß, um Informationen zu erhalten. Muß aufgrund gesetzlich verankerter Pflichtaufgaben mit Familien Kontakt aufgenommen werden, ist die Ablehnung gegenüber "dem Mann/ der Frau vom Amt" verständlich. Es benötigt meistens lange Zeit, um zu einer Familie eine wenigstens in Ansätzen vertrauensvolle Beziehung aufzubauen - Zeit, die bei einer drohenden Zwangsräumung in der Regel nicht vorhanden ist.

Die Betreuung von Familien, Alleinerziehenden und Einzelpersonen, die bereits in Obdachlosenunterkünften untergebracht sind, ist für den ASD immer eine frustrierende und kräfteverschleißende Aufgabe. Diese Bewohner gehören in der Regel mehreren Randgruppen an: "Die Obdachlosen sind als heterogene Sammelgruppe anzusehen, die vorübergehend oder dauernd Mitglieder anderer Randgruppen aufnimmt" (Kögler 1976, S. XIV). Dementsprechend vielfältig gestaltet sich die Problemlage dieses Personenkreises, der an der untersten Sprosse der sozialen Leiter steht, von anderen Randgruppen teilweise gemieden und von der Bevölkerung stigmatisiert und diskriminiert wird.

Die ursprünglichen Ursachen der Obdachlosigkeit lagen meist im Bereich einer momentanen Einkommensschwäche. Mittlerweile sind die Ursprungsgründe durch andere Probleme überdeckt und durch Folgeschäden abgelöst worden, die einen erheblichen Aufwand an sozialpädagogischer Betreuung notwendig machen. Dabei müssen Arbeits- und Organisationsformen zur Anwendung kommen, Mittel und Methoden eingesetzt werden, die eine effektive Hilfe gewährleisten. Hier geht es nicht nur um die Befriedigung von Grundbedürfnissen, sondern es müssen auch Hilfen für einzelne Familien, Alleinerziehende und Alleinstehende gefunden und entsprechend genutzt werden, die dem Abbau der Folgeschäden dienen und zu einem selbständigen und unabhängigen Leben führen. Auch ist der ASD hier ständig gefordert, neu auftretende Schwierigkeiten zu bearbeiten, wenn möglich gemeinsam mit den Betroffenen.

Der Tätigkeitsbereich des ASD im Bereich Obdachlosigkeit (analog anwendbar auf andere Randgruppen) ist nur schwer abgrenzbar. Jeder Fall, jeder Hilfesuchende muß individuell behandelt werden, was neben fundierter Sachkenntnis ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen und Flexibilität erfordert. Die Betreuung von Obdachlosen (Randgruppen) ist meines Erachtens durch die Bezirkssozialpädagogen neben der anfallenden Bezirksarbeit nicht zufriedenstellend zu leisten. Der ASD als letztendlich "immer Zuständiger" ist von jeher der Gefahr ausgesetzt, mit Aufgaben überhäuft zu werden. Er kann auch nicht wie andere Dienste die Bereitschaft der Klienten zur Zusammenarbeit voraussetzen. Der Entwicklung, daß der ASD immer mehr mit einer nicht oder nur gering motivierten Klientel zu arbeiten hat (die jedoch nicht weniger Hilfe braucht als andere Klienten), muß mehr Aufmerksamkeit als bisher geschenkt werden.

Neben der Betreuung von Familien in Obdachlosenunterkünften, deren Versorgung mit familienspezifischer Hilfe, neben der Einzelfallhilfe usw. muß letztlich immer das Endziel im Auge behalten werden, die Betroffenen aus den Obdachlosenunterkünften herauszuführen - oder noch besser, diese Art des "Wohnens" abzuschaffen. Während vor ca. 15 Jahren Sozialarbeiter Einrichtungen für Obdachlose und deren Ausbau forderten, wird heute eher gefragt, ob nicht für denselben finanziellen Aufwand billiger Wohnraum dezentral zur Verfügung gestellt werden könnte. Das Hauptaugenmerk lag damals auf der sozialpädagogischen Betreuung von Obdachlosen, während sich im Laufe der letzten Jahre die Aufgabe der Beschaffung von angemessenem, preislich tragbarem Wohnraum in den Vordergrund schiebt. Da dies jedoch auch ein wohnungs- und kommunalpolitisches Problem ist, wird meines Erachtens dieses Unterfangen bei der momentanen Finanz- und Personalsituation beinahe zur Utopie. Gerade im Bereich der Obdachlosigkeit (und nicht nur dort) hat der ASD "Feuerwehrfunktion" und so entsteht manchmal der Eindruck, daß eher das Ruhigstellen und Besänftigen der Bewohner einer Obdachlosenunterkunft - also der Mitglieder einer Randgruppe - gesellschaftspolitisch im Vordergrund steht und weniger die Förderung, Entstigmatisierung und Wiedereingliederung der Betroffenen in die Gesellschaft.

Hilfe für Asylsuchende

Eine "hochaktuelle" Randgruppe umfaßt die Asylsuchenden, die teilweise aufgrund ihrer Situation ohne Zukunftsperspektive leben. Es hat sich ganz deutlich gezeigt, daß die Unterbringung in Lagern die schlechteste Form des Zusammenwohnens ist. Unterschiedliche Lebensgewohnheiten, Religionen usw. machen ein Miteinander fast unmöglich. Hier haben die Sozialpädagogen des ASD wenig, wenn nicht sogar keine Möglichkeiten zu einer zufriedenstellenden Betreuung. Diese Art der Unterbringung macht Sozialpädagogen, die ausschließlich mit der Betreuung Asylsuchender befaßt sind, unabdingbar.

Die bessere und menschenwürdigere Lebenssituation ist zweifelsohne die Unterbringung in Häusern, verteilt auf das ganze Stadtgebiet. Die Sozialpädagogen des ASD können so diese Familien in ihre Betreuungsarbeit aufnehmen, sie einzugliedern versuchen, bei der einheimischen Bevölkerung Öffentlichkeitsarbeit leisten und bei ihr Verständnis für Asylanten wecken. Die Betroffenen können auf diese Weise aus ihrer Isolation herausgeführt werden. Die Möglichkeit, nachbarschaftliche Beziehungen zu knüpfen, ist eher vorhanden. Dies kann bedeuten, daß auch für die Nachbarn Verantwortung übernommen werden muß: Aggression, Angst und Unverständnis könnten so abgebaut, Kommunikation und Integration gefördert werden.

Mobile Jugendarbeit

Auf der Suche nach effektiven Arbeitsmethoden mit Randgruppen werden immer wieder neue Konzepte entworfen. Analog zu den "Streetworker" versuchten beispielsweise in den letzten Jahren einige Kommunen, "mobile Jugendarbeiter" in bestimmten Stadtteilen einzusetzen. In Ergänzung zu offenen Kinder- und Jugendtreffs sollen mobile Jugendarbeiter Kinder und Jugendliche, vorwiegend 12- bis 20jährige, ansprechen, die in unterschiedlichen informellen Gruppierungen an verschiedenen Treffpunkten im Stadtteil anzutreffen sind.

Gerade bei der Einführung mobiler Jugendarbeiter wäre die Zusammenarbeit mit dem ASD wünschenswert und nützlich. Es sollten Absprachen getroffen werden, mit welchen Zielgruppen intensiver gearbeitet werden muß, wo es Schnittstellen gibt, welche Schwierigkeiten ASD, mobile Jugendarbeiter und die Pädagogen eines offenen Stadtteiltreffs gemeinsam bearbeiten können. Durch diese Art der Arbeit können gerade entstehende Randgruppen, Kinder, die Gewalt als Mittel zur Lösung ihrer Probleme sehen, oder Jugendliche, die arbeitslos und ohne Zukunftsperspektive in den Stadtteilen leben, bereits frühzeitig angesprochen werden.

Im Sinne einer effektiven Arbeit müssen mobile Jugendarbeiter vermittelnd und vernetzend arbeiten. Die enge Kooperation mit Schulen, den im Stadtteil für Kinder und Jugendliche bereits vorhandenen Angeboten und dem ASD ist Voraussetzung für eine sinnvolle Tätigkeit. Gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft ist eine klare Abgrenzung erforderlich. Die mobilen Jugendarbeiter wie auch der ASD nehmen die Interessen der Kinder und Jugendlichen bzw. der Familien oder der Mitglieder einer Randgruppe wahr und sind insofern parteiisch. Das bedeutet aber nicht, daß schwerwiegende Straftaten gedeckt werden dürfen.

 

Zukunftsperspektiven

Roland Proksch

Der Überblick über gesetzliche Grundlagen, Organisation, personelle Ausstattung, Arbeitsprinzipien, Aufgaben und Arbeitsformen des ASD macht deutlich, daß dieser im Kontext sich verändernder gesellschaftlicher Bedingungen, Anschauungen und Lebensweisen neue Konturen entwickeln muß.

Gesellschaftliche Wandlungen - Brüche in der Normalbiographie

Mit seinem spezifischen Selbstverständnis, ganzheitliche Hilfen zur Selbsthilfe zielgruppen-, ämter- und problemübergreifend anzubieten, gewinnt der ASD neue und zunehmend wachsende Bedeutung. Sozialpädagogische Dienstleistungen, vom ASD erbracht, in immer komplexer werdenden Lebenslagen und in immer härter erfahrenen Auseinandersetzungen des Einzelnen mit seiner konkreten individuellen, ökosozialen Lebensumwelt, könnten eine wichtige Antwort auf gegenwärtige und zukünftige Lebensfragen von Einzelnen und Familien sein.

Wir leben gegenwärtig in einer gesellschaftlichen Phase der Pluralisierung von Lebenslagen wie auch der Individualisierung von Lebensführungen (vgl. Achter Jugendbericht 1990, S. 28 ff.), in der sich die Schwierigkeiten einer selbständigen positiven Lebensbewältigung in zunehmend offeneren Situationen als zentrale Fragen stellen und dementsprechend vielfältige Orientierungshilfen nötig machen. Die Chancen und Schwierigkeiten einer eigenständigen positiven Lebensbewältigung von Einzelnen und Familien werden in immer höherem Maße von ökonomischen und soziokulturellen Entwicklungen und Erfahrungen, von der Zugehörigkeit zu unterschiedlichen sozialen Schichten oder zu verschiedenen ethnischen Gruppen, aber auch von den herkömmlichen Bedingungszusammenhängen sozialer und geschlechtlicher Ungleichheit bestimmt.

Trotz (oder wegen?) der Chancen und Entwicklungsmöglichkeiten, die für Menschen in unserem Lande heute bestehen, beinhalten die veränderten sozioökonomischen Bedingungen in unserer Gesellschaft auch eine Vielzahl von Lebensrisiken. Der gesellschaftliche und familiale Rahmen, in dem z.B. junge Menschen erwachsen werden (müssen), enthält für sie zahlreiche Widersprüche, Unsicherheiten und Gefährdungen, von der tödlichen Verkehrsgefährdung über die Probleme im Umgang mit Rausch- und Suchtmitteln, dem Erleben psychischer, physischer und sexueller Gewalt, der Ausbildungs- und Berufsnot bis hin zur Existenz- und Wohnungsnot.

Die Anforderungen an die Familien sind gleichzeitig komplexer und größer geworden. In dem selben Maße zeigen Ehe und Familie größere Instabilität. Trennung und/ oder Scheidung bringen zu häufig nachteilige psychische und sozioökonomische Folgen für Frauen und Männer, Mütter, Väter und ihre Kinder. Auch fehlt es zunehmend an ausreichendem und bezahlbarem Wohnraum, insbesondere für einkommensschwache Familien, junge Menschen und Alleinerziehende. Ferner ist die wirtschaftliche Existenzsicherung durch Beschäftigung und Arbeit für alle Alters- und Berufsgruppen erneut brüchiger geworden. Die Überalterung der Bevölkerung, die Zahl der pflegebedürftigen Personen nimmt stetig zu. Dies alles signalisiert gesellschaftliche Wandlungen und weist auf Brüche der Normalbiographien hin.

Mangelnde Anerkennung der Fachlichkeit des ASD - Ohnmacht der Helfer

Die soziale Arbeit des ASD steht im Brennpunkt all dieser Probleme. Gleichwohl ist der ASD kein Thema von besonderem öffentlichen - politischen oder gesellschaftlichen - Interesse. In der öffentlichen Verwaltung selbst und - das ist dann konsequent, ihr folgend - in der Öffentlichkeit wird seine Bedeutung, aber auch die Notwendigkeit seiner Arbeit und die Kompetenz der Fachkräfte, noch immer verkannt: organisatorisch, inhaltlich, personell und nicht zuletzt finanziell. Es wird zu wenig gesehen, wie viele Menschen mit unterschiedlichen Problemen und Nöten gerade in den letzten Jahren neu auf den ASD zugekommen bzw. auf ihn "abgeladen" und von ihm mit Hilfen versehen worden sind.

Noch immer wird der ASD von vielen - auch von Verantwortlichen in den Verwaltungen - als "Armenpolizei" mit umfassenden Fürsorge- und Kontrollaufgaben gesehen. Seine sozialpädagogischen Möglichkeiten werden kritisch betrachtet. Er wird am liebsten als Ermittlungs- und Informationslieferungsdienst zur Vorbereitung von Verwaltungsentscheidungen durch Verwaltungskräfte wahrgenommen und benützt. Eine solche tägliche Praxis prägt auch die Wahrnehmungen der betroffenen Fachkräfte und führt sie "von der aktiven zur reaktiven Einstellung" (Hinte 1993, S. 15).

"Der Umschlag von 'Allmacht' in 'Ohnmacht', vom 'alles' in ein 'nichts' scheint unausweichlich" (Eilers 1993, S. 57). Daraus folgt: "Verärgerung, Enttäuschung und Resignation machen sich zunehmend breit" (Hinte 1993, S. 11). So ist es nicht verwunderlich, wenn Mitarbeiter des ASD zwar unter mangelnder fachlicher, finanzieller und - subjektiv besonders belastend - mangelnder persönlicher Anerkennung als sozialpädagogische Fachkräfte leiden, jedoch nicht (genug) dagegensteuern.

Perspektivwechsel, neue Strukturprinzipien und Handlungmaximen im ASD

Allerdings geben die in Politik (z.B. beim Achten Jugendbericht vom 6. März 1990 in der Stellungnahme der Bundesregierung, S. VII ff., und im Bericht vor allem im 2. Teil, S. 74 ff.), in der Wissenschaft (z.B. durch Thiersch 1993, S. 141 ff.) und durch die Gesetzgebung (z.B. durch das KJHG) neu formulierten Strukturmaximen und Handlungsprinzipien zukunftsweisender, moderner sozialer Arbeit neue Hoffnung auf angemessene gesellschaftliche und politische Unterstützung (und Anerkennung) dieses Berufsfeldes. In jedem Fall signalisieren sie einen Perspektivwechsel für die soziale Arbeit und bedeuten damit gleichzeitig eine aktuelle Herausforderung der Sozialdienste. Insgesamt verändert sich der ASD von einer primären Ordnungs- und Kontrollbehörde hin zu einem am Dienstleistungsgedanken orientierten Anbieter sozialer Dienstleistungen. So gewinnen beratende und begleitende Hilfen zur Erschließung von materiellen, informationsbezogenen, sozialen und biographischen Ressourcen, von Ressourcen in bezug auf Geld, Räume, Wohnungen und Freunde sowie die Entdeckung eigener Möglichkeiten an Bedeutung. Hilfen werden zunehmend präventiv eingesetzt. Ressortpolitik öffnet sich zur Praxis von Querschnittspolitik und Einmischung (Hinte 1993, S. 7).

Diese Entwicklung wird in der Praxis jedoch nicht überall und nicht konsequent genug gefördert. Es zeigt sich vielmehr, daß manche Sozialdienste ihre Hilfen häufig noch ausschließlich reaktiv leisten und ihren Einsatz defizitorientiert an Krisen und Problemen von Einzelnen, Gruppen oder Familien orientieren. Noch immer werden die sozialen Fachkräfte zu sehr in den Aufgabenfeldern von Kontrolle und Ordnung, Bewertung und gutachtlichen Stellungnahmen eingesetzt (kritisch dazu bereits der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge in seinen Empfehlungen von 1983, S. 90 ff.). Beratung und Unterstützung des Bürgers als partnerschaftliche Hilfe unter Beachtung seiner Autonomie und Eigenverantwortlichkeit kommen somit noch immer zu kurz. Dadurch werden die Erreichbarkeit des Bürgers auch im präventiven Bereich und seine Motivation zur Zusammenarbeit deutlich gemindert. Gleichzeitig führt die Überlastung zu Klagen, von der Routine- bzw. Einzelfallarbeit überfordert zu werden und deshalb (!) keine Möglichkeiten zu haben, den Perspektivwechsel tatsächlich mitzutragen und umzusetzen.

Arbeitsüberlastungen der Fachkräfte lassen sich jedoch - weil Stellenmehrungen kaum mehr durchsetzbar sind und mangels anderweitiger Personalressourcen auch keine Veränderungen in der Behörde möglich sind - nur durch konsequenten Abbau nicht mehr zeitgemäßer (Kontroll-) Aufgaben beheben. An der Wahrnehmung solcher Kontrollaufgaben läßt sich also erkennen, ob der ASD seine Personalressourcen rationell einsetzt oder nicht. Je mehr Fachkräfte Aufgaben von Ordnung und Kontrolle nach wie vor wahrnehmen, desto weniger können sie ihre eigentliche Aufgabe der Hilfe zur Selbsthilfe erfüllen. Eine Bewältigung der aktuellen und zukünftigen gesellschaftlichen Herausforderungen ist damit jedoch nicht erreichbar.

Der ASD als Garant der Umsetzung sozial- und rechtsstaatlicher Aufgabenstellungen

Soziale Arbeit wird bestimmt durch den Anspruch unserer verfassungsrechtlichen Demokratie, ein Rechts- und Sozialstaat zu sein, für soziale Gerechtigkeit und menschenwürdiges Leben in freier Selbstentfaltung und Selbstbestimmung einzutreten und allen die Voraussetzungen zu gewähren, die erforderlich sind, um am sozialen, politischen und kulturellen Leben zu partizipieren und sich als Subjekt im Eigenleben zu erfahren. Soziale Arbeit, so verstanden, ist gleichzeitig Repräsentant und Anwalt des sozialen Leistungs- und Ausgleichsanspruchs ihrer Adressaten - vor allem derjenigen, die in den gegebenen gesellschaftlichen Verhältnissen nicht zurecht kommen, die ohne hinreichende materielle, soziale und individuelle Ressourcen überlastet bzw. überfordert sind und jenseits der Bedingungen eines menschenwürdigen Lebens an den Rand gedrängt werden.

Der ASD trägt somit maßgeblich zur Erfüllung des grundgesetzlichen Sozial- und Rechtsstaatsgebotes bei. Hier steht der Bürger dem Staat (jedoch) nicht als "Gewaltunterworfener" gegenüber, sondern als Grundrechtsträger mit Teilhabeansprüchen. Dieses Rechtsverhältnis Bürger/ Staat und Verwaltung ist grundsätzlich als Leistungsverhältnis zu definieren. Demzufolge ist das Verhältnis Bürger/ ASD grundsätzlich nicht (mehr) auf Ordnung, Kontrolle und Eingriff, sondern auf beratende, betreuende und unterstützende Hilfe ausgerichtet.

Oberstes Ziel des ASD ist es, den Bürgern die bestmögliche Hilfe anzubieten und tatsächlich zu leisten. Dabei ist der Begriff "Hilfe" weit auszulegen, so daß er vor allem präventive Hilfe mit einschließt. Auch müssen hilfesuchende Bürger sozialpädagogisch motiviert werden, partnerschaftlich mitzuwirken - denn ohne aktive Mitwirkung der Bürger ist eine wirksame Hilfe zur Selbsthilfe nicht möglich. Deshalb muß der hilfesuchende Bürger als selbständiges, mündiges und eigenverantwortliches Rechtssubjekt, nicht jedoch als Objekt staatlichen Handelns adressiert werden. Nur im Rahmen partnerschaftlicher Zusammenarbeit können gewünschte Verhaltens- oder Einstellungsveränderungen erreicht werden. Und nur dadurch wird auch die gewünschte "soziale Emanzipation" des Bürgers möglich.

Die Veränderung wichtiger Rahmenordnungen für den ASD (z.B. das KJHG, das Betreuungsrecht und der Datenschutz) trägt dem Perspektivwechsel in der Praxis der sozialen Arbeit zunehmend Rechnung. Dieser bedeutet:

  • Beratung, Unterstützung und Betreuung statt Eingriff und Kontrolle,
  • Differenzierung von Leistungsangeboten,
  • Stärkung von Beteiligungsrechten,
  • Verbesserung der Kooperation sowie
  • Vorrang ambulanter und präventiver Hilfen.

Hier heißt es für den ASD, den Perspektivwechsel in der Praxis offensiv aufzunehmen und für den Bürger deutlich erkennbar umzusetzen.

Die Ungleichgewichtigkeit in der unterschiedlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Sozialdienste, wie sie in der Praxis noch immer deutlich wird, verschiebt sich. Neben den auf besondere Lebensschwierigkeiten bezogenen Pflichtaufgaben eher repressiver, klassischer sozialer (Fürsorge-) Hilfen müssen vor allem präventiv wirkende Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Feld der "normalen" Orientierungs- und Lebensaufgaben entstehen und fortentwickelt werden. Vor allem sind Leistungsangebote zur Unterstützung und Hilfe erforderlich, wie es der sozialpsychologische Begriff des "Empowerment", der Selbstbekräftigung (vgl. Stark 1993, S. 41 ff.; Hinte 1993, S. 7), unterstreicht - in der Fortentwicklung des zentralen sozialpädagogischen Konzepts einer Hilfe zur Selbsthilfe.

Der Komplexität der Lebenssituationen von Menschen in der pluralen gesellschaftlichen Ordnung muß ein offenes, ressortübergreifendes Verständnis in der Arbeitsauffassung des ASD entsprechen. So muß ein kooperativer Netzwerkverbund von Sozialleistungsangeboten entwickelt werden. Soweit Zuständigkeiten fehlen oder bestritten werden, muß Einmischung erfolgen (vgl. Mielenz 1985, S. 17 ff.), offensiv und beharrlich, um die sozialen Leistungsinteressen für die Hilfesuchenden in den jeweiligen Politikbereichen geltend zu machen. "Historisch gesehen ist die Einmischungsstrategie im Kontext kommunaler Sozialpolitik zumindest als Forderung und mögliche Orientierung für Aktivitäten sozialer Arbeit nicht ganz neu. So beinhalten ältere Konzeptionen kommunaler Sozialpolitik ganz selbstverständlich die Bereiche Arbeit, Wohnungswesen, Stadtplanung, Gesundheit, Kultur und Bildung im Sinne einer 'Gesellschaftspolitik vor Ort'" (a.a.O., S. 17).

Institutionalisierung und Verrechtlichung als Gefahr und Chance

Die Expansion der sozialen Arbeit seit den 60er Jahren ging einher mit zunehmender Institutionalisierung und Verrechtlichung in den einzelnen Sozialbereichen. Institutionalisierung und Verrechtlichung sind Instrumente, die dazu dienen können, die Gleichmäßigkeit und die fachliche Verantwortbarkeit von Leistungsangeboten der sozialen Arbeit zu gewährleisten. Sie können damit zu garantengerechten Teilhabechancen werden.

Die Intentionen von Institutionalisierung und Verrechtlichung können jedoch problematisch werden. Im Zeichen einer präventiven Orientierung werden Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten, von denen her es notwendig wird, präventiv zu arbeiten, normativ verstanden und bedeutsam. Soziale Arbeit wird tendenziell allpräsent. Es ist schwer, sich zu entziehen, zu verstecken oder zu verstellen. Wenn soziale Fachkräfte im Zeichen einer lebensweltorientierten, allpräsenten Sozialarbeit umfassende Informationen erlangen, kommt alles darauf an, daß sie in ihrem Status unabhängig sind, also nur ihrer Fachlichkeit und ihrem Gewissen verantwortlich bleiben. Wenn soziale Fachkräfte Informationen erlangen, müssen sie damit sorgsam umgehen und in der Motivationsarbeit der Betroffenen verantwortliche Distanz halten.

In diesen Entwicklungen zeigt sich soziale Arbeit als offener Verbund verschiedener Institutionen und Arbeitsansätze, bei denen die sozialspezifischen Fragen in gesellschaftlich-sozialpolitische Zusammenhänge eingebettet sind. Diese Ganzheitlichkeit der sozialen Arbeit im ASD als lebenswelt- und alltagsorientierte, präventiv wirkende Sozialarbeit kann nur in besonderen Anstrengungen der Kooperation und Kommunikation realisiert werden. Hier liegen für den ASD die Chance und die Herausforderung zur Ausbildung einer zukunftsbezogenen Professionalität.

Der ASD als Dienstleistungseinrichtung - (nur?) eine Zukunftsvision

Soziale Hilfe als soziale Dienstleistung bedeutet die Abkehr von traditionell gepflegten Mustern sozialer Wohlfahrtspflege. Ihre langjährigen Erkennungszeichen waren reagierende statt vorbeugende Hilfe, Kontrolle und Ordnung statt Vertrauen und Hilfe zu individueller Lebensgestaltung, Hilfe für statt Hilfen mit den Hilfesuchenden. Wichtig für zukunftsbezogene lebensweltorientierte soziale Arbeit im ASD werden Strukturprinzipien wie Prävention, Regionalisierung, Alltagsorientierung, Partizipation, Normalisierung und Integration, die das Menschenbild des Grundgesetzes durch konsequente rechts- und sozialstaatliche Leistungserbringung erhalten und fördern helfen. Gerade in diesen Strukturprinzipien und Handlungsmaximen erweist sich der ASD als ein festes Moment sozialstaatlicher Hilfe in einem sich wandelnden gesellschaftlichen Umfeld. Die zukunftsbezogene Aufgabenerfüllung seitens des ASD muß dabei folgende Ziele realisieren:

  • Bürgernähe durch stadteil-/ gemeinwesenbezogene Angebote und Leistungen entsprechend der Interessens- und Bedarfslagen Hilfsbedürftiger,
  • Förderung der individuellen und kollektiven Selbsthilfepotentiale,
  • Durchgängigkeit gewährter Hilfen nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen,
  • Transparenz der Entscheidungsabläufe für Betroffene,
  • Mitwirkung der Betroffenen,
  • Gleichrangigkeit und Intensivierung in der Zusammenarbeit von sozialpädagogischen und Verwaltungsfachkräften,
  • Einheitlichkeit der Hilfegewährung,
  • Teamarbeit und kollegiale Beratung sowie
  • Ausbau des ASD zu einer leistungsstarken Organisationseinheit ohne Ermittlungsaufgaben (vgl. Hottelet 1988, S. 37).

Diese Forderungen setzen auch eine ausreichende Ausstattung des ASD mit qualifizierten Fachkräften voraus. Wegen der Breite der Aufgaben des ASD und ihrer sozialpädagogisch orientierten Aufgaben ist grundsätzlich von einer Qualifikation als sozialpädagogische Fachkraft auszugehen (vgl. § 102 BSHG, § 72 KJHG). Die Mitarbeiter müssen neben persönlichen Kompetenzen umfangreiche spezifisch fachliche Kompetenzen haben.

Angesichts der Betonung stadtteilorientierter, ganzheitlicher, sozioökologischer und präventiver Arbeit des ASD werden seine Fachkräfte immer mehr auch als Manager der sozialen Arbeit gefordert. Ökonomische Bewertungen der Sozialleistungen in Richtung Effektivität und Effizienz müssen ebenso selbstverständlich werden wie soziales Controlling und soziale Planung. Neben der Fähigkeit zu strukturiertem, sozioökonomischen Denken wird von ihnen auch erwartet, sozialpädagogische Forderungen, Gedanken und Ideen zu entwickeln und praktisch wie politisch umzusetzen.

Die Vielfältigkeit der Aufgabenstellungen im ASD einerseits und die angespannte Finanzsituation der kommunalen Haushalte andererseits erfordern die Überprüfung und Aktualisierung der Aufgaben nach fachlich-inhaltlichen Gesichtspunkten. Moderne, partnerschaftlich ausgerichtete Hilfen zur Selbsthilfe mit präventiver Ausrichtung müssen Vorrang erhalten. Maßgeblich muß sein:

  • Schwerpunktmäßige Förderung vorbeugender Hilfen,
  • Verringerung administrativer Aufgaben und solcher von Kontrolle und Ordnung,
  • Verstärkung kooperativer Leistungsangebote zur Selbsthilfe,
  • Vorrang offener, ambulanter Hilfen sowie
  • Abbau von Aufgaben der Stellungnahme und Begutachtung.

Fachlichkeit im ASD erfordert vor allem umfangreiches Orientierungswissen und nicht allein spezialisiertes Wissen für spezialisierte Arbeit. Soziale Arbeit geht von einem kooperativen Arbeitsverständnis, von der kollegialen Zusammenarbeit verschiedener Professionen aus. Solche Arbeitsformen sind nur möglich, wenn man sich jenseits traditioneller Problemzuweisungen und -zuständigkeiten auf die Komplexität gegebener Alltagssituationen einlassen und dort die jeweils unterschiedlichen Kompetenzen einsetzen kann. Die Anforderungen des Arbeitsfeldes verlangen besondere Fähigkeiten für Planung, Situationsdiagnosen und Absprachen. Notwendig ist es, stärker als bisher in Verbundsystemen mit ganz unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen miteinander zu kooperieren. Ein Konzept alltagsnaher sozialer Arbeit, das sich in Kooperation und Verbundsystemen vollzieht und sich von einer strikten Fallorientierung fortbewegt hin zu einer stärkeren Feldorientierung (Hinte 1993, S. 7), ist auch an entsprechende organisatorische Voraussetzungen gebunden. Um umfassend und effektiv die sozialen Aufgaben vor Ort unter den vorgenannten Prinzipien vor allem der Alltags- und Lebensweltorientierung bewältigen zu können, sind gebietsbezogene Vernetzungen allgemeiner und spezialisierter Kompetenzen mit leicht erreichbaren, bürgernahen Arbeits- und Leistungseinrichtungen unverzichtbar. Die Leistungen müssen bedarfsangemessen, zeitgemäß, modern und zur rechten Zeit unbürokratisch den Hilfesuchenden angeboten werden (können).

Schlußwort

Die Auswirkungen gesellschaftlicher Entwicklungen auf die Lebensmöglichkeiten hilfesuchender und -bedürftiger Personen kann nicht allein mit Maßnahmen und Angeboten des ASD begegnet werden. Die Lebenswelt gerade auch von hilfsbedürftigen Menschen wird überwiegend von Entwicklungen in Bereichen strukturiert, wie z.B. der sozialen und finanziellen Sicherung, dem Wohnungsbau und der Arbeitswelt, auf welche die Angebote des ASD keinen Einfluß nehmen und die sie auch nicht bestimmen können.

Die Wirksamkeit von Hilfen des ASD ist deshalb entscheidend mit davon abhängig, welche politischen Entscheidungen getroffen und welche gesetzlichen Rahmenbedingungen gesetzt werden, auf deren Grundlage die Belange hilfsbedürftiger Menschen auch in anderen Politikbereichen geltend gemacht werden können. Gleichwohl ist es erforderlich, daß der ASD zur Erfassung und Bewältigung der veränderten Lebenswelt von hilfesuchenden Personen neue leistungsorientierte Instrumente in einer offenen, kooperativen Angebotsorganisation entwickelt, die unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen und lokalen Bedürfnisse und Ressourcen klare, moderne und übergreifende Hilfeprofile ausbilden (vgl. Greese und Kersten-Rettig 1993, S. 155 ff.). Denn nur so ist es möglich, die Anliegen, die sich in der sozialen Arbeit des ASD ergeben, auch in anderen Politikfeldern geltend zu machen. Gleichzeitig begründen die Hilfen des ASD damit eine neue offensive Qualität, die für eine erfolgreiche Einmischungsstrategie einer lebenslagenorientierten Sozialarbeit unabdingbar ist.

Das Konzept eines ganzheitlichen, lebenslagenorientierten ASD zielt auf Veränderung, Öffnung, Einmischung und Vernetzung. Eine solche Veränderung ist mühsam in einem Arbeitsfeld, das von den in ihr arbeitenden Fachkräften neben ihrer fachlichen Kompetenz auch umfangreiche personale und soziale Kompetenzen in einem Umfang verlangt, der ihre gesamte Person fordert. Sie ist auch mühsam in einem Bereich, dessen allgemeine politische und gesellschaftliche Wertschätzung und Finanzierung in umgekehrtem Verhältnis zum vielfachen menschlichen Leid steht, das es mit Hilfe der Angebote des ASD zu bewältigen gilt. Gleichwohl ist die Veränderung lohnend, führt sie doch über qualitative Verbesserung für die Hilfesuchenden durch die verstärkte Einbindung anderer Organisationen und Ressourcen letztlich auch zur Entlastung der Fachkräfte des ASD. Allerdings kann die für eine Neuorientierung erforderliche Motivation der Fachkräfte zur Veränderung von Arbeitsstrukturen und Arbeitsinhalten nur erreicht werden, wenn sie durch ein fachlich und personales Selbstbewußtsein gestützt wird. Die Fachkräfte müssen sich ihrer eigenen Fachlichkeit und Zuständigkeit gewiß sein und offensiv die Einmischung in andere Politikfelder praktizieren können.

Ganzheitliche, lebenslagenorientierte soziale Arbeit im ASD, die Veränderungen vor Ort anstrebt, muß jedoch durch verbesserte gesellschaftliche und öffentliche Akzeptanz gestützt werden. Diese hängt natürlich auch vom Status der Fachkräfte, ihrem Wissen und ihrer beruflichen Kompetenz, nicht zuletzt aber von ihrer Bezahlung ab. In unserer Gesellschaft wird der Bedarf an alltagsunterstützenden und klärenden Leistungshilfen weiter steigen. "Wenn marktwirtschaftlich gilt, daß knappe Güter hochbezahlt werden, dann müssen Dienstleistungen, die zunehmend nachgefragt werden, auch besser bezahlt werden - es gibt in unserem System keine andere Möglichkeit, den Wert von Arbeit zu honorieren und Arbeitsfelder aufzuwerten, als durch Bezahlung" (Achter Jugendbericht 1990, S. 202). Die Anerkennung einer auf den Alltag der Adressaten bezogenen Arbeit ist erst dann wirklich glaubwürdig, wenn sie mit angemessener Bezahlung einhergeht.

In einer solchermaßen zukunftsorientierten Leistungsorganisation des ASD werden es sozialpädagogische Fachkräfte leichter haben, auf die Herausforderungen in der Gesellschaft so zu reagieren, wie es die Hilfesuchenden erwarten und wie es die Aufgaben des ASD fordern - ganzheitliche, lebenslagenbezogene, alltagsorientierte und präventiv wirkende Sozialleistungen als Dienstleistungen zu erbringen, zum Wohl der Hilfesuchenden, der Gesellschaft und nicht zuletzt zum Wohl der Fachkräfte selbst.

 

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Zentrale Dokumentationstelle der Freien Wohlfahrtsverbände für Flüchtlinge e.V. (ZDWF): Handbuch soziale Dienste für ausländische Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland. Bonn: Selbstverlag 1992

 

Autorenverzeichnis

Batsch, Heiko-Steffen, Dipl.-Sozpäd. (FH), Allgemeiner Sozialdienst des Stadtjugendamts Ingolstadt

Berger, Manfred, Dipl.-Päd. (Univ.), Dipl.-Sozpäd. (FH), Dipl.-Heilpäd. (FH), freiberuflich in der Aus- und Fortbildung sowie Beratung sozialpädagogischer Fachkräfte tätig, Dillingen

Blahusch, Friedrich, Prof., Fachhochschule Fulda

Buchka, Maximilian, Prof., Dr., Katholische Fachhochschule Nordrhein-Westfalen, Köln

Fleige, Paulus, Dipl.-Sozpäd., Leiter des Allgemeinen Sozialdienstes der Stadt Osnabrück

Greese, Dieter, Leiter des Jugendamtes der Stadt Essen

Hopfengärtner, Georg, Dipl.-Sozialwirt, wissenschaftlicher Mitarbeiter im Referat für Jugend, Familie und Soziales der Stadt Nürnberg

Kolb, Ursula, Dipl.-Sozialarbeiterin (FH), Leiterin der Hauptabteilung Allgemeiner Sozialdienst mit Sonderdiensten, Sozial- und Jugendamt der Stadt Freiburg

Maly, Dieter, wissenschaftlicher Mitarbeiter im Referat für Jugend, Familie und Soziales der Stadt Nürnberg

Menzel, Dieter, Dipl.-Verwaltungswirt (FH), Sachbearbeiter für Jugendhilfefragen im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, München

Proksch, Roland, Prof., Dr. jur., Präsident der Evangelischen Stiftungsfachhochschule Nürnberg, Geschäftsführer der ISKA, Nürnberg

Reinicke, Peter, Prof., Dipl.-Päd., Dipl.-Sozialarbeiter, Evangelische Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin

Schmitt-Althaus, Johannes, Dipl.-Päd., Mitarbeiter der Abteilungsleitung in der Abteilung Soziale Dienste des Jugendamtes der Landeshauptstadt Stuttgart

Schmitz, Irmtraud, Dr. phil., Dipl.-Päd., Leiterin der Sozialpädagogischen Familienberatungsstelle der Freien Universität Berlin

Schorer, Christa, Dipl.-Sozialpäd. (FH), Kreisjugendamt Würzburg

Tabel, Gisela, Sozialarbeiterin, Leiterin des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Kreisjugendamtes Bodenseekreis, Friedrichshafen

Textor, Martin R., Dr. phil., Dipl.-Päd., wissenschaftlicher Angestellter am Staatsinstitut für Frühpädagogik, München

Töbel-Häusing, Inge, Leiterin des Amtes Jugend, Familie und Sport der Kreisverwaltung Altenkirchen

Walter, Franz, Dipl.-Päd., Leiter des Sozialdienstes der Einrichtung für behinderte Menschen - Stiftung Liebenau, Meckenbeuren

 

Abkürzungen von Rechtsbegriffen

AFG: Arbeitsförderungsgesetz

ArbGG: Arbeitsgerichtsgesetz

AuslG: Ausländergesetz

BAföG: Bundesausbildungsförderungsgesetz

BauGB: Baugesetzbuch

BGB: Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl: Bundesgesetzblatt

BKGG: Bundeskindergeldgesetz

BSHG: Bundessozialhilfegesetz

BVerfG: Bundesverfassungsgericht

BVerwG: Bundesverwaltungsgericht

BVFG: Bundesvertriebenengesetz

FGG: Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FKPG: Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms

GFK: Genfer Flüchtlingskonvention

GG: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

JGG: Jugendgerichtsgesetz

JÖSchG: Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit

JWG: Jugendwohlfahrtsgesetz

KfbK: Kriegsfolgenbereinigungsgesetz

KJHG: Kinder- und Jugendhilfegesetz

NJW: Neue Juristische Wochenschrift

RehaAnglG: Gesetz für die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation

RJWG: Reichsjugendwohlfahrtsgesetz

RVO: Reichsversicherungsordnung

SchwbG: Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz)

SGB: Sozialgesetzbuch

SGG: Sozialgerichtsgesetz

StGB: Strafgesetzbuch

StPO: Strafprozeßordnung

UVG: Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz)

VwGO: Verwaltungsgerichtsordnung

ZPO: Zivilprozeßordnung