Allgemeiner Sozialdienst. Ein Handbuch für soziale Berufe - Teil 1

Martin R. Textor (Hrsg.)

Weinheim, Basel: Beltz 1994 - Online-Buch

 

Inhalt

Vorwort
Martin R. Textor

Zur Einführung: Die Stellung des ASD im Sozialwesen
Martin R. Textor

Von der Armenpflege zum ASD - ein historischer Abriß
Manfred Berger

Allgemeine gesetzliche Grundlagen
Roland Proksch

Der ASD als "Organisationsproblem"
Dieter Greese

Der ASD - zwischen Einzelhilfe und politischer Arbeit
Martin R. Textor

Beratung und Unterstützung
Ursula Kolb

Erziehungs- und Familienberatung
Gisela Tabel, Franz Walter

Trennungs- und Scheidungsberatung
Inge Töbel-Häusing

Hilfen für alleinstehende Eltern
Christa Schorer

Hilfen für Kinder und Jugendliche
Irmtraud Schmitz

Hilfen bei Gewalt (ab hier Teil 2 - neue Datei!)
Paulus Fleige

Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschaftsgerichten
Johannes Schmitt-Althaus

Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht
Inge Töbel-Häusing

Gesundheitliche Hilfen im Rahmen des ASD
Peter Reinicke

Behindertenhilfe
Maximilian Buchka

Altenhilfe
Georg Hopfengärtner

Wirtschaftliche Hilfen
Dieter Menzel

Wohnhilfen
Dieter Maly

Hilfen für Zuwanderer: Aussiedler, Arbeitsmigranten und Flüchtlinge
Friedrich Blahusch

Arbeit mit Randgruppen
Heiko-Steffen Batsch

Zukunftsperspektiven
Roland Proksch

Literatur

Autorenverzeichnis

Abkürzungen von Rechtsbegriffen

 

Vorwort

Martin R. Textor

Der Allgemeine Sozialdienst (ASD) ist von seiner Aufgabenstellung her der umfassendste soziale Dienst der Landkreise und kreisfreien Städte. Er ist Ausfluß des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen und wurde bereits in den 20er Jahren als "Familienfürsorge" eingerichtet. Der ASD ist auch einer der größten und bedeutendsten sozialen Dienste: Allein in den alten Bundesländern gibt es schätzungsweise 12.000 bis 15.000 ASD-Mitarbeiter. In einer Großstadt wie der Landeshauptstadt München nehmen pro Jahr fast 40.000 Haushalte die Hilfen des ASD in Anspruch; in rund 12.000 dieser Haushalte leben Kinder. Die meisten Klienten kommen aus sozial schlechter gestellten Bevölkerungsgruppen.

Trotz seiner großen Bedeutung ist der ASD recht unbekannt. Die meisten Bürger haben wohl beispielsweise vom Jugend- oder Sozialamt gehört, aber nur wenige vom ASD. Tageszeitungen und Zeitschriften berichten nur selten über ihn. Aus den letzten zehn Jahren liegen keine wissenschaftlichen Forschungsergebnisse über den ASD vor. Auch bei Fachtagungen, auf Kongressen, in Verbänden und in Fachzeitschriften werden nur selten auf den ASD bezogene Themen angeschnitten. Nur drei Sammelbände, die auf Kongreßbeiträgen fußen, wurden über ihn in den letzten zehn Jahren veröffentlicht (Bassarak 1992a; Institut für soziale Arbeit e.V. 1991; Greese et al. 1993). Somit ist das Wissen über die Arbeit des ASD in der Öffentlichkeit und in der Wissenschaft, aber auch im Sozialwesen, recht gering.

Hinzu kommt, daß der ASD im Sozialbereich einen schlechten Ruf hat. Viele Fachleute aus anderen psychosozialen Diensten würden wohl auch heute noch folgender Aussage von Kasakos aus dem Jahr 1980 zustimmen: "Familienfürsorge gilt bei den meisten Kritikern der Sozialarbeit als einer ihrer unterentwickelsten Bereiche. In ihr sind all die Merkmale kumuliert, die von den verschiedensten Standpunkten aus gegen die Sozialarbeit vorgetragen werden: Bürokratismus und staatliche Kontrolle, Reaktivität und Wirkungslosigkeit der Maßnahmen, Zersplitterung in Einzelfallhilfe und mangelnde Spezialisierung, politische Bedeutungslosigkeit und geringe Hilfsmöglichkeiten für Klienten, Koppelung von Beratungsaufgaben mit obrigkeitlichem Zwang, schlechte Arbeitsbedingungen bei schlechtem Status der Mitarbeiter, unzureichende wissenschaftliche Ausbildung und hohe Belastung mit administrativen Tätigkeiten - kurz, Familienfürsorge gilt als der Inbegriff all dessen, was sich angehende Sozialarbeiter ersparen möchten" (S. 13).

Diesem negativen Fremdbild entspricht das recht kritische Selbstbild des ASD. Die Mitarbeiter leiden unter ihrer Allzuständigkeit - die die Gefahr der Profillosigkeit in sich birgt -, dem hohen Arbeitsanfall und der mangelnden Anerkennung ihrer Arbeit. Viele fühlen sich unterbewertet (vergleichsweise schlechte Bezahlung, wenig Aufstiegschancen), für die Vielzahl ihrer Aufgaben schlecht qualifiziert und dementsprechend in manchen Situationen hilflos. Sie beklagen die unzureichenden personellen und finanziellen Ressourcen des ASD, sein schlechtes Ansehen im Vergleich zu Spezialdiensten und sein Behördenimage.

In diesem Kontext ist nun das vorliegende Buch zu sehen. Mit seiner Herausgabe werden folgende Ziele verfolgt:

  1. Die wichtigsten Tätigkeitsfelder, Aufgaben und Arbeitsformen des ASD sollen vorgestellt werden, so daß die ganze Vielfalt der erbrachten Leistungen deutlich wird.
  2. Dadurch wird ein realistisches Bild vom ASD vermittelt, durch das negativen Vorstellungen in der (Fach-)Öffentlichkeit entgegengewirkt wird.
  3. Zugleich soll die zentrale und viel zu wenig beachtete Stellung des ASD im Sozialbereich hervorgehoben werden.

Diesen drei Zielen übergeordnet ist die Intention, daß der vorliegende Sammelband Studenten und Berufsanfängern einen Überblick über das gesamte Arbeitsfeld des ASD geben, ihnen als Leitfaden und Handbuch dienen soll. Den Lesern wird deutlich werden, daß die Arbeit im ASD auch viele positive Aspekte hat: Abwechslungsreichtum, große Selbständigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Freiräume zum Experimentieren, Teamarbeit u.v.a.m. Sie werden erkennen, wieso Mitarbeiterbefragungen beim ASD München im Mai 1990 ergaben, daß 89,4% der Sozialarbeiter meinten, die Vielseitigkeit ihres Aufgabengebietes mache ihnen Spaß (Sozialreferat der Landeshauptstadt München 1991).

Das Handbuch beginnt mit einem einführenden Beitrag über die Position des ASD im Gesamtsystem der Sozialarbeit, gefolgt von Kapiteln über die Geschichte des ASD, gesetzliche Grundlagen, die Organisationsstruktur sowie die wichtigsten Arbeitsformen und -prinzipien. Dann folgen 15 praxisorientierte Kapitel über die verschiedenen Arbeitsfelder des ASD - von der Beratung über Hilfen für alleinstehende Eltern, Jugendhilfe, Mitwirkung in Gerichtsverfahren, gesundheitliche, wirtschaftliche, Behinderten- und Altenhilfe bis hin zur Arbeit mit Randgruppen. Den Abschluß bildet ein Kapitel, in dem Perspektiven für die Zukunft des ASD entwickelt werden.

In allen Kapiteln wird bei Begriffen wie "ASD-Mitarbeiter" oder "Sozialarbeiter" möglichst immer der Plural verwendet. Damit soll angedeutet werden, daß mit diesen Wörtern immer sowohl die weiblichen als auch die männlichen Fachkräfte gemeint sind. Dieser Wortwahl wurde nach reiflicher Überlegung aus Gründen der besseren Lesbarkeit gegenüber Formulierungen wie "der/die Mitarbeiter(in)" oder "die SozialarbeiterInnen" den Vorzug gegeben. Ich hoffe auf das Verständnis der Leserinnen und Leser dieses Handbuchs.

 

Zur Einführung: Die Stellung des ASD im Sozialwesen

Martin R. Textor

Der Allgemeine Sozialdienst (ASD) bildet auf der kommunalen Ebene die Grundlage des Sozialsystems. Er ist prinzipiell für alle individuellen, zwischenmenschlichen und materiellen Probleme der Bürger des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt sowie für die örtlichen sozialen Probleme zuständig. Dementsprechend fußt seine Arbeit nicht auf einer für ihn speziell geschaffenen Rechtsgrundlage, sondern alle Sozialgesetze sind letztlich für ihn relevant. Während die Spezialdienste (z.B. Pflegekinderdienst des Jugendamtes, Sozialamt, Suchtberatungsstelle, Sozialstation, Gesundheitsamt) die zumeist recht komplexen Probleme der Klienten zerlegen und nur diejenigen bearbeiten, für die sie zuständig sind, übernimmt der ASD (zumindest zunächst) die Verantwortung für die gesamte Problematik.

Somit ist der ASD ein allzuständiger, zielgruppen-, generationen- und gesetzesübergreifender Basisdienst, der zentrale soziale Dienst einer Kommune. Er sichert die psychosoziale Grundversorgung im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt. Als einziger Dienst, der keinen Hilfesuchenden abweisen kann, bildet er letztlich ein "Netz unter dem sozialen Netz". So ist er auch das Auffangbecken für unmotivierte Klienten, Personen ohne Krankheitseinsicht und solche, bei denen die Spezialdienste versagt haben ("hoffnungslose Fälle").

Die Klientel des ASD umfaßt also Männer und Frauen, Kinder, Jugendliche, Erwachsene und alte Menschen, Alleinstehende, Ehepaare, Familien und Alleinerziehende, Deutsche, Aussiedler, Ausländer und Asylanten sowie Randgruppenangehörige. Ihre Probleme liegen im

  • persönlichen Bereich: Einsamkeit, psychische Auffälligkeiten, Verhaltensstörungen, kriminelle Delikte, Tablettenmißbrauch, Drogenabhängigkeit, Alkoholismus, Diskriminierung usw.;
  • gesundheitlichen Bereich: körperliche oder psychische Krankheit, psychosomatische Leiden, Behinderung, Pflegebedürftigkeit usw.;
  • beruflichen Bereich: Probleme am Arbeits- oder Ausbildungsplatz, (Jugend-)Arbeitslosigkeit usw.;
  • familiären Bereich: Eheprobleme, Trennung, Scheidung, Überlastung, Kinderreichtum, fehlende Kinderbetreuung usw.;
  • Erziehungsbereich: Erziehungsschwierigkeiten, Vernachlässigung, Kindesmißhandlung, sexueller Mißbrauch, Schulprobleme (Schulversagen, Leistungsverweigerung, Schulschwänzen), Ablösungsproblematik usw.;
  • materiellen Bereich: unzureichendes Einkommen, Verschuldung usw.;
  • Bereich des Wohnens: Mietrückstände, Wohnungssuche, Obdachlosigkeit, problematisches Mieterverhalten usw. sowie
  • Wohngebiet: Bevölkerungsstruktur (z.B. hoher Ausländeranteil), weit verbreitete soziale Probleme (z.B. Armut, Bandenbildung, Treffs von Drogenabhängigen), schlechte Lebensqualität, hohes Verkehrsaufkommen, Umweltverschmutzung, zu wenig Kinderbetreuungsangebote, Mängel in der psychosozialen Infrastruktur usw.

In vielen dieser Bereiche ist aufgrund des Familienwandels (z.B. hohe Zahl von Ehescheidungen, neue Lebensformen), demographischer Veränderungen (Zunahme alter und pflegebedürftiger Menschen, Zuwanderung von Aussiedlern, Ausländern und Asylanten usw.), wirtschaftlicher Entwicklungen (Strukturwandel, mangelnde Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt, Arbeitslosigkeit usw.), gesellschaftlicher Entwicklungen (Folgen der Wiedervereinigung Deutschlands, zunehmende Gewalt - nicht nur in Medien, wachsende Suchtgefahren usw.) und des fehlenden Wohnraums (horrende Mieterhöhungen, Wohnungsnot usw.) ein stark ansteigender Handlungsbedarf seitens des ASD festzustellen. Zudem geht in den (Groß-)Städten, aber auch auf dem Land, die Bereitschaft zur Nachbarschaftshilfe wegen der hohen Mobilität und zunehmenden Anonymität immer mehr zurück.

Zugleich wächst der Handlungsdruck auf den ASD aufgrund einer zum Teil recht erheblichen Erweiterung von Rechtsansprüchen. So hat z.B. das 1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) u.a. zu einer Vermehrung, Verbesserung oder Erweiterung und rechtlichen Absicherung der allgemeinen Angebote zur Förderung der Familienerziehung und der Hilfen für Familien in besonderen Lebenslagen geführt, was insbesondere den Ausbau beratender, familienunterstützender, präventiver und ambulanter Maßnahmen notwendig macht (Textor 1992). Der zunehmende Handlungsbedarf führte bisher jedoch nicht zu einer entsprechenden personellen Ausweitung des ASD seitens der Kommunen. Dies gilt vor allem für Landkreise - in den kreisfreien Städten gibt es traditionell eine größere Personaldichte (und mehr Spezialisierung). Generell ist aber festzuhalten, daß wohl in kaum einer Kommune die personelle Ausstattung des ASD dem Bedarf entsprechen dürfte.

Die Allzuständigkeit des ASD bedingt eine kaum zu überblickende Vielzahl an Aufgaben. So sollen die Mitarbeiter formlose Betreuung, persönliche Hilfe, Schwangeren-, Erziehungs-, Partner-, Scheidungs- und Schuldnerberatung, Krisenintervention, Hilfe zur Erziehung, Gesundheits- und Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Altenhilfe, wirtschaftliche Hilfe (Geldleistung, Sachleistung) und Integrationshilfen für besondere Gruppen (z.B. Behinderte, Ausländer, Randgruppen) leisten bzw. relevante Maßnahmen vermitteln, mit Familien-, Vormundschafts- und Jugendgerichten sowie vielen anderen Institutionen kooperieren u.v.a.m. Dementsprechend nennt der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge (1983, S. 30-32) eine große Zahl von Funktionen des ASD, u.a. Verbindung aufnehmen, sich informieren (lassen), beraten, informieren, beteiligen, Situation erörtern, besprechen, anregen, Anträge an-/aufnehmen, begleiten, diagnostizieren, aktivieren, begutachten, planen, behandeln, mitwirken, entscheiden, vermitteln, koordinieren, auswerten, kontrollieren, die wirtschaftliche Lage prüfen, berichten und dokumentieren.

Dabei darf der ASD nicht auf der Ebene des Individuums oder der Familie verharren, sondern muß auch örtliche (und gesellschaftliche) Problemlagen wahrnehmen und auf diese einzuwirken versuchen - durch Netzwerkarbeit, Aktivierung von Selbst- und Nachbarschaftshilfe, Gemeinwesenarbeit oder die Einmischung in die (Kommunal-)Politik. So wird der ASD zum Anwalt benachteiligter Gruppen, tritt er für die Verbesserung der örtlichen Lebens- und Entwicklungsbedingungen ein. Hier wirkt sich positiv aus, daß er innerhalb des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt bezirksmäßig organisiert ist. Die Sozialarbeiter kennen somit die Lebensverhältnisse, die Bedürfnisse, Interessen und vorherrschenden Probleme der Bürger, die wirtschaftliche Lage, die psychosoziale Infrastruktur und die Entwicklungstendenzen in ihrem Bezirk genau und können sinnvoll, zweckmäßig und rationell auf sie reagieren. Die dezentrale Organisation führt also zu einer bürgernahen Sozialarbeit, da die Fachkräfte vor Ort präsent und damit auch bekannt sind. Sie arbeiten mit vielen Bürgern im Bezirk zusammen, wobei es sich nur zum Teil um Klienten handelt.

Die dezentrale Organisation des ASD, die sich oft auch in Stadtteilbüros, Außenstellen oder Sprechstunden vor Ort (z.B. in den Rathäusern kleiner Gemeinden) zeigt, sowie der große Bekanntheitsgrad der Bezirkssozialarbeiter haben häufig zur Folge, daß Personen um Hilfe nachsuchen, die von sich aus eine größere und anonymere Beratungsstelle oder einen Spezialdienst nicht aufsuchen würden (z.B. aus Schwellenangst). Hinzu kommt, daß dank der "Gehstruktur" des ASD auch Hilfebedürftige ausfindig gemacht werden, die ihre Notlage verheimlichen, aus unterschiedlichen Motiven (z.B. Angst, Scham) oder Unkenntnis nicht um Hilfe bitten oder keine Krankheitseinsicht haben.

Aufgrund der Allzuständigkeit des ASD haben alle Klienten (zunächst) nur einen Ansprechpartner, der auf die Gesamtheit ihrer Probleme ganzheitlich reagiert. Mehrfachzuständigkeiten, Zuständigkeitskonflikte und Doppeltätigkeit, zusätzliche Verwaltungsarbeiten, verzögerte Bearbeitungsabläufe und Personalmehrbedarf oder die Segmentierung von Lebensbereichen, wie sie bei der Problembearbeitung durch mehrere Sonderdienste entstehen können, werden damit ausgeschlossen. Das bedeutet aber auch, daß die Bezirkssozialarbeiter Generalisten sein müssen, also umfassende Kenntnisse haben und eine Vielzahl von Arbeitsmethoden beherrschen müssen. Hier werden zugleich die Grenzen der Allzuständigkeit deutlich: Bei vielen, insbesondere seltener auftretenden Problemen sind detaillierte Spezialkenntnisse und besondere Methoden nötig, die sich Mitarbeiter des ASD in der Regel nicht aneignen können. Sind Beratung und Hilfe auf der einen sowie Eingriff und Kontrolle auf der anderen Seite indiziert, kann ein einzelner Sozialarbeiter diesem Spannungsverhältnis nur schwer gerecht werden. Hier wird deutlich, daß der ASD ohne Spezialdienste nicht auskommen kann, daß viele Klienten an sie weitervermittelt werden müssen. Bildlich gesprochen, ist somit der ASD das Fundament, die Basis des Sozialsystems; über ihm liegen dann die Spezialdienste.

 

Von der Armenpflege zum ASD - ein historischer Abriß

Manfred Berger

Im 19. Jahrhundert hatte sich in Deutschland eine Massenarmut bis dahin unbekannten Ausmaßes ausgebreitet, bedingt durch Industrialisierung, Verstädterung sowie die Auflösung familialer und kooperativer Hilfesysteme (Nachbarschaften, Zünfte, Kirchengemeinden): "Ein Heer von Männern, Frauen, Kindern und Greisen zog von Ort zu Ort und füllte die Städte auf der Suche nach Arbeit. Infolge der schlechten Entwicklungsbedingungen der Industrie blieben die Bemühungen um ein neues Auskommen oft vergeblich. Diejenigen, die eine Beschäftigung fanden, mußten sich häufig den schlimmsten Ausbeutungsbedingungen unterwerfen, die ihre Arbeitskraft binnen kurzem zerstörten" (Landwehr/ Baron 1983, S. 25 f.).

Die Einsicht in die besondere Konstitution dieser neuartigen Armut setzte zwar in den Reihen des beunruhigten Bürgertums intensive Diskussionen über die massenhafte Pauperisierung in Gang - bedeutete diese doch eine Gefahr für Ordnung und Eigentum - und führte auch zu einer Zunahme verschiedener Formen "freier Liebestätigkeit" (Bewahranstalten, Suppenküchen, Kinderrettungsvereine, Gesellenvereine u.a.), ohne daß es jedoch zunächst zu irgendwelchen nennenswerten staatlichen Interventionen, geschweige denn zu sozialpolitischen Überlegungen zur Eindämmung der Massennot gekommen wäre.

Angesichts einer politisch erstarkten Arbeiterbewegung wurden jedoch neue Formen einer speziellen Arbeiterpolitik erforderlich. Aus dieser Konstellation ergaben sich die ersten sozialpolitischen Aktivitäten seitens des Staates. Dieser erkannte eine gewisse Verantwortung für die Risiken der Arbeiterexistenz, die schließlich zum Durchbruch staatsinterventionistischer Versicherungspolitik und Sozialgesetzgebung führte: Krankenversicherungsgesetz (1883), Unfallversicherungsgesetz (1884), Alters- und Invaliditätsgesetz (1889).

Wenngleich damit das soziale Problem der Massenarmut seine Sprengkraft verloren hatte, bedurfte es weiterhin einer öffentlichen Armenpflege, wobei sich das sogenannte "Elberfelder-System" (nach der 1850 in der Stadt Elberfeld entwickelten Armenordnung) als geeignete Basis erwies. Zugleich mußten jedoch effektivere Arbeitsprinzipien und Organisationsformen gefunden werden. Die angestrebte "Modernisierung" der Armenpflege begann in den letzten Jahren des vorigen Jahrhunderts im Prozeß der sogenannten "sozialen Ausgestaltung": "Ziel der sozialen Ausgestaltung war nicht einfach die 'Humanisierung' der Armenpflege, die man durch das 'Eindringen sozialer Vorstellungen' auch in die öffentliche Armenpflege erklären könnte. Soziale Ausgestaltung bedeutet vielmehr die im Prinzip (angesichts ihrer Dysfunktionalität) längst überfällige, in der Praxis aber nur schleppend und zögernd vorgenommene Modernisierung der alten Armenpflege, insbesondere ihre Rationalisierung" (Münchmeier 1981, S. 45).

Als neue geeignete Prinzipien (mit denen zum Teil auf bereits früher entwickelte Gedanken zurückgegriffen wurde) setzten sich im Prozeß der "sozialen Ausgestaltung" allmählich folgende durch:

  • eine Akzentverschiebung auf die Vorbeugung, so daß "immer mehr polizeilich repressive Maßnahmen durch positive fürsorgende und vorbeugende Arbeit ersetzt wurden" (Wolfram 1930, S. 42);
  • die Betonung des Prinzips der Individualisierung, nach dem dem Einzelnen nach der Eigenart seines Notstandes Unterstützung zu gewähren sei;
  • eine Ergänzung der repressiven Armenpflege durch Erziehung (Resozialisierung) der Notleidenden, insbesondere der Kinder und Jugendlichen;
  • die Forderung nach Anhebung der Unterstützungssätze über das Maß des Existenzminimums hinaus, um die "sogenannte 'Auskömmlichkeit' der sozialen Existenz sicherzustellen" (a.a.O., S. 51); und
  • letztlich die Ausweitung des Katalogs der Unterstützungsleistungen, wobei die "vorbeugenden" und "erzieherischen" Leistungen Priorität bekommen sollten.

Diese Prinzipien konnten nur zur Geltung kommen, nachdem sie in effektive Organisationsformen eingebunden wurden, die folgende Verbesserungen umfaßten:

  • die Etablierung und der Ausbau "einer institutionellen Basis mit eigenständiger Kompetenz" (a.a.O., S. 56);
  • die horizontale und vertikale Durchstrukturierung der verschiedenen Träger;
  • die sich ausdifferenzierenden einzelnen Teilgebiete (Sonderdienste) der Armenpflege, die zur "Entwicklung eines ausreichend dichten und differenzierten Netzes sozialer Hilfen und Dienstleistungen" (a.a.O., S. 58) führte;
  • die rechtliche Verankerung der einzelnen Maßnahmen und Leistungen in einem eigenständigen Unterstützungs- und "Wohlfahrtsrecht";
  • die besonders hinsichtlich der Kooperation von öffentlichen und privaten Trägern bedeutsame Einrichtung von Austausch- und Koordinationsorganen;
  • die Herausbildung eines Stabes von hauptberuflichen Beamten und Angestellten "mit einer für ihre Tätigkeit spezifischen, durch formale Abschlüsse nachgewiesenen Ausbildung" (a.a.O., S. 57). Dabei wurde das noch mit ehrenamtlichen Kräften arbeitende "Elberfelder-System" durch das sogenannte "Straßburger-System" (1890) abgelöst, "welches zugleich den Übergang von der von Männern ausgeübten Armenpflege zur weiblich geprägten Fürsorge" (Geisel/Leschmann 1984, S. 33) markierte.

Mit der "sozialen Ausgestaltung" der damaligen Armenpflege wurde somit der Grundstein für die allmähliche Herausbildung der heutigen Sozialarbeit/Sozialpädagogik gelegt: Einerseits wurden die bis heute geltenden Grundprinzipien der Sozialarbeit/Sozialpädagogik eingeführt - (1) die Orientierung am persönlichen "Schicksal" des Einzelnen ("Individualisierung"), (2) die Initiierung von Lern- und Erziehungsprozessen im Sinne einer "Hilfe zur Selbsthilfe" zur Behebung der Probleme des Klienten ("Pädagogisierung") und (3) die Bevorzugung präventiver Maßnahmen. Andererseits war durch diese Modernisierung die Möglichkeit gegeben, sich innerhalb des entstehenden sozialen Sektors abzugrenzen, was durch die Tendenzen der Institutionalisierung, Bürokratisierung, Verrechtlichung, Verwissenschaftlichung und Verberuflichung als wesentliche Merkmale einer Vergesellschaftung auf staatlicher Ebene und damit als Grundvoraussetzungen für eine Inanspruchnahme als sozialpolitisches Steuerungsinstrumentarium möglich wurde. Doch nur sehr schleppend wurde die Praxis in Richtung "sozialer Ausgestaltung" beeinflußt; eine Umsetzung der propagierten Prinzipien wurde so gut wie nicht durchgezogen - von wenigen Ausnahmen (Hamburg, Düsseldorf, Halle) abgesehen (vgl. Baum 1928, S. 6 ff.).

Mit Beginn des Ersten Weltkrieges konnten weitreichende Veränderungen der Fürsorge (um den sich seit dieser Zeit allmählich durchsetzenden Begriff zu gebrauchen) nicht länger ausbleiben. Diese wurde für den Staat zu einer unentbehrlichen gesellschaftlichen Einrichtung, wobei die Kriegsfürsorge rechtlich wie organisatorisch von der üblichen Armenpflege getrennt wurde. Damit sollte vermieden werden, "daß der diskriminierende Charakter und das negative Image der alten Armenpflege in irgendeine Verbindung mit der Kriegsfürsorge gebracht würden" (Landwehr 1981, S. 40). Und weiter vermerkt Landwehr (1981): "Die sozial bedeutsame Differenz ist, daß sich die Kriegsfürsorge auf völlig andere Schichten der Bevölkerung bezieht als die Armenpflege. Es sind nicht mehr die Randgruppen und -existenzen, sondern es sind die Familien der durchschnittlichen Arbeiter und Bürger, die jetzt, wo die Männer zum Heeresdienst eingezogen sind, versorgt werden müssen... Der neuen sozialen Differenzierung des Klientels trägt die Kriegsfürsorge in ihrem Grundsatz Rechnung, daß die Erhaltung der Unterstützten in ihrer sozialen Schicht als das wesentliche Unterstützungskriterium gilt... Die Idee dabei ist, daß den Familien der eingezogenen Soldaten eine ihrem Vorkriegsstand entsprechende Lebensführung gesichert werden soll" (S. 40).

Der Begriff der "Familienfürsorge" war eine Wiederentdeckung der Weimarer Republik, die trotz ungünstiger Bedingungen wie Inflation (1923) und Weltwirtschaftskrise (1929) "für die soziale Arbeit eine konstituierende und kreative Phase, nicht nur in der methodischen Entwicklung der sozialen Arbeit, sondern auch für die Bedeutung und Funktion der Fürsorge generell" (Neuffer 1990, S. 41) war. Diese Feststellung gilt insbesondere für die Jahre 1924 bis 1929, als das Konzept der "Familienfürsorge" sozusagen in Blüte stand und man versuchte, die Einheitlichkeit der Fürsorge zu praktizieren. Trotz immer wieder angestrebter Reformversuche lag bis 1924 die Zuständigkeit für die Hilfen der Wohlfahrtspflege (die sich bis dahin auf den absoluten Notbedarf der Armen beschränkte) bei den unterschiedlichsten (öffentlichen und freien) Trägern und Organen. Es handelte sich hier um ein Geflecht von relativ unverbundenen Befugnissen und Einzelaktivitäten und nicht um ein einheitlich geformtes System (vgl. Baum 1928).

Diesen Sachverhalt beschrieb treffsicher Marie Baum (1927), die Pionierin der "Familienfürsorge" bzw. "Einheitsfürsorge": "Die Wohlfahrtspflege, wie wir sie heute vor uns sehen, leitet sich aus drei ganz verschiedenen Quellen ab: aus der Armenpflege, aus dem Polizeiwesen, aus sozialpolitischen Kämpfen und Errungenschaften. Jeder dieser Ausgangspunkte bedingt eine verschiedene Einstellung zu Menschen und Dingen; auf jedem dieser Gebiete gibt es andere rechtliche und soziale Merkmale, andere gesetzliche Grundlagen, eine andere Art des Zugreifens, andere Träger, andere Hilfskräfte. In der gleichen Gemeinde können demnach selbst heute noch nebeneinander wirken: im Auftrage der Stadt Fürsorgerinnen und Pflegerinnen der verschiedenen Ämter und Amtsabteilungen - Jugend-, Wohlfahrts-, Gesundheits-Pflegeamt, Schule, Fürsorgeabteilung für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene -; im Auftrage der Polizei die Polizei-Fürsorgerinnen; im Auftrage sozialhygienischer Fachverbände Tuberkulose- und Säuglings-Fürsorgerinnen; daneben die von kirchlichen Gemeinden angestellten Gemeindeschwestern oder ehrenamtliche Organe caritativer Vereine" (S. 224).

Das Konzept der "Familienfürsorge" wurde als Mittel "zur Vermeidung von Überschneidungen und Doppelbetreuungen" (a.a.O., S. 225) gesehen. Eine Vereinheitlichung mußte dabei, wie Marie Baum (1927) folgerichtig forderte, in zweifacher Hinsicht erfolgen: "Zunächst war für die in der Fürsorge Stehenden der Verkehr mit mehreren Personen, die sie häufig genug unter stark voneinander abweichenden Gesichtspunkten aufsuchten, schwer erträglich... Vor jeder dieser Personen mußte die Hausfrau die oft genug elenden Fetzen der Familienexistenz von neuem ausbreiten, wobei die sich anhäufenden Empfindungen von Scham, Bitterkeit und Trotz keine gedeihliche Atmosphäre abgaben für die erforderlichen Verhandlungen... Schon einer der ältesten Vorkämpfer der Mutter- und Säuglingsfürsorge, Brennecke-Mageburg, hat seiner Zeit gefragt, was dabei herauskäme, wenn die Säuglingsfürsorgerin 'hypnotisiert auf den Säugling starre', ohne sich um den Zustand der Mutter, der übrigen Kinder, der gesamten Familie zu kümmern. Und wem der analysierende Zeitgeist nicht alles Gefühl für die unzerstörbare Ganzheit der menschlichen Gestalt und des sozialen Gebildes der Familie geraubt hat, der wird diese Frage in erweitertem Umfange immer wieder stellen. Der Einzelmensch und die Familie, zu der er gehört, sind aus der meist sehr innigen Verflechtung von wirtschaftlichen, gesundheitlichen und Erziehungsnöten nicht auf dem Weg der Symptombehandlung zu befreien, indem man bald das eine, bald das andere Glied in Reparatur nimmt, sondern einzig und allein, indem man die gegebene, fast immer komplexe Notlage von dem natürlichen Mittel- und Schwerpunkt der Gesamtexistenz heraus betrachtet" (S. 224 f.). Dementsprechend sollten jugendfürsorgerische, rechtliche, gesundheitliche, wirtschaftliche und familienpädagogische Maßnahmen untrennbar miteinander verflochten sein, denn nur so könnte eine optimale soziale Betreuung gewährleistet werden. Hinzu kam noch die verwaltungstechnische Maßnahme, "nämlich die Einteilung eines geographischen Gebietes in Bezirke und die Einsetzung von Fürsorgerinnen für diese Bezirke" (a.a.O., S. 225).

Eine reichseinheitliche Fürsorge wurde durch gesetzliche Regelungen angestrebt. Ferner wurde endgültig der Begriff der Armenpflege abgeschafft; "die ihn erweiternde Wohlfahrtspflege erhielt ein festes Ressort im neuen Reichsarbeitsministerium und in den Ministerien für Volkswohlfahrt der einzelnen Länder" (Müller 1985, S. 30). "Die Reichsfürsorgepflichtverordnung von 1924 legte die Fürsorgepflicht der Gemeinden fest, enthielt aber keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung. Der Bereich der Jugendhilfe wurde durch das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (1922) und das Jugendgerichtsgesetz (1923) geregelt. Ersteres kodifizierte das Recht des Kindes auf Erziehung, faßte die Entwicklungen der Jugendfürsorge und Jugendpflege zusammen, installierte das Jugendamt als Erziehungsbehörde und fixierte das Subsidiaritätsprinzip (Jugendwohlfahrtsgesetz). Das JGG (Jugendgerichtsgesetz) nahm die Bestrebungen der Jugendgerichtsbewegung auf, das Straf- durch das Erziehungsprinzip zu ersetzen" (Marzahn 1988, S. 237 f.).

Dabei erwies sich die geistesgeschichtliche Pädagogik dieser Zeit als nahezu "optimale" Grundlage einer vielfach geforderten "Fürsorgewissenschaft", getragen "vom Gedanken einer gesellschaftlichen Erneuerung und der Überbrückung der Klassengegensätze (a.a.O., S. 238). In ihrer pragmatischen Ausrichtung, in ihrem Streben nach Autonomie, in ihrem Versuch, hinter dem äußeren Verhalten die Strukturen der jeweiligen Persönlichkeit zu erfassen und zu verstehen, nicht zuletzt in ihrem "Gemeinschafts-Pathos", finden sich genau jene Züge, die den Apologeten der "neuen Fürsorge" im Hinblick auf eine deutliche Abgrenzung gegenüber der Sozialpolitik willkommen sein mußten.

Die Anfänge der Entwicklung einer methodischen sozialen Arbeit liegen in der Weimarer Republik und gehen auf Alice Salomon zurück. Bereits 1921 erschien ihr Standardwerk "Leitfaden der Wohlfahrtspflege". "Diese Darstellung geht aber noch wenig über eine Systematik unterschiedlicher Arbeitsgebiete der Fürsorge hinaus. Unter den Begriff Methoden werden lediglich unterschiedliche Vorgehensweisen in verschiedenen Bereichen der Fürsorge, der 'offenen', 'halbgeschlossenen', 'geschlossenen' und 'zwangsweisen' abgehandelt" (Landwehr/Baron 1983, S. 116).

Insbesondere hatte sich Alice Salomon von Mary Richmond und ihrem 1917 in Amerika erschienenen Buch "Social Diagnose" anregen lassen. Sie modifizierte dieses Buch für deutsche Verhältnisse, das dann 1926 unter dem Titel "Soziale Diagnose" erschien. Dazu vermerkte Alice Salomon (1926): "Aus der Ermittlung von Tatbeständen wirtschaftlicher oder anderer Art ist eine soziale Diagnose geworden, die alle Seiten des menschlichen Lebens, die Anlage und Entwicklung, Milieu und Schicksal in das rechte Licht setzen und zu einem Gesamtbild vereinigen soll, das für die Hilfeleistung den Ausgangspunkt abgibt und das Ziel bestimmt" (S. 6).

Der Nationalsozialismus unterband diese positiven Ansätze, indem er gemäß seiner Rassenideologie die "Fürsorge" dem Primat der Gesundheitsfürsorge unterstellte. Die freien Wohlfahrtsverbände wurden teilweise aufgelöst, die noch bestehenden äußerst massiv in ihrer Entfaltung eingeschränkt. Damit wurde die "NS-Volkswohlfahrt (NSV)" (gegründet 1931 in Berlin) von der Organisation, die eine einheitliche Fürsorge im nationalsozialistischen Sinne gewährleisten sollte, letztlich aber über das Sammeln und Verteilen von Spenden nicht hinauskam. "Nicht Heilmittel für Notleidende will die nationalsozialistische Sozialpolitik beschaffen, sondern sie will dafür sorgen, daß das Leben des Volkes von vornherein so geordnet wird, daß keiner in Not gerät, der seine Pflichten gegenüber der Volksgemeinschaft erfüllt, daß es keine Proletarier in Deutschland gibt" (Bargel 1944, S. 8 f.). Hinter den nationalsozialistischen Begriffen der "Säuberung" und "Gesundung" stand nichts anderes als Terror und Ausrottung von Menschen, die eigentlich der sozialen Fürsorge bedurften.

Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches wurde zunächst die Restauration der Strukturen aus der Weimarer Republik versucht. Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) wurde in seiner ursprünglichen Form wieder eingesetzt. Im Vordergrund sozialer Fürsorge stand das Massenelend, verbunden mit Obdachlosigkeit, Hunger, Heimatlosigkeit, Erwachsenen-, Kinder- und Jugendkriminalität. Diese Not ließ keine Reformbestrebungen zu: "Es konnten meist nur primitive Bedürfnisse befriedigt werden, materielle Güter organisiert und verteilt werden. Aufgrund der hohen Fallzahlen wurden hier und da ein schneller Rat erteilt, Kinder wurden mangels Alternativen früh aus den Familien 'herausgeholt', Lebensführung und Erziehung mußten kontrolliert werden" (Neuffer 1990, S. 66).

Trotzdem begann bald die Suche nach neuen Wegen. Im September 1947 wurde von der britischen und amerikanischen Zone eine Fürsorgevereinbarung getroffen, die in der Fassung vom Mai 1949 für alle drei Westzonen als verbindlich galt. Demgegenüber wurde in der Ostzone bereits zu Beginn des Jahres 1947 ein (anfänglich funktionierendes) einheitliches System der Sozialversicherung und Sozialverwaltung geschaffen.

Mit der Konstituierung zweier deutscher Staaten (1949) entwickelten sich auch zwei sehr unterschiedliche Fürsorgesysteme. Im Verlauf der Zeit erwies sich der in der ehemaligen DDR "jahrzehntelang behauptete Vorrang des Sozialen ... als bloßer Schein, ideologischer Putz und Betrug... Der 'real existierende Sozialismus' war nicht nur wirtschaftlich und politisch konkursreif, er hatte auch in der gewöhnlichen sozialen Frage versagt" (Wendt 1990a, S. 350 f.).

Ein Meilenstein in der Geschichte der Bundesrepublik war die Neuregelung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und die Fürsorgepflichtverordnung von 1961. Erstmalig wurden der Rechtsanspruch auf Sozialhilfe und das Prinzip der Subsidiarität bekräftigt. Die Entwicklung fachlicher Methoden (case work, social group work, community organisation, social action, Familientherapie, Gruppendynamik und -therapie usw.) und die Erneuerung der Ausbildungssituation signalisierten die voranschreitende Professionalisierung der sozialen Berufe. Auch das Feld der "sozialen Dienste" erweiterte sich zusehends: "Für die Sozialverwaltung bürgerte sich die Rede von 'Diensten' ein; die Behörden wollten nicht länger bloß als Organe der Eingriffs-, viel lieber der Leistungsverwaltung gelten. Die Ämter und die Amtsinhaber interpretieren nun zuweilen alle ihre Tätigkeiten, mit denen soziale Aufgaben unmittelbar oder mittelbar erledigt werden, in einem weiten Begriff sozialer Arbeit" (Wendt 1990a, S. 301).

Dem umfangreichen Aufgabenfeld sozialer Dienste (Hilfen in sozialen Anliegen von der Kindheit bis zum Alter, für Familien und Alleinstehende; Beratung und Hilfe z.B. bei Krankheit, Behinderung, Partnerkonflikten, Arbeitsplatzproblemen, Wohnungsfragen, wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Gewalt und Erziehungsschwierigkeiten) drohte jedoch eine Zersplitterung durch die völlig planlose Aneinanderreihung oder Aufeinanderhäufung von Zuständigkeiten. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken, gab die "Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung" 1975 eine Empfehlung heraus, die den "Allgemeinen Sozialdienst" konstituierte. Bei der damit einhergehenden Umorganisation wurden die seit der Einführung des "Straßburger-Systems" getrennten Innen- und Außendienste in allen Aufgaben der Beratung und Hilfe zusammengelegt (Funktionen des Jugend-, des Sozial- und des Gesundheitsamtes, soweit in kommunaler Zuständigkeit). Auch wurde an einer umfassenden Zuständigkeit der im Wohnviertel arbeitenden Sozialpädagogen festgehalten. Zugleich wurden dem ASD besondere Sozialdienste angegliedert oder zugeordnet. Inzwischen verfügt (fast) jede kreisfreie Stadt und (fast) jeder Landkreis über einen ASD, etablierte sich dieser in Form der in der Geschichte der Sozialarbeit/Sozialpädagogik stets geforderten "Einheitsfürsorge".

 

Allgemeine gesetzliche Grundlagen

Roland Proksch

Der ASD ist eine sozialstaatlich gebotene soziale Dienstleistung von Kommunen im Bereich der "öffentlichen Fürsorge" im Sinne von Art. 74 Nr. 7 GG. "Öffentliche Fürsorge" nach dem Grundgesetz ist jedoch mehr als bloße "Armenpflege" (Richter 1979, S. 42, 67). Unter diesem Begriff sind vielmehr alle öffentlich-rechtlichen Maßnahmen repressiver und präventiver Natur zu verstehen, die dem sozialen Ausgleich bzw. der sozialen Hilfe und Förderung dort dienen, wo eine Notlage entstanden ist, zu entstehen droht oder aber auch - präventiv - abgewendet werden soll oder wo Entfaltungshilfen angemessen erscheinen (vgl. Schulte und Trenk-Hinterberger 1986, S. 32). Die persönliche (Einzel-) Hilfe ist hier zentrale Aufgabe des - allzuständigen - ASD und der in ihm arbeitenden sozialpädagogischen Fachkräfte. Dabei sind die Kategorien ganzheitlicher und einheitlicher, lebens- bzw. alltagsweltorientierter und bürgernaher sozialer Arbeit maßgebend (vgl. zu den Arbeitsansätzen Schellhorn 1992, S. 22 ff.; Bassarak 1992b, S. 10 ff.).

Allgemeine Soziale Dienste arbeiten in nahezu allen Gebietskörperschaften im Bundesgebiet. Sie sind oft der personell stärkste soziale Dienst einer Kommune. Dennoch haben sie bis heute kein bundesweit gültiges Profil (vgl. Kreft und Lukas 1990, Band I, S. 146). Ebensowenig gibt es ein eigenes, spezielles Gesetz für den ASD bzw. des ASD. Seine Aufgaben, Zielorientierung, Zweckbestimmung und sein Verwaltungsverfahren ergeben sich jedoch aus dem allgemeinen Sozial- und Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, 20, 28 GG) und den daraus entwickelten Sozialgesetzen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Sozialgesetzbuch (SGB). Die organisatorische Einbindung des ASD in den Verwaltungsaufbau der Kommunen leitet sich aus den entsprechenden Organisationsbestimmungen des Grundgesetzes ab (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1, 30, 34, 35 Abs. 1, 83, 84 GG).

Die zunehmende Verrechtlichung gesellschaftlicher Bereiche hat ganz besonders auch den sozialen Bereich als ausgabeintensiven Finanzbereich erfaßt. Dies haben insbesondere die 1993 vehement geführten Diskussionen um Einsparungen vor allem im sozialen Bereich überdeutlich gezeigt, deren rechtliche Ergebnisse sich z.B. im Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I, S. 944 ff.) in allein 14 Änderungen sozialrechtlicher Gesetze niederschlug.

Die Anwendung von Recht und die Auseinandersetzung mit Recht bei der Bewältigung seiner Aufgaben werden daher auch für den ASD und für seine Fachkräfte immer wichtiger. Sie müssen sich in verstärktem Maß auch mit Rechtsregelungen in diesem Bereich auseinandersetzen, was von ihnen ein hohes Maß an Rechtskenntnissen, Fachkompetenz über Rechtsinstrumentarien und vor allem an Rechtsauslegungskompetenz fordert, um diese Rechtsvorschriften im Interesse einer optimalen sozialen Intervention für Hilfsbedürftige nutzen zu können.

Verfassungsrechtliche Grundlagen der Arbeit im ASD

Rechtsinhaltlich ergibt sich der Auftrag an den ASD aus dem Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes. So legt Art. 20 GG fest, daß die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat ist. Nach Art. 28 GG muß auch die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Das in diesen Artikeln verankerte Sozialstaatsprinzip, das durch die sogenannte "Ewigkeitsklausel" des Art. 79 Abs. 3 GG unveränderbar ist, verpflichtet alle Träger staatlicher Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG), zeitgemäße soziale Leistungen für Hilfsbedürftige zu schaffen und so wirksam wie möglich zu gestalten und anzubieten.

Das Grundgesetz fordert daher vom ASD, daß er seine Aufgaben nicht als eine für immer feststehende, in ihren konkreten Ausformungen fest umrissene Beschreibung sozialer Tätigkeit betrachtet. Er muß vielmehr in der Lage sein, auf die sich immmer neu ergebenden gesellschaftlichen Problemlagen jeweils angemessen zu reagieren, gestaltend einzugreifen und neue Formen des gesellschaftlichen Lebens zu akzeptieren und - wo erforderlich - zu fördern.

Als Teile der (kommunalen) Verwaltung hat der ASD die sich verändernden Bedürfnisse der Bürger zu berücksichtigen und alles zu tun, was den Bürgern eine menschenwürdige Existenz sichert (Art. 1 GG), die freie Entfaltung ihrer Person fördert (Art. 2 Abs. 1 GG), ihre Freiheit und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und ihre Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG) garantiert, ihre Ehe und Familie schützt (Art. 6 Abs. 1 GG) und die Wahrnehmung demokratischer, rechts- und sozialstaatlicher Teilhabe ermöglicht (Art. 19 Abs. 4, 20, 28 GG).

Aus diesen Leitgedanken des Grundgesetzes folgt die Rechtspflicht des ASD zur Fürsorge gegenüber bedürftigen Personen und ihr Anspruch auf entsprechende Hilfen. Doch erschöpft sich diese Rechtspflicht nicht in der Gewährung von materiellen Leistungen. Sie verlangt auch, "daß die Teilnehmer der Gemeinschaft als Träger eigener Rechte anerkannt werden, die grundsätzlich einander mit gleichen Rechten gegenüberstehen, und daß nicht ein wesentlicher Teil des Volkes in dieser Gemeinschaft hinsichtlich seiner Existenz ohne Rechte dasteht" (vgl. BVerwG 1, S. 161 f.). Das bedeutet schließlich, daß die Hilfsbedürftigen "nicht lediglich Gegenstand (Objekte) staatlichen Handelns (sein dürfen), soweit es sich (auch) um die Sicherung ... (ihres) Daseins überhaupt handelt" (vgl. BVerwG, a.a.O.; ferner BVerfG in ständiger Rechtssprechung, z.B. BVerfG 7, S. 205; 27, S. 6; 30, S. 26).

Aus dem Grundgesetz ergibt sich daher für den ASD nicht nur die Forderung nach konkreten inhaltlichen sozialen Hilfen, sondern ebenso nach modern verfaßten sozialen Leistungsträgern, die die Leitgedanken des Grundgesetzes beachten und die sich der Subjekthaftigkeit der grundrechtsbewehrten Bürger verpflichtet fühlen.

Verfassungsrechtliche Organisationsentscheidungen

Organisationsrechtlich ist der ASD ein Verwaltungsteil innerhalb der kommunalen Selbstverwaltung. Die Leistungen der öffentlichen Fürsorge werden im Wege der kommunalen Selbstverwaltung von Kreisen, kreisfreien Städten bzw. von Gemeinden und Gemeindeverbänden erbracht.

Während der Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Nr. 7 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich der "öffentlichen Fürsorge" besitzt, mit deren Wahrnehmung (z.B. durch den Erlaß des BSHG, des KJHG und des Betreuungsgesetzes) er die Länder von der Gesetzgebung ausgeschlossen hat (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG), liegt die Kompetenz zur Ausführung solcher Bundesgesetze einschließlich der Errichtung von Behörden grundsätzlich bei den Ländern bzw. bei den Kommunen (Art. 28 Abs. 2, 30 GG). Die Länder führen nach dem Grundgesetz die Bundesgesetze als "eigene Angelegenheiten" aus (Art. 83 GG). Dazu regeln sie die Errichtung der erforderlichen Behörden und das entsprechende Verwaltungsverfahren selbst, jedoch nur "soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen" (Art. 84 Abs. 1 GG).

Dieser Grundgesetzvorbehalt hat den Bund legitimiert, z.B. in §§ 9, 96 BSHG und § 69 KJHG zu bestimmen, daß die Sozial- und die Jugendhilfe von örtlichen und überörtlichen Trägern gewährt werden und daß örtliche Träger in diesem Sinn die Kreise und kreisfreien Städte sind, während Landesrecht regelt, wer überörtlicher Träger ist und in welchem Umfang auch kreisangehörige Gemeinden zu örtlichen Trägern bestimmt werden können (vgl. dazu BVerfG 22, S. 88 ff.). Die Bestimmungen über die Heranziehung von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Durchführung von Aufgaben der Sozial- und Jugendhilfe (vgl. §§ 96 Abs. 1 Satz 2, 96 Abs. 2 Satz 2 BSHG; § 69 Abs. 2 und 5 KJHG) sollen die Wirksamkeit von Maßnahmen durch die Mitwirkung ortsnaher Verwaltungsträger verbessern (vgl. Schulte und Trenk-Hinterberger 1986, S. 67).

Für die Kommunen sind die Aufgaben der öffentlichen Fürsorge, die von dem ASD wahrgenommen werden, damit sogenannte "pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben", auch "weisungsfreie Pflichtaufgaben" genannt (vgl. Seewald 1984, S. 32). Bei diesen "pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben" ist gesetzlich und damit für die Kommune bindend lediglich festgelegt, daß diese Aufgaben von ihr zu erledigen sind. Die Art und Weise der Durchführung bleibt dagegen grundsätzlich in ihrer eigenen Verantwortung. Daß aber die Gemeinden diesen Pflichtaufgaben "dem Grunde nach" gerecht werden, wird durch die sogenannte Kommunalaufsicht gewährleistet, nach der der staatlichen Aufsichtsbehörde die Rechtsaufsicht zusteht. Diese Rechtsaufsicht hat sicherzustellen, daß die gesetzlichen Vorschriften der Bundesgesetze korrekt durchgeführt werden.

Den Kommunen bleibt jedoch die organisatorische Ausgestaltung des ASD selbst überlassen. So können sie die Sozialdienste im Jugendamt, Sozialamt, Gesundheitsamt oder als eigene Behörde organisieren, soweit nicht - erneut - Bundesgesetze etwas anderes vorschreiben. Dies ist etwa durch § 69 Abs. 3 KJHG in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl I, S. 239) geschehen. Danach ist die organisatorische Zuordnung des ASD nur noch beim Jugendamt selbst oder bei einem Jugend- und Sozialamt (als eigene Abteilung oder als eigenes Amt) möglich. Die Übertragung von Aufgaben nach dem KJHG an einen als selbständiges Amt organisierten ASD ist dagegen nicht mehr möglich, es sei denn, der Verwaltung des Jugendamtes würde zugleich die uneingeschränkte Fachaufsicht mit allen Entscheidungs- und Durchgriffsrechten im Handlungsalltag zugestanden und die Beteiligung des Jugendhilfeausschusses wäre im vollen Umfang weiter gesichert (vgl. die Begründung in der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Frauen und Jugend zum Entwurf des 1. Änderungsgesetzes des KJHG - BT-Drs. 12/3711, S. 41; ferner Münder et al. 1993, § 69 Rz. 10).

Übergreifende sozialrechtliche Grundlagen der Arbeit im ASD

Sozialrecht ist Sozialverwaltungsrecht, vornehmlich Sozialleistungsverwaltungsrecht, das die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes aufnimmt und in konkrete Leistungen und Verfahrensvorschriften umsetzt (zum Begriff und zur Systematik des Sozialrechts vgl. Baltes und Rogowski 1986, S. 1 ff.). Das Sozialrecht ist im Sozialgesetzbuch zusammengefaßt. Mit dessen Schaffung hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, die unterschiedlich strukturierten und aus unterschiedlichen Traditionen stammenden Teile des Sozialrechts in einem Gesetzbuch zu vereinigen, um das Sozialrecht für Verwaltung und Rechtsprechung, vor allem aber für den Bürger transparenter zu machen (vgl. Art. 2 § 1 SGB I; dazu Schulte und Trenk-Hinterberger 1986, S. 53 f.; Baltes und Rogowski 1986, S. 5-8). Das SGB enthält als eigenständige Kodifikationen bislang den allgemeinen Teil (SGB I), gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV), Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), Kinder- und Jugendhilfe (KJHG bzw. SGB VIII) und Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (SGB X) (vgl. Schellhorn 1993, S. 873 f.).

Soweit andere Sozialleistungsgesetze, wie z.B. das BSHG, noch nicht als eigenständiges Sozialgesetzbuch verabschiedet sind, gelten sie nach Art. 2 § 1 SGB I jedoch bereits jetzt als besondere Teile des SGB. Danach ist das BSHG gemäß Art. 2 § 1 Nr. 15 SGB I als Neuntes Buch in das SGB eingeordnet worden. Die Konzeption für ein einheitliches Sozialgesetzbuch wirkt sich nach dem Grundsatz der gesetzlichen Spezialität dahin aus, daß Regelungen in den besonderen Teilen des SGB, wie z.B. im KJHG oder BSHG, Vorrang haben vor den Regelungen des Allgemeinen Teils des SGB I. Nur wenn im besonderen Teil keine Regelung getroffen ist, muß auf die allgemeinen Bestimmungen im SGB I und X zurückgegriffen werden. Diesen allgemeinen Grundsatz hat der Gesetzgeber durch die Vorbehaltsklausel des § 37 SGB I bestätigt. Danach gelten die Bestimmungen des Ersten und Zehnten Buches für alle Sozialleistungsbereiche des SGB, soweit sich aus dem besonderen Teil nichts Abweichendes ergibt (vgl. zu einigen Beispielen Baltes und Rogowski 1986, S. 8 ff.).

Allgemeine sozialrechtliche Grundlagen für die Arbeit des ASD finden sich vor allem im SGB I. Hier sind Vorschriften mit unterschiedlicher Funktion zusammengefaßt. Manche Vorschriften verdeutlichen die Rechtsstellung des Bürgers im Sozialrecht (§ 1 SGB I) und informieren den Bürger über seine sozialen Rechte (§§ 2-10, 18-29 SGB I), ohne jedoch eigene Ansprüche zu begründen; sie sind in den besonderen Teilen des SGB normiert (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Andere Vorschriften des SGB I betreffen das Verhältnis der Sozialleistungsträger zum Bürger und sind unmittelbar anzuwenden. Hierzu gehören die Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft (§§ 13-15 SGB) und die Vorschriften des dritten Abschnitts über gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche des SGB (§§ 30-67 SGB I).

Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB I "zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten". "Dieses Recht soll nach Satz 2 dazu beitragen,

  • ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
  • gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen,
  • die Familie zu schützen und zu fördern,
  • den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
  • besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen".

Sozialleistungen sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen, wobei die persönliche und erzieherische Hilfe zu den Dienstleistungen zählt (§ 11 SGB I). Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind z.B. persönliche und erzieherische Hilfen in Form von Auskunft und Beratung nach §§ 14, 15 SGB I, persönliche Hilfe nach § 8 Abs. 1 BSHG, Beratungsleistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie nach §§ 16 ff. KJHG, Vermittlung von Heimplätzen nach §§ 43, 68, 65 BSHG, Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. KJHG und die Heimpflege nach § 68 BSHG. Zu den Sachleistungen zählen z.B. die Fahrdienste für Behinderte und die Bereitstellung von Übergangswohnungen für obdachlose Familien durch Sozialhilfeträger. Zu den Geldleistungen sind die Regelleistungen nach dem BSHG als Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11-25 BSHG) bzw. als Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 27-75 BSHG) sowie die Zahlung wirtschaftlicher Jugendhilfe nach § 39 KJHG zu rechnen. Eine Zusammenstellung der maßgeblichen Sozialleistungen enthalten die §§ 18-29 SGB I, die gleichzeitig die zuständigen Leistungsträger (§ 12 SGB I) benennen.

§ 1 Abs. 2 SGB I sieht - flankierend - zu den materiell-rechtlichen Gewährleistungen des sozialen Rechtsstaates auch ihre institutionelle Absicherung vor. Nach dieser Vorschrift soll das Recht des SGB auch dazu beitragen, "daß die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen". Rechts- und Sozialstaatlichkeit zeichnen sich ja nicht nur durch die Normierung individueller Sozial(leistungs)ansprüche aus. Sie müssen folgerichtig soziale Dienste vorsehen und die Bereitstellung, Unterhaltung oder Förderung entsprechender Einrichtung zur Erfüllung sozialstaatlicher Angebote gewährleisten. Ob es sich dann um Allgemeine oder Besondere Sozialdienste handelt (vgl. zur Unterscheidung etwa Rose 1993, S. 850 f.), ist eine Frage, wie die Gewährleistungspflicht am besten erfüllt werden kann. Immer muß es sich aber um effektive und effiziente Sozialverwaltung handeln. Deshalb schreibt § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I folgerichtig vor, daß "die Leistungsträger verpflichtet (sind), darauf hinzuwirken, daß die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen". Das Recht des SGB gewährleistet somit die Existenz des ASD zur Ausführung der "öffentlichen Fürsorge" im Sinne des Art. 74 Nr. 7 GG.§ 2 Abs. 1 SGB I führt in die nachfolgenden sozialen Rechte gemäß §§ 3-10 SGB I ein. Mit dieser Vorschrift macht der Gesetzgeber deutlich, "daß er das Sozialrecht nicht als zufälliges Ergebnis verschiedenartigster oder gar gegensätzlicher Regelungen versteht und verstanden wissen will, sondern als stufenweise Konkretisierung der in § 1 bezeichneten Zielvorstellungen über soziale Grundpositionen hin zu den in den Sozialgesetzen umschriebenen Ansprüchen und Rechten" (Giese und Krahmer 1993, SGB I, § 2 Rz. 2.1).

Mit § 2 Abs. 2 SGB I richtet der Gesetzgeber die Auslegung des gesamten Sozialrechts und die Ausfüllung der darin enthaltenen Ermessensspielräume an die Beachtung der sozialen Rechte aus. Dadurch soll sichergestellt werden, "daß Verwaltung und Rechtsprechung bei der Auslegung und Fortbildung des Sozialrechts sowie bei der Ausübung von Ermessen nach einheitlichen Grundsätzen handeln und im Rahmen ihres Handlungs- und Beurteilungsspielraumes anstreben, die sozialen Rechte nach §§ 3-10 möglichst weitgehend zu verwirklichen" (so die Begründung zu § 2, BT-Drs. 7/3786).

Die im zweiten Abschnitt des SGB I (§§ 11-29) enthaltenen "Einweisungsvorschriften" enthalten die Regelungen, die weiter erforderlich sind, dem Bürger den Zugang zum Sozialrecht und zu den ihm zustehenden Sozialleistungen nicht nur zu erleichtern, sondern auch die Verwaltung zu verpflichten, die sozialen Ansprüche der Bürger effektiv und effizient zu erfüllen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die bundeseinheitlich festgelegten Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten nach §§ 13-15 SGB I, die bei der Erfüllung sozialstaatlicher Aufgaben durch den ASD zu beachten sind (zur Beratungspflicht vgl. Giese 1978, S. 15 ff.).

Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist die ausreichende Kenntnis über Existenz, Leistungsumfang und Verfahren sowie Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen in den maßgeblichen Sozialleistungsgesetzen. Die Wirksamkeit des Sozialrechts hängt ab von der Art und Weise seiner Inanspruchnahme. Diese ist abhängig von der rechtlichen Information, von der Beratung und der Auskunft über Rechte und Pflichten bzw. alle sozialen Angelegenheiten nach dem SGB.

Eine erleichterte Antragstellung (§ 16 SGB I) ermöglicht, die Sozialleistungen bei jedem - auch beim unzuständigen - Leistungsträger, bei allen Gemeinden und den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland zu beantragen. Die verfahrensrechtliche Konkretisierung der inhaltlichen und formalen Aufgabenstellungen für den ASD regelt § 17 Abs. 1 SGB I. Danach sind die Leistungsträger verpflichtet, "darauf hinzuwirken, daß

  1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell erhält,
  2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen und
  3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke".

Eine optimale Ausführung von Sozialleistungen durch soziale Dienste läßt sich nur erreichen, wenn alle Stellen, die mit der Erbringung von Sozialleistungen befaßt sind, sowie die Stellen, die zwar selbst keine Sozialleistungsträger sind (§ 11 SGB I), aber ähnliche Aufgaben durchführen, eng zusammenarbeiten. Deshalb verpflichtet der Gesetzgeber die Sozialleistungsträger zur Kooperation mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen, damit sich ihre Tätigkeit und die der freien und gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsträger wirksam ergänzen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 SGB I).

Als weitere Grundsätze des SGB sieht das Gesetz vor, daß auf Sozialleistungen ein (Rechts-) Anspruch besteht, soweit nicht nach den besonderen Teilen des SGB die Leistungsträger berechtigt sind, über Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 38 SGB I). Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen und werden damit fällig - ohne daß die Verwaltung tätig werden müßte -, sobald die Gesetzesvoraussetzungen erfüllt sind. Freilich ist für die konkrete Leistungserbringung in der Praxis eine Mitwirkung des Hilfesuchenden in Form von Anträgen Voraussetzung. Bei Ermessensentscheidungen tritt die Fälligkeit mit Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung ein, also wenn das Ermessen ausgeübt ist (§§ 38-41 SGB I). Regelungen über die Vorschußzahlungspflicht bei einem Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und entsprechender Antragstellung durch den Berechtigten (§ 42 SGB I), über die "vorläufige" Leistungspflicht des zuerst angegangenen Leistungsträgers (§ 43 SGB I), zu Verzinsung, Verjährung, Verzicht und Auszahlung von Sozialleistungen (§§ 44-49 SGB I) sowie über Aufrechnung, Verrechnung, Pfändung und Verpfändung von Sozialleistungen (§§ 51-55 SGB I) sichern die sozialrechtliche Grundposition der Berechtigten wirksam ab.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der ASD häufig auch auf die Mitwirkung der Leistungsberechtigten angewiesen. Dabei können Mitwirkungspflichten unterschieden werden als Teil der Selbsthilfe sowie als verfahrensrechtliche Voraussetzung der Verwaltungsentscheidung durch die Leistungsträger.

Die soziale Hilfe des ASD nach dem SGB ist maßgeblich als Hilfe zur Selbsthilfe konzipiert (vgl. dazu Pankoke 1993, S. 819; ferner ausdrücklich für das BSHG § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG). Die Hilfe soll auf Zeit angelegt sein und dazu helfen, die Eigenkräfte des Hilfeempfängers zur selbständigen Bewältigung seiner schwierigen sozialen Situation zu entfalten und zu fördern und sie für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung einzusetzen (BVerwG 23, S. 153). Diese Zielvorstellung orientiert sich an dem vor allem durch die Art. 1-3 GG von der Verfassung verfolgten Menschenbild, das dem Staat verwehrt, Leistungsberechtigte nach seinen Vorstellungen zu bessern oder zu bevormunden. Der Staat hat nur die Voraussetzungen für Selbsthilfemöglichkeiten zu schaffen; er hat aber nicht dem Einzelnen die Entscheidung darüber abzunehmen, was dieser für sich selbst oder in Gemeinschaft mit anderen bewältigen will oder kann.

Wenn nun soziale Hilfen ihrer Natur nach nur vorübergehend sein wollen, dann ist zu erwarten, daß der Hilfsbedürftige selbst aktiv an der Bewältigung seiner Not mitwirkt. Insoweit orientieren sich diese Mitwirkungspflichten an der Selbsthilfe, nicht an verfahrensrechtlichen Verwaltungsnotwendigkeiten. Zu den Mitwirkungspflichten dieses Typs zählen z.B. die Pflichten nach § 2 Abs. 1 BSHG, vorrangige Leistungsansprüche gegenüber Dritten, z.B. gegenüber Unterhaltspflichtigen, zu realisieren oder ihre Verwirklichung zu unterstützen (etwa durch die Benennung des Erzeugers eines nichtehelichen Kindes durch die Mutter; vgl. BVerwG 67, S. 163), und nach §§ 18 Abs. 1, 25 Abs. 1 BSHG, zumutbare Arbeit zu leisten. Diese Pflichten können jedoch nicht unmittelbar zwangsweise durchgesetzt werden. Eine Verletzung dieser Pflichten kann jedoch zu einem völligen Ausschluß der beantragten bzw. gewährten Hilfe führen. Insoweit hat diese Pflichtverletzung mittelbare Folgen für die Gewährung der Hilfe selbst.

Neben diesen Mitwirkungspflichten, die den Grundsatz der Selbsthilfe verstärken, stehen solche, die den Leistungsträgern die verwaltungsmäßige Durchführung ihrer Aufgaben erleichtern helfen sowie eine rasche und sachgerechte Entscheidung zugunsten der Leistungsberechtigten ermöglichen sollen. In den §§ 60-64 SGB I ist im einzelnen geregelt, welche Mitwirkungspflichten in welchem Umfang bestehen. Diese beziehen sich jedoch nur auf die Beurteilung oder Vorbereitung von "Sozialleistungen" (§ 11 SGB I). Andere Mitwirkungspflichten werden in §§ 60 ff. SGB I nicht geregelt.

§ 65 SGB I regelt die Grenzen der Mitwirkung, § 66 SGB I die Folgen fehlender Mitwirkung und schließlich § 67 SGB I die Befugnis der Leistungsträger, Sozialleistungen, die als Folgen fehlender Mitwirkung versagt oder entzogen worden sind, bei Nachholung der Mitwirkung nachträglich ganz oder teilweise zu erbringen.

Die "verfahrensrechtlichen" Mitwirkungspflichten ergänzen den auch im Sozialverwaltungsverfahrensrecht maßgeblichen Amtsermittlungs- oder Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X). Dieser Grundsatz beruht darauf, daß das öffentliche Interesse an der Feststellung des richtigen Sachverhalts Vorrang vor dem Privatinteresse der Beteiligten hat. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB X sollen "die Beteiligten bei der Mitwirkung des Sachverhalts mitwirken" und "insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben". Eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung, die über die Pflicht, Tatsachen und Beweismittel anzugeben, hinausgeht, besteht nur, wenn sie durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Datenschutzbestimmungen

Im Verhältnis von Amtsermittlungsprinzip und Datenschutz des SGB (§ 35 SGB I, §§ 67-85 SGB X, §§ 61-68 KJHG) ist für die Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I zu beachten, daß Adressaten dieser Pflichten (nur) die Sozialleistungsberechtigten sind. Die Leistungsträger haben sich daher zunächst (nur) an sie zu wenden. Die Amtsermittlungspflicht wird erst dann aktuell, wenn der Leistungsberechtigte seine Mitwirkungspflicht nicht - vollständig - erfüllt bzw. erfüllen kann oder konkrete Tatsachen für die Unrichtigkeit seiner Angaben vorliegen. Hier haben die Leistungsträger jedoch die sozialrechtlichen Datenschutzverpflichtungen zu beachten.

Die Mitwirkungsregelungen des SGB I beruhen auf dem Leitbild eines "mündigen Staatsbürgers", der grundsätzlich selbst in der Lage ist - gegebenenfalls nach Aufklärung, Auskunft und Beratung -, seine Rechte und Pflichten zu erkennen und danach zu handeln. In der Arbeit des ASD geht es aber häufig um Menschen, die nicht oder nur eingeschränkt diesem Leitbild entsprechen (können). Der ASD muß in diesen Fällen sein besonderes Augenmerk auf mögliche Beeinträchtigungen der Mitwirkungsfähigkeiten solcher Bürger richten und bei der Auslegung der Mitwirkungspflichten berücksichtigen.

Im Bereich der Arbeit des ASD werden also den Fachkräften in großem Umfang Informationen bekannt und auch anvertraut. Deshalb haben sie den Anspruch der Hilfesuchenden zu beachten, daß Einzelangaben über ihre persönlichen und sachlichen Verhältnisse (personenbezogene Daten) von den Leistungsträgern als Sozialgeheimnis gewahrt und nicht unbefugt offenbart werden. Diese Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt auch die Verpflichtung, technische und organisatorische Maßnahmen einschließlich Dienstanweisungen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß dem Sozialgeheimnis unterliegende personenbezogene Daten nur Befugten zugänglich sind (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB I).

Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 67-77 SGB X bzw. 61-68 KJHG zulässig. Soweit eine Offenbarung nicht zulässig ist, bestehen weder Auskunfts- noch Zeugnispflicht, noch eine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, Akten, Dateien und sonstigen Datenträgern (§ 35 Abs. 3 SGB I). Ergänzend zu diesen sozialrechtlichen Geheimhaltungspflichten bestehen dienstrechtliche Geheimhaltungspflichten, z.B. nach § 39 Beamtenrechtsrahmengesetz oder § 9 Bundes-Angestelltentarifvertrag, sowie einschlägige Strafvorschriften gemäß §§ 203, 353b StGB.

Durch die §§ 79-85 SGB X wird zum Schutz der personenbezogenen Daten bei der Datenverarbeitung eine für das Gebiet des SGB bereichsspezifische Ergänzung des Bundesdatenschutzgesetzes geschaffen (zum Datenschutz im KJHG vgl. Proksch 1992, S. 48 ff.; ferner Münder et al. 1993, §§ 61 ff.).

Im Datenschutz ist grundsätzlich auf die funktional kleinste Verwaltungseinheit abzustellen. So bedarf es z.B. für die Übermittlung von Daten aus dem ASD an eine andere Verwaltungseinheit der Rechtfertigung durch die Datenschutzvorschriften.

Die beruflichen Schweigepflichten der sozialpädagogischen Fachkräfte im ASD nach § 203 StGB finden bis heute keine eigenständige strafprozessuale Entsprechung in einem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 54 StPO (vgl. BVerfG 33, S. 367). Allerdings sind dadurch nicht die zivilprozessualen Zeugnisverweigerungsrechte sozialpädagogischer Fachkräfte ausgeschlossen (vgl. dazu §§ 383 ZPO, 15 FGG, 46 ArbGG, 98 VwGO und 18 SGG). Unabhängig davon ist jedoch zu beachten, daß sozialpädagogische Fachkräfte für Aussagen als Zeugen jeweils die Aussagegenehmigung ihres Dienstherrn einzuholen haben.

Die Rechtsträger sind zum Schadensersatz und - bei erheblicher Persönlichkeitsverletzung - zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, wenn durch ihre Organe bzw. durch Mitarbeiter das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt wird (§§ 823, 847, 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG). Für die Fachkräfte ist die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes ein Verstoß gegen dienstvertragliche Pflichten, worauf der Arbeitgeber mit Verwarnung, Abmahnung, Versetzung oder Kündigung reagieren kann.

Rechtsgrundlagen des Verwaltungshandelns und des Verwaltungsverfahrens

Das Allgemeine Sozialverwaltungsrecht findet sich in §§ 30-67 SGB I und §§ 1-66 SGB X. Nach § 1 SGB X ist Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über das Verwaltungsverfahren nach dem SGB X, daß es sich um "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden (handelt), die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird", wobei unter Behörde "jede Stelle" zu verstehen ist, "die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt" (§ 1 Abs. 2 SGB X).

Als Verwaltungsverfahren nach dem SGB X gilt gemäß § 8 SGB X eine "nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsakts (§ 31 SGB X) oder auch den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§ 53 Abs. 1 SGB X) gerichtet ist". Diese gesetzliche Definition gilt auch für das Verwaltungsverfahren des ASD, soweit es auf den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Dies ist jedoch bei jeder Hilfegewährung durch den ASD regelmäßig nicht der Fall. Nicht auf Verwaltungsakte gerichtet sind z.B. Maßnahmen der Auskunftserteilung, Information, Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten, Betreuungs- und pädagogische Arbeiten oder die Mitwirkung der öffentlichen Jugendhilfe im gerichtlichen Verfahren nach §§ 50, 52 KJHG. Danach werden die Tätigkeiten des ASD, auch soweit sie durch selbständige Behörden erfüllt werden, überwiegend nicht unter diese Verfahrensvorschriften fallen. Soweit der ASD nur eine unselbständige Organisationseinheit von Ämtern (z.B. Jugendamt, Sozialamt, Gesundheitsamt) ist, erfüllt er bereits nicht den Behördenbegriff.

Allerdings bleibt auch die - schlichte - Erbringung von Sach- und Dienstleistungen durch den ASD, unbeschadet seiner verwaltungsrechtlichen Organisation, öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, für die die Regelungen der §§ 2-7 SGB X unmittelbar gelten (vgl. Baltes und Rogowski 1986, S. 6). Darüber hinaus sind die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens nach dem SGB überwiegend Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken im rechtsstaatlichen Bereich und daher bei anderen Verwaltungsverfahren, als sie § 8 SGB X anspricht, ebenfalls anzuwenden (so auch Baltes und Rogowski 1986, S. 8).

Der in Art. 20 Abs. 3 festgelegte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bedeutet, daß alle Verwaltungsmaßnahmen an Recht und Gesetz gebunden sind. Dies heißt, daß jede Verwaltungstätigkeit, also auch die des ASD, mit Recht und Gesetz in Einklang stehen muß (sogenannter Vorrang des Gesetzes), und daß Verwaltungsmaßnahmen, die in Rechte des Bürgers eingreifen, sich auf gesetzliche Vorschriften gründen müssen (sogenannter Vorbehalt des Gesetzes, § 31 SGB I). Hinweise auf Verwaltungsvorschriften, Verfügungen der Amtsleitungen oder Weisungen sind nur dann ausreichende Rechtsgrundlage für rechtmäßiges Verwaltungshandeln, wenn sie ihrerseits gesetzeskonform sind.

Maßnahmen der Sozialleistungsträger müssen schließlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel entsprechen, der Verfassungsrang hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, vgl. BVerfG 19, 248 f.; 23, 133; 35, 382). Danach sind Eingriffe in die Rechte der Bürger nur dann und insoweit zulässig, als sie zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich sind (Übermaßverbot). Ein wichtiges Beispiel dafür stellt § 1666 BGB dar, der Jugendhilfeangebote vor gerichtlicher Intervention fordert.

Die Sozialleistungsverwaltung ist ebenfalls dem Gleichheitsgrundsatz verpflichtet. Er verbietet der Verwaltung jedes willkürliche Verhalten, d.h. die nicht durch sachliche Unterscheidungen gerechtfertigte Ungleichbehandlung gleicher und Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände. Daraus folgt, daß bei gleichförmiger Ermessensbetätigung eine Selbstbindung der Verwaltungsträger eintritt und eine Abweichung von dieser Praxis nur bei Vorliegen sachlicher Gründe möglich ist. Eine entsprechende Bindung der Verwaltung tritt auch dann ein, wenn durch Verwaltungsvorschriften festgelegt worden ist, wie Ermessensspielräume ausgefüllt werden sollen. Aus dem Gleichheitsgrundsatz kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß eine Behörde, die durch pflichtwidriges Verhalten einen oder mehrere Beteiligte begünstigt hat, in gleicher Weise auch in Zukunft rechtswidrig verfahren kann, weil es keinen Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht gibt.

Die Bindung der Verwaltung an Rechtsvorschriften ist je nach deren Inhalt unterschiedlich. Rechtsvorschriften können Ansprüche normieren oder der Verwaltung bei ihrem Handeln Ermessen einräumen. So werden in vielen Vorschriften, die der ASD zu beachten hat, der Verwaltung und damit auch den entsprechenden Fachkräften ein Entscheidungsspielraum (Ermessen) eingeräumt, zwischen mehreren rechtmäßigen Entscheidungen diejenige auszuwählen, die sie für die zweckmäßigste halten. Meist wird durch Formulierungen wie "nach pflichtgemäßem Ermessen", "kann", "soll", "darf", "in der Regel", "ist befugt" oder durch ausdrückliche bzw. sich aus dem Sinn der Vorschrift ergebende Einräumung verschiedener Handlungsmöglichkeiten auf das Ermessen hingewiesen.

Der Ermessensspielraum ist am größten bei "Kann-Vorschriften". Hier liegt im Regelfall keine Bindung der Verwaltung vor; ihr steht "freies Ermessen" zu. Bei "Soll-Vorschriften" ist die Verwaltung am stärksten gebunden: Sie muß grundsätzlich der Soll-Vorschrift folgen und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände davon abweichen ("gebundenes Ermessen") (vgl. dazu Münder et al. 1993, Vorbemerkung zum 2. Kapitel, Rz. 7-9).

Vom Ermessen zu unterscheiden sind die "unbestimmten Rechtsbegriffe". Werden zur Beschreibung der Voraussetzungen bzw. der Rechtsfolge einer Rechtsvorschrift Begriffe gebraucht, die auszulegen sind, so handelt es sich um "unbestimmte Rechtsbegriffe" (z.B. "Wohl des Kindes", "Gefährdung des Kindeswohls", "unverhältnismäßige Mehrkosten" usw.). Unbestimmte Rechtsbegriffe haben häufig einen prognostischen Wertinhalt (z.B. bei der "Gefährdung"). Sie bieten den Fachkräften die Chance, ihre fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen bei der Auslegung in sie einfließen zu lassen und entsprechend zu handeln bzw. die Handlungen anderer entsprechend zu beeinflussen.

Vom "Beurteilungsspielraum" spricht man bei unbestimmten Rechtsbegriffen, deren Anwendung die Wertung eines nicht wiederholbaren oder sehr komplexen Sachverhalts oder ein vorausschauendes und zugleich richtungsweisendes Urteil mit erheblichen wertenden Elementen erfordern, für die es keine objektiven Maßstäbe gibt, die fachliche Erfahrungen oder unmittelbare Eindrücke vom Geschehen voraussetzen und deshalb unvertretbar sind, also nicht mehr nachprüfbar (vgl. BVerwG, NJW 1972, S. 596).

Während bei Ermessensspielräumen den Verwaltungsträgern Entscheidungsspielräume - auch gerichtlich - eingeräumt werden, sind die Wertungsergebnisse bei unbestimmten Rechtsbegriffen voll gerichtlich nachprüfbar. Eine Einschränkung findet sich bei unbestimmten Rechtsbegriffen mit Beurteilungsspielräumen, gegen deren Auslegung sich die Bürger nur dann mit Aussicht auf Erfolg wehren können, wenn die Verwaltung von einem nicht zutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, wenn Verfahrensfehler vorliegen oder die Verwaltung allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat, indem sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder gegen das Prinzip der Gleichbehandlung (Chancengleichheit) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat.

Weitere Regelungen des SGB X, die auch für die Verwaltungstätigkeit des ASD von Bedeutung sind, betreffen insbesondere

  • die Amtshilfe (§§ 3-7 SGB X), z.B. zwischen dem ASD des früheren und demjenigen des jetzigen Wohnorts eines Hilfsbedürftigen, zwischen dem ASD und anderen Ämtern usw.;
  • die Beteiligung am Verfahren (§§ 10-12 SGB X);
  • Bevollmächtigte und Beistände (§ 13 SGB X) mit der Möglichkeit der Bestellung eines Vertreters "von Amts wegen" durch das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Behörde (§ 15 SGB X);
  • den Ausschluß von (mit-) betroffenen Personen in einem Verwaltungsverfahren (§ 16 SGB X);
  • Regelungen zur Besorgnis der Befangenheit (§ 17 SGB X), nach denen bei Vorliegen eines Grundes, der geeignet ist, subjektiv Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, der Leiter der Behörde oder der von diesem Beauftragte befugt ist, die Fachkraft von ihrer Aufgabe zu entbinden. Die Besorgnis der Befangenheit ist bereits dann zu bejahen, wenn ein gegenständlicher, vernünftiger Grund vorliegt, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, daß die Fachkraft nicht unparteiisch sachlich entscheiden werde;
  • die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 64 SGB X).

Fachlich-rechtliche Grundlagen der Arbeit im ASD

Der fachlich-rechtliche Arbeitsbereich des ASD liegt thematisch im Schnittpunkt von Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Sozial- und Gesundheitshilfe (vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge 1983, S. 15 ff., 21 ff.). Die maßgeblichen fachlich-rechtlichen Grundlagen sind für den Bereich der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe insbesondere das KJHG mit flankierenden Regelungen aus dem Familien(prozeß)recht (§§ 1626 ff., 1705 ff., 1791a ff., 1915 BGB, §§ 606 ff. ZPO, §§ 12, 50a ff. FGG), dem Strafrecht (StGB, JGG, StPO) und dem Jugendschutzrecht (JÖSchG, Jugendarbeitsschutzgesetz); für die Sozialhilfe das BSHG mit flankierenden Sozialleistungsregelungen (Kinder-, Erziehungs-, Wohngeldgesetz, Opferentschädigungsgesetz, Bundesversorgungsgesetz, UVG) und zivil(prozeß)rechtlichen Normen zum Wohnungs- und Schuldnerschutz (§§ 554, 607 ff. BGB, §§ 765a, 803 ff. ZPO, Verbraucherkreditgesetz); für die Gesundheitshilfe noch ergänzend das Unterbringungs-, Psychiatrie-, Betäubungsmittel-, Bundesseuchen- und Geschlechtskrankheitengesetz.

Allgemeine Rechtsgrundlagen nach dem KJHG

Das KJHG, das die "Leistungen und anderen Aufgaben (der Jugendhilfe) zugunsten junger Menschen und Familien" normiert (§ 2 KJHG), ist die zentrale rechtliche Grundlage der Arbeit des ASD im Bereich kommunalen Jugendhilfehandelns. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe - also hauptsächlich die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger, die für die Wahrnehmung der Jugendhilfeaufgaben ein Jugendamt zu errichten haben (§ 69 Abs. 1 und 3 KJHG) - sind insoweit dafür verantwortlich, daß die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, § 79 Abs. 2 Satz 1 KJHG). Sie sollen mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten (§ 4 Abs. 1 KJHG). Sie haben zur Ausführung dieser Verpflichtungen entsprechend qualifizierte Fachkräfte im Sinne des § 72 KJHG in ausreichender Anzahl zu beschäftigen.

Durch das KJHG werden der Jugendhilfe vor allem Beratungs-, Unterstützungs- und Förderungsaufgaben zugewiesen: Sie soll zur Verwirklichung des Rechts junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 KJHG) hinwirken, "insbesondere

  1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
  2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
  3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
  4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen" (§ 1 Abs. 3 KJHG).

Das Gesetz trägt damit der Entwicklung in der Praxis auch der sozialen Arbeit in der Jugendhilfe Rechnung, die sich immer mehr als Anbieter von Leistungen zur sozialen Hilfe und zur Veränderung junger Menschen und ihrer Familien versteht. Deshalb liegt der Schwerpunkt des KJHG in der Differenzierung des Leistungssystems der Jugendhilfe und im Abbau des eingriffs- und ordnungsrechtlichen Instrumentariums durch eine stärkere Betonung von Beratungs- und Kooperationspflichten des Jugendamtes mit den Beteiligten (vgl. Begründung zum KJHG, BR-Drs. 503/89, S. 39).

Diese Rechtsneuordnung bzw. -änderung markiert einen tiefgehenden rechtlichen Einschnitt und zugleich den fachlichen Perspektivenwechsel der sozialen Arbeit in der Jugendhilfe und demzufolge auch im ASD. Sie vollzieht nach, was im Achten Jugendbericht (1990, S. 74 ff.) eindrucksvoll als Veränderung der Jugendhilfe zu einem belastbaren, leistungsfähigen und sensibel reagierenden System der Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien beschrieben wurde.

Hier gilt es für den ASD, die jeweiligen Aufgaben entsprechend dieser Zielvorgaben bestmöglich zu erfüllen. Das Spektrum der klassischen Aufgaben des ASD in der Jugendhilfe umfaßt dabei allgemeine Beratungs- und Unterstützungsleistungen für junge Menschen und ihre Familien (insbesondere §§ 16-21, 27-35a, 41, 51, 53-58 KJHG) (vgl. Proksch 1990, S. 75 ff.), Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42 ff. KJHG) und die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten und in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§§ 50, 52 KJHG).

Die Angebote von Beratung und Unterstützung sollen junge Menschen und ihre Eltern befähigen, Handlungskompetenzen zur Gestaltung und Bewältigung des eigenen Lebens wie des Zusammenlebens mit und in der Familie zu erwerben bzw. zu erweitern und voneinander zu lernen. Das Spektrum von institutionalisierter bzw. funktionaler Beratung hat sich in den letzten Jahren deutlich erweitert. Hatte sich "Beratung" in der Vergangenheit vornehmlich als Hilfe "in besonderen Lebensschwierigkeiten" dargestellt, wird Beratung heute im Hinblick auf die gesamte komplexe Lebenssituation der einzelnen jungen Menschen erbracht. Damit ist auch der bereits erweiterte systemische Zugang von Beratung in der sozialen Arbeit durch den ASD noch einmal in Richtung Lebensberatung erweitert worden, denn es geht nicht (mehr) allein um einzelne soziale Systeme (z.B. Familien), sondern um das gesamte soziale Netzwerk, in das die jungen Menschen mit und in ihren Familien eingebunden sind (vgl. Brunner 1990, S. 97; Hinte 1993, S. 20 ff.).

Zur Verwirklichung der gebotenen Zusammenarbeit zwischen dem ASD und den betroffenen Hilfesuchenden normieren die §§ 36, 37 KJHG die Mitwirkung und Mitgestaltung der betroffenen Hilfesuchenden bei der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung. Damit wird die Akzeptanz der Leistung erhöht und ihr Dienstleistungscharakter verstärkt. Diese Regelungen helfen, den Erfolg erzieherischer Hilfen zu sichern, der wesentlich von der Bereitschaft der Betroffenen zur Mitarbeit abhängt. Gleichzeitig berücksichtigen sie die Rechte der Eltern nach Art. 6 GG und die der Kinder und Jugendlichen nach Art. 2 GG. Jugendhilferechtlich werden diese Beteiligungsrechte in den §§ 1, 5, 8 und 9 KJHG ausdrücklich bestätigt.

Soweit sich aus der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Konflikte mit den Eltern ergeben können, versucht § 8 KJHG einen entsprechenden Ausgleich. Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden (§ 8 Abs. 2 KJHG). Diese Vorschrift verlangt entsprechend den Vorgaben in §§ 17 SGB I und 79 KJHG von der Jugendhilfe und den sie ausführenden sozialen Diensten, sich so zu organisieren und zu entwickeln, daß es Kindern und Jugendlichen möglich gemacht wird, sich jederzeit an das Jugendamt zu wenden. Dabei legt das Gesetz fest, daß Kinder und Jugendliche auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten - unbeschadet der Möglichkeiten gemäß § 36 SGB I, ab dem 15. Lebensjahr sozial handlungsfähig zu sein - beraten werden können, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch eine Mitteilung an die Personensorgeberechtigten der entsprechende Beratungszweck vereitelt würde (§ 8 Abs. 3 KJHG).

Ergänzend zu den eigenständigen Beratungsansprüchen junger Menschen regelt § 9 KJHG, daß bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben (durch den ASD)

  1. "die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten sind,
  2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewußtem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen sind,
  3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern sind".

Ihre praktische Relevanz erhält die Vorschrift insbesondere bei der Planung, Konzeption und Entwicklung in den verschiedenen Arbeitsfeldern der sozialen Dienste der Jugendhilfe (§§ 79 Abs. 1, 80 KJHG). Die Vorschrift entfaltet vor allem dort Wirksamkeit, wo den Trägern Gestaltungsspielräume zur Verfügung stehen, wie etwa bei der Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16-21 KJHG) oder bei den Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. KJHG). Ihre Bedeutung haben die Inhalte des § 9 KJHG aber auch bei individuellen Leistungen. Hier muß der ASD seine Leistungsangebote so gestalten, daß die konkrete Umsetzung durch die Fachkräfte den in § 9 KJHG genannten Aspekten gerecht wird.

Schließlich haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern (§ 5 Satz 1 KJHG). Die besondere Betonung des Wunsch- und Wahlrechts auch in der Jugendhilfe (vgl. dazu § 3 Abs. 2 BSHG) macht deutlich, daß die Leistungsberechtigten Grundrechtsträger und Rechtssubjekte, nicht Objekte staatlichen Handelns sind. Deshalb ist § 5 KJHG für den ASD nicht nur dort zu beachten, wo ausdrücklich Wünsche geäußert werden und Leistungsberechtigte eine Wahl vornehmen, sondern die Perspektive der Betroffenen und Beteiligten ist auch für die gesamte Gestaltung von Leistungen, Angeboten, Diensten und Einrichtungen maßgeblich.

Der Grundgedanke dieser Vorschrift ist, daß die Wünsche der Betroffenen von vornherein in die Leistungsvorstellungen der Dienste einfließen, damit es nicht zu Konfrontationen kommt. Dies heißt auch, die Leistungsberechtigten frühzeitig und offensiv in die Gestaltungsmöglichkeiten von Leistungen einzubeziehen. Die Regelung des § 5 KJHG ist also inhaltlich konkreter als die allgemeine Nennung von Wünschen von Berechtigten entsprechend § 33 SGB I. Die Vorschrift wird für den Bereich der Hilfen zur Erziehung durch § 36 Abs. 1 Satz 5 gestützt, der die Wünsche der Leistungsberechtigten in besonderer Weise unterstreicht. Nach dieser Vorschrift "soll" den Wünschen nicht nur entsprochen werden, sondern ihnen "ist" zu entsprechen.

Allgemeine Rechtsgrundlagen nach dem BSHG

Als weiteres zentrales Gesetz für den ASD ist das BSHG zu nennen; Grundlagen für das Recht auf Sozialhilfe sind daneben auch die §§ 9, 10, 28, 29 SGB I. Nach § 1 Abs. 1 BSHG ist Sozialhilfe eine staatliche Leistung in der Form der Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11-26 BSHG) und der Hilfen in besonderen Lebenslagen (§§ 27-75 BSHG), auf die die Hilfsbedürftigen regelmäßig einen Rechtsanspruch haben (vgl. für die Hilfe zum Lebensunterhalt § 11 BSHG, für die Hilfen in besonderen Lebenslagen die §§ 37, 39, 67, 68 Abs. 1 und 72 BSHG). In deutlicher Anknüpfung an Art. 1 GG wird als Aufgabe der Sozialhilfe genannt, "dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach seinen Kräften mitwirken" (§ 1 Abs. 2 BSHG). Für die Sozialen Dienste werden hierbei die oben erwähnten allgemeinen Grundsätze sozialpädagogischen Handelns ausdrücklich für den Bereich der Sozialhilfe wiederholt.

Die Zielsetzung des BSHG, dem Hilfeempfänger die Fähigkeit zur Selbsthilfe zu verleihen, soll durch vorbeugende Hilfe unterstützt werden (§ 6 Abs. 1 BSHG), um eine dem Einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abzuwenden, oder auch als nachgehende Hilfe (§ 6 Abs. 2 BSHG), die dazu dienen soll, künftige, erneute Notlagen von vornherein abzuwehren und die vorhergehenden Hilfen zu sichern. Einige der in Betracht kommenden Arten vorbeugender oder nachgehender Hilfen hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BSHG ausdrücklich erwähnt. Bei den übrigen Vorschriften des BSHG ist der Grundsatz des § 6 BSHG stets bei der Auslegung mit zu berücksichtigen und im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB I zu bedenken.

Die Formen (Leistungsarten) der Sozialhilfe sind die persönliche Hilfe, die nach § 11 Satz 2 SGB I zu den Dienstleistungen gehört, und - als wirtschaftliche Hilfe - Geld- oder Sachleistungen (§ 8 Abs. 1 BSHG). Persönliche Hilfe ist vor allem die Betreuung und die Beratung. Gemäß § 8 Abs. 2 BSHG gehört zur persönlichen Hilfe außer der Beratung in Fragen der Sozialhilfe gemäß § 14 SGB I auch die Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit letztere nicht von anderen Stellen oder Personen - im Sinne des Vorrangs - wahrzunehmen ist. Wird Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten auch von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege (§ 10 BSHG) angeboten, ist der Ratsuchende zunächst hierauf zu verweisen.

Der Grundsatz des Nachrangs (§ 2 BSHG) macht den Einsatz der Sozialhilfe davon abhängig, daß andere, vorrangige Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Wer nicht alle Möglichkeiten ausnützt, um seine Notlage selbst zu beseitigen, muß mit Kürzungen oder dem Ausschluß öffentlicher Mittel rechnen (§ 25 BSHG), soweit nicht aus dem Grundgedanken der Sozialhilfe heraus diese Konsequenz unangemessen ist (vgl. als Beispiel dafür die §§ 11 Abs. 2, 29, 43, 72 Abs. 3, 75 Abs. 4 BSHG).

Grundsätzlich mindern tatsächliche Leistungen Dritter den durch die Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf des Hilfeempfängers. Dabei ist unerheblich, ob die Leistungen aufgrund einer gesetzlichen, vertraglichen bzw. sittlichen Verpflichtung oder freiwillig erbracht werden. Die besondere Erwähnung von Angehörigen und Trägern anderer Sozialleistungen im § 2 Abs. 1 BSHG ist nur beispielhaft und schließt andere Leistungen mit ein. In bestimmten Fällen geht der Gesetzgeber von der Vermutung der Leistungserbringung Dritter aus (§ 16 BSHG) oder er knüpft an vergleichbare Tatbestände an (§ 122 BSHG). Der ASD ist hier besonders aufgefordert, durch Beratung, Information, Aufklärung und Betreuung die Hilfebedürftigen zu den ihnen zustehenden Sozialhilfen zu führen.

Zuständig für die Gewährung der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und Landkreise, die teilweise Aufgaben auf kreisangehörige Städte und Gemeinden übertragen haben (§§ 9, 96 BSHG). Die Träger führen ihre Sozialhilfeaufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten in eigenem Namen und eigener Verantwortung in den Grenzen der Gesetze durch. Sie haben die Sozialhilfeverwaltung behördlich weitgehend in den Sozialämtern der Städte, Kreise und Gemeinden zusammengefaßt. Die öffentlichen Träger arbeiten bei der Durchführung des BSHG mit den freien Trägern zusammen (§ 10 BSHG), bleiben jedoch für die Erfüllung der Ansprüche verantwortlich.

Die Leistungen der Sozialhilfe sind nach der Besonderheit des Einzelfalls (also entsprechend dem Grundsatz der Individualisierung) vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen, zu bemessen (§ 3 Abs. 1 BSHG). Durch den in § 3 Abs. 1 BSHG und § 33 SGB I verankerten Grundsatz der Einzelfallentscheidung sind die Fachkräfte des ASD aufgefordert, eine individuell gestaltete Hilfeleistung, z.B. durch eine besonders intensive Beratung, zu erbringen. Der Besonderheit des Einzelfalls kann bei Form und Maß der Sozialhilfe Rechnung getragen werden, soweit es sich um Ermessensleistungen handelt (§ 4 Abs. 2 BSHG). Weitere Vorschriften, die Begriffe wie "Härte", "besondere Härte" (§§ 88 Abs. 3, 78 Abs. 2 BSHG), "Angemessenheit" (§ 14 BSHG), "Vertretbarkeit" (§ 12 Abs. 1 BSHG) oder "Zumutbarkeit" (§ 15 BSHG) verwenden, erhöhen die Wirksamkeit einer individuell gestalteten Hilfeleistung.

Die Berücksichtigung von Wünschen des Hilfeempfängers im Rahmen des § 3 Abs. 2 und 3 BSHG konkretisiert diesen Individualisierungsgrundsatz. Danach soll den Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu erhalten, soll jedoch nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen. Der Träger der Sozialhilfe braucht jedoch Wünschen nicht zu entsprechen, wenn ihre Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Auch hält § 3a BSHG die Träger der Sozialhilfe an, darauf hinzuwirken, "daß die erforderliche Hilfe soweit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen (also ambulant) gewährt werden kann".

Die Berücksichtigung des Bekenntnisses im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechtes berücksichtigt die in Art. 4 GG festgelegten Verfassungsgrundlagen der Bekenntnisfreiheit. Schließlich wird im Hinblick auf die Familie der Hilfesuchenden der Grundsatz der Individualisierung noch weiter ausgestaltet. Die Familie, die gemäß Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht, soll durch § 7 BSHG gestärkt werden, der bei der Auslegung und Durchführung des BSHG stets zu beachten ist.

Ausblick

Fachkräfte des ASD bewegen sich in sozialrechtlichen Arbeitsfeldern, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen individuell gestalteten Beratungssituationen und beengten finanziellen Möglichkeiten erlebt wird. Die von den sozialpädagogischen Fachkräften erfahrene kommunale Finanzsituation mit der entsprechenden Betonung des Grundsatzes der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel bringt sie in einen teilweise unbewußten Konflikt zwischen der Aufgabe ihres Dienstherrn als Leistungsträger, mit unzulänglichen Mitteln sehr weite Leistungsrahmen auszufüllen, und den Ansprüchen und Anwartschaften, die Hilfesuchenden nach dem Gesetz erwachsen können und bei ihrer Ausschöpfung auch zukommen würden. Dieser Konflikt kann besonderen Aktivitäten in Richtung Aufklärung, Information, Betreuung, Beratung und Unterstützung hemmend entgegenwirken. Intensive Erfüllung entsprechender - gesetzlicher - Pflichten können sich sofort als Belastung der Finanzen des jeweiligen Trägers bzw. als Mehrarbeit für die personell unterbesetzte, überlastete Verwaltung auswirken - mit der Folge, daß gerade bei pflichtbewußten Fachkräften das Gefühl der Ohmacht und Überforderung verstärkt wird.

Die verfassungsrechtlich abgeleiteten Arbeitsvorgaben für die sozialpädagogischen Fachkräfte sollten jedoch deutlich gemacht haben, daß ihre rechtliche, ja verfassungsrechtliche Fixierung fachliche und berufspolitische Chancen für die Optimierung der Arbeit im ASD bieten kann. Sozialpädagogische Arbeit ist hier grundsätzlich strikt gesetzesbezogene, nicht finanzbezogene Dienstleistung. Qualifikationen und Fortbildungen entsprechend den Vorgaben nach §§ 72 KJHG und 102 BSHG sollten auf diesen Aspekt vor allem achten.

Einen Beitrag zur Verbesserung der Situation der Hilfesuchenden und der (sozialpädagogischen) Fachkräfte im ASD bietet die Kooperation zwischen diesen Fachkräften selbst, zwischen ihnen und (anderen) (Verwaltungs-)Fachkräften sowie zwischen dem ASD, (anderen) Organisationseinheiten und freien Trägern (vgl. §§ 4, 81, 78 KJHG und §§ 10, 95 BSHG, § 86 SGB X).

 

Der ASD als "Organisationsproblem"

Dieter Greese

Die organisatorische Einbindung des ASD in die Struktur einer Kommunalverwaltung wird zunehmend zum Problem. Dies hat in jüngster Zeit insbesondere die Diskussion über die Novellierung des § 69 Abs. 3 im 1. Änderungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) gezeigt.

Das KJHG als offensives Dienstleistungsgesetz hat die Verantwortung für eine gesetzeskonforme Umsetzung seiner Aufgaben von den Jugendämtern auf die Vertretungsorgane der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft als dem örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe verlagert. Die ursprüngliche Fassung des § 69 Abs. 3 KJHG sah zwar vor, daß jeder dieser örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe ein Jugendamt zu errichten hat, ließ aber noch Interpretationsspielraum, ob das auch bedeuten mußte, daß alle vom Gesetz beschriebenen Jugendhilfeaufgaben ausschließlich von dieser Organisationseinheit wahrzunehmen sind. Dies hatte der Gesetzgeber ausweislich seiner Begründung im Regierungsentwurf des KJHG so gewollt, jedoch deckte die Paragraphenformulierung dies nicht klar genug ab.

Nunmehr ist mit dem am 01.04.1993 in Kraft getretenen 1. Änderungsgesetz zum KJHG präzisiert, daß "für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch (Achtes Buch des SGB = KJHG - D.G.) ... jeder örtliche Träger ein Jugendamt" errichtet. Damit ist unmißverständlich bestimmt, daß die Vertretungsorgane der kommunalen Gebietskörperschaften verpflichtet sind, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe der Organisationseinheit "Jugendamt" zuzuweisen.

Dieses wollten insbesondere einige engagierte Vertreter aus Kommunen verhindern, in denen einzelne Aufgaben nach dem KJHG eigenständigen Ämtern für Soziale Dienste zugeordnet sind. Beispielsweise meinte Tauche (1991), Leiterin des ASD von München: "Die Bedeutung einer ganzheitlichen und zielgruppen- wie gesetzesübergreifenden Zuständigkeit kommunaler Sozialdienste bzw. des ASD verlangt eine selbständige Organisationseinheit..." (S. 95). Und Feldmann, zuständige Referentin für den Fachausschuß IX "Organisation sozialer Dienste" beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge teilte in einem Schreiben an den Autor mit: "Vernetzung von Hilfebedarf und freien Hilfevalenzen ist in besonderem Maße möglich, wenn der ASD als wirklich allgemeiner Sozialdienst ganzheitlich zuständig ist und über Zielgruppen hinweg Anbieter und Nachfrager von Hilfen 'vernetzen' und damit Hilfe zur Selbsthilfe direkt vermitteln kann... Da der ASD sehr oft den Eigengesetzlichkeiten des Amtes, dem er zugeordnet ist, unterliegt, bin ich durchaus der Ansicht, daß ein eigenes Amt ... die angemessene Lösung wäre."

Der Bundestag hat solche Einwände ernstgenommen und in einem Sachverständigengespräch vor Verabschiedung der Novelle zum KJHG gewürdigt. Das Ergebnis kann aber die Vertreter der Eigenständigkeit des ASD im separaten Amt nicht befriedigen: "Die Mitglieder des Ausschusses sind deshalb einstimmig der Auffassung, daß eine Praxis, die den Allgemeinen Sozialdienst außerhalb des Jugendamtes organisiert und diesem die Wahrnehmung einzelner Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zuweist, nur dann im Einklang mit der Rechtslage steht, wenn dem Leiter des Jugendamtes die Fachaufsicht für die Wahrnehmung aller Aufgaben nach diesem Gesetz erhalten bleibt und die Beteiligung des Jugendhilfeausschusses in vollem Umfang gesichert ist" (Bundestags-Drucksache 12/3711, S. 40 f.). Das bedeutet, daß es allenfalls zulässig ist, eine separate Organisationseinheit zu betreiben, die Auftragnehmer des Jugendamtes wäre, das Abläufe strukturiert, Inhalte bestimmt und Ergebnisse kontrolliert. Von fachlicher Autonomie könnte keine Rede sein. Zudem beweist die alltägliche Praxis, daß da, wo mehrere Ämter die Aufgaben von einem zu bewältigen haben, immer eine strukturbedingte Problemvermehrung herauskommt.

Eine so klare gesetzliche Zuordnung von Aufgaben zu einer Organisationseinheit gibt es allerdings nur in der Jugendhilfe. Deshalb bleibt für die Protagonisten der Ganzheitlichkeit der Ausweg, dann eben Aufgaben der sozialen Arbeit aus anderen Gesetzesbereichen bzw. anderen kommunalen Organisationsbereichen (z.B. Sozialhilfe, Gesundheitswesen, Wohnungsfürsorge) einem ASD Dienst beim Jugendamt zuzuordnen. Dies hätte den Vorteil, daß da wo unter allen kommunalen Organisationseinheiten methodische Fachkompetenz in Sachen Sozialarbeit die größte Verbreitung hat, auch die übrigen Aufgaben persönlicher Hilfe (z.B. bei Krankheit, bei Behinderung, im Alter) angebunden werden. Es bleibt aber der Nachteil, daß ein so verorteter umfassender ASD durch den Umstand, mehreren Herren dienen zu müssen, immer wieder strukturbedingte arbeitshemmende Organisationskonflikte aushalten muß.

Das in den siebziger Jahren kreierte sogenannte Trierer Modell, eine Doppelbehörde aus Sozial- und Jugendamt, sollte dieses Strukturproblem überwinden. Es fand vor allem in Mittelstädten (z.B. Freiburg, Neuss) Verbreitung. Auch hier ist der Gedanke der ganzheitlichen Verantwortung für alle persönlichen Hilfen in der sozialen Arbeit das strukturbildende Prinzip. Dieses Konstrukt müßte aber wegen des Gebotes der selbständigen Organisationseinheit "Jugendamt" auch an Grenzen rechtlicher Zulässigkeit stoßen.

Das müßte auch für neuere Bemühungen um die Neuorganisation sozialer Dienste gelten, wie sie z.B. im Achten Jugendbericht (1990) der Bundesregierung für die Städte Bremen und Dortmund dokumentiert sind. In ihnen kommt eine neue Form von Ganzheitlichkeit zum Ausdruck, die mit dem Begriff der Lebensweltorientierung gekennzeichnet ist. Lebensweltbezug soll mit Strukturmaximen der Jugendhilfe wie Prävention, Regionalisierung, Alltagsorientierung, Partizipation und Integration erreicht werden. Das heißt, nicht mehr die Ansammlung der gesamten rechtlichen, organisatorischen und methodischen Kompetenz in einer Verwaltungseinheit ergibt die Organisationsstruktur, sondern der Bedarf von Zielgruppen in ihren jeweiligen Lebenslagen vor Ort. Dementsprechend treten in Stadtteilen oder Stadtquartieren ämterübergreifende Teamstrukturen in dezentralen Einheiten an die Stelle von identifizierbaren Fachbehörden.

Die Verteilung der den ASD betreffenden Organisationsmodelle auf einer Fachtagung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahre 1988, an der 38 Kommunen teilnahmen, illustriert die geschilderte Situation: 59% hatten den ASD dem Jugendamt zugeordnet, 11% dem Sozialamt, 8% einem Jugend- und Sozialamt. Weitere 22% hatten ihn als quasi eigenes Amt organisiert. Somit hinterläßt die Grob-Analyse des Ist-Zustandes den Eindruck, daß es viele Versuche gibt, den ASD zu organisieren, daß aber mit keinem wirklich ein Optimum im Sinne der zu lösenden Aufgaben erreicht wird.

Dem entsprechen die vielen, letztlich mißglückten Bemühungen, allgemein verbindliche Organisationsempfehlungen und Richtlinien für den ASD zu entwickeln, aus denen sich eine bundesweit einheitliche, bedarfsgerechte Personalausstattung und eine aufgabengerechte Organisationsverortung hätten ableiten lassen. Die diversen Berichte der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (z.B. von 1977), die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (1991) und selbst Untersuchungsberichte unabhängiger Organisationsberatungsinstitute können zwar viele nützliche Anregungen bringen, sind aber nicht in der Lage, eine klare Entwicklungsperspektive für diesen Basisdienst der sozialen Arbeit zu entwerfen. Den ASD organisieren zu wollen, ist offenbar so, wie Wasser mit einem Sieb zu schöpfen. So muß dann auch die Frage erlaubt sein, ob denn der ASD überhaupt noch ein taugliches Instrument für die Entfaltung einer lebensweltorientierten kommunalen Sozial- und Jugendhilfepolitik ist.

Ganzheitlichkeit - ein überholtes Organisationsprinzip?

Im Kern der Diskussion um die Zukunft des ASD steht der Begriff der für notwendig erachteten Ganzheitlichkeit im Hilfevollzug. Er hat seine historischen Wurzeln im Vorläufer des ASD, der Familienfürsorge. So einleuchtend die Formel "eine Familie, ein(e) Sozialarbeiter/in" auch ist, muß man sich dennoch fragen, ob sie unter den heutigen Familienverhältnissen noch gelten kann.

Die "klassische" Familie, verstanden als Eltern-Kind-Haushaltseinheit, ist in eine Minderheitenposition geraten. Nur noch 36,2% aller Haushalte bestehen nach einer Statistik der Zeitschrift "Focus" vom Januar 1993 aus Eltern mit Kindern; davon sind ca. ein Sechstel alleinerziehend. 22,4% der Haushalte umfassen Ehepaare ohne Kinder und 34,9% Singles, überwiegend ältere Menschen, verwitwet oder geschieden. An dieser Entwicklung hat Sozialarbeit als Familienfürsorge nichts ändern können. Daß es längst nicht mehr um die Stabilisierung der Kernfamilie geht, beweist die Tatsache, daß zwar die Zahl der Familien geschrumpft, die Zahl der aus der Familienfürsorge erwachsenen sozialen Dienste jedoch drastisch gestiegen ist.

Das konservative gesellschaftliche Ordnungsmodell, nach dem die Familie als Reproduktionsbasis gesellschaftlicher Werte und Strukturen fungieren sollte, ist längst obsolet geworden. Je mehr die Sozialagentur Familie quantitativ wie qualitativ an Bedeutung verliert, desto mehr müssen Lebensrisiken und Lebenskrisen außerhalb von Familien aufgefangen werden. Und je vielfältiger die modernen Existenzformen der Menschen sind, desto komplizierter, zahlreicher und interdependenter werden die Unterstützungsstrategien bzw. Hilfeformen. Skotarek (1991) hat auf dem Essener ASD-Kongreß anhand der Arbeitsplatzbeschreibung des ASD in Düsseldorf offengelegt, wie erschlagend breit das Aufgabenspektrum dieses Dienstes ist: Jugendhilfe, Sozialhilfe, Gesundheitshilfe, Wohnungsfürsorge, ordnungsrechtliche Funktionen. So entsteht das Bild der ASD-Mitarbeiter als omnipotente "Allroundgenies", die als kompetente Problemlöser für alle Lebenslagen angerufen werden können.

Dies ist pure Illusion bzw. Selbsttäuschung der Protagonisten von ASD-Interessen. Jede einzelne der in solchen Arbeitsplatzbeschreibungen aufgelisteten Aufgaben intensiv, methodisch und kompetent in eigener Person lösen zu wollen, dürfte sehr schnell zu Überforderung und Frustration führen. Für die Erfüllung aller dieser Aufgaben als ASD-Fachkraft selbst einstehen zu wollen, müßte im Bild des Universal-Dilettanten enden, der vieles anfängt, aber kaum etwas ordentlich zu Ende bringen kann, weil schon das nächste seine Aufmerksamkeit und Arbeitskraft fordert.

Spätestens mit dem Achten Jugendbericht (1990) ist der Begriff "Ganzheitlichkeit" um den Lebensweltbezug erweitert worden. Ganzheitlichkeit meint jetzt nicht nur allumfassendes Fachwissen und -können, sondern auch die Aktivierung der Lebensweltressourcen im Umfeld des Hilfebedürftigen. Die ASD-Fachkraft soll nun auch noch sozialökologische "Strukturarchitektin" sein. "Vom Fall zum Feld" heißt das neue Paradigma.

Wo nicht mehr die Familienstrukturen aktuelle Lebensrisiken auffangen können, müssen Gleich- oder Ähnlich-Betroffene befähigt werden, miteinander in Selbsthilfe ihre prekäre Lebenslage zu verbessern. Da werden Sozialarbeiter dann zu "Mitmach-Entertainern", "Wegweisern" bzw. "sozialen Touristikberatern", wenn es darum geht, all die vielen gesellschaftlichen Instanzen und Institutionen einzubeziehen, die den Hilfebedürftigen aktuell nützlich sein können. Das setzt voraus, daß unsere Fachkraft sich auf dem laufenden halten muß über das Was, Wie und Wo der anderen sozialen Dienstleister. Schon das bedeutet einen enormen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Ließ sich der Lebensweltbezug noch unter Ganzheitlichkeit subsumieren, so wird die rechtlich determinierte Qualifizierungs- und Spezialisierungstendenz zunehmend zum Gegenprinzip.

Die Entwicklung der erzieherischen Hilfen, aber auch der anderen Dienstleistungen und obrigkeitlichen Verpflichtungen, die das KJHG in einer Momentaufnahme als aktuellen Entwicklungsstand einer sich gesellschaftlichen Anforderungen anpassenden Jugendhilfe eingefangen und kodifiziert hat, macht deutlich, daß das Bestehen auf Alleskönnerei Atavismus bedeuten müßte. Dieser dürfte bei Festschreibung in Dienstanweisungen, Richtlinien und Organisationspapieren heute nur zu einem Nachweis der Unfähigkeit von Sozialarbeitern führen, da Anspruch und Wirklichkeit immer weniger in Deckung zu bringen wären.

Es kann für ein Jugendamt, das die Verantwortung für eine qualifizierte Wahrnehmung der ihm gesetzlich zugeschriebenen Pflichten hat, kein erfolgversprechendes Unterfangen sein, Fachkräften Aufträge zur Durchführung erziehungsbezogener Aufgaben zu erteilen - die wegen ihrer widersprüchlichen Ganzheitsfunktion strukturell und prinzipiell nicht in der Lage sein können, den Qualitätsstandards gerecht zu werden. Wer alle die z.B. in der Düsseldorfer Arbeitsplatzbeschreibung enthaltenen Aufgaben zugleich und in einer Person abwickeln soll, der müßte in der Lage sein, funktionale Erziehungsberatung nach § 16 KJHG, Trennungs- und Scheidungsberatung nach § 17 KJHG, Beratung und Unterstützung Alleinerziehender nach § 18 KJHG, ambulante erzieherische Einzelhilfen (z.B. Soziale Gruppenarbeit, Arbeit mit Pflegeeltern, Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung), Erziehungskonferenzen, Hilfeplanerstellung und Begleitung von Familien mit stationär untergebrachten Kindern in der vom KJHG geforderten Qualität zu erbringen.

Das gleiche müßten auch Leiter von Sozial-, Gesundheits- und Wohnungsämtern sagen, wenn sie Wert darauf legen, daß Sozialarbeiter die von ihnen zu erbringenden personenbezogenen sozialen Hilfen auch wirklich leisten können. In diesen Bereichen haben sich gesetzliche Standards und Problemlösungskomplexität so entwickelt, daß Fachkompetenz und Zeitaufwand eine spezifische "Man-Power" erfordern.

An drei Beispielen möchte ich aus der Sicht der Jugendhilfe verdeutlichen, daß anlaßorientierte Sprechstunden- bzw. Hausbesuchspraxis mit "Wiedervorlagenritualen" nicht ausreichen, um fachlichen Geboten gerecht zu werden.

  1. Wenn in einer Familie ein sexueller Mißbrauch eines Kindes durch ein erwachsenes Familienmitglied aufgedeckt wird, bedarf es eines hochsensiblen und intensiven Beratungsprozesses, um eine mögliche Ausweitung der Katastrophe zu verhindern. Sozialarbeiter verfügen im Prinzip über die erforderliche Fachkompetenz, können sie aber nur wirksam zum Einsatz bringen, wenn sie mit Zeit, methodischem Geschick und supervisorischer Begleitung an den Fall herangehen.
  2. Trennungs- und Scheidungsberatung soll zum Ziel haben, daß so oft wie irgend möglich die gemeinsame Verantwortung für die Kinder auch nach der Trennung beibehalten wird. Das bedeutet, in einem intensiven und zeitlich ausgedehnten Beratungsprozeß Verletzungen und traumatische Kränkungen bei den Eltern so aufzuarbeiten, daß Kinder nicht als "Vergeltungsobjekte" instrumentalisiert werden. Dies kann nicht gelegentlich und unter vielem anderen geschehen. Noch schwieriger und fachlich delikater wird diese Arbeit, wenn sie bei der gleichen Fachkraft in die gutachterliche Stellungnahme nach § 50 KJHG einmündet.
  3. Das Hilfeplanverfahren nach § 36 KJHG und die Kooperationsangebote bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie nach § 37 KJHG erfordern intensive und prozeßhaft angelegte Partizipationsverfahren zwischen unterschiedlichen Fachkräften, Trägern, Institutionen und den Betroffenen selbst. Auch hier muß sehr zeitaufwendig operiert werden. Zudem sind die Entscheidungen und die Hilfeverläufe transparent zu machen, um z.B. Jugendhilfeplanung im jeweiligen Feld zu ermöglichen.

Wenn mehrere Fälle aus diesen drei Aufgabenfeldern auf eine Fachkraft kommen, dürfte diese gut ausgelastet sein...

Die soziale Fachkraft des ASD, die von der Vorstellung beflügelt ist, daß der ASD als kompetente Generalagentur alle sozialen Hilfen zu leisten hat, müßte in ihrer Person folgendes Aufgabenspektrum abdecken können: Sie muß allen Menschen - vom Säugling bis zum Greis - gerecht werden sowie vom Pflegegeldantrag bis zur Moderation von Projektgruppen zur Wohnumfeldverbesserung im Stadtteil, von der Schuldnerberatung bis zur Familientherapie, von der Solidarität mit Bürgern bis zu gerichtlichen Maßnahmen gegen sie allen thematischen, methodischen und politischen Ansprüchen genüge tun. Und da Sozialarbeit zudem noch Beziehungsarbeit ist, muß die eigene Person bis zur Selbstaufgabe eingebracht werden.

Die Diskussion über die familienbezogene Ganzheitlichkeit hat etwas Gespenstisches an sich. Wenn z.B. nur in einem Teil der Fälle Minderjährige in Familien betroffen sind, warum müssen dann auch die sozialen Fachkräfte, die für die Probleme von Singles oder Ehepaaren ohne Kinder benötigt werden, Experten hinsichtlich des KJHG sein? Der ASD reagiert deshalb - auch ohne Neuorganisationen und Dienstanweisungen - auf diese soziale Realität: So werden Aufgaben intern umverteilt, und es entstehen quasi unter der Hand bezirkliche ASD-Teams, in denen es Spezialisten für Jugendhilfe, Alten- oder Behindertenhilfe gibt.

Die ASD-Mitarbeiter haben es, wie ausgeführt, derzeit mit drei nicht in Deckung zu bringenden Anforderungsprofilen zu tun: Sie sollen

  1. umfassende Familienhelfer,
  2. sozialökologische Strukturarchitekten und
  3. kompetenter Fallexperten

sein. Auf die daraus sich ergebende Rollendiffusion, die entsprechende Orientierungsprobleme und jede Menge Unzufriedenheit produziert, mit Zuordnungsdiskussionen zu reagieren, heißt im besten, das eigentliche Problem nicht sehen zu können, und im schlechtesten, es bewußt verschleiern zu wollen. Eine fallbezogene Ganzheitlichkeit ist ein Widerspruch in sich. Wo die Befindlichkeit von Menschen nur noch in einer Minderzahl der Fälle familiendeterminiert ist, nützt eine modernisierte Familienfürsorge nur wenig bzw. wenigen. Wenn aber nicht der Schutz und die Förderung des Kindes im Sozialsystem Familie der zentrale Grund für das Tätigwerden eines sozialen Dienstes sind, dann spricht nichts dagegen, auch anderen Sozialressorts als der Jugendhilfe spezifische soziale Dienste zu geben. Wo mit dem ASD in seiner irrealen Selbst- bzw. Fremdüberschätzung "weitergewurstelt" wird, bleibt als Konsequenz die weitere Etablierung von Spezialdiensten und Parallelstrukturen, die den ASD erst zu der Restgröße machen, die zu sein er heute schon zunehmend beklagt.

Folgende Fallkonstruktion beweist, daß die Auflösung des ASD nur zu einer noch schlechteren Problembearbeitung führen würde: Nehmen wir an, ein Kind zeige in der Phase der Ehescheidung seiner Eltern aufgrund des Arbeitsplatzverlustes des Vaters, daraus resultierender Alkoholabhängigkeit, Zunahme innerfamiliärer Gewalt und schließlich Verlust der Wohnung extreme Verhaltensauffälligkeiten mit Schulversagen und kriminellen Delikten. Dieses Problembündel mit nur einer Spezialhilfe (z.B. Therapie des Kindes) lösen zu wollen, ist sinnlos. Selbst Aufhebung der verursachenden Arbeitslosigkeit würde in diesem Stadium nicht mehr helfen. Aber auch die "Allroundsozialarbeiter" des konventionellen ASD wären völlig überfordert, wenn sie durch gleichzeitig einzusetzende unterschiedliche Interventionen (mit dem nötigen Zeitaufwand bzw. mit der erforderlichen Intensität) das Problembündel aufschnüren und die einzelnen Problemfaktoren beseitigen sollen.

Fülle, Breite und Tiefe der zu lösenden Aufgaben sind zu einer Überforderung für ASD-Generalisten geworden. Das Bild von der selbst helfenden Bezugsperson weicht daher zunehmend dem des Fallmanagers, in dem die ASD-Fachkraft im Mittelpunkt eines Kosmos von Diensten und Einrichtungen steht, die sie je nach Fallkonstellation miteinander verknüpfen und zum Zusammenspiel bringen soll. Damit verbunden ist die oft schwer zu verarbeitende Erfahrung, nach Abschluß der Problemanalyse und des aus ihr abgeleiteten Vermittlungsprozesses eigentlich überflüssig zu sein (obwohl die Erwartung der Verantwortlichkeit noch auf ihr lastet), denn die jeweils übernehmenden Dienste und Einrichtungen entwickeln alsbald ihre eigenen Erklärungen und wenden ihre ihnen immanenten Handlungsmuster an. Datenschutzbestimmungen werden zu Türen, die vor dem ASD verschlossen bleiben.

Ein neues Organisationsmodell

Wer den "hilflosen Helfer" im wachsenden Kosmos sich weiter ausdifferenzierender und auch miteinander konkurrierender Hilferessourcen aus seiner Lage wenigstens partiell befreien will, der muß ein neues Verständnis vom ASD entwickelt. Das traditionelle Modell sieht die sogenannte Ganzheitlichkeit des ASD als integratives Organisationsmodell. Alle sozialen Bedarfslagen der Menschen sollen unabhängig von Lebensphase und Lebenslage ressortübergreifend und nach unterschiedlichsten Rechtsgrundlagen kompetent von einer Fachkraft befriedigt werden. Daß dieser längsschnittbegleitende und querschnittsproblembewußte Universalist zunehmend zur Fiktion geworden ist, wurde ausführlich dargestellt.

Gefördert wird diese Entwicklung auch durch das Verfassungsrecht auf informationelle Selbstbestimmung: Die Philosophie des modernen Datenschutzrechtes besteht darin, daß nur gerade so viel an Daten in Akten und Köpfe gelangen darf, wie für die Lösung eines identifizierbaren Problems benötigt wird. Es sollen sich gerade nicht mehr alle "Sünden der Vorväter" oder eigene Entwicklungsdefizite in Akten oder Computerdateien ansammeln.

Deshalb muß an die Stelle des integrativen ASD-Konzeptes das Modell eines kooperativ strukturierten ASD treten. Dieses hat die besten Voraussetzungen, die drei Anforderungsprofile "fachliche Tiefe", "lebenslagengerechte Komplexität" und "sozialökologischer Lebensweltbezug" miteinander zu verknüpfen. Das neue ASD-Verständnis geht davon aus, daß es ressortspezifische allgemeine Sozialdienste gibt, z.B. im Jugendamt den allgemeinen Jugendhilfedienst als Generalisten für Minderjährige und Familien mit Kindern oder im Sozialamt einen entsprechenden Dienst für Haushalte ohne Kinder, alte Menschen und Alleinstehende. Diese und gegebenenfalls weitere Dienste (z.B. beim Gesundheits- oder Wohnungsamt) hätten vor Ort im Stadtteil als kooperative ASD-Einheit vernetzt zu arbeiten. Dies ermöglicht zum einen, spezifische Gesetzesaufträge qualifiziert zu erfüllen, zum anderen aber auch, Ressourcen miteinander zu verknüpfen, um größerer Komplexität gerecht zu werden. Schließlich erlaubt ein ASD als kooperatives System auch den Einbezug von Stadtteil- und Nachbarschaftspotentialen. Hier wird Management zur zusätzlichen Aufgabe von Leitungskräften, nicht aber bloßes Fallmanagement zum durchgehenden Berufsprofil der Basiskraft.

Für die Institutionen der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte bedeutet dies zum einen, die Kenntnis über die gesamte Breite der Sozialarbeit zu vermitteln, damit das Denken nicht an Ressortgrenzen aufhört, zum anderen aber auch jene Kooperations- und Vernetzungskompetenzen einzuüben, die Voraussetzung für ein professionelles Miteinander sind.

 

Der ASD - zwischen Einzelhilfe und politischer Arbeit

Martin R. Textor

Der ASD verbindet wie kaum eine andere psychosoziale Institution Prinzipien klassischer mit Maximen moderner Sozialarbeit. Während im Beratungswesen, in Psychotherapie und Psychiatrie erst in den 70er Jahren - mit der Entwicklung familientherapeutischer bzw. systemorientierter Ansätze - das Umfeld der Patienten mehr und mehr Beachtung fand (Textor 1985), wurde der in den 20er Jahren für das gerade erst gegründete Arbeitsfeld der Familienfürsorge geschaffene ganzheitliche Ansatz auch in den Folgejahren mehr oder minder durchgehalten. So schrieb Salomon schon 1926 in ihrem Buch "Soziale Diagnose": "Es gibt keine isolierten Menschen. Es gibt kein Ich, das nur in Gestalt des Menschen gedacht werden kann. Das wirkliche Ich ist der Mensch mit dem ganzen Netz seiner Beziehungen..." (zitiert nach Oswald 1988, S. 117). Dementsprechend ist es notwendig, "die Beziehungen des Menschen zur Umwelt zu studieren, nicht nur, um den Menschen zu verstehen, sondern auch um Heilmittel für die Schäden und Schwierigkeiten zu finden, die in Zukunft die einzelnen Menschen befallen können". Somit gehört zur "sozialen Diagnose" die Ermittlung aller Tatsachen "aus dem Leben des Bedürftigen und seiner Familie, die dazu helfen können, die besondere Not oder das soziale Bedürfnis der Betreffenden zu erklären und die Mittel zur Lösung der Schwierigkeit aufzuzeigen" (a.a.O.).

Das Prinzip der Ganzheitlichkeit bedeutet also, daß die Mitarbeiter des ASD die ganze komplexe Realität ihrer Klienten berücksichtigen, also die Gesamtsituation, die Vielschichtigkeit der Problemursachen und die vielfältigen Möglichkeiten der Hilfegewährung. Dies können sie am ehesten sicherstellen, wenn sie systemische oder ökologische Ansätze verwenden, da hier alle Systemebenen und Teilsysteme, alle individuellen und strukturellen Aspekte, alle Dimensionen der Problematik und alle Lösungsmöglichkeiten in das Blickfeld rücken. Mit der Maxime der Ganzheitlichkeit ist aber auch gemeint, daß die Klienten nur einen Ansprechpartner haben, der für alle ihre Schwierigkeiten zuständig ist, sie umfassend berät, betreut und unterstützt sowie Hilfsangebote Dritter vermittelt und koordiniert. Spezialdienste folgen dem genannten Prinzip nicht, so daß Feldmann (1988) etwas überspitzt meint: "Soziale Arbeit nur mit Sonderdiensten, verbunden mit einem Auseinandernehmen der Familien und des Menschen nach einzelnen Bedarfen und Symptomen geht völlig am notwendigen ganzheitlichen Ansatz vorbei und ist letztlich auf Dauer gesehen keine soziale Arbeit mehr" (S. 335).

Ein anderes zentrales Prinzip für Mitarbeiter des ASD ist die Alltags- und Lebensweltorientierung. Es verlangt von ihnen, sich auf den Familienalltag, die Arbeitssituation, die Wohnbedingungen, den Lebensstil und das Freizeitverhalten ihrer Klienten einzustellen und die Qualität der Bewältigung täglich sich stellender Aufgaben zu erfassen. Die Befolgung dieser Maxime macht es notwendig, sich von den eigenen Normalitätskonzepten zu distanzieren, also anders gestaltete Alltagswelten und Lebensentwürfe zu akzeptieren, andere Vorstellungs-, Deutungs-, Orientierungs- und Handlungsmuster zu respektieren. Die in der jeweiligen Lebenswelt liegenden Ressourcen und biographischen Möglichkeiten müssen ausfindig gemacht werden. Die Klienten sollen mit Hilfe der Mitarbeiter des ASD ihre Schwierigkeiten innerhalb ihrer Alltagswelt bewältigen, wobei die Problemlösungen dort tragbar sein müssen. Soll die Lebenswelt verbessert werden, darf es nicht zu ihrer Entwertung oder "Kolonialisierung" (Überstülpen eigener Vorstellungen, eigener "Normalitätskonzepte" usw.) durch die Fachkräfte kommen. Vielmehr müssen die in ihr gegebenen positiven Entwicklungsmöglichkeiten genutzt werden.

Andere Prinzipien der Arbeit im ASD sind:

  • Prävention: Die Verhütung individueller, zwischenmenschlicher und gesellschaftlicher Probleme ist menschlicher, effektiver und kostengünstiger als deren Behebung.
  • Hilfe zur Selbsthilfe: Die Eigenkräfte der Klienten sollen so gestärkt werden, daß sie sich selbst aus den jetzigen und zukünftigen Problemlagen befreien können.
  • Partizipation: Die Rechtspositionen der Klienten sollen gesichert, ihr Mitbestimmungsrecht und die Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung gewährleistet werden.
  • Integration: Eine Ausgrenzung der Klienten aus der Gesellschaft soll verhindert oder rückgängig gemacht werden.
  • Bürgernähe: Die Hilfen des ASD sollen für alle Bürger zugänglich sein. Dies setzt seine Verortung in den Bezirken voraus (Regionalisierung), die möglichst klein sein sollten (bessere Orts- und Personenkenntnisse der Fachkräfte, geringerer Zeitaufwand bei Hausbesuchen, kürzere Wege für die Klienten, geringere Schwellenangst bei kleineren Dienststellen).
  • Keine Trennung von Innen- und Außendienst: Die (räumlich) enge, arbeitsteilige Kooperation zwischen Sozialarbeitern und Verwaltungsfachkräften muß gesichert werden, da auf diese Weise die für Klienten unnatürliche Aufspaltung zwischen persönlichen und wirtschaftlichen Hilfen verhindert und eine kürzere Bearbeitungszeit ermöglicht wird.

Es ist offensichtlich, daß die Befolgung der genannten Maximen ein hohes Maß an Professionalität und Flexibilität voraussetzt. Sie erfordert unterschiedliche Arbeitsformen, die nun oder in den folgenden Kapiteln dargestellt werden.

Einzelfallarbeit

Noch immer bildet die Einzelhilfe den Schwerpunkt der Arbeit im ASD: Die Fachkräfte betreuen Einzelpersonen, Ehepaare und Familien. Ein großer Teil der Klienten geht von sich aus zum ASD; viele andere kommen aber aus den verschiedensten Gründen nicht von selbst (z.B. Schwellenangst, zu wenig Leidensdruck, Scham, mangelnde Kenntnis von Rechtsansprüchen, ausgeprägte Hilflosigkeit). So spielt die aufsuchende Sozialarbeit eine große Rolle: Hilfsbedürftige Personen werden - beispielsweise aufgrund der Hinweise von Nachbarn oder anderen Behörden - von den Fachkräften direkt angesprochen, die zur Erörterung der Problemlage auch Hausbesuche machen. Hier ist wichtig, die Klienten "dort abzuholen, wo sie stehen": Häufig müssen sie erst motiviert werden, das Beratungs- und Betreuungsangebot anzunehmen, müssen sie mit Hilfe der Sozialarbeiter zur Einsicht in ihre Notlage kommen und die Bereitschaft zur Verbesserung ihrer Situation entwickeln.

Für die Fachkräfte ist dies ein oft frustrierender Aspekt ihrer Tätigkeit. Sie erleben einen Teil ihrer Klienten als "negative Auslese", als Personen, mit denen sich andere psychosoziale Dienste nicht abgeben würden oder an denen diese schon gescheitert sind. Sie machen mehr als Fachkräfte aus anderen Einrichtungen des Sozialsystems die Erfahrung, daß Menschen sich nicht helfen lassen wollen, daß sie durch alle Maschen des sozialen Netzes fallen. So erleben sie häufig das unaufhaltsame Fortschreiten leidvoller Biographien. Zugleich liegt hier aber auch eine große Herausforderung, geht es um "klassische" Sozialarbeit. Viele dieser Klienten können mit ASD-Methoden durchaus erreicht werden. Bei einem Teil können die Fachkräfte sogar größere Erfolge erzielen als die Mitarbeiter von Spezialdiensten, da sie eher der ganzen Komplexität der Notlage gerecht werden.

Hier wirkt sich die Verwendung eines ganzheitlichen, systemischen, integrativen Arbeitsansatzes positiv aus: Die Probleme werden in ihrem Zusammenhang gesehen und nach Priorität (nicht nach spezieller Zuständigkeit) bearbeitet. Dies setzt voraus, daß sich die Fachkräfte innerhalb kurzer Zeit ein umfassendes Bild von den Klienten und ihrer Lebenssituation machen. Nur so kann ausgeschlossen werden, daß übersehen wird, daß beispielsweise das sichtbare bzw. benannte Problem nicht das einzige oder eigentliche ist, daß der Symptomträger für gestörte Familienstrukturen und -prozesse steht, daß das Verhalten der Klienten im Beratungsgespräch nicht ihrem Verhalten in der Familie oder anderen Kontexten entspricht.

Es wird deutlich, daß ohne eine umfassende psychosoziale Diagnose ein erfolgversprechender Handlungsplan nicht entwickelt werden kann. Ansonsten besteht die Gefahr, daß beispielsweise nur der Symptomträger behandelt wird oder daß Primärklient (z.B. die Mutter) und Problemträger (ihr Kind) getrennt werden und nur letzterer betreut wird, damit ersterer seine Schwächen und Fehler nicht eingestehen muß und ein positives "Image" behält. Auch wird eher erkannt, ob nur mit dem Primärklienten gearbeitet werden muß oder ob seine Familie, andere Personen oder sein Netzwerk einzubeziehen sind. Obwohl Zweiergespräche vielen Sozialpädagogen leichter erscheinen, sind oft bessere und schnellere Fortschritte bei der Arbeit mit größeren Gruppen zu verzeichnen.

Um die Klienten zur Mitwirkung zu motivieren, ist es bei den ersten Kontakten wichtig, Respekt, Wärme, Verständnis und Empathie zu zeigen. So kann auch am ehesten eine vertrauensvolle und effektiv wirkende Beziehung zu ihnen aufgebaut werden. Dies setzt voraus, daß die Fachkräfte an den Erfahrungen, Problemen und Einstellungen ihrer Klienten, an deren Lebenssituation anknüpfen. Sie müssen mit verschiedenen Kliententypen umgehen können, sich auf deren Sprach- und Umgangsstil einlassen und akzeptieren, daß z.B. viele Personen aus unteren sozialen Schichten eine direkte, oft sehr plastische Sprache verwenden, ihre Situation verbal nicht gut beschreiben können und nicht für lange Beratungsgespräche über ihre Probleme, Gefühle und Gedanken zu gewinnen sind. Sie müssen die Perspektive ihrer Klienten erfassen, sich in sie einfühlen, zu einem echten Fremdverstehen kommen und die jeweilige Lebenswelt von deren Standpunkt aus betrachten. Gelingt ihnen dies, können sie das den Klienten deutlich machen und können sie sich als Personen darstellen, die engagiert sind und wirklich helfen werden, dann sind wichtige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Zusammenarbeit geschaffen.

Allerdings muß auch gesehen werden, daß zu einem Großteil der Klienten keine intensive Beratungs- oder gar therapeutische Beziehung aufgebaut werden kann (wie dies z.B. in einer Erziehungs- oder Familienberatungsstelle möglich ist). Das liegt nicht nur an der oft unmotivierten, an längeren Beratungsgesprächen nicht interessierten oder wenig zu Introspektion und Selbsterfahrung geneigten Klientel, sondern auch an den Rahmenbedingungen der Arbeit im ASD: wenig Zeit für lange Gespräche, Termindruck und hohe Arbeitsbelastung durch große Fallzahlen und viele Verwaltungstätigkeiten.

Besonders problematisch ist hier das Spannungsverhältnis zwischen Beratung und Kontrolle, zwischen Vertraulichkeit und Amtlichkeit: Während das Gespräch in einer Beratungsstelle freiwillig ist und ganz offen sein kann, weil die Gesprächsinhalte ohne amtliche Konsequenzen sind, haben die Klienten des ASD vielfach nicht um die Beratung nachgesucht (insbesondere Jugendliche erleben sich häufig von ihren Eltern oder den Fachkräften gezwungen, an den Gesprächen teilzunehmen). Auch müssen sie sich oft "taktisch" verhalten, weil ihre Aussagen zu behördlichen Interventionen und Sanktionen führen könnten oder weil sie besondere (oft auch materielle) Leistungen erhalten wollen. Während also einerseits viele Klienten eine Fassade aufbauen oder im Gespräch eine bestimmte Strategie verfolgen, müssen andererseits die Sozialarbeiter versuchen, diese Fassade zu durchbrechen und die für Maßnahmeentscheidungen relevanten Fakten zu sammeln. Dazu bewerten sie die erhaltenen Informationen.

Es findet also im größeren Maße als z.B. in einer Beratungsstelle eine "Imagemanipulation" statt: Die Klienten stellen sich als unfähig, hilfsbedürftig und scheiternd dar, um bestimmte Ziele zu erreichen. Dem entspricht die Fremdwahrnehmung durch die Sozialarbeiter, die ihre Klienten als "defizitär" und hilflos sehen. "Beides nun, Selbst- und Fremdzuschreibung von Unfähigkeit und Hilfebedürftigkeit, ist auch heute noch das zentrale Legitimationsmuster sozialer Arbeit: Sie begründen die Notwendigkeit des helfenden Eingreifens und legitimieren zugleich die Zuständigkeit administrativer Fürsorglichkeit" (Herriger 1991, S. 223). So werden im ASD die Gesprächsinhalte in Form von Aktennotizen festgehalten. Diese werden zur Begründung von Maßnahmen herangezogen und sind somit - unter Wahrung des Datenschutzes - Dritten zugänglich. Bei längeren Kontakten oder bei Wechsel des zuständigen Sozialarbeiters besitzt die Fachkraft Aktenwissen und kann auf dieses zurückgreifen, während sich die Klienten auf ihr Gedächtnis verlassen müssen bzw. nicht wissen, was dem neuen Ansprechpartner bereits über sie bekannt ist.

Viele Klienten fühlen sich auch im Gespräch mit den Sozialpädagogen unsicher. Sie wissen nicht, welches Verhalten erwartet wird oder angemessen ist, wie sie ihre Bedürfnisse und Interessen einbringen können, welche Konsequenzen Offenheit haben könnte. So halten sie sich zurück, "mauern", haben wenig Vertrauen. Hinzu kommt, daß sie nicht wissen, ob die Sozialarbeiter übermittelte Informationen in ihrem Sinne verwenden werden. Die Klienten haben keine Kenntnis davon, was in Anschluß an das Gespräch passiert, haben kaum Einfluß auf das darauffolgende Verwaltungshandeln.

Hier wird die Bedeutung institutioneller Strukturen und Rahmenbedingungen deutlich. Dazu gehören: Gesetzlichkeit, Regelhaftigkeit, Berechenbarkeit, Sachlichkeit, Effizienz, Kontrolle, Arbeitsteilung, Hierarchie usw. Die Behörde, das Amt, prägt Erwartungshaltungen, Denkformen, Orientierungsraster, Überzeugungen, Routinen und Gesprächsregeln. Sie vermittelt, was von der Gesellschaft als "problematisch" oder "abweichend" definiert wird, und verleiht somit Definitions- und Sanktionsmacht, selbst wenn letztere oft nur in Kooperation mit mächtigeren Instanzen (z.B. Vormundschaftsgericht oder Polizei) ausgeübt werden kann. In Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Empfehlungen und Anweisungen wird festgelegt, welche Maßnahmen und Leistungen für welche Fälle vorgesehen sind.

In diesen institutionellen Strukturen und Arbeitsverhältnissen liegen Grenzen beratender und unterstützender Beziehungen, von Empathie, Verständnis, Anteilnahme und Anwaltschaft, von Individualisierung und Lebensweltorientierung. Als Repräsentant von Staat und Gesellschaft "muß der Sozialarbeiter die von der Institution gesetzten Rahmenbedingungen gegenüber dem Klienten vertreten. Diese institutionellen Rahmenbedingungen zeigen sich insbesondere in der rechtlichen Stellung des Sozialarbeiters (z.B. Treuepflicht, fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht, Ausführung der Weisungen seiner Vorgesetzten), in den rechtlichen Grundlagen, nach denen Leistungen gewährt und Eingriffe begründet werden, sowie im finanziellen Spielraum" (von der Haar 1984, S. 141). Die Fachkraft muß im amtlichen Auftrag Daten sammeln, die Leistungsverwendung kontrollieren, Rechenschaft ablegen. Das Leben der Klienten wird "gemäß den Regeln des institutionellen Systems strategisch einvernommen" (Kasakos 1980, S. 40).

Somit besteht die Gefahr, daß an die Stelle einer persönlichen Vertrauens- oder Beratungsbeziehung ein Gewaltverhältnis tritt. Die Fachkräfte definieren auf der Grundlage institutioneller und gesellschaftlicher Vorgaben sowie eigener Voreinstellungen die Probleme ihrer Klienten, legen die Lösungsmöglichkeiten fest und verlangen, daß entsprechend gehandelt wird. Den Klienten wird eine untergeordnete Position zugewiesen; sie werden zu Objekten der Betreuung, Bevormundung und Kontrolle, müssen sich unterwerfen und anpassen. Dieses Gewaltverhältnis wird aber oft verschleiert, indem z.B. an das Gewissen, das Verantwortungsgefühl oder die Selbsthilfefähigkeit der Klienten appelliert und auf die Freiwilligkeit der Nutzung der Hilfeangebote verwiesen wird. Es wird verneint, daß Sanktionsmacht ausgeübt oder angedroht wird oder daß es für manche Klienten keine Alternative zu den Hilfen des ASD gibt.

Selbst wenn aufgrund der skizzierten Rahmenbedingungen oft keine Beratungsbeziehung zu den Klienten aufgebaut werden kann (und dies für ein erfolgreiches Arbeiten häufig auch nicht nötig ist), entspricht ein derartiges Gewaltverhältnis nicht den Kriterien moderner Sozialarbeit. Es verhindert Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Aktivierung und Individualisierung, Gleichberechtigung und Solidarisierung, Offenheit und Transparenz. So ist es wichtig, ein Klientenbild zu entwickeln, das den Subjektcharakter, die Stärken der Klienten, ihr Recht auf Selbstbestimmung über das eigene Leben, auf Autonomie und aktive Gestaltung des Alltags betont. Durch "Empowerment" sollen ihnen Auswege aus der erlernten Hilflosigkeit eröffnet werden (Herriger 1991).

Insbesondere im KJHG sind Regelungen enthalten, durch die die Mitbestimmung der Klienten über Form und Inhalt der Leistungen und ihre Einbeziehung in Entscheidungsstrukturen gewährleistet werden. So lautet § 36 KJHG:

  1. "Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor ihrer Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe zur Erziehung und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.
  2. Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe zur Erziehung voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen."

Die hier geforderte Mitwirkung und Einbindung der Klienten sowie die Entwicklung von Hilfeplänen bei längerfristigen Maßnahmen oder im Fall einer notwendigen Zusammenarbeit mit anderen psychosozialen Diensten sollten im ASD zur Regel werden - auch bei Fällen, auf die das KJHG nicht angewendet werden kann.

So ist generell sinnvoll, nach der ersten psychosozialen Diagnose, die dennoch umfassend sein sollte, das ganze Spektrum geeigneter Hilfemöglichkeiten mit den Klienten zu besprechen und gemeinsam mit ihnen - und unter Umständen unter Einbeziehung anderer Fachkräfte oder wichtiger anderer Personen aus dem Netzwerk bzw. der Lebenswelt der Klienten (z.B. Lehrer, Pfarrer, Nachbarn) - einen Hilfeplan zu erstellen. Dieser kann auch im ASD-Team oder in einem speziellen Entscheidungsteam (Helferkonferenz) erstellt werden, wobei die Mitwirkung der Betroffenen sicherzustellen ist. Die Hilfeplanung umfaßt:

  1. Analyse der Lebenssituation der Klienten (Persönlichkeit, Verhalten, Lebensgeschichte, Familienverhältnisse, Berufs- und Einkommenssituation, soziales Umfeld usw.);
  2. Untersuchung der Problematik (einschließlich der Vorgeschichte und bisheriger Lösungsversuche) und der Bedürfnisse der Klienten;
  3. Festlegung der Ziele der Hilfe (Hierarchie der Ziele, Prioritäten);
  4. Auswahl der voraussichtlich am besten geeigneten Hilfsmaßnahme (Diskussion in Frage kommender Hilfen; mögliche quantitative und qualitative Folgen, Dauer und Kosten der jeweiligen Maßnahme) unter Beachtung von Grundsätzen wie den von der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs in das Leben der Klienten; sowie
  5. Planung und Umsetzung (Arbeitsschritte, zeitliche Perspektive, Finanzierung usw.).

Hier tritt das Problem der Vereinbarkeit von Prozeßorientierung einerseits und der Notwendigkeit der Festlegung von Maßnahmen andererseits auf. So sollten bei der Hilfeplanung Kontrollmechanismen eingebaut werden: In regelmäßigen Zeitabständen ist bei langfristigen Maßnahmen der Fortschritt zu überprüfen sowie - falls notwendig - der Hilfeplan zu aktualisieren und fortzuschreiben. Auch hier müssen wieder die Betroffenen und Vertreter der an der Umsetzung des Hilfeplans beteiligten Institutionen einbezogen werden.

Mit den Hilfsangeboten des ASD werden vor allem Ziele wie Überwindung von Hilf- und Hoffnungslosigkeit, Motivierung zur Übernahme von persönlicher und sozialer Verantwortung, Befreiung von Ängsten und psychischen Problemen, Entwicklung von Problem- und Konfliktlösefertigkeiten, Stärkung der Eigenkräfte, Hilfe zur Selbsthilfe, Befähigung zur eigenverantwortlichen Meisterung und aktiven Gestaltung des eigenen Lebens, gesellschaftliche Integration und Erschließung von Hilfsquellen verfolgt. Zum Erreichen derartiger Ziele steht den Mitarbeitern des ASD ein großes Repertoire von Methoden zur Verfügung. Den Schwerpunkt bilden die persönliche Beratung und formlose Betreuung. Die Fachkräfte informieren über Rechtsansprüche (nach dem KJHG, BSHG, Wohngeldgesetz usw.) oder Fördermöglichkeiten (für Kuren, Kinder- und Jugenderholung, Urlaub auf dem Bauernhof usw.), erschließen soziale Ressourcen, vermitteln lebenspraktische Fertigkeiten, erziehen, leisten Krisenintervention, behandeln, bieten Integrationshilfe und unterstützen bei Problemen mit Behörden, Schulen, Ärzten u.a. Wichtig ist in der Regel die Verzahnung persönlicher und materieller Hilfe. Dies setzt eine gute Kooperation mit der Verwaltung voraus, die als Bundesgenosse und nicht als Rivale behandelt werden sollte.

In vielen Fällen stoßen die Mitarbeiter des ASD aber bald auf Grenzen: Oft mangelt es ihnen an Zeit für die notwendige langfristige Beratung und Betreuung, fehlen ihnen die zur Lösung eines bestimmten Problems notwendigen besonderen Fertigkeiten oder ist das Problem so speziell, daß nur ein Sonderdienst die benötigte Hilfeleistung bieten kann. Deshalb ist es wichtig, daß die Fachkräfte ihre Grenzen sehen und akzeptieren: Sie müssen nicht alles beherrschen und selbst machen, sondern in den skizzierten Fällen erkennen, daß ein Spezialdienst benötigt wird, und dann ihre Klienten auch "loslassen" können.

So ist eine wichtige und zentrale Aufgabe der Mitarbeiter des ASD die Vermittlung von Klienten an psychosoziale Dienste, Behörden oder andere Institutionen - an Beratungsstellen, Einrichtungen der Wohlfahrts- und Behindertenverbände, Sozialstationen, Sozialpsychiatrische Dienste, Sozial-, Wohnungs- oder Arbeitsamt, Kindertagesstätten, Krankenhäuser oder Gerichte. Auch können über das Jugendamt Hilfen wie Tages- oder Vollzeitpflege, Erziehungsbeistandschaft, Heimunterbringung, sozialpädagogische Familienhilfe usw. für die Klienten erschlossen werden. So müssen die Mitarbeiter des ASD den Überblick über das ganze Sozialsystem mit seinen vielen Einrichtungen haben und das weite Spektrum psychosozialer und materieller Hilfen kennen. Als "Spezialisten für den Zusammenhang" müssen sie die für den jeweiligen Einzelfall geeigneten Hilfsangebote finden, die Klienten über diese informieren und zu ihrer Nutzung motivieren. Sie erschließen ihnen damit das für den einzelnen Bürger nicht mehr überschaubare Sozialsystem mit seiner Unmenge von Hilfsangeboten.

In vielen Fällen endet die Arbeit des ASD aber nicht mit der Vermittlung an einen Spezialdienst oder eine Behörde. Die Fachkräfte bleiben weiter Ansprechpartner der Klienten, übernehmen eine koordinierende Funktion, halten den Hilfeprozeß zusammen. Sie integrieren die verschiedenen Teilaspekte und gewährleisten die problemgerechte Umsetzung der ausgewählten Maßnahme. Dies bedeutet, daß sie intensiv mit den Mitarbeitern anderer psychosozialer Dienste und von Behörden kooperieren müssen. Die Folge ist, daß kaum eine andere öffentliche Dienststelle so vielfältige und unbürokratische Formen der Zusammenarbeit mit so vielen anderen Institutionen entwickelt hat wie der der ASD. Zugleich wird deutlich, weshalb im Achten Jugendbericht von 1990 die formlose Betreuung durch den ASD als "Koordinationszentrum für unterschiedliche Hilfemöglichkeiten" (S. 134) bezeichnet wird, daß sie "für das Verbundsystem von Hilfen in Erziehungs- und Lebensschwierigkeiten geradezu zentral" ist (a.a.O.) und deshalb ihre Aufwertung gefordert wird.

Gruppen- und Netzwerkarbeit

Noch relativ selten wird von den Fachkräften des ASD Gruppenarbeit praktiziert. Nur mancherorts betreuen sie zumeist von ihnen auch gegründete Gruppen von jungen Müttern, Alleinerziehenden, Jugendlichen, arbeitslosen Heranwachsenden, Ausländern oder anderen Zielpersonen. Sie versuchen, die Klienten zu Selbsterfahrung und Introspektion zu führen, ihr Erziehungs- und Freizeitverhalten zu verbessern, ihnen bei der Bewältigung von Alltagsproblemen oder Partnerkonflikten zu helfen, ihre kommunikativen Fertigkeiten zu fördern, ihr Selbstbewußtsein zu stärken oder sie bei der Überwindung sozialer Isolation zu unterstützen. Oft entwickeln sich diese Gruppen zu Selbsthilfegruppen weiter, die ohne professionelle Leitung fortbestehen können. Vereinzelt versuchen Mitarbeiter des ASD auch, bestimmte Zielgruppen wie Drogenabhängige, Obdachlose oder Jugendbanden durch Streetwork oder mobile Kinder- und Jugendarbeit zu erreichen.

Bei der fallorientierten Netzwerkarbeit wird sozial isolierten Klienten geholfen, ein Netzwerk aus Verwandten, Freunden, Bekannten, Nachbarn und Arbeitskollegen aufzubauen oder das bereits bestehende, aber zu kleine Netzwerk zu erweitern. In anderen Fällen müssen auseinander gerissene oder miteinander verfeindete Netzwerkteile verknüpft bzw. versöhnt werden. Vielfach müssen Klienten auch befähigt werden, die in ihrem Netzwerk liegenden Ressourcen (emotionale Unterstützung, materielle Hilfe, Kinderbetreuungsmöglichkeiten, praktische Hilfe usw.) zu erkennen und zu nutzen.

Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit

Da die Mitarbeiter des ASD für einen bestimmten Bezirk zuständig und dort auch präsent sind - weil sie in ihm ihr Büro haben, regelmäßig Sprechstunden abhalten, Hausbesuche machen und mit in ihm angesiedelten psychosozialen Diensten, Behörden und anderen Institutionen kooperieren -, kennen sie die sozialen Probleme vor Ort. Sie beobachten negative Entwicklungen (z.B. zunehmende Arbeitslosigkeit oder wachsender Anteil hilfs- bzw. pflegebedürftiger alter Menschen im Bezirk), Defizite im Ausmaß privater Hilfe und Mängel in der örtlichen sozialen Infrastruktur. Da diese Rahmenbedingungen die Probleme vieler Klienten verursachen oder deren Bewältigung behindern, müssen sie verändert werden. Dazu ist es notwendig, von der Fall- zur Feldorientierung zu wechseln, die im Bezirk gegebenen Strukturen und Lebenswelten zu analysieren und nach Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen. So kommt der Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit eine große Bedeutung zu, die mancherorts vom ASD noch nicht wahrgenommen wird. Oft blieb die Einsicht auch nahezu ohne Konsequenzen, da die Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und die erforderlichen Kompetenzen erst noch erworben werden müssen.

Ziele der Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit sind beispielsweise, den Menschen im Bezirk zu einer Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse und damit der Lebensqualität zu verhelfen, Selbsthilfeaktivitäten und Nachbarschaftshilfe zu fördern und Mängel in der sozialen Infrastruktur auszugleichen. Soziale Probleme sollen dort bearbeitet werden, wo sie entstehen. Dazu ist es vielfach notwendig, mit Behörden, politischen Gremien, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, Schulen, Kirchengemeinden, Initiativen und anderen Institutionen oder Organisationen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen die örtlichen Probleme, Lebensbedingungen und Entwicklungstendenzen zu analysieren, gemeinsam nach Verbesserungsvorschlägen zu suchen und diese kooperativ umzusetzen. Hierzu ist es oft sinnvoll, Arbeitsgruppen zu bilden oder Stadtteilkonferenzen durchzuführen, an denen neben Fachleuten auch interessierte Bürger oder deren Interessenvertreter (z.B. Mitglieder von Bürgervereinen, Mieterverbänden oder Initiativen; eventuell Wahl einer Bewohnervertretung) teilnehmen können. Mancherorts bestehen bereits ähnliche Arbeitsgemeinschaften, in denen Mitarbeiter des ASD mitwirken können.

Im Rahmen der Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit werden beispielsweise folgende Aktivitäten von ASD-Mitarbeitern praktiziert:

  • Gruppenarbeit,
  • Unterstützung von Selbsthilfegruppen (z.B. durch Bereitstellen von Räumen),
  • Gründung von Treffpunkten wie Stadtteilläden oder Mütterzentren,
  • Schaffung notwendiger Einrichtungen (z.B. Hausaufgabenbetreuung, Nachbarschaftshilfe),
  • Ortsbegehung mit Bürgermeister und/oder Stadt- bzw. Gemeinderäten,
  • Inszenierung von Netzwerken sowie
  • Initiierung von Stadtteilfesten oder kulturellen Aktivitäten.

Es ist offensichtlich, daß derartige Aktivitäten viel Zeit und entsprechende Freiräume voraussetzen, aber auch Mut und Kreativität erfordern. Es muß intensiv mit anderen psychosozialen Diensten, Institutionen und Verbänden kooperiert werden. Eine Erfolgskontrolle bei der Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit ist nur schwer möglich.

Politische und Öffentlichkeitsarbeit

Sowohl in der Einzelfall- als auch in der Gemeinwesenarbeit wird immer wieder deutlich, daß viele Probleme mit Mitteln des ASD oder durch Vermittlung an andere psychosoziale Dienste nicht lösbar sind. Geht es beispielsweise um fehlende Arbeitsplätze, Mangel an Wohnraum, hohe Mieten, unzureichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten oder ungenügende Freizeitangebote für Jugendliche, so ist die (Kommunal-)Politik gefragt. Hier dürfen sich die ASD-Mitarbeiter nicht zurückziehen und resignieren, sondern müssen politisch aktiv werden. So fordert der Achte Jugendbericht (1990) die "Einmischung" der Jugendhilfe in die Politik: Sie soll regionale Probleme öffentlich machen, politische Auseinandersetzungen provozieren und darauf hinwirken, daß Veränderungen gewollt und gefördert werden. Dieses gilt erst recht für den ASD, der für alle Generationen und Bevölkerungsgruppen zuständig ist, so gut wie kein anderer die Lebensverhältnisse in den Bezirken kennt und diese Informationen bündeln und in die öffentliche Diskussion einbringen kann.

Dementsprechend ist es eine wichtige Aufgabe des ASD, Strukturdefizite und soziale Probleme vor Ort zu erkennen und zu dokumentieren, den Handlungsbedarf aufzuzeigen und entsprechende kommunal-, sozial-, wohnungs-, familien- und wirtschaftspolitische Maßnahmen zu fordern: "Einmischung geschieht durch offensive Präsenz in bereichsübergreifenden Arbeitsgruppen, politischen Ausschüssen und informellen Gruppen, insbesondere außerhalb des sozialen Bereichs, bei Lokalredaktionen und Fachzeitschriften, bei Honoratiorentreffen und festlichen Anlässen sowie auf Podien und in öffentlichen Diskussionsforen" (Hinte 1993, S. 17). Der ASD muß kontinuierliche Pressearbeit leisten, politische Einflußkanäle aufbauen und nach Macht streben - Aktivitäten, die Sozialarbeitern fremd sind und von ihnen eher abgelehnt werden. Um so wichtiger ist es, daß sie deren Notwendigkeit erkennen und sie als Teil ihres Berufsbildes akzeptieren. Dann werden sie sich die Kenntnisse, Kompetenzen und Verhaltensweisen aneignen, die es ihnen erlauben, sich in die Jugendhilfe-, Verkehrs-, Stadt- und Sozialplanung einzumischen, ihre Vorstellungen offensiv und beharrlich gegenüber Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung einzubringen, öffentlich als Anwalt von Randgruppen aufzutreten oder Gruppen zu mobilisieren und zu organisieren, die sinnvolle politische Anliegen durchsetzen wollen.

Die Öffentlichkeitsarbeit des ASD muß aber auch zum Ziel haben, die Aufgaben und Leistungen des ASD gegenüber Politik und Verwaltung, Wohlfahrtsverbänden und Spezialdiensten sowie vor allem gegenüber den Bürgern in den Bezirken deutlich zu machen. Nur so kann dem eher negativ getönten Bild vom ASD oder seinem relativ geringen Bekanntheitsgrad entgegengewirkt werden. Die ganze Komplexität der sozialen Probleme, mit denen die Fachkräfte konfrontiert werden, der ganzheitliche Arbeitsansatz, die Fachlichkeit und die Leistungen des ASD müssen in der Öffentlichkeit deutlich werden. Neben einer intensiven Pressearbeit kann die Selbstdarstellung auch durch qualitative Sozialberichterstattung oder Statistiken, durch Aktivitäten im Bezirk (z.B. Stadtteilkonferenz, Fest) oder bei sozialpolitischen Veranstaltungen erfolgen. Öffentlichkeitsarbeit kann nicht nebenbei gemacht werden, sondern verlangt viel Zeit und bestimmte Kompetenzen, die Sozialarbeiter sich erst aneignen müssen.

Personal und Ausstattung

Dieser Beitrag macht deutlich, daß hohe Anforderungen an die Fachkräfte im ASD gestellt werden, die über grundlegende zwischenmenschliche und professionelle Kompetenzen verfügen sollten: Sie müssen z.B. in der Lage sein, helfende Beziehungen zu höchst unterschiedlichen Kliententypen aufzubauen, deren Bedürfnisse und Interessen zu erfassen, komplexe Problemlagen auf individueller und örtlicher Ebene zu analysieren, sich im Laufe des Tages auf ganz verschiedene Situationen und Aufgaben einzustellen, zusammen mit anderen Personen Ziele zur Verbesserung von Lebenslagen zu entwickeln und die entsprechenden Maßnahmen auszuwählen und durchzuführen. Das setzt ein hohes Maß an Sensibilität, Flexibilität, Kreativität, Entscheidungskraft und Kooperationsfähigkeit, die Bereitschaft zur Einmischung und die Beherrschung einer Vielzahl von Methoden der Sozialarbeit voraus. Auch ist ein umfassendes Wissen über den Lebensstil und die Subkultur der im Bezirk lebenden Bevölkerungsgruppen nötig. Um wirklich helfen zu können, "brauchen sie fachlich-instrumentelle Kompetenzen, vor allem Kenntnisse der relevanten Gesetze, Verwaltungs- und Förderrichtlinien und die Souveränität, sie aus ihrer Sicht zu definieren; sie müssen sich in den Organisationsstrukturen und Ressourcen ihrer Einrichtung auskennen, die Infrastruktur des Feldes und die Netzwerke ihrer Klienten überblicken, informelle und formelle Wege wissen und Kontakte nutzen können" (Achter Jugendbericht 1990, S. 168).

So ist es nicht verwunderlich, daß sich die Mitarbeiter des ASD oft überfordert fühlen. Auch sind die Fallzahlen und damit die Arbeitsbelastungen sehr hoch. Dementsprechend groß ist die Personalfluktuation im ASD, zumal das Ansehen der Fachkräfte innerhalb des Sozialsystems und ihre tarifliche Einstufung verhältnismäßig niedrig sind. Hinzu kommt, daß überwiegend Frauen in diesem Bereich tätig sind, die häufig auch kündigen, um sich der Erziehung ihrer Kinder zu widmen, oder die Mutterschafts- bzw. Erziehungsurlaub nehmen.

Dieser Situation muß zum einen mit der Verbesserung des Personalschlüssels begegnet werden. Es ist nicht sinnvoll, Empfehlungen über die Zahl der Einwohner je ASD-Fachkraft auszusprechen - der Personalschlüssel sollte von den höchst unterschiedlichen und verschieden stark ausgeprägten Problemlagen in dem jeweiligen Bezirk abhängig sein. Zum anderen sind hohe Anforderungen an die Einarbeitung und Fortbildung der Mitarbeiter zu stellen. Da es sich bei Neueinstellungen in der Regel um Berufsanfänger handelt, benötigen diese eine konkrete Anleitung durch erfahrene Kollegen und eine umfassende Einweisung in ihr Arbeitsfeld. Sie müssen sich die notwendigen Fach-, Rechts- und Verwaltungskenntnisse so schnell wie möglich aneignen und in Begleitung von Kollegen ihren Bezirk und damit die Lebenswelt der Klientel und das örtliche Hilfesystem kennenlernen. Auch benötigen sie eine praktische Einführung in die Methodik der Einzelfall-, Gruppen-, Gemeinwesen- und Öffentlichkeitsarbeit.

Aber auch die berufserfahrenen Fachkräfte dürfen nicht alleine gelassen werden. Sie sollten regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen besuchen können, so daß sie ihre Kenntnisse und ihr Methodenrepertoire erweitern und den theoretischen Bezugsrahmen der Sozialarbeit besser kennenlernen können. Auch benötigen sie Supervision - je nach Bedarf durch entsprechend ausgebildete Kollegen oder externe Supervisoren. Mit deren Hilfe können sie als problematisch erlebte Situationen, emotionale Reaktionen und bestimmte Verhaltensweisen analysieren, ihre Handlungsansätze überprüfen und Arbeitsprobleme oder persönliche Schwierigkeiten bewältigen.

Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im ASD trägt auch die Teamarbeit bei. So ist zumeist für den jeweiligen Bezirk ein Team zuständig, das in der Regel auch Entscheidungskompetenzen besitzt. Es erleichtert die Einarbeitung und Integration von Berufsanfängern, verhindert Vereinzelung und Isolation, ermöglicht eine unproblematische Regelung von Vertretungen. Vor allem aber eignet es sich für die Besprechung schwieriger Fälle: Im Team können die Kompetenzen, das Wissen und der Ideenreichtum aller Mitglieder genutzt, kollegiale Beratung und Stützung erfahren sowie gemeinsam Entscheidungen über langfristige Maßnahmen mit Eingriffscharakter gefällt und verantwortet werden. Auch können grundsätzliche Angelegenheiten (gesetzliche Veränderungen, Entwicklungen im Bezirk, Kooperation mit Verbänden usw.) diskutiert werden. Zudem kann entschieden werden, wer das Team z.B. in psychosozialen Arbeitsgemeinschaften oder Stadtteilkonferenzen vertreten wird. Schließlich ermöglicht das Team seinen Mitgliedern, sich zu spezialisieren, in sogenannten Vertiefungsgebieten besondere Kenntnisse und Kompetenzen zu erlangen und diese den Kollegen zur Verfügung zu stellen. Dies trägt zur weiteren Qualifizierung der Arbeit im ASD bei.

Abschließend soll noch angemerkt werden, daß auch die Ausstattung der Arbeitsplätze und die Atmosphäre im ASD von großer Bedeutung sind. So können Arbeitszufriedenheit und der Verbleib der Fachkräfte dadurch gefördert werden, daß ihre Arbeitsräume hell und freundlich ausgestattet werden, daß sie die Möglichkeit zum ungestörten Gespräch mit mehreren Klienten haben, daß flexible Arbeitszeitregelungen getroffen werden und die Mitarbeiter über Handgelder für kleine Einzelausgaben verfügen können.

Unter diesen Bedingungen kann der ASD seiner Funktion im Sozialsystem gerecht werden, können Fachkräfte die Vielzahl ihrer Aufgaben zufriedenstellend erfüllen.

 

Beratung und Unterstützung

Ursula Kolb

Die Kommune, der Landkreis, kurz gesagt die Gebietskörperschaft, trägt die Verantwortung für die psychosoziale Grundversorgung ihrer Bürger. Diese Verpflichtung leitet sich aus der Gemeindeordnung in den Bundesländern und den Sozialleistungsgesetzen ab. So hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 SGB I zum Ausdruck gebracht, daß zu der Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB die Gewährleistung sozialer Dienste von besonderer Bedeutung ist.

Der ASD als kommunaler Sozialdienst hat den Auftrag, die psychosoziale Grundversorgung rechtsbereichsübergreifend (z.B. BSHG, KJHG, BGB usw.) und generationenübergreifend sicherzustellen, damit die Lebenszusammenhänge der Bürger in der Gebietskörperschaft bewahrt bleiben und ihr Lebensumfeld weiterhin positiv wirken kann oder stabilisiert wird.

Die Beratung durch den ASD im Rahmen der formlosen Betreuung ist nicht wie andere Leistungsbereiche durch Gesetzesparagraphen definiert (wie z.B. die Beratungsleistung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung nach § 17 KJHG), sondern ist eine Leistung für Bürger, deren Problemlagen nicht eindeutig einem Rechtsbereich zugeordnet werden können. Die Gründe für die Anforderung der Beratungsleistung sind fast immer vielschichtig und basieren auf komplexen Problembündelungen, die gleichzeitig auftreten, wie z.B. Arbeitslosigkeit gepaart mit Partnerproblemen, materieller Not, Wohnungsproblemen, Erziehungsschwierigkeiten und Integrationsproblemen der Familie im Quartier. Es gibt kaum Lebensbereiche, für die soziale Arbeit nicht prinzipiell zuständig ist.

Handlungsmaximen

(1) Lebensweltorientierung: Im Wohngebiet, im Quartier, wird die Hilfe an Ort und Stelle geleistet, also dort, wo die Leistungsberechtigten leben. Die Beratungsleistung bezieht sich auf die konkrete Lebenssituation. Sie orientiert sich am Alltag der betreffenden Familie und der einzelnen Familienmitglieder: "Hilfe bezieht sich sowohl auf die materielle (Badegelegenheit, Müllabfuhr, Arbeit, Gesundheitsdienste), auf die ideelle (Bildung, Wissen, Politik, Kultur), auf die kompetenzmäßige (Beratung, Entwicklung, Förderung) wie beziehungsmäßige Ausstattung von Individuen, Familien, Quartieren (soziale Unterstützung, Vernetzung) usw." (Staub-Bernasconi 1989, S. 130).

Diese Handlungsmaxime der Lebenswelt- und Alltagsorientierung sichert die Lebenszusammenhänge des hilfesuchenden Bürgers. Die Beratung findet nicht losgelöst von seiner Alltagssituation im Wohnquartier statt, sondern bezieht sie unterstützend in den Beratungsprozeß mit ein. Die informellen und alltäglichen Hilfesysteme werden als Ressourcen im unmittelbaren Umfeld aktiviert und aufgebaut.

Der konkrete Ausgangspunkt der "formlosen Beratung" ist zunächst der Bürger und sein präsentiertes Problem. Er ist Adressat der Hilfe in seiner schwierigen Lebens- und Problemlage. Im nächsten Schritt geht es um die Interaktion zwischen ihm und den Menschen (Kindern und Erwachsenen), die unmittelbar mit ihm zusammenleben, dann um sein soziales Umfeld, die Institutionen und den konkreten Lebensraum im Wohnquartier. Es geht um die Bewältigung von Problemen, Konflikten und Krisen und die Förderung erlebbarer Entwicklung durch Kommunikation, Interaktion und Kooperation.

Die sozialpädagogische Fachkraft bringt spezifische Handlungsmaximen und Arbeitsformen bzw. Methoden zum Einsatz, um mit diesem Instrumentarium die Ziele des hilfesuchenden Bürgers zu verfolgen. Die hier und im folgenden beschriebenen Maximen und Beratungsansätze (z.B. Lebensweltorientierung, Systemorientierung, Partizipation, Integration) bilden einen wesentlichen Bestandteil ihrer Handlungskompetenz. Je nach Schwerpunktsetzung, die aus der präsentierten Problemlage resultiert, dominiert die eine oder andere Maxime oder Arbeitsmethode in der Beratung.

(2) Systemorientierung: Diese Handlungsmaxime besagt, daß in der Beratungsarbeit nicht der Symptomträger Adressat der Hilfe ist, sondern das Beziehungsgeflecht, das System. Die Konzentration oder die Beschränkung auf das präsentierte Problem bzw. das Symptom stabilisiert das "gestörte System" und könnte zur Abhängigkeit von sozialer Beratung und der Person der sozialpädagogischen Fachkraft führen. Die Beratung muß sich daher stärker an der Unterstützung und Befähigung zur positiven Entwicklung der familialen und sozialen Systeme ausrichten. Die konstruktive Einbettung des Hilfeadressaten (er ist Leistungsberechtigter und Hilfeempfänger) in das Beziehungsgeflecht konkreter sozialer und gesellschaftlicher Strukturen bildet hierbei eine der zentralen und schwierigsten Aufgaben des beruflichen Handelns.

Die Beratung orientiert sich nicht am Symptom, sondern geht schwerpunktmäßig vom präsentierten Problem aus, erweitert den Brennpunkt des Problems, forscht nach den Ursachen, legt sie offen und stellt den Bezug im Systemzusammenhang her. Das Ziel ist die Verbesserung der Lebensqualität und der Chancen des Hilfeadressaten. Die oft nicht sichtbaren oder nicht wahrgenommenen Ressourcen sollen erschlossen, entwickelt und zugänglich gemacht werden. Mit dem Hilfeadressaten wird ein für ihn nachvollziehbarer Bezugsrahmen aufgebaut, der die verschiedenen und zum Teil auch real widersprüchlichen Systeme und Teilsysteme in seinem Lebensumfeld in einen konstruktiven Zusammenhang stellt.

Die formlose Beratung kann hier an ihre Grenzen stoßen. Angesichts der oft sehr schwierigen und komplexen Problemstellungen gehört es mit zum kompetenten beruflichen Handeln, andere Fachkräfte einzubeziehen. Das Gesundheitssystem bietet hier einen recht guten Vergleich: Der Facharzt für Allgemeinmedizin vermittelt bei bestimmten Erkrankungen z.B. an den Augenarzt oder den Urologen. Die Verantwortung für die medizinische Grundversorgung des Patienten bleibt beim Facharzt für Allgemeinmedizin, der auch Hausarzt genannt wird. Für die formlose Betreuung gilt dasselbe Prinzip: Die sozialpädagogische Fachkraft leistet die ganzheitliche, umfassende Hilfe. Bei besonderen Problemkonstellationen des Hilfeadressaten werden aber zusätzliche Fachkräfte hinzugezogen oder an diese weitervermittelt (Beispiel: Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 KJHG). Die Verantwortung der ASD-Mitarbeiter im Rahmen der psychosozialen Grundversorgung bleibt bestehen.

(3) Partizipation: Eine Leitnorm für die Beratungstätigkeit ist die Förderung der persönlichen Weiterentwicklung des Hilfeadressaten. Im KJHG ist das Recht eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung als Leitnorm formuliert. Dieses Gesetz geht von einem familien- und systemorientierten Grundverständnis aus und prägt somit auch die Form der Beratungstätigkeit.

Die Beratungsleistung soll maßgeblich die Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit des Hilfeadressaten in jeder Altersgruppe stärken. Eine wichtige Maxime, die hier zur Leitnorm wird, ist die der Partizipation: der aktiven Beteiligung des Hilfeadressaten an der Gestaltung des Hilfeprozesses. Der Achte Jugendbericht (1990) der Bundesregierung beschreibt dies so: "Angebote zur Unterstützung und Hilfe werden notwendig - wie es der sozialpsychologische Begriff des Empowerment, der Selbstbekräftigung unterstreicht - in der Fortschreibung des alten sozialarbeiterischen Konzepts der Hilfe zur Selbsthilfe" (S. 78).

Die Beratungsleistung erhält hierdurch keine spektakuläre Neuerung, da die Sozialarbeit hier auf eine bewährte Tradition zurückgreifen kann. Es ist jedoch immer wieder notwendig, diesen Gedanken der Partizipation neu zu beleben und konkret in die Beratungsleistung einzubringen. Dabei muß sich die Fachkraft am individuellen und zeitlichen Rhythmus des Hilfeadressaten, an seinen Bedürfnissen, seinen materiellen, intellektuellen und sozialen Möglichkeiten orientieren. Die Hilfe führt durch seine eingeforderte, aktive Mitwirkung zu einem elastischen sozialen Bezugsrahmen, den der Hilfeadressat selbst mitgestaltet.

Die Maxime der Partizipation geht somit ab von der irrigen Vorstellung, daß der Berater das Problem lösen könnte. Heute weiß man, daß nur dann eine Problemlösung möglich ist und auch auf Dauer eine erfolgreiche Beratungswirkung stattfindet, wenn der Hilfeadressat selbst am Beratungsprozeß aktiv mitarbeitet und sein Leben und seine Umwelt selbst gestaltet. Der Hilfeadressat ist kein Klient, sondern Antragsteller oder Leistungsberechtigter.

(4) Soziale Integration: Hiermit wird üblicherweise ein Prozeß bezeichnet, bei dem Personen aus dem "normalen" Leben kommen und in das "sogenannte normale" zurückgeführt werden sollen.

Die Gesellschaft und die Lebenspläne von Einzelpersonen, Familien und Gruppen sind heute so vielfältig, daß von einem "Normalmaß", das für alle Gültigkeit hat, nicht mehr ausgegangen werden kann. Dies hat auch für die Beratungsarbeit Konsequenzen: Der Begriff der sozialen Integration muß im Sinne eines konstruktiven Miteinanderexistierens vielfältiger kultureller und sozialer Lebensmuster, unterschiedlicher Lebenspläne und gesellschaftlicher Phänomene verstanden werden. So wurden z.B. in einer Untersuchung des Berliner Senat (1990) vier Gruppen neuer Haushaltstypen analysiert:

  • Singles,
  • Ein-Eltern-Familien,
  • nichteheliche Lebensgemeinschaften und
  • Wohngemeinschaften.

"Eine derartige Pluralisierung bedeutet somit eine größere Vielfalt im Nebeneinander der Beziehungsformen im Lebenslauf des einzelnen" (a.a.O., S. 129).

Die sozialpädagogische Fachkraft braucht persönliche Toleranz, berufliche Kompetenz und umfassendes soziologisches Wissen über das Quartier/ den Stadtteil, um die Maxime der Integration in der Lebensform des Hilfeadressaten verwirklichen zu können. Das sozialarbeiterische/ sozialpädagogische Handeln in der Beratung zielt darauf ab, die Problemlagen, die entstanden sind, unter Berücksichtigung der Integrationsmaxime auszugleichen und nach Möglichkeit auszuräumen.

Arbeitskonzept

Formlose Beratung als Leistung im Rahmen der psychosozialen Grundversorgung und das daraus resultierende berufliche Handeln beansprucht eine eigenständige Position gegenüber therapeutischen Konzepten. Die Unterscheidung von Beratung und Therapie ist von entscheidender Bedeutung: "Gegenstand von Beratung sind lebenspraktisch relevante Informations- und Orientierungsdefizite, die sich jedoch gerade nicht zu solchen abweichenden Selbstinterpretationen verfestigt haben, die als pathologisch definiert werden können. Beratung unterstellt den Klienten als autonom handlungsfähiges Individuum, das momentaner und problemspezifischer Unterstützung bedarf" (Dewe und Scherr 1991, S. 6).

Die sozialpädagogische Fachkraft muß nicht nur über die Techniken der Gesprächsführung, des Systemansatzes und der Methodenlehre verfügen, sondern darüber hinaus ein sozialwissenschaftliches und fundiertes Erfahrungswissen zur Verfügung haben. Der systemische Arbeitsansatz ist die zentrale Grundlage, auf der die vorgenannten Handlungsmaximen wirkungsvoll umgesetzt werden können.

"Voraussetzung aller Beratung ist das Wissen um Lebensverhältnisse, um Lebenseinschränkungen und Lebensmöglichkeiten, wie sie unabhängig von Beratungskonzepten und ihrem Verständnis von Hilfsbedürftigkeit und Hilfschancen erfahren werden" (Thiersch 1992a, S. 131). Beratung macht die Ermittlung von Ressourcen und Kompetenzen irgendwelcher Art für und zusammen mit Individuen, Familien oder Gemeinwesen aus. Soziale Arbeit hat hier eine Drehscheibenfunktion im Dienste der Vermittlung materieller, psychischer, sozialer und kultureller Ressourcen (Wendt 1990b). Aufgaben der Beratung im Sinne von Case Work sind:

  • Kontinuität in der Beratungsarbeit, auch dann, wenn die Hilfen wechseln,
  • Federführung in der Zusammenstellung der Hilfen (siehe vorgenanntes Beispiel vom Facharzt für Allgemeinmedizin),
  • Aktivierung und Selbstverantwortung des Hilfeadressaten, damit die Beratung überflüssig wird, sowie
  • Entwicklung der Unterstützungs- und Ressourcensysteme des Hilfeadressaten.

Die Funktion der Beratung ist das Erfassen und Einschätzen der Lebenslage, die Planung der Hilfe, (falls erforderlich) das Vermitteln weiterer Hilfen, das Überwachen des Beratungsverlaufes und schließlich die Evaluation. "Soziale Beratung ist ein methodisch ausgewiesenes, zielorientiertes Arbeitskonzept. Es meint in seiner methodischen Struktur den prozeßhaften Zusammenhang von Arbeitsstufen: Erkenntnis (Wahrnehmung/Diagnose) von Schwierigkeiten ist die Voraussetzung zur Klärung des Entwurfs von Hilfsmöglichkeiten; sie führt zur Unterstützung und Hilfe in der Erschließung von Ressourcen" (Thiersch 1992a, S. 130).

Die Grundlagen einer jeden formlosen Beratung und Betreuung sind Freiwilligkeit, Vertrauen, Achtung und Respekt zwischen Hilfeadressat und sozialpädagogischer Fachkraft.

Stellung der Beratung/formlosen Betreuung im Arbeitsauftrag des ASD

Im Wohnquartier wirken die Beratungs- und Leistungsangebote des ASD zusammen: "Indem die einzelnen Beratungsangebote zusammenwirken in einem gegebenen, überschaubaren Lebensfeld, in einem Stadtteil oder in einer Region, also die lokale Versorgung Organisationsprinzip der Arbeit wird, wird das Problem der Kooperation, der Transparenz zwischen den Institutionen und der Vernetzung zunehmend brisant; für Soziale Beratung gilt sicher, was für Soziale Arbeit insgesamt gilt, nach einer Zeit der differenzierenden Spezialisierung steht nun eine der Kooperation und Vernetzung an" (Thiersch 1992a, S. 188).

Dabei müssen die Vorschriften zum Datenschutz beachtet werden. Hier gibt es drei wesentliche Stufen als Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Bürger/Hilfeadressat/Leistungsberechtigtem und sozialpädagogischer Fachkraft:

  1. Die Datenschutzvorschriften des SGB,
  2. die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nach dem KJHG sowie
  3. die Vorschriften des § 203 StGB, die die Sozialarbeiter/Sozialpädagogen einbeziehen.

Unter Beachtung dieser Vorschriften wird das parallele Wirken unterschiedlicher psychosozialer Dienste überwunden.

 

Erziehungs- und Familienberatung

Gisela Tabel, Franz Walter

Da viele Familien, aus welchen Gründen auch immer, heute nicht mehr in der Lage sind, die komplexer werdenden gesellschaftlichen Anforderungen und Erwartungen aus eigener Kraft zu bewältigen, benötigen sie unterschiedliche und vielfältige Hilfestellungen. Eine bedeutsame Art der Hilfe stellt dabei die Beratung in Erziehungs- und Familienfragen dar. Erziehungsberatung im klassischen Sinne richtet ihre Aufmerksamkeit auf das Verhalten des Kindes und zielt auf die Anpassung des Kindes an seine Umgebung ab. Familienberatung dagegen bemüht sich um die Neuorganisation und Neugestaltung der Beziehungen zwischen dem Kind, seinen wichtigsten Bezugspersonen und seiner Umwelt (Strätling-Tölle 1990, S. 389). Obwohl der ASD kein Beratungsdienst im engeren Sinne ist wie die weitgehend spezialisierten Beratungsstellen, besitzt der Aufgabenbereich "Erziehungs- und Familienberatung" einen zentralen Stellenwert.

Aktuelle Beratungsanlässe sind die verschiedensten Problemsituationen und -konstellationen wie z.B. Erziehungsschwierigkeiten, Ablöseprobleme, Devianz, Gewalt, Verhaltensauffälligkeiten, Probleme in den innerfamiliären Beziehungen und soziale Notlagen. Familientherapeutische Ansätze und Konzepte auf system- und kommunikationstheoretischer Grundlage gewinnen in der Erziehungs- und Familienberatung immer mehr an Bedeutung (Achter Jugendbericht 1990, S. 136). Auf einige wichtige Charakteristika dieser Sichtweise soll daher im folgenden eingegangen werden.

Das System "Familie" besteht in der Regel aus mehreren Teilen (Individuen), die jeweils voneinander verschieden sind. Jedes Familienmitglied hat sein eigenes ganz spezielles genetisches und syngenetisches Programm (Guntern 1983, S. 66 f.). Weiterhin sind alle Mitglieder in einer bestimmten Art und Weise vernetzt, d.h., die Individuen sind so miteinander verbunden, daß Veränderungen eines Teiles automatisch Veränderungen im Gesamtsystem "Familie" nach sich ziehen. Innerhalb der Familie bilden die einzelnen Teile auch ganz bestimmte Untergruppen. Durch diese Subsysteme - sie bilden sich z.B. auf der Grundlage der Generation, des Geschlechts oder der Interessen - differenziert und vollzieht die Familie ihre Funktionen.

Sowohl im Binnenbereich der Familie als auch nach außen hin existieren Grenzen. Diese symbolisieren Regeln, die darüber bestimmen, wer, wann, wo und wie an bestimmten Interaktionen teilnimmt. Zwischen den einzelnen Teilen des Systems, den Subsystemen, und zwischen dem System und seiner biosozialen Umwelt existiert ein ständiger wechselseitiger Austausch von Gütern und Informationen. Die Kommunikation verläuft prozeßhaft über die Stadien der Verschlüsselung, der Übermittlung und der Dekodierung hinweg und kann verbal, paraverbal und nonverbal sein. Sie umfaßt den Sender, die Botschaft, den Empfänger und den Kontext. Sozialen Systemen stehen zwei Grundmuster zur Verfügung, einmal die Tendenz zur Homöostase (Gleichgewicht) und andererseits die Tendenz zur Transformation (Fähigkeit, sich adaptiv zu verhalten). So muß die Familie im Laufe ihrer Geschichte Kontinuität gewährleisten, d.h., bewährte Muster so lange wie möglich aufrechterhalten und bei Abweichungen entsprechend reagieren. Außerdem muß sie in der Lage sein, sich zu verändern, wenn die Umstände dies erfordern.

Familien durchlaufen in der Zeit ihres Bestehens typische, entwicklungsbedingte Veränderungen - den familiären Lebenszyklus (Minuchin und Fishman 1983, S. 42 ff.). Dessen Phasen (vor allem die Übergänge), aber auch äußere Einflußgrößen (z.B. Arbeit, Wohnsituation), sind entscheidende Faktoren für die Entstehung von Krisen bzw. Symptomen. Diese haben innerhalb eines Systems bestimmte Funktionen, indem sie z.B. dem Erhalt des Gleichgewichtszustandes dienen. Sie verlieren damit ihren Sinn als individuelle Eigenschaften, sondern sind Ausdruck einer Störung im Gesamtsystem "Familie".

In der systemischen Beratung geht es also darum, die problemerzeugenden Beziehungskonflikte zwischen Kindern, Jugendlichen und Eltern bzw. Erwachsenen und deren Umwelten ganzheitlich zu erfassen und zu behandeln (Richter 1980, S. 10). Nicht das Individuum mit seiner Problemgeschichte und Symptomatik steht im Vordergrund, sondern die Beziehungsdynamik in seinem Lebenszusammenhang, in dem sich die Störung zeigt. Bisherige Verhaltensweisen und Symptome sollen nicht um jeden Preis abgelegt bzw. beseitigt, sondern neue Verhaltensweisen gelernt werden, um zu anderen Lösungsmustern zu kommen. Man könnte auch sagen, die Fachkraft hilft dabei, die "alte Landkarte" zu verändern, so daß sie mehr Orientierungsmöglichkeiten als bisher bietet. Dabei sind die schon vorhandenen Ressourcen und Problemlösungskompetenzen der Familie von zentraler Bedeutung.

Da bei vielen Krisen soziale Notlagen und innerfamiliäre Beziehungsprobleme sich gegenseitig bedingen, muß Erziehungs- und Familienberatung, will sie erfolgreich sein, diesen Kontext berücksichtigen bzw. die Komplexität der Probleme und ihre Verflochtenheit aufgreifen (Goldbrunner 1989, S. 76 ff., Müllensiefen 1988, S. 5 f.). Das heißt, den Fokus allein auf die innerfamiliäre Ressourcenaktivierung zu richten, reicht oft nicht aus, sondern es geht auch darum, das soziale Netzwerk in geeigneter Weise einzubeziehen. Außerdem erscheint es unserer Meinung nach zweckmäßiger, die Beratung bzw. Hilfe auf die jeweilige Familie und ihre spezielle Lebenssituation maßzuschneidern als jede Familie in ein bestimmtes Beratungskonzept zu zwängen.

Erziehungs- und Familienberatung im ASD

Erziehungs- und Familienberatung durch den ASD findet im Kontext der Behörde mit all ihren Aufgaben und Vorschriften statt. Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geht einher mit der Wahrnehmung der Beratungsaufträge (Oswald und Müllensiefen 1985, S. 15, Thiersch 1992a, S. 137 f.). Datenschutz und Schweigepflicht können mit der Auskunftspflicht z.B. gegenüber Vorgesetzten kollidieren. Die räumliche, materielle und personelle Ausstattung des ASD ist unterschiedlich (Achter Jugendbericht 1990, S. 134, Thiersch 1992a, S. 137). Die Aufteilung in Bezirke ist nach wie vor die gängigste Organisationsform. Teammodelle sind bisher wenig verbreitet und kommen überwiegend in Großstädten vor.

Die Klientel des ASD setzt sich aus Angehörigen aller sozialen Schichten und Bevölkerungsgruppen zusammen. Familien aus den sogenannten sozial schwachen Kreisen sind dabei eher überrepräsentiert. In den meisten Fällen geht der ASD auf Eltern und Familien zu, von deren Schwierigkeiten er über andere Institutionen oder Personen informiert worden ist. So wird häufig auf die Familien massiver Druck von dritter Seite (z.B. der Schule) her ausgeübt, oder der ASD stößt bei der Erfüllung anderer Aufgaben auf weitergehende Konflikte in den Familien. Die bei diesen Familien fehlende oder nur ansatzweise vorhandene Motivation zur Beratung beinhaltet, daß das Prinzip der Freiwilligkeit zum Zeitpunkt des Kennenlernens einer Familie weitgehend wegfällt. Intensive Motivationsarbeit im Vorfeld ist daher oft Bestandteil der darauffolgenden eigentlichen Beratung durch den ASD.

Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zu der Arbeit der Beratungsstellen. Deren Klientel setzt sich auch heute noch überwiegend aus Angehörigen der oberen Schichten zusammen, die in sozial abgesicherten Verhältnissen leben und sich schon mit einer gewissen Grundmotivation in der Beratungsstelle melden. Sie sind eher bereit, längere Wege auf sich zu nehmen und Zeit zu investieren. Die Beratung selbst findet überwiegend in Beratungsstellen statt. Nur wenige Beratungsstellen haben sich bisher von dieser "Komm-Struktur" gelöst und sind zu einer Öffnung für eine breiter gefächerte Klientel übergegangen. Die Diskussion und die Tendenz gehen jedoch dahin, daß auch Beratungsstellen mehr "Geh-Strukturen" entwickeln und ihr Hilfeangebot auch sozial schlechter gestellten Kreisen zugänglich machen (Bundeskonferenz für Erziehungsberatung 1992, S. 15, Achter Jugendbericht 1990, S. 137).

Beim ASD ist die "Geh-Struktur" seit jeher vorhanden. Von ihm wird erwartet, daß er die soziale Struktur seines Bezirks und die örtlichen Gegebenheiten kennt. Er arbeitet mit den Familien "vor Ort", in deren Lebensfeld und unter Einbeziehung von ihrem sozialen Umfeld (Achter Jugendbericht 1990, S. 137, Thiersch 1992a, S. 131). Aufgrund der mangelnden Mobilität und Flexibilität dieser Familien finden Erziehungs- und Familienberatung durch den ASD daher durchaus in deren Wohnbereich oder an einem räumlich sehr nahen, leicht erreichbaren Ort statt. Auch erfolgen sie in verschiedenen personellen Zusammensetzungen (Settings). Ausgehend von der allerersten Kontaktsituation werden wir nun den Ablauf eines Beratungsgesprächs beschreiben.

Die Kontaktaufnahme kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, z.B. in Form eines Telefongesprächs oder auch anläßlich einer direkten Begegnung. Nur selten ist dabei die ganze Familie beteiligt - in der Regel sind es ein oder mehrere Familienmitglieder oder auch ein bereits "tätiger" Helfer bzw. ein Dritter. Nach unseren Erfahrungen ist es dabei wichtig, dem Anfrager oder Anrufer schon zu Beginn des Kontakts eine Reihe von Botschaften zu vermitteln - daß z.B. die Fachkraft ihre professionelle Verantwortung ernst nimmt, respektvoll auf die Bedürfnisse der Klienten eingeht, aktiv zuhört und die Zuständigkeit klären wird. Außerdem geht es im allerersten Kontakt bereits darum, wichtige Grundinformationen bezüglich des Problems (welche Problemschilderungen gibt es, wer ist daran beteiligt) und die Daten der Familie (Anzahl der Familienmitglieder, Familienform, soziale Lage, Phase im Lebenszyklus) zu erfragen. Grundsätzlich sollte die Fachkraft bemüht sein, das System zu erweitern, d.h., so viele "Veränderungsvertreter" wie möglich einzubeziehen. Im Idealfall kann die ganze Familie für ein Gespräch gewonnen werden.

Das Erstgespräch dient dazu, eine für Veränderungen notwendige Atmosphäre zu schaffen, Informationen über die Familie und die Probleme zu sammeln und den Verlauf der Beratung zu planen bzw. eine eventuelle Weitervermittlung abzuklären. Es enthält folgende Phasen:

  1. Vorbereitung seitens des Beraters: Dies umfaßt Studium der Daten aus dem Anmeldekontext und der Vorgeschichte der Familie (soweit bekannt), Planung des Gesprächsablaufes und Einstimmung der Fachkraft auf die Familie.
  2. Kontakt- und Aufwärmphase: Der Berater ist in dieser Phase Gastgeber. Es geht um den Aufbau einer für die Beratung tragfähigen Beziehung. Jedem anwesenden Familienmitglied sollte Aufmerksamkeit geschenkt werden, indem es begrüßt und direkt (mit Namen) angesprochen wird. Interesse am Leben der Familie wird dadurch gezeigt, daß nach den "gesunden" Anteilen der Familie (was läuft gut?) gefragt wird. Wichtig ist außerdem, noch fehlende Grundinformationen über die Familie zu erfragen. Nach einer kurzen Vorstellung der eigenen Person und der Institution sowie nach Festlegung der für das Gespräch zur Verfügung stehenden Zeit beginnt die Phase der Informationsgewinnung.
  3. Phase der Problemerkundung und Problemdefinition: In dieser Phase begibt sich die Fachkraft in die Rolle des Regisseurs, Animateurs und Beobachters. Schon vorhandene Informationen über die Familie werden verdeutlicht und bisherige Problemlösungsversuche erfragt. Bei der Erkundung des Problems ist es günstig, verhaltens- und situationsorientierte Fragen zu stellen. Bei Bedarf sollten Gesprächsregeln formuliert werden, z.B.: Jeder kommt zu Wort, und jeder läßt jeden aussprechen. Fragen nach Kontakten mit Außensystemen sind ebenso wichtig wie solche nach Erwartungen, Lösungsvorstellungen und Veränderungswünschen innerhalb der Familie. Die Fachkraft beginnt in dieser Phase die Neudefinition des Problems, z.B. durch Erweiterung oder positive Umformulierung (Andolfi 1982, S. 98 ff.). Die Verlagerung weg vom Verhalten des Symptomträgers und hin zum gemeinsamen Problem wird eingeleitet.
  4. Kontraktphase: Die Rolle der Fachkraft ähnelt hier der eines Vertragspartners. Es sollen konkrete Hinweise gegeben werden, wie inhaltlich bzw. an welchen Themen weitergearbeitet werden kann. Absprachen über formale Dinge wie weitere Termine, Ort und Zeit der Treffen sowie Regelung des Absagens gehören hierher. Eine gemeinsame Zielformulierung für das nächste Gespräch kann vorgenommen werden.
  5. Verabschiedungsphase: Das Ende sollte klar gesetzt und plötzlich aufgeworfene Themen sollten "vertagt" werden. Vor der persönlichen Verabschiedung der Familie bietet sich die mündliche Wiederholung des Kontraktes an.
  6. Auswertungsphase: Die Fachkraft sorgt für sich selbst, wertet das Gespräch aus und fertigt eventuell einen Bericht oder Vermerk an.

In der Erziehungs- und Familienberatung kommt eine Vielzahl von Techniken und Interventionsformen zum Einsatz. Ihre Anwendung korrespondiert u.a. mit Faktoren wie dem Kontext, in dem die Beratung stattfindet, dem Ausbildungs-/Kenntnisstand (persönliche Qualitäten), der Neugier und dem Mut der Berater sowie Glaubenssystemen und Sichtweisen der Klienten.

Beratungsmethoden

Im folgenden sollen einige Methoden dargestellt werden, von denen wir meinen, daß sie auf dem Hintergrund der Arbeitsbedingungen und Möglichkeiten des ASD verwendet werden können. Sie zielen u.a. darauf ab, die Symptome, welche die Familie in der Regel von sich abkoppelt, wieder mit dem System zu verbinden, der Familie auf diese Art eine Auseinandersetzung mit sich selbst zu ermöglichen sowie zur Veränderung und Lösung zu motivieren.

Die Skulpturarbeit ist eine Technik (Schweitzer und Weber 1982, S. 113-128), bei der innerfamiliäre Prozesse auf der nonverbalen Kommunikationsebene dargestellt werden. Sie ist mehr auf Aktion und Tun, weniger auf Sprache gerichtet. Somit können viele an Sprache gebundene Abwehrphänomene wie z.B. Rationalisierungen erheblich verringert werden. Ein Familienmitglied ordnet (stellt) nach Aufforderung durch den Berater die ganze Familie räumlich so, daß eine aus seiner Sicht stimmige Repräsentation der Beziehungen entsteht. Die räumlich-körperliche Ausdrucksweise und die damit verbundenen Erfahrungen haben das Ziel, die verschiedenen Positionen z.B. in bezug auf Hierarchie, Nähe und Distanz sowie Bedürfnisse und typische Haltungen innerhalb der Familie zu verdeutlichen. Dadurch können gleichzeitige, kreisförmige und ganzheitliche Phänomene erlebbar und sichtbar gemacht werden. Willkürliche Trennungen und Interpunktionen, die mit sprachlichen Beschreibungen einhergehen, werden weitgehend unterbunden.

Die Frage nimmt in der Beratung eine zentrale Rolle ein. Durch gezielte Fragen gibt der Berater Anstöße und Anregungen, ohne sich durch Ratschläge aufzudrängen. Mit seiner fragenden Haltung drückt er Respekt vor der Autonomie der Familie aus. Die Methode des "zirkulären Fragens" (Penn 1983, S. 198 ff., Selvini et al. 1981, S. 123 ff.) kann das Beobachtungsfeld insofern erweitern, als ein Individuum gebeten wird, die Beziehung zwischen zwei anderen darzustellen. Damit lernen diejenigen, über die berichtet wird, die Sichtweise eines Dritten über sich selbst kennen, was meist neue Perspektiven und Suchprozesse auslöst. Die Fragen beziehen sich auf Unterschiede in den Beziehungen und deren Veränderungen im Verlauf der Zeit, also weniger auf inhaltliche Daten und mehr auf den Prozeß. Familien erfahren dadurch ihre Beziehungen in zirkulärer Weise; das interaktionelle Geschehen und die wechselseitige Wirkung von Verhalten werden verdeutlicht. Außerdem wird dabei der Tatsache Rechnung getragen, daß unterschiedliche Betrachtungsweisen von Beziehungen, Verhaltensweisen und Problemen innerhalb der Familie bestehen. Zugleich wird Bewegung in eingefahrene rigide Verhaltensmuster gebracht.

Die "positive Umdeutung" (Reframing) ist zweifellos eine der kreativsten Beratungsmethoden. Gemeint ist damit die Art und Weise, wie ein vorgetragenes Problem in einen anderen Bezugsrahmen gestellt wird: "Eine Umdeutung besteht demnach darin, den begrifflichen und gefühlsmäßigen (Bezugs-) Rahmen, in dem eine Sachlage erlebt wird, durch einen anderen zu ersetzen, der den 'Tatsachen' der Situation ebenso gut oder sogar noch besser gerecht wird und dadurch ihre Gesamtbedeutung verändert" (Watzlawick et al. 1974, S. 118). So können Verhaltensmuster, welche im innerfamiliären Rahmen als schwierig oder störend beschrieben werden, als eigenverantwortliche Entscheidungen des jeweiligen Mitglieds gesehen werden. Vermeintliche Schwächen erhalten durch eine Neudefinition einen positiven Charakter. Sinn der Umdeutung ist es, die Wahrnehmung bestehender Verhaltensweisen so zu verändern, daß die Familie damit konstruktiver umgehen kann. Die Umdeutung konfrontiert die Familie oft zum ersten Mal mit der Möglichkeit des Andersseins (Schlippe 1984, S. 87). Sie vermittelt die Erkenntnis, das Realität auf verschiedene Weise betrachtet bzw. konstruiert werden kann, und ermöglicht Eigenverantwortung in bezug auf Veränderung.

Beratungsformen

Abschließend möchten wir noch einige Beratungsformen vorstellen, die unserer Meinung nach gerade im Kontext des ASD sinnvoll und effektiv genutzt werden können. So bietet der methodische Ansatz der Kurzberatung unseres Erachtens ein Instrument, das bei Erziehungs- und Familienberatung erfolgreich verwendet werden kann, obwohl er oft nicht mehr als zwei bis drei Gespräche umfaßt und von daher vielleicht unserem gängigen Helferideal "mehr ist besser" zuwiderläuft.

Der Grundgedanke dieser Beratungsform ist vereinfacht gesagt, "Ressourcen zu aktivieren statt Defizite zu pathologisieren". Der "alte" Leitsatz der Sozialarbeiter, mit den Stärken des Betroffenen zu arbeiten bzw. das, was die Klienten mitbringen, nutzbar zu machen, erhält dadurch eine "neue" Gültigkeit. Man geht davon aus, daß die meisten Probleme im Zusammenhang zwischenmenschlicher Interaktion entstehen und durch das kontinuierliche Verhalten der Familienmitglieder und/oder anderer beteiligter Personen aufrechterhalten werden (de Shazer 1986, S. 184, Weakland et al. 1980, S. 376). "Folglich wird sich das Problem unabhängig von seiner Beschaffenheit, seinem Ursprung oder seiner Dauer lösen oder verschwinden, wenn das problemerhaltende Benehmen in zweckmäßiger Weise geändert oder gelöscht wird" (Weakland et al. 1980, S. 373).

Die Lösung geschieht durch das Hinzulernen neuer Verhaltensmuster, durch die die problematischen Kreisläufe unterbrochen werden. Positive Veränderungen nach der "Regel der kleinen Schritte" werden gefordert, d.h., scheinbar unbedeutende Änderungen im Verhalten genügen oftmals, um weiterreichende Entwicklungen in Gang zu bringen. Umgekehrt scheint es, daß je größer die gewünschte Veränderung und je höher das Ziel, desto wahrscheinlicher auch die Möglichkeit des Scheiterns ist. Die Beratungsziele werden daher möglichst klar und eindeutig formuliert. Sie sollen sich auf konkretes, beobachtbares Verhalten beziehen. De Shazer und seine Kollegen (1986) meinen dazu, "daß es günstig ist, die Klienten dazu zu bringen, genau zu beschreiben, was anders sein soll, wenn ihr Problem gelöst ist. Es erscheint einleuchtend, daß man sein Ziel eher erreicht, wenn man genau weiß, was man will" (S. 192).

Entscheidend ist bei Beratungsbeginn, eine vertrauensvolle Atmosphäre aufzubauen und das Problem zu eruieren, dem die größte Bedeutsamkeit beigemessen wird. Ebenso zentral ist in diesem Zusammenhang das Erkunden bisheriger Lösungen, da dies oft Auskunft darüber geben kann, was die Krise aufrechterhält. "Zusätzlich zu den faktischen Angaben ... ist es wichtig festzuhalten, wie sie (die Familienmitglieder, G.T. und F.W.) das Problem und die versuchten Lösungen diskutieren und welche Interaktionsmuster dabei zutage treten" (Weakland et al. 1980, S. 383 f.).

Die Frage nach einer brauchbaren Umdeutung des Problemverhaltens hin zu einer lösbaren Situation nimmt in der weiteren Beratung eine Schlüsselrolle ein - ebenso wie die Verwendung von hypothetischen Fragen (z.B. was wäre wenn, gesetzt der Fall, daß usw.). Diese lassen Alternativen aufscheinen, die nicht auf den bisherigen Lösungsstrategien aufbauen. Solche "vorläufigen" Lösungen bringen spielerische Elemente, vielleicht auch Humor, in eine bittere oder scheinbar verfahrene Situation. Weiterhin werden kleine Aufgaben zur Verhaltensänderung nahegelegt, während von Ratschlägen eher abgesehen wird. Ebenso wird das Bemühen um Einsicht als wenig hilfreich betrachtet, da es aufgrund mangelnder sichtbarer Resultate gerade handlungsorientierte Menschen irritiert. Vielmehr wird vor allem durch einfache Hausaufgaben der positive Wandel gerade dort gefördert, wo er am wichtigsten ist, nämlich in der Alltagsrealität einer Familie.

In der Abschlußphase ist es wichtig, den Grund der Beratung anzuerkennen, die geleistete Arbeit zu würdigen und die Tür zur weiteren Hilfe offen zu halten. Die Familie zu ermuntern, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anzurufen und mitzuteilen, wie sich die Dinge geändert haben, hat sich ebenso bewährt wie ein Erkundigen der Fachkraft nach geraumer Zeit bei der Familie (Hargens 1991, S. 22).

Eine andere sinnvolle Beratungsform ist die Netzwerkarbeit. So setzt sich die Klientel des ASD, wie schon erwähnt, zu einem Großteil aus sozial schwächer gestellten Familien zusammen. Erziehungs- und Familienberatung mit diesem Personenkreis erfordern unserer Meinung nach allergrößte Aufmerksamkeit für die biosoziale Umwelt, das soziale Netzwerk, in dem die Familie lebt. "Unter einem sozialen Netzwerk versteht man alle Personen, mit denen eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt in Verbindung steht" (Straus 1990, S. 497). Hier sind insbesondere Verwandte, Freunde, Bekannte, Nachbarn, Vereinsmitglieder usw. gemeint. Diese "natürlichen Netzwerke" sind entweder wichtige Ressourcen zur Krisenbewältigung oder tragen bei Dysfunktionalität zur Problemverstärkung bzw. Krisenentstehung bei. Wichtige Funktionen üben oft auch Personen aus, die eher am Rande des natürlichen Netzwerkes stehen und als "natürliche Helfer" bezeichnet werden. Dazu gehören Fachleute wie Ärzte, Lehrer, Pfarrer usw. genauso wie Personen aus völlig anderen Berufsgruppen, z.B. Gastwirte, Friseure und Taxifahrer (Straus 1990, S. 504 f.).

Bei der Einbeziehung von Personen aus dem Netzwerk in die Beratung ist es von großer Bedeutung, daß es gelingt, ihnen ihre Rolle als Mitbeteiligter spürbar zu machen und sie zur Mithilfe bei der Problemlösung zu motivieren. Dabei soll vermieden werden, daß sie Mitleid für die Familie empfinden oder eine karitative Haltung einnehmen. Der Effekt soll auch über die Bewältigung der aktuellen Krise hinaus bestehen bleiben (Straus 1990, S. 514).

Die Helferkonferenz zielt auf die Gruppe der schon tätigen professionellen Helfer ab, die parallel mit derselben Familie und nicht selten gegeneinander arbeiten. Rivalität und eine Atmosphäre gegenseitigen Mißtrauens tragen zur weiteren Desorientierung der Familie bei und verhindern effektive Problemlösungen (Straus 1990, S. 515, Imber-Black 1992, S. 74).

Helferkonferenzen können in verschiedenen Settings stattfinden, wobei das Einverständnis der Familie unerläßlich ist. Eine Konferenz ohne die Familie gleicht einer Fallbesprechung oder Supervision und dient eher dem Kennenlernen der professionellen Helfer und der jeweiligen Hilfemöglichkeiten. Ihr Vorteil liegt darin, daß sie zu einem besseren gegenseitigen Verständnis beiträgt. Eine Konferenz mit Familie und Helfern kann je nach der Position des Beraters eine Konsultation (wenn die Fachkraft noch nicht Teil des Helfersystems ist) oder eine Familie-Helfer-Konferenz sein (wenn er Teil des Helfersystems ist). Bei letzterem hat es sich als sinnvoll erwiesen, eine bisher noch nicht involvierte Fachkraft zur Leitung der Konferenz hinzuzuziehen.

Die Helferkonferenz mit Familie hat zum Ziel, die Hilfemöglichkeiten für alle transparenter und effizienter zu gestalten und das Potential der Helfer für aktuelle Krisen zu bündeln. In der Konferenz werden die verschiedenen Sichtweisen von den Problemen ausgetauscht, Mißverständnisse angesprochen, die Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit der Familie durch die Möglichkeit von deren aktiven Einflußnahme auf Ziel und Art der Hilfen gefördert, Kontrolle und Druck auf die Familie abgebaut und Perspektiven für die Entwicklung und Veränderung der Familie herausgefunden. Als effektiv hat sich erwiesen, einen von allen mitgetragenen Hilfeplan zu erarbeiten und klare Absprachen zwischen allen Beteiligten zu treffen (Straus 1990, S. 515 f.).

Gerade der ASD mit seiner Kenntnis der sozialen Gefüge in den Bezirken und des dort existierenden professionellen Helfersystems scheint prädestiniert zu sein, Helferkonferenzen durchzuführen. Sein institutioneller Hintergrund kann dabei hilfreich sein, um alle Beteiligten zu motivieren, sich auf dieses zur Zeit noch nicht überall gängige Setting einzulassen. Dabei muß aber beachtet werden, daß die Einbeziehung der sozialen Netzwerke und der anderen professionellen Helfer in die Beratung immer auch einen Eingriff in das Sozialgefüge von Menschen bedeutet. Die Fachkraft sollte sich daher darüber im klaren sein, daß sie diesen Schritt im Rahmen ihrer Beratung mit großer Vorsicht angehen muß, damit ihre Intervention nicht das Gegenteil des eigentlichen Ziels bewirkt und sie statt Entlastung für die Familie zusätzliche Belastungsfaktoren schafft.

Ausblick

Zu guter letzt sei nicht verhehlt, daß dem ASD von dritter Seite auch heute noch die Kompetenz abgesprochen wird, eine qualifizierte Erziehungs- und Familienberatung durchzuführen. Mangelnde Qualifikation der Mitarbeiter, das Fehlen eines interdisziplinären Teams sowie der behördliche Kontext werden als Gründe genannt (Imber-Black 1992, S. 45, Bundeskonferenz für Erziehungsberatung 1992, S. 2, 15). Der ASD gerät dadurch immer wieder in die Situation, seine Kompetenz beweisen zu müssen. Hier sind die Ausbildungsstätten gefordert, durch eine entsprechende Ausbildung die Grundlage für die Beratungstätigkeit im ASD mitzugeben. Am öffentlichen Arbeitgeber liegt es, durch kontinuierliche, qualifizierte Weiterbildung und Supervision, die Bereitstellung der notwendigen Ausstattung und Öffentlichkeitsarbeit die Voraussetzungen für eine gute Beratung zu schaffen.

 

Trennungs- und Scheidungsberatung

Inge Töbel-Häusing

Die Zahl der Ehescheidungen betrug 1992 in Deutschland 135.010 Fälle. Viele Kinder sind von der Trennung und Scheidung der Eltern und den damit verbundenen Begleitumständen betroffen. 1992 erlebten 101.377 Kinder die Scheidung ihrer Eltern.

Für Kinder bedeutet dies die Auflösung einer vertrauten Familiensituation, das Ausziehen eines Elternteils und oft den Verlust von außerfamiliären Beziehungen, bedingt durch einen Umzug. Die häufig eintretende Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kommt erschwerend hinzu. Diese "Umbruchsituation" kann für die Entwicklung der Kinder sehr belastend wirken. Häufig reagieren Kinder u.a. mit Verhaltensauffälligkeiten und Leistungsversagen in der Schule (Textor 1991).

Gesetzliche Grundlagen

Diesen eben skizzierten Gegebenheiten trägt das KJHG durch die Einführung von geeigneten Beratungs- und Unterstützungsangeboten Rechnung. Mit seinem Inkrafttreten hat sich das bisherige Aufgabenverständnis der Jugendhilfe in Fragen der Trennung und Scheidung und der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren geändert. Der bisherige Ermittlungs- und Berichtsansatz wird durch einen Hilfe- und Beratungsansatz ergänzt bzw. ersetzt. Mit der Trennungs- und Scheidungsberatung ist ein neuer Aufgabenbereich in das Gesetz aufgenommen worden. Die Regelungen des KJHG betonen den eigenständigen sozialpädagogischen Auftrag der Jugendhilfe in der Arbeit mit Familien in Krisensituationen.

Zur Unterstützung der elterlichen Verantwortung wurde die Trennungs- und Scheidungsberatung als neue Aufgabe der Jugendhilfe in das Gesetz aufgenommen, weil die gesellschaftlichen Veränderungen und die neuen Erkenntnisse der Scheidungsforschung berücksichtigt werden sollen. Ziel ist, mit den Eltern ein gemeinsames Konzept zur Sorgerechtsregelung zu erarbeiten, wobei angestrebt wird, trotz veränderter familialer Lebenslagen und Beziehungen durch Konsens eine Sorgerechtsregelung zu finden. Ein weiteres zentrales Ziel ist, daß die Subjektstellung des Kindes Orientierungspunkt der Beratungsbemühungen wird, um das Kind nicht zum Objekt gegensätzlicher Interessen der Eltern werden zu lassen.

So soll nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 KJHG im Falle der Trennung oder Scheidung

  • die Jugendhilfe die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung schaffen;
  • sollen Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt werden, das als Grundlage für die richterliche Entscheidung dienen kann.

Das deutliche Ziel der Ansprüche aus § 17 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 KJHG ist es, die gemeinsame Elternverantwortung auch nach einer Scheidung zu ermöglichen. Die Elternfunktion soll über die Trennung bzw. Scheidung der Ehepartner hinaus erhalten und gestärkt werden. In der Trennungs- und Scheidungsberatung sollen die hierfür notwendigen Voraussetzungen geschaffen und damit dem Kindeswohl Genüge getan werden. Die Beratung und Unterstützung kann als Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 3 Abs. 2 KJHG von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe erbracht werden. Den Ratsuchenden steht nach § 5 KJHG ein Wunsch- und Wahlrecht zu.

Erweitertes Beratungsangebot

Auch früher erfolgte im ASD vielfach eine Trennungs- und Scheidungsberatung, die nun durch das KJHG eine präzise gesetzliche und qualitative Ausgestaltung erfahren hat. Da Trennung und Scheidung zunehmend als ein Umgestaltungsprozeß familialer Lebensverhältnisse verstanden wird, begleiten und unterstützen die Mitarbeiter des Jugendamtes bzw. des ASD Eltern und Kinder in dieser Lebensphase. Sie versuchen, den Eltern Leitvorstellungen zu vermitteln, wonach sie zwar als Partner getrennt werden, aber als Eltern weiterhin in gemeinsamer Verantwortung für ihre Kinder bleiben müssen. In diesem Beratungsprozeß sind die Mitarbeiter verpflichtet, für das Kind förderliche Bedingungen zu schaffen. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (1993) beschreiben diese Bedingungen folgendermaßen:

  • "Eltern sollen lernen, ihre Probleme auf der Partnerebene von ihrer Verantwortung auf der Elternebene zu trennen und dabei die Interessen der Kinder in den Vordergrund zu stellen,
  • Kindern soll der Zugang und die Beziehung zu beiden Elternteilen erhalten werden, ohne in Loyalitätskonflikte zu geraten, um Identifikationsmöglichkeiten mit Vater und Mutter zu erhalten,
  • Kindern sollen Chancen zur Entwicklung eines stabilen Selbstwertes eröffnet werden,
  • Kindern sollten möglichst viele ihrer sie stützenden Beziehungen und so weit wie möglich ihre vertraute Umgebung erhalten bleiben,
  • Kinder sollten Klarheit über den künftigen Lebensort erhalten und das Gefühl bekommen, diesen mitbestimmen und mitgestalten zu können und damit ernstgenommen zu werden" (S. 149).

Daß in einem solchen Beratungsprozeß bekanntgewordene personenbezogene Daten einem erhöhten Vertrauensschutz unterliegen, ergibt sich aus § 65 KJHG.

Im Verlauf des Beratungsprozesses kann es sich als erforderlich erweisen, den Eltern zusätzlich die Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen (Textor 1991) zur Bearbeitung von Beziehungskonflikten zu empfehlen. Die Erfahrung zeigt, daß eine emotional nicht oder nur unzureichend verarbeitete Trennung zu einer Fortführung der Ehe in "Negativ-Beziehungen" führen kann, die zu ständigen gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Eine emotional gut verarbeitete Scheidung scheint eine gute Voraussetzung für die gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung zu sein.

Beratungsablauf

Die Beratung soll möglichst frühzeitig angeboten werden. Haben sich die Ehepartner noch nicht endgültig zur Trennung entschieden, sollten Wege zur Fortführung der Partnerschaft offengehalten werden. Bei einem Trennungsentschluß ist es hingegen sinnvoll, umgehend mit der Beratung zu beginnen, damit mögliche Folgeschäden für die Kinder verringert werden können. Spätestens jedoch im Scheidungsverfahren sollen die Eltern schriftlich über das Leistungsangebot des ASD bzw. anderer Träger der Jugendhilfe informiert werden. Eine gemeinsame Beratung beider Eltern ist anzustreben. Wenn ein Elternteil hierzu nicht bereit ist, kann zunächst eine Einzelberatung erfolgen. Es ist jedoch darauf hinzuwirken, daß beide Elternteile das Beratungsangebot in Anspruch nehmen. Nach Möglichkeit sind Kinder und Jugendliche in den Beratungsprozeß einzubeziehen.

Zunehmend werden in den Beratungen erweiterte und/oder neue methodische Ansätze angewandt. In dem breiten Spektrum der Interventionen bei Trennung und Scheidung gewinnt die Methode der Scheidungsvermittlung zunehmend an Bedeutung (Neville 1990). Scheidungsvermittlung bedeutet, daß sich der "Mediator" mit den Eltern zusammensetzt und ihnen dabei hilft, die nötigen Vereinbarungen zur Ausübung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts auszuarbeiten. Dabei basiert Mediation auf der Annahme, daß die Eltern am besten geeignet sind, kindeswohlfördernde Vereinbarungen zu finden und zu treffen. Über den hierzu notwendigen Arbeitsaufwand liegen noch keine gesicherten Erfahrungen vor.

Qualifikation der Fachkräfte

Die Beratung in Trennungs- und Scheidungssituationen wurde faktisch auch schon vor Inkrafttreten des KJHG erbracht. In der Praxis zeigte sich, wie sehr der Erfolg der Beratung von der Persönlichkeit, der Lebensreife und der besonderen fachlichen Kompetenz der Mitarbeiter abhängig ist und daß viele Fachkräfte aus verschiedenen Gründen überfordert sind.

Spätestens wenn § 17 KJHG ab dem 1. Januar 1995 keine Kannleistung mehr ist, also die Beratung zur Pflichtleistung wird, muß dieses Angebot qualitativ besser werden. Das Wunsch- und Wahlrecht der Ratsuchenden nach § 5 KJHG wird zwar den Druck auf das Jugendamt bzw. den ASD abfedern, aber dennoch sind diese quantitativ und qualitativ besser auszugestalten, damit sie diese Pflichtaufgabe angemessen erfüllen können.

 

Hilfen für alleinstehende Eltern

Christa Schorer

Der ASD ist aufgrund der vorgegebenen gesetzlichen Aufgaben des Jugendamtes seit langem mit der Beratung und Betreuung von alleinstehenden Eltern, sogenannten "Alleinerziehenden", befaßt und vertraut. Die Fürsorge für alleinstehende Eltern stammt aus einer Zeit, in der die Ursache des Alleinerziehens vor allem in der Geburt eines nichtehelichen Kindes oder im Verlust des Partners durch Tod zu suchen war. Kirchliche und später kommunale "Fürsorgerinnen" nahmen sich der Frauen an, die häufig aufgrund ihrer wirtschaftlichen Not und gesellschaftlichen Diskriminierung eine Randgruppe der Gesellschaft bildeten. Die Hilfemaßnahme hatte gleichzeitig aber auch eine massive Kontrollfunktion, da die Familienform "alleinerziehend" als primär defizitär eingeschätzt wurde. Man ging davon aus, daß eine einzelne Person (Frau) nicht in der Lage sei, Erziehungs- und Familienaufgaben zufriedenstellend wahrzunehmen. Diese Einstellung wurde durch wissenschaftliche Forschungsergebnisse gestützt (Fthenakis, Niesel und Kunze 1982). Auch heute noch scheinen die Jugendhilfestatistiken zu belegen, daß Kinder alleinstehender Eltern besonders oft verhaltensauffällig und hilfsbedürftig sind. Bei der Festlegung auf das Kriterium "alleinerziehend" bleiben aber vielfach wichtige Faktoren wie z.B. Vorgeschichte und wirtschaftliche Situation unberücksichtigt.

Bedingt durch den gesellschaftlichen Wandel der letzten Jahrzehnte haben sich das Selbstverständnis und die Fremdeinschätzung von alleinstehenden Eltern jedoch weitgehend verändert. In einer Zeit, in der fast 20% der Familien mit Kindern ohne den zweiten Elternteil leben, ist diese Familienform zu einer von mehreren Möglichkeiten des menschlichen Zusammenlebens geworden. So ist das Leben als alleinstehender Elternteil oft kein Schicksalsschlag mehr, sondern die bewußt getroffene Entscheidung gegen eine als unbefriedigend erlebte Partnerschaft. Dementsprechend bilden heute nicht mehr Ledige und Witwen den Großteil der Alleinerziehenden, sondern geschiedene und getrenntlebende Frauen, zunehmend auch Männer (ca. 15%). Neuere Untersuchungen belegen, daß alleinstehende Eltern mit ihrer Situation durchaus zufrieden sein können und daß auch die Kinder nicht zwangsläufig an Sozialisationsdefiziten leiden müssen (Heiliger 1991).

Ungeachtet der Ursachen des Alleinerziehens - Tod des Partners, freiwillige oder "erzwungene" Trennung, Scheidung oder nichteheliche Geburt - sind alleinstehende Eltern aber in jedem Fall mit einer Fülle von Anforderungen konfrontiert, die verheiratete Eltern in dieser Form nicht kennen: Sie sind allein verantwortlich für die Kindererziehung, die Sicherung des Lebensunterhaltes und die Führung des Haushaltes.

Besonders in der ersten Phase der Neuorientierung nach Trennung, Scheidung oder Tod müssen alleinstehende Eltern neben der Bewältigung von Trauer, Wut und Verzweiflung Rahmenbedingungen schaffen, die es ihnen ermöglichen, den Alltag sinnvoll zu organisieren. Vorrangige Bedeutung haben hierbei meist die Wohnungssuche, die Kinderbetreuung und die Suche eines mit der Familienarbeit zu vereinbarenden Arbeitsplatzes bzw. der Gang zum Sozialamt. Erschwerend kommt hinzu, daß alleinstehende Eltern gerade in dieser belastenden Situation oft von ihrem sozialen Umfeld fallengelassen werden oder sich selbst aus Scham von ihren Mitmenschen zurückziehen. Wo anfangs noch Mitgefühl erkennbar war, läßt praktische Hilfe doch nach, sobald die "Sensation" von Trennung oder Tod Alltag geworden ist. Möglicherweise muß der alleinstehende Elternteil auch erfahren, daß ihm die Schuld am Scheitern einer Beziehung zugewiesen wird und Verwandte, Freunde und Freundinnen sich in Parteinahme für den anderen Elternteil abwenden. Die beste Freundin, der beste Freund mag sich aus Angst davor zurückziehen, daß sich der alleinstehende Elternteil dem eigenen Partner zuwenden könnte.

Vor allem in dieser Phase, aber auch bei später auftretenden Problemen benötigen alleinstehende Eltern und ihre Kinder professionell beratende und materielle Unterstützung, um ihre Selbsthilfekräfte mobilisieren, stabilisieren und ausbauen zu können. Aufgabe der Jugendhilfe und damit auch des ASD ist es, für sie Voraussetzungen zu schaffen, die es ihnen ermöglichen, real vorhandene Defizite bestmöglich zu kompensieren. So werden auch im KJHG Familien mit nur einem Elternteil ausdrücklich in § 18 in Verbindung mit § 16 KJHG als Zielgruppe für institutionelle Hilfs- und Förderangebote genannt. Im folgenden soll der Frage nachgegangen werden, welche Leistungen der ASD für alleinstehende Eltern erbringen kann.

Beratung lediger Mütter - Amtspflegschaft

Die Amtspflegschaft des Jugendamtes für nichteheliche Kinder wird errichtet, um genau definierte Ansprüche des Kindes seinem Vater gegenüber durchzusetzen und damit die Mutter von dieser Aufgabe zu entlasten. Nach § 1706 BGB sind diese Ansprüche insbesondere

  1. die Feststellung der Vaterschaft,
  2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie
  3. die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten.

Die Amtspflegschaft ist nicht mit einer Vormundschaft zu verwechseln, die nach §§ 1773 f. BGB nur dann eintritt, wenn die nichteheliche Mutter minderjährig oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, die elterliche Sorge auszuüben. In aller Regel steht also das elterliche Sorgerecht der nichtehelichen Mutter genauso zu wie verheirateten Eltern.

In den meisten Jugendämtern ist es üblich, der Mutter anläßlich der Amtspflegschaft ein Beratungsgespräch anzubieten, bei dem zusammen mit den Bezirkssozialarbeitern Fragen der Säuglingspflege, der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen, der Kinderbetreuung, der Erziehung und des Umgangs mit dem Vater des Kindes abgeklärt werden können. Dieser Erstkontakt hat den Sinn, ledige Mütter frühzeitig über das vorhandene Angebot sowohl materieller als auch psychosozialer Hilfen, Beratungs- und Kommunikationsmöglichkeiten zu informieren und damit präventiv potentiellen Krisen entgegenzuwirken. Günstigstenfalls wird zugleich eine Vertrauensbeziehung geschaffen, die dazu beiträgt, Hemmschwellen gegenüber der Behörde abzubauen, und die Basis für eine (spätere) kooperative Zusammenarbeit schafft. Auch die Ermutigung, bestehende staatliche Leistungen tatsächlich zu beantragen, ist Bestandteil des ersten Beratungsgespräches.

Zu respektieren ist aber auch die Ablehnung der Mutter, Kontakt mit den Bezirkssozialarbeitern aufzunehmen. Vielfach sind unverheiratete Mütter Frauen, die sich nach Eintritt der (ungewollten) Schwangerschaft bewußt für ihr Kind entschieden haben, obwohl vorauszusehen war, daß der Vater des Kindes aus verschiedenen Gründen in dieser Rolle nicht präsent sein wird. Es ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, daß unverheiratete Mütter hilfsbedürftig sind. Den Informationsbedarf können sie oft selbst abdecken; die Amtspflegschaft zur Unterhaltssicherung ist auch ohne sozialarbeiterischen Beistand möglich.

Ebenso zu berücksichtigen ist die Tatsache, daß unverheiratete Mütter in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Vater des Kindes und so de facto in einer Mutter-Vater-Kind-Familie leben. Besonders hier sollte die - freiwillige - Beratung den Hinweis auf die Aufhebung der Amtspflegschaft einschließen, die nach § 1707 BGB ab Eintritt der Schwangerschaft beim Vormundschaftsgericht beantragt und bewilligt werden kann, wenn es keine Gründe gibt, die dem Kindeswohl widersprechen. In der Regel wird das Kindeswohl als gesichert betrachtet, wenn die Vaterschaft und der Unterhaltsanspruch des Kindes beurkundet sind.

Beratung in der Trennungs- und Scheidungssituation

Eine der wohl anspruchvollsten und an die fachliche Qualifikation höchste Ansprüche stellende Aufgabe des ASD ist die Trennungs- und Scheidungsberatung nach § 17 KJHG, die im vorangegangenen Kapitel dieses Buches ausführlich besprochen wurde. Sie dürfte quantitativ gesehen der häufigste Ausgangspunkt für den Beziehungsaufbau mit alleinstehenden Eltern und ihren Kindern sein. Nachdem aber die formale Scheidung frühestens nach einem Trennungsjahr ausgesprochen werden kann und somit das Jugendamt in der Regel erst dann vom Familiengericht Kenntnis von der Trennung eines Elternpaares erhält, kann die Beratung oft erst zu diesem Zeitpunkt einsetzen. Der eine oder andere Bezirkssozialarbeiter mag den nunmehr alleinstehenden Elternteil aber schon früher - z.B. bei der Stellung eines Antrages auf Sozialhilfe oder wirtschaftlicher Jugendhilfe - kennengelernt und somit die Chance gehabt haben, hinsichtlich der Interessen des Kindes und der möglichen finanziellen Leistungen positiv zu intervenieren.

In diesen Fällen hängen die Beratungsinhalte stark davon ab, in welcher Phase des Scheidungszyklus (Textor 1991) sich die alleinstehenden Eltern befinden. Direkt nach der Trennung können der "Kampf um das Kind", (Ehegatten- und Kindes-)Unterhaltsfragen, die Suche nach einer Arbeitsstelle und einer Wohnung, die Umstrukturierung des Alltags, die Verarbeitung von Gefühlen wie Trauer, Wut, Angst, Haß oder Verbitterung sowie der Umgang mit auffälligen Reaktionen der Kinder im Mittelpunkt der Beratung stehen. Die Eltern müssen zur Annahme der neuen Situation befähigt werden und die notwendigen Anpassungsleistungen in die Wege leiten. Dabei kommt es auch auf die Stärkung des Selbstwertgefühls und das Aufzeigen von Perspektiven eines selbstbestimmten Lebens an.

In späteren Phasen des Scheidungszyklus ist es oft sinnvoll, mit den alleinstehenden Elternteilen das Scheitern ihrer Ehe zu reflektieren, Schuld- und Verlustgefühle zu bearbeiten und die psychische Trennung vom früheren Partner zu fördern. Häufig benötigen die Klienten Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Lebensweise oder der Entwicklung befriedigender Formen der Kooperation mit dem anderen Elternteil. Andere Beratungsinhalte können die Partnersuche, die Reaktionen der Kinder auf neue Partner, die Eltern-Kind-Beziehung, Probleme mit dem Umgangsrecht, Erziehungsschwierigkeiten und problematische Erziehungsstile (Überbehütung, Verwöhnung, Vernachlässigung) sein.

Beratung verwitweter Eltern

Beim Verlust einer Partnerschaft durch Tod war dieser entweder wegen einer schweren Krankheit voraussehbar (in diesem Fall kann sich die Witwe/der Witwer auf das Alleinleben vorbereiten) oder trat plötzlich ein, z.B. durch einen Unfall (in diesem Fall sind die Angehörigen von einem Tag auf den anderen mit einer völlig unerwarteten Situation konfrontiert. Beide Male ist der Verlust jedoch ein Schock, da der verstorbene Elternteil eine unersetzbare Lücke in das Familiensystem reißt.

Ihrem sozialen Status nach haben Witwer und Witwen in der Folgezeit die gesicherste Position unter den Alleinerziehenden: Wenn sie nicht ganz jung sind, sind ihre Versorgungsansprüche gesichert, der erreichte materielle Wohlstand bleibt weitgehend erhalten. Auch erfahren sie Unterstützung und Mitleid von Verwandten, Nachbarn, Freunden und Kollegen. Von allen alleinstehenden Frauen beteiligen sich Witwen am meisten am öffentlichen Leben, vor allem in Kirchen und Wohlfahrtsverbänden (Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit 1988, S. 64).

Verwitwete Mütter bilden von allen alleinstehenden Eltern den prozentual geringsten Anteil der Jugendamtsklientel. Verwitwete Väter dagegen, die bis zum Tod ihrer Frau in einer Familie mit tradioneller Rollenverteilung lebten, benötigen ebenso wie Väter, deren Ehefrauen plötzlich die Familie verließen, oder berufstätige Mütter, die durch den Tod des Partners oder eine unvorhergesehene Trennung unvorbereitet alleinstehend wurden, zumindest zur Überbrückung der akuten Krise eine massive Hilfe. Neben einer langfristigen psychosozialen Begleitung und Betreuung sind hier sofort einsetzende Maßnahmen, z.B. in Form von Kinderbetreuung und/oder Weiterführung des Haushaltes, angezeigt.

Gewährleistung von Rechtsansprüchen

Zentrale Aufgaben des täglichen Lebens wie Unterhaltssicherung, Kinderbetreuung, Erziehung, Haushaltsführung und die Bewältigung plötzlich auftretender Krisen müssen alleinstehende Eltern in einer Person bewältigen. Trotz Aufwendung aller verfügbaren Kräfte und Mittel fühlen sie sich oft finanziell, physisch oder psychisch überfordert. Eine wichtige Aufgabe der Beratung alleinstehender Eltern ist somit die Information über ihre Rechtsansprüche. Die Vermittlung der gesetzlich gewährten Hilfen reicht zumeist schon aus, um die Mobilisierung der Selbsthilfekräfte zu ermöglichen und um die Teilfamilie auf den Weg zu einem selbstbestimmten, unabhängigen Leben zu führen. Die meisten alleinstehenden Eltern haben einen Rechtsanspruch zumindest auf einige der nachstehenden Leistungen:

  1. Kindergeld und Kindergeldzuschlag: Vielen alleinstehenden Eltern ist unbekannt, daß sie unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen einen Kindergeldzuschlag beantragen können.
  2. Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub: Neben dem Bundeserziehungsgeld, das bei Vorliegen der Voraussetzungen zwei Jahre lang gezahlt wird, kann in einigen Bundesländern ein Landeserziehungsgeld für weitere sechs Monate gewährt werden. Der Anspruch geht nicht verloren, wenn der alleinstehende Elternteil für bis zu 19 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt ist, wobei eine Ausbildung nicht als Erwerbstätigkeit gilt. Andere Sozialleistungen wie Kindergeld(-zuschlag), Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe oder Wohngeld werden nicht auf das Erziehungsgeld angerechnet. Nehmen erwerbstätige Alleinerziehende nach der Geburt eines Kindes Erziehungsurlaub, werden ihnen für die Dauer von drei Jahren Kündigungsschutz und eine Beschäftigungsgarantie gewährt. Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen sind sie zugleich beitragsfrei krankenversichert.
  3. Steuerliche Vergünstigungen: Neben den üblichen steuerlichen Erleichterungen (z.B. Kinderfreibetrag, Ausbildungsfreibetrag) können alleinstehende Eltern unter bestimmten Bedingungen den Haushaltsfreibetrag in Höhe von 5.616 DM pro Jahr erhalten. Aufwendungen eines Alleinerziehenden für Dienstleistungen zur Betreuung seiner Kinder können bei Vorliegen der Voraussetzungen in Höhe von maximal 4.000 DM für das erste und bis zu 2.000 DM pro Jahr für jedes weitere Kind als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Wird eine Haushaltshilfe mit sozialversicherungspflichtigem Arbeitsvertrag eingestellt, können bis zu 12.000 DM als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn mindestens ein Kind jünger als zehn Jahre ist.
  4. Wohngeld: Näheres wird im Wohngeldgesetz geregelt.
  5. Sozialhilfe: Alleinstehende Eltern, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nur zum Teil aus eigenen Mitteln abdecken können, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe. Im Kapitel "Wirtschaftliche Leistungen" wird auf diese Sozialleistung detailliert eingegangen. In unserem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß von Alleinstehenden, die Kinder unter drei Jahren zu versorgen haben, nicht erwartet wird, daß sie sich ihren Lebensunterhalt selbst durch Arbeit verdienen. Auch wird hier in der Regel darauf verzichtet, das Einkommen der eigenen Eltern (also der Großeltern der Kinder) heranzuziehen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem das jüngste Kind den Kindergarten besucht, hängt die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit vom Einzelfall ab. Bei der Berechnung der Sozialhilfe werden Schwangeren ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat und Alleinerziehenden, die ein Kind unter sieben Jahren oder mehrere Kinder unter 16 Jahren zu versorgen haben, ein Mehrbedarfszuschlag gewährt.
  6. Prozeßkosten- und Beratungshilfe: Alleinstehenden Eltern, die in Angelegenheiten des Zivilrechts (z.B. Scheidungs- und Unterhaltssachen) oder des Verwaltungsrechts (z.B. Sozialhilfe) einer juristischen Beratung bedürfen, kann bei Unterschreiten der Einkommensgrenzen Beratungshilfe gewährt werden. Kommt es zu einem Verfahren und hat dieses Aussicht auf Erfolg, kann Prozeßkostenhilfe geleistet werden.
  7. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG): Falls der außerhalb der Familie lebende Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung dem Kind gegenüber nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann (Leistungsunfähigkeit), übernimmt das Jugendamt bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des Kindes maximal 72 Monate (sechs Jahre) lang die Zahlung des Unterhalts. Außer bei Leistungsunfähigkeit wird der Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert.
  8. Leistungen nach dem AFG: Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen können bei alleinstehenden Eltern gefördert werden, die wegen Schwangerschaft und/oder Familienphase mit traditioneller Rollenverteilung ihre Ausbildung abgebrochen oder den Beruf aufgegeben haben.
  9. Kinderbetreuung: Grundvoraussetzung für eine Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit von alleinstehenden Eltern ist die Gewährleistung einer bedarfsgerechten und qualifizierten Kinderbetreuung. Alleinstehende Eltern haben nicht wie ein Ehepaar die Möglichkeit, arbeitsteilige Arrangements zu treffen. Großeltern und Verwandte stehen entweder wegen der räumlichen Distanz oder wegen eigener Berufstätigkeit oft nicht für die Kinderbetreuung zur Verfügung. Hier ist die öffentliche Jugendhilfe gefordert, den real vorhandenen Bedarf an Kinderbetreuung festzustellen und abzudecken. Zu beachten ist hierbei die Altersstruktur der Kinder und die Anpassung der Öffnungszeiten von Kindertagesstätten an die üblichen Arbeitszeiten. So sollte zumindest eine Halbtagsbeschäftigung problemlos möglich sein. Aber selbst wenn die Kinderbetreuung im Alltag zufriedenstellend geregelt ist, stehen alleinstehende Eltern regelmäßig während der Kindergarten- und Schulferien der Kinder vor dem Problem, ihre Kinder nicht versorgt zu wissen. Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern beträgt in der Regel höchstens die Hälfte der Schulferien; die übrige Zeit kann oft genug nicht durch eine andere Person abgedeckt werden. Hier müssen im Rahmen der Jugendpflege Arrangements (z.B. Stadtranderholung) gefunden werden, die dieses Betreuungsdefizit kompensieren.
  10. Tagespflege: Nicht alle Eltern wünschen sich für ihre Kinder eine institutionalisierte Betreuung, sondern bevorzugen die private Betreuung im familiären Rahmen. Familienähnliche Strukturen mit einer überschaubaren Anzahl von Personen, persönliche Zuwendung und Förderung sowie Flexibilität der Betreuungszeiten sind die Vorteile sogenannter "Tagesmütter" (teils auch "Tagesväter"). Die Werbung, Vermittlung, Beratung, Fortbildung und nicht zuletzt die Finanzierung qualifizierter Tageseltern ist nach §§ 22-24 KJHG Pflichtaufgabe der Jugendämter.
  11. Kinderbetreuung bei Krankheit: Berufstätige alleinstehende Eltern von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen bei deren Erkrankung für bis zu 20 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr (maximal für 50 Arbeitstage) vom Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt werden, um das Kind pflegen zu können (§ 45 SGB V). Erkrankt der Elternteil selbst oder muß er sich einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder Kur unterziehen, muß ihm Haushaltshilfe (durch die gesetzliche Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung) oder Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (nach dem BSHG) gewährt werden, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und auf Betreuung angewiesen ist.
  12. Hilfen nach dem KJHG: Alleinstehende Elternteile haben einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Sorge- und Umgangsrechts (§ 18 KJHG; siehe Kapitel "Beratung bei Trennung und Scheidung"), auf Unterstützung bei Selbsthilfeaktivitäten (§ 25 KJHG), auf Unterbringung in Vater-/Mutter-Kind-Einrichtungen (§ 19 KJHG), auf Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20 KJHG) und natürlich alle anderen Jugendhilfemaßnahmen (z.B. Dauerpflege, Erziehungsbeistandschaft, wirtschaftliche Erziehungshilfe), sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
  13. Vater-/Mutter-Kind-Einrichtungen: Diese Heime bieten vor allem minderjährigen schwangeren Frauen oder unverheirateten Müttern Unterkunft und Betreuung, die aufgrund persönlicher Unreife, einer aktuellen Notlage oder anderer Belastungen diese Form der Hilfe benötigen. Die Eltern werden schulisch oder beruflich gefördert und zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen Lebensführung befähigt.
  14. Wirtschaftliche Erziehungshilfe: Nach dem KJHG können auch die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder alleinstehender Elternteile ganz oder teilweise übernommen werden. Beispielsweise wird beim Besuch des Kindergartens die Kostenübernahme ausschließlich nach wirtschaftlichen Aspekten entschieden, da der Anspruch eines Kindes auf Erziehung im Kindergarten als grundsätzlich gegeben angesehen wird. Die Bewilligung der Kostenübernahme für eine Tagesmutter, für Kindertagesstätte, Hort oder Internat hängt vom jeweiligen "Betreuungsbedarf" des Kindes ab. Wenn ein alleinstehender Elternteil berufstätig oder in Ausbildung ist, darf er in der Regel davon ausgehen, daß die Notwendigkeit der Betreuung in einer entsprechenden Einrichtung anerkannt wird.

Vermittlungstätigkeit

Eine wichtige Aufgabe von Mitarbeitern des ASD bei der Beratung alleinstehender Eltern ist die Vermittlung von anderen Hilfsangeboten. Dazu gehören:

  1. Sachhilfen: In einer wirtschaftlich besonders beengten Situation, z.B. bei Schwangerschaft einer studierenden ledigen Mutter, fehlt oft sogar der Basisbedarf an Dingen des täglichen Lebens wie Kinderkleidung und Wohnungseinrichtung. Viele Sozialämter erwarten, daß der Bedarf zunächst aus gebrauchten Beständen zu decken versucht wird. So bieten die Kleider- und Möbellager der Wohlfahrtsverbände und Tauschbörsen von freien Trägern wie dem Kinderschutzbund günstige Gelegenheiten, die benötigten Gegenstände teils sogar umsonst zu bekommen. Schwangere Frauen, die sich in einer Konfliktlage und/oder in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, erhalten bei der Bundesstiftung "Mutter und Kind" sowie entsprechenden Landesstiftungen Beihilfen z.B. zur Anschaffung von Umstandskleidung, Erstausstattung des Kindes und Einrichtungsgegenständen.
  2. Beratungsstellen: Eine wesentliche Aufgabe des ASD besteht darin, in einer Person auf Krisen in verschiedensten Lebensbereichen eingehen und beratend unterstützen zu können. Die Sozialarbeiter entscheiden, inwieweit das eigene Wissen ausreichend ist und wann die Weitervermittlung an spezialisierte Beratungsdienste angezeigt ist, also wann die eigenen Kenntnisse und Methoden einer Situation nicht mehr gerecht werden. Es bleibt die Aufgabe, Klienten zu motivieren, den der individuellen Problemlage angemessenen Fachdienst aufzusuchen. Für alleinstehende Eltern relevante Anlaufstellen sind vor allem Lebens- und Erziehungsberatungsstellen, Frauenberatungsstellen, Beratungsstellen für berufliche Interessen und für rechtliche Belange, die z.B. Scheidung und Mietsachen betreffen. Auch die Schuldnerberatungsstelle wird gelegentlich benötigt.
  3. Gemeinwesenorientierte Arbeit: Im Rahmen dieses Arbeitsfeldes können die Bezirkssozialarbeiter Hilfspotentiale für Einelternfamilien mobilisieren, falls in Frage kommende Menschen nicht schon selbst tätig geworden sind. Zu denken ist hierbei an Babysitterdienste, Einkaufsgemeinschaften, Einladungen zum Essen oder Nachbarschaftshilfe bei der Kinderbetreuung (auch im Krankheitsfall).
  4. Freizeit und Erholung: Aufgrund der Fülle von Anforderungen, die an alleinstehende Eltern gestellt werden, sind diese oft erholungsbedürftig oder gar in ihrer Gesundheit gefährdet. Aber auch die Kinder sind zwangsläufig vom Streß ihrer Eltern betroffen. In diesen Fällen bieten freie Träger und das Jugendamt selbst Freizeiten für Kinder an, deren Kosten nach Prüfung des Einkommens der Eltern von der wirtschaftlichen Jugendhilfe übernommen werden können. An vielen Orten werden auch Erholungsfreizeiten angeboten, an denen alleinstehende Eltern zusammen mit ihren Kindern teilnehmen können. In einer Mischung aus Nähe und Distanz, Freizeitaktivität, Entspannung und Diskussion bestimmter Themen finden gerade in einer angespannten Trennungssituation alleinstehende Eltern und ihre Kinder günstigstenfalls die Kraft und neue Anregungen, um eingespielte, belastende Verhaltensmuster aufzubrechen und im Alltag adäquat miteinander umzugehen. Schließlich besteht die Möglichkeit, daß Eltern und Kinder einzeln oder gemeinsam Vorsorge- bzw. Erholungskuren in Anspruch nehmen. Die Vermittlung an die zuständigen Stellen und gegebenenfalls die Unterstützung bei der Unterbringung der Kinder während einer Kur sind wiederum Inhalte der Arbeit des ASD.

Spezialdienst "Alleinerziehende" als Bestandteil des ASD

In vielen Fällen erhält der ASD erst in einem relativ späten Stadium der Krise Kenntnis von der Situation einer Einelternfamilie und wird dann zudem zunächst als "notwendiges Übel" angesehen. Die Einrichtung einer speziellen Anlaufstelle für alleinstehende Eltern - innerhalb des Jugendamtes oder bei einem freien Träger - kann dazu beitragen, daß Betroffene leichter, da unverbindlich und aus eigener Motivation heraus, den Schritt hin zu professionellen Helfern wagen. Die frühzeitige Begleitung einer Krise und das Aufzeigen von rechtlichen, finanziellen und sonstigen Hilfen ermöglicht schon während der ersten Phase des Scheidungszyklus, direkt nach dem Tod des Partners oder während der Schwangerschaft einer alleinstehenden Frau den konstruktiven Umgang mit der neuen Situation. Langfristig wird damit ein Prozeß in Gang gesetzt, bei dem die Lebensform "Einelternfamilie" subjektiv befriedigend gestaltet werden kann.

Ein Ansatzpunkt, der Isolation, dem immer geringer werdenden Selbstwertgefühl und damit einer ungünstigen Erziehungsatmosphäre entgegenzuwirken, kann die Einrichtung von Treffpunkten für alleinstehende Eltern und ihre Kinder mit Selbsthilfecharakter sein. Für Eltern mit kleinen Kindern bieten sich Nachmittagsveranstaltungen mit Kinderbetreuung, für Eltern älterer Kinder Abendveranstaltungen an. In beiden Fällen können die Alleinstehenden für kurze Zeit Abstand von der Mutter-/Vaterrolle gewinnen und sich mit einer Gruppe Gleichbetroffener austauschen, innerhalb derer der eigene Status als selbstverständlich und die damit verbundenen Probleme und Freuden vorbehaltlos als legitim anerkannt werden. Informationen und Erfahrungen können weitergegeben und eine selbstbewußte Identität aufgebaut werden. Günstigstenfalls werden bei "neu" alleinstehenden Eltern durch das Vorbild von Gruppenmitgliedern, die sich bereits in ihrer Lebensform etabliert haben, Selbstheilungskräfte mobilisiert. Auch kann es zu Nachbarschaftshilfe kommen.

Professionelle Begleitung sollte daher nicht nur o.g. Beratungsinhalte vermitteln, sondern die Selbsthilfekräfte auch durch Steuerung des Gruppenprozesses wecken. Allzu leicht besteht die Gefahr der kollektiven Selbstbemitleidung, die einem positiven Selbstwertgefühl entgegenwirkt. Auch die Reduktion der Person und des Lebensinhalts auf das Kriterium "alleinerziehend" muß vermieden werden. Das Lernen des Umgangs mit real vorhandenen Defiziten ist nicht gleichzusetzen mit einer Haltung, die das Leben als Einelternfamilie als grundsätzlich defizitär bewertet.

Aus den Treffpunkten heraus entsteht in der Regel eine von den Gruppenmitgliedern selbst organisierte Freizeitgestaltung, die gerade die "Wochenenddepression" leicht kompensieren kann. Ergänzend kann von professioneller Seite ein Wochenend- und Freizeitprogramm angeboten werden. Relevante Themen wie z.B. Kindererziehung, Recht, neue Partnerschaft oder Gesundheit können in einer Mischung aus praktischer Wissensvermittlung, Selbstreflektion und Entspannung gemeinsam erarbeitet und für die Alltagsgestaltung nutzbar gemacht werden. Es muß wohl kaum betont werden, daß von solchen Veranstaltungen nicht nur die alleinstehenden Eltern, sondern auch deren Kinder profitieren. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Gruppenarbeit ist die Vorbereitung auf den adäquaten Umgang mit der Rolle eines neuen Partners/einer neuen Partnerin für Elternteil und Kinder. Hier muß verhindert werden, daß die Flucht in eine neue Beziehung und der Umzug in eine gemeinsame Wohnung zur "Problemlösung" wird - bevor die Partnerschaft stabil genug ist, um eine tragfähige Basis für die Anforderungen einer Stieffamilie sein zu können.

Zusammen mit den Frauenbeauftragten und anderen denkbaren Verbündeten kann ein Spezialdienst "Alleinerziehende" versuchen, die soziale Infrastruktur in Hinsicht auf die Bedürfnisse von Einelternfamilien zu verbessern. Die Vorstellung der Situation alleinstehender Eltern und ihrer Kinder in politischen Gremien (z.B. Stadtrat, Kreistag oder Gemeinderat) kann zu neuen Maßnahmen wie Modellversuchen führen. Diese Gremien können auch darauf hinwirken, daß mehr familienfreundliche Arbeitsplätze (Teilzeitarbeit, flexible Arbeitszeiten) geschaffen und Teilfamilien der Zugang zu preisgünstigen Sozialwohnungen erleichtert wird.

Schlußgedanken

Wie aufzuzeigen war, bieten das KJHG und andere Sozialgesetze eine Fülle von Möglichkeiten, alleinstehende Eltern und ihre Kinder zu unterstützen. Es wäre jedoch naiv zu glauben, daß alleinstehende Eltern und ihre Kinder rundum im sozialen Netz versorgt und aufgefangen werden. Die Praxis zeigt, daß alleine die Möglichkeit einer Hilfe noch lange nicht bedeutet, daß diese auch zugänglich ist bzw. angeboten wird. Daher ist vom ASD, von einem eventuell vorhandenen Spezialdienst und von anderen Trägern der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege darauf hinzuwirken, daß die notwendigen Angebote geschaffen und auch den alleinstehenden Eltern bekannt gemacht werden (z.B. durch Broschüren).

Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, daß Mütter, Väter und Kinder, auf die das Kriterium "Einelternfamilie" zutrifft, nicht an sich als Klientel des ASD betrachtet werden sollten. Falls nötig, gilt es, das Selbsthilfepotential zu stärken und über einen gewissen Zeitraum hinweg Orientierungshilfen anzubieten. Hat sich der Alltag erst einmal eingespielt, empfinden zwar viele Frauen und Männer das Fehlen eines zweiten Erwachsenen in der Familie noch subjektiv als Defizit, profitieren aber gleichzeitig von dem Wissen um die eigene Leistung. Familienaufgaben, für die in der klassischen Kleinfamilie zwei Personen zur Verfügung stehen, können alleinstehende Eltern durchaus allein erfüllen, woraus u.a. resultieren kann, daß ihre Kinder durch die Mithilfe und die Notwendigkeit der teilweisen Selbstversorgung sehr viel selbständiger und selbstbewußter werden als andere Kinder. Teilfamilien können somit eine funktionierende, befriedigende und die positive Weiterentwicklung ihrer Mitglieder fördernde Lebensform sein.

 

Hilfen für Kinder und Jugendliche

Irmtraud Schmitz

Unübersehbar bilden junge Menschen die wichtigste Zielgruppe, unabhängig davon, ob der ASD als Bestandteil des Jugendamtes - wie in der Mehrzahl der Städte und Kreise - oder ob er in anderer Form organisiert ist. Die Jugendhilfe ist jeweils ein Arbeitsschwerpunkt, selbst wenn dem ASD - als dem umfassendsten sozialen Dienst in der Kommune - im Laufe der Zeit immer weitere Aufgaben zugewiesen worden sind.

Einen Eindruck von der Heterogenität des ASD in der Praxis vermitteln insbesondere die Berichte über die Fachtagungen in Frankfurt 1988, Essen 1990 und Nürnberg 1991 (vgl. Feldmann 1988, 1989; Institut für soziale Arbeit 1991; Bassarak 1992a; Greese et al. 1993). Sie spiegeln zugleich die wissenschaftliche und politische Auseinandersetzung mit dem Arbeitsfeld wider und verdeutlichen, daß sich an der Diskussion bisher nur vereinzelt Sozialarbeiter beteiligen, die in einem ASD mitarbeiten. Häufiger wird öffentlich verhandelt, was der ASD leisten soll, wie er zu organisieren und auszustatten ist - als was dieser soziale Dienst pädagogisch leistet bzw. nicht leisten kann. Obwohl die Anfänge fast bis zur Jahrhundertwende zurückreichen, sind nach wie vor empirische Untersuchungen bzw. Evaluationsstudien eher selten.

In meinem Beitrag werde ich die Aufgabe des ASD diskutieren, Hilfen für Kinder und Jugendliche zu entwickeln und anzubieten. Naheliegend sind die Fragen: Welche Lebenslagen und Konfliktsituationen wurden und werden für Kinder und Jugendliche problematisch? Wie wird damit institutionell umgegangen? Sind spezifische Handlungsorientierungen zu erkennen? Mit diesen Fragen geraten gesellschaftliche Wandlungsprozesse sowie belastende wirtschaftliche, soziale und individuelle Folgen für Familien ebenso in den Blick wie die (sozial-) politischen Versuche, darauf zu reagieren, d.h. zugunsten der nächsten Generation einzugreifen.

Als Beispiel dafür kann die Jugendhilfe gelten. Seit den zwanziger Jahren gesetzlich geregelt und institutionell ausgeformt, behauptet sie ihren Anspruch, neben Familie, Schule und Ausbildung eigenständige sozialpädagogische Leistungen anzubieten (vgl. Mollenhauer 1992; Thiersch 1992b). Schwerpunktmäßig für Jugendhilfeaufgaben zuständig, wird der ASD zur örtlichen bzw. regionalen Anlaufstelle für diejenigen, die Rat und Hilfe suchen, weil sie ihre Probleme nicht mehr selbst lösen können (vgl. Feldmann 1991, S. 74 ff.). Zugleich richten sich weitergehende Ansprüche an den ASD, z.B. gesellschaftliche Zusammenhänge zu beachten, auf Lebenslagen einzuwirken, die "Lebenswelt" in die Arbeit einzubeziehen (vgl. u.a. Hinte 1991; Bassarak 1992b, S. 7 ff.; Thiersch 1993). In diesem Sinne wird die Handlungsebene wichtig, insbesondere die Gestaltung von Hilfen, die von rechtlichen und administrativen Vorgaben mitbestimmt ist. Weil vor allem personenbezogene Dienstleistungen erbracht werden, erhalten die jeweils Beteiligten - junge Menschen und Eltern in ihrer jeweiligen Lebenssituation sowie die Mitarbeiter mit ihren Arbeitsaufträgen und Funktionen - eine entscheidende Bedeutung. Aus der gewählten sozialpädagogischen Perspektive werde ich schließlich Anforderungen an berufliches Handeln ableiten, die dazu anregen können, den ASD fachlich weiter zu entwickeln.

Lebenslagen von Kindern/Jugendlichen und Jugendhilfe

Hilfen für Kinder und Jugendliche in der heutigen Form schließen unterschiedliche Traditionen und Entwicklungen ein. Dazu gehören Strategien der Kontrolle und Ausgrenzung, z.B. in Zwangserziehungsanstalten, ebenso wie religiös bzw. humanitär motivierte Versuche, den jüngsten und verletzlichsten Mitgliedern einer Gesellschaft beizustehen, sie als äußerlich und innerlich vernachläßigte, mißhandelte und gekränkte Menschen wahrzunehmen, die Verständnis und Unterstützung brauchen (vgl. Schrapper 1992). Hierzulande erscheint vielfach selbstverständlich, was Ende des 19. Jahrhunderts soziale Bewegungen, engagierte Gruppen und Einzelpersonen mühsam erkämpften und politisch durchsetzten, z.B. das Verbot der Kinderarbeit, die Einführung von Schutzvorschriften für Pflegekinder sowie das in der Weimarer Republik erstmals kodifizierte, inzwischen weit gefächerte Jugendhilfesystem. Trotz mehrfacher Änderungen der familien- und jugendrechtlichen Vorschriften sind zentrale Strukturelemente erhalten geblieben. Von Anfang an spielte die Familie in der Jugendhilfe eine entscheidende Rolle.

Eine bis heute vielzitierte sozialpädagogische Standortbestimmung der Hilfen für Kinder und Jugendliche als gesellschaftliche Aufgabe nahm Gertrud Bäumer im Jahr 1929 vor: Sie bezeichnet Sozialpädagogik als einen Ausschnitt, "alles was Erziehung, aber nicht Schule und nicht Familie ist." Weiter heißt es: "Ein Teil der Erziehungsaufgabe löste sich von der Familie ab, wurde Teil des öffentlichen Erziehungssystems und veränderte mit dem Träger zugleich sein Wesen und seine Methoden... Die öffentliche Erziehungsfürsorge enstand gewiß zunächst als Nothilfe, um für die Familie einzutreten, da, wo sie nicht vorhanden war (Waisen und Uneheliche); oder um sie zu stützen und zu ergänzen, wo aus Gründen ihrer sozialen Lage oder ihrer Minderwertigkeit oder der besonderen Schwierigkeiten des Erziehungsproblems ihre Erziehungsmittel nicht ausreichten." (S. 3 f.).

Aus der definierten sozialpädagogischen Position ließen sich Leistungen der Jugendhilfe als ergänzende gesellschaftliche, "soziale" Angebote oder Maßnahmen bewerten, die Ausfälle der Familie oder Schule ersetzen oder Lücken schließen sollten. Gängige Hilfeformen konnten dementsprechend als familienunterstützend (z.B. Beratung), familienergänzend (z.B. Tagesversorgung in Kindergärten) oder familienersetzend (z.B. Dauerunterbringung in Heimen oder Pflegefamilien) beschrieben werden. Gleichzeitig lenkte der Familienbezug die öffentliche Aufmerksamkeit auf soziale Probleme, Erziehungsdefizite von Eltern und Schwierigkeiten von Kindern sowie darauf, daß sich diese im Verlauf der gesellschaftlichen und sozialen Wandlungsprozesse ebenfalls verändern.

Die Aufgabenteilung in modernen Industriegesellschaften, verbunden mit neuen Formen und anderen Funktionen von Familien (vgl. Textor 199O, S. 13 ff.), hat inzwischen die Jugendhilfe zu einer "Sozialisationsinstanz mit eigenständigem Profil" werden lassen, die "Interessen Minderjähriger und junger Erwachsener gegenüber anderen Politikfeldern und Fachbereichen zu vertreten" hat (Münder et al. 1991, S. 24). Der sozialpädagogische Diskurs konzentriert sich heute nicht mehr ausschließlich auf die Beschreibung und Analyse familialer Wirklichkeiten; die gesellschaftliche Lage von Familien und die Lebenswelt werden in ihrer Wechselwirkung mit dem Alltag von Eltern und Kindern ebenfalls thematisiert. Untersuchungsgegenstand wird Familie laut Karsten und Otto (1987) u.a. "als ein Ort, an dem sich die gesellschaftliche Ordnung in ihren Durchsetzungsstrategien konkretisiert, an dem die Krisen sozialer Entwicklungen individuell repräsentiert werden..." und wo "Institutionen partiell oder umfassend in die Privatheit der Familie eingreifen." Das bedeutet, der Familienbezug sozialpädagogischen Handelns bleibt als "Element gesellschaftlich-öffentlicher Gestaltung von Lebensformen" (S. IX f.) erhalten, Eigenwilligkeit und Eigenständigkeit familialer Lebensweisen werden zwar geachtet, sie sind aber unter bestimmten Bedingungen staatlichen Eingriffen zugänglich.

In einem unmittelbaren Zusammenhang mit den theoretischen Bemühungen um eine eigenständige Sozialpädagogik können die Versuche gesehen werden, vorhandene fürsorgerische Dienste für Familien und/oder Kinder (z.B. Wohnungsinspektion und Säuglingsfürsorge) als Familienfürsorge organisatorisch zu vereinheitlichen und methodisch einen ganzheitlichen Hilfeansatz zu praktizieren (vgl. Schmitz 1986, S. 4O ff.). Die Gemeinden nahmen die Anregung auf; gemäß ihrem kommunalen Gestaltungsspielraum enstanden unterschiedliche Formen von Familienfürsorge, die an der Schnittstelle zwischen öffentlichem und privatem (familiären) Bereich tätig werden konnten. In dieser Tradition ist der ASD zu sehen.

Eine Voraussetzung für die Institutionalisierung bot das ab 1. Januar 1924 geltende Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG), das die Errichtung von Jugendämtern zwingend vorschrieb. Es verfehlte wohl das ursprünglich damit verfolgte Ziel, Kindern und Jugendlichen ein eigenständiges Erziehungsrecht zuzugestehen, begründete jedoch die Jugendhilfe trotz der Einschränkungen durch die Finanznot des Reiches als sozialpädagogischen Praxisbereich. Dieses seither mehrfach geänderte Gesetz, ab 1953 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) genannt, ist vor kurzem durch das jetzt geltende Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) abgelöst worden.

Voraussetzungen der Hilfen

In erster Linie für Erziehungshilfen zuständig, bleibt der ASD, in der Nachfolge von Familienfürsorge, der Basisdienst der Jugendhilfe (vgl. Schmitz 1989). Generalisierende Aussagen sind unter dieser Grundbedingung zu betrachten. Nach wie vor gilt als Aufgabe und Funktion eines ASD - ausgehend von den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB), dessen VIII. Buch das KJHG umfaßt, des BGB, BSHG und anderer Gesetze -, Minderjährigen und Erwachsenen auf einzelne bzw. auf Familien bezogene Hilfen zu geben, um dadurch zur Bewältigung persönlicher und sozialer Probleme und Konflikte beizutragen. Entscheidend für sozialpädagogisches Handeln in diesem Rahmen ist das Recht jedes einzelnen Kindes und Jugendlichen "auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" (§ 1 KJHG), das Minderjährige schützen und breit angelegte, für alle zugängliche Hilfen erhalten und schaffen soll.

Das KJHG tradiert den Anspruch der Jugendhilfe, Interessenvertretung zu sein - insbesondere den jugend- und gesellschaftspolitischen Auftrag, durch sozialpädagogische Angebote und Leistungen sowie durch öffentliche Diskussionen und Aktionen die Lebensbedingungen junger Menschen zu verbessern, sich einzumischen, Chancengleichheit und Emanzipation anzuzielen. Da das KJHG wichtige Grundsätze für das berufliche Handeln von Mitarbeitern in der Jugendhilfe enthält, werde ich zusammenfassend und ohne Vollständigkeit zu beanspruchen den gesetzlichen Rahmen skizzieren.

Berechtigt, Leistungen der Jugendhilfe zu erhalten, sind junge Menschen, Mütter, Väter und Personensorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen (§ 6 KJHG). Dabei ist kritisch anzumerken, daß für ausländische Kinder und Jugendliche einschränkende ausländerrechtliche Voraussetzungen formuliert wurden. Diese dürfen jedoch im Einzelfall nicht dazu führen, daß Schutzbestimmungen, die auf über- und zwischenstaatlichem Recht basieren, verletzt werden (vgl. Oberloskamp 1983; Münder et al. 1991, S. 19 ff., S. 62; Stöcker 1991, S. 75 ff.).

Mit Bezug auf die grundgesetzlich geschützte Elternverantwortung wird der Jugendhilfe eine nachrangige Position zugewiesen. Das heißt, die Familie als Ort des primären Aufwachsens und als zentrales Sozialisationsfeld von Kindern wird zum Adressaten, indem die Eltern Hilfen zur Erziehung erhalten sollen, die ebenso wie die Hilfen zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie mit ihnen gemeinsam zu gestalten sind bzw. von denen die Personensorgeberechtigten unverzüglich unterrichtet werden. Die Förderung in der Familie und die Familienerziehung dominieren gegenüber Hilfen, die unmittelbar mit Kindern (d.h. mit Personen unter 14 Jahren) oder mit Jugendlichen (mit Menschen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind; § 7 KJHG) erarbeitet werden, z.B. weil sie von Gewalt in der Familie oder anderen Familienkonflikten betroffen sind (§ 8 KJHG). Die jungen Volljährigen zugestandenen eigenständigen Hilfen können bis zum 21., längstens bis zum 27. Lebensjahr gewährt werden (vgl. insbesondere §§ 27-36 und §§ 11-15, 41-44 KJHG). Nicht unmittelbar familienorientiert ausgerichtet sind die Jugendarbeit und der erzieherische Kinder- und Jugendschutz, wo die Zielgruppe selbst zum Adressaten der Förderung, der Bildungsarbeit und der Schutzvorkehrungen wird. Dasselbe gilt für die Angebote im Rahmen der Jugendsozialarbeit, die individuelle Beeinträchtigungen ausgleichen, u.a. Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen bereitstellen und die Teilnahme daran ermöglichen sollen.

Ferner thematisiert das geltende Jugendhilferecht das Verhältnis zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe (vgl. §§ 3, 4, 74 ff. KJHG) und kennzeichnet damit eine Verpflichtung zur Kooperation für diejenigen, die Kindern und Jugendlichen helfen wollen. Die Vielfalt der Träger entspricht der Tradition der Jugendhilfe. Sie sichert das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten und soll ermöglichen, daß deren Bedürfnisse, Interessen und spezifische Lebenssituationen berücksichtigt werden können (vgl. § 5 KJHG). Die Perspektive der Betroffenen und ihre Beteiligung an der Leistungsgestaltung sowie der Entwicklung von Angeboten und Einrichtungen werden damit zum unverzichtbaren Bestandteil fachlicher Entscheidungen. Als umfassende und zentrale Aufgabe werden die Förderung und Unterstützung junger Menschen und ihrer Familien den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe gemeinsam aufgetragen (§§ 16-21 KJHG). Das Jugendamt bleibt aber letztlich zur Bereitstellung der Hilfsangebote verpflichtet, wenn andere diese nicht leisten oder leisten können.

Generell wird der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bzw. Hilfe für junge Volljährige daran geknüpft, daß "eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist". Entscheidend für den Umfang der Hilfe ist der "erzieherische Bedarf im Einzelfall", wobei das engere soziale Umfeld einbezogen werden soll. Hilfe zur Erziehung, so das Gesetz, "umfaßt insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen", soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen einschließen und Eingliederungshilfen für Behinderte umfassen (§§ 27-41 KJHG). Die beispielhaft genannten erzieherischen Hilfen, Erziehungsberatung (§ 28 KJHG), soziale Gruppenarbeit (§ 29 KJHG), Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer (§ 30 KJHG), Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 KJHG), Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 KJHG), Vollzeitpflege (§ 33 KJHG), Heimerziehung und sonstige betreute Wohnform (§ 34 KJHG) sowie intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 KJHG) sind keine neuen Hilfeformen, sondern in der Jugendhilfepraxis seit langem eingeführt und erprobt. Mit dem Hinweis "insbesondere" läßt die Aufzählung den Weg frei für neue Entwicklungen, Praxiskonzepte und Lösungsversuche. Damit wird eine Verknüpfung, ein Mit- und Nebeneinander der Hilfen im Sinne eines ganzheitlichen Hilfeansatzes intendiert (vgl. Münder et al. 1991, S. 141 ff.). Der Hilfeplan (§ 36 KJHG) und die Verpflichtung zur Zusammenarbeit (§ 37 KJHG) sollen nicht nur die Mitwirkung der Personensorgeberechtigten, des Kindes oder Jugendlichen sicherstellen, sondern erfordern auch eine fundierte Planung und Überprüfung des Hilfeprozesses im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte. Ausführliche Datenschutzrechte (§§ 61-68 KJHG), in der Jugendhilfe erstmals festgeschrieben, entsprechen den Grundregeln einer modernen Leistungsverwaltung. Die finanzielle Zuordnung aller Erziehungshilfen zur örtlichen Ebene gestattet dem ASD in den Kommunen prinzipiell, eine den Gegebenheiten vor Ort angemessene Ausgestaltung und den Aufbau eines leistungsfähigen Verbundsystems mit allen anderen Jugendhilfeträgern anzugehen.

Ebenfalls neu ist, daß das Jugendhilferecht in § 1 Abs. 3 KJHG eine Darstellung der Grundziele der öffentlichen Jugendhilfe aufnimmt. Dort heißt es: "Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Abs. 1 insbesondere

  1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
  2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
  3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
  4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen."

Der in Nummer 4 angesprochene staatliche Auftrag reicht weit über den traditionellen Verantwortungsbereich hinaus. Von der Jugendhilfe wird verlangt, stärker als bisher Einfluß auf alle öffentlichen Aufgaben zu nehmen, die Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und Eltern entscheidend beeinflussen (vgl. Stockinger 199O, S. 147 ff.).

Das KJHG verlangt also spezifische Handlungsorientierungen, konfrontiert die Mitarbeiter und die Leitungen der örtlichen Jugendämter mit den Ergebnissen einer langjährigen, nicht abgeschlossenen Fachdiskussion. Diese Debatte spiegelt sich vor allem in den von der Bundesregierung vorgelegten "Bericht(en) über die Lage der jungen Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe", wobei in § 84 Abs. 1 KJHG diese Berichtspflicht für die Zukunft übernommen worden ist. Seit 1965 sind insgesamt acht Jugendberichte erschienen (vgl. Münder et al. 1991, S. 395). Der 1990 vorgelegte Achte Jugendbericht gibt einen breiten Überblick über "Kindheit und Jugend im Wandel", rückt die "Lebenswelt" in den Mittelpunkt und formuliert alltagsorientierte Perspektiven und Grundsätze für die Gestaltung der Hilfen für Kinder und Jugendliche, die insbesondere durch den ASD angeregt und umgesetzt werden sollen.

Ich verzichte hier darauf, die bisher entwickelten Hilfeformen im einzelnen vorzustellen (vgl. hierzu Textor 1992). Im folgenden werde ich zwei zentrale Begriffe aufnehmen und kurz erörtern, die als Entscheidungs- und Gestaltungsvoraussetzungen bereits genannt wurden: "Wohl des Kindes" und "Lebenswelt".

Fachliche Entscheidungskriterien

Aus einer fachlichen Perspektive erscheint das derzeitige Jugendhilfesystem als Ausdruck gesellschaftlicher Entwicklungen, sozialer Wandlungsprozesse und sozialpolitischer Entscheidungen. Diese hatten zur Folge, daß Staat und Verwaltung mitverantwortlich für das Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen wurden, d.h., die Sozialisationsaufgaben mit den Eltern teilen. Als vermittelnde Kategorie gilt das "Wohl des Kindes". Die beiden Funktionen dieses unbestimmten Rechtsbegriffs, Eingriffslegitimation und Entscheidungsmaßstab zu sein, lenken den Blick darauf, daß Kindesinteressen im Verhältnis zu anderen Interessen abgewogen werden müssen, insbesondere gegenüber dem Interesse von Familien an Privatheit und Selbstregulierung (vgl. Coester 1983, S. 134 ff.; Münder et al. 1991, S. 148 ff.). In Not- und Konfliktsituationen Jugendhilfeentscheidungen zu begründen und zu treffen bedeutet demnach, die Kindesinteressen inhaltlich zu bestimmen und Bewertungen vorzunehmen, um dann den Erziehungsanspruch zu sichern, wenn eine "dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist" (§ 27 Abs. 1 KJHG). Welche Tatbestände dazu herangezogen und wie sie beurteilt werden sollen, ist in konkreten Entscheidungssituationen zwischen Fachkräften und Betroffenen in Beratungs- bzw. Klärungsgesprächen auszuhandeln.

Das geltende Jugendhilferecht setzt einen erzieherischen Bedarf voraus; es sieht davon ab, die Schuldfrage zu stellen und zu klären. Entscheidend ist, daß "die konkrete Lebenssituation durch Mangel oder soziale Benachteiligung gekennzeichnet ist: Mangel an Anregung, an Kommunikation, an pädagogischer Unterstützung, aber auch Mangel an Ausbildungsmöglichkeit besteht, wenn Mangel an geeignetem Wohnraum oder wenn die Möglichkeiten zur Freiheitsentfaltung im öffentlichen und politischen Raum eingeschränkt sind, wenn Benachteiligung im Bildungsbereich existiert usw. Für den Rechtsanspruch muß hinzukommen, daß das Sozialisationsfeld des Minderjährigen nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften diese Mangel- und Defizitsituationen abzubauen, daß erzieherische Hilfsbedürftigkeit besteht" (Münder et al. 1991, S. 149). Sofern die Voraussetzungen vorliegen, besteht somit ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung. Damit ist noch nicht entschieden, welche Hilfe im konkreten Fall in Frage kommt; dazu ist der erzieherische Bedarf sehr genau zu bestimmen. Denkbar ist, daß verschiedene Hilfen zugleich nötig sind, so daß die Entscheidung das Verhältnis der Hilfen zueinander und das Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen zu berücksichtigen hat (a.a.O., S. 15O).

Die neuen gesetzlichen Regelungen versuchen, den Widerspruch zwischen Leistung und Eingriff zu verringern, indem den Leistungen der Vorrang gegeben wird. Entscheidungen gegen den Willen der Beteiligten, z.B. eine Einschränkung oder ein Entzug elterlicher Rechte gemäß § 1666 BGB, sind dem Vormundschaftsgericht vorbehalten. Dabei hat das Jugendamt in diesem Verfahren mitzuwirken, insbesondere die Richter darüber zu unterrichten, welche Leistungen angeboten und erbracht worden sind, welche erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen zu beachten und welche weiteren Hilfen erforderlich und möglich sind (§ 5O KJHG). Damit wird der in den vergangenen Jahren formulierten Kritik an massiven Eingriffen in das Leben von Familien und dem Umstand Rechnung getragen, daß Erwachsene im Zusammenleben mit jungen Menschen nicht jederzeit in der Lage sind, deren Ansprüche und Belange wahrzunehmen, sie in ihrer Eigenart zu respektieren und zu fördern sowie ihre Versorgung zu gewährleisten.

Die Verpflichtung der Jugendhilfe, Angebote und Leistungen auf Konfliktsituationen und Benachteiligungen zu beziehen und zugleich die Lebensbedingungen junger Menschen positiv zu beeinflussen, bedeutet auch, die gesamtgesellschaftliche Lage und den sozialen Wandel zu beobachten sowie danach zu fragen, welche Belastungen im Alltag von Familien, von Müttern und Vätern, von Kindern unterschiedlichen Alters und von Jugendlichen, von Mädchen und Jungen auftreten und welchen Anforderungen sich somit Jugendhilfeinstitutionen wie der ASD zu stellen haben. Als vermittelnde Kategorie wird hier in der sozialpädagogischen Diskussion die "Lebenswelt" thematisiert: "Die Frage nach der Lebenswelt zielt auf ein Verhältnis zur Wirklichkeit in einem spezifischen Zugriff, meint einen Modus, in dem Wirklichkeit erlebt und handelnd bewältigt wird" (Thiersch 1993, S. 142). Dabei handelt es sich nicht um ein "neues Programm"; vielmehr wird zurückgegriffen auf sozialwissenschaftliche Konzepte, um das "Ineinander von subjektiven und objektiven Momenten" zu beschreiben und zu erfassen, "wie Menschen sich zur Wirklichkeit verhalten." Lebenswelten sind in ihren Aufgaben und Möglichkeiten bestimmt durch unterschiedliche, z.T. unzulängliche Ressourcen, über die sie verfügen. Sie sind nur zu verstehen "im Rekurs auf die Gesellschaftsstrukturen, in denen die heutigen Funktionen von Familie, Freundschaft und Nachbarschaft bestimmt sind, und im Rekurs auf die prägenden (und dramatisierenden Erlebnisse), die Menschen in die Bewältigung ihrer Lebenswelt einbringen" (a.a.O., S. 144). Auszugehen ist demnach von einer Vielfalt der Erscheinungsformen, einer "Pluralität der Lebenswelten".

Um die gesellschaftlichen Vorgaben zu kennzeichnen, möchte ich Faltermeier und Sengling (1983) zitieren: "Es besteht kein Zweifel, die sozialen Probleme in unserem Land verschärfen sich. Die Wirtschaftskrise führt zu Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit und Finanzknappheit in Bund, Ländern und Gemeinden. Die Industrietechnologien bedrohen Natur und Lebenswelt... Diese Krisen beunruhigen, verunsichern, lösen Ängste und Sorgen aus. Sehr konkret sind Familien in ihrer materiellen Existenz bedroht, Väter verlieren Arbeitsplätze, Frauen werden aus dem Berufsleben gedrängt, Jugendliche finden nur schwer den Weg in die Ausbildung, ihre berufliche Zukunft bleibt ohnehin ungewiß... Die Ungewißheit der Lebensperspektiven bedroht das personale Gleichgewicht. Kinder und Jugendliche haben in ihren Lebenswelten den Druck, die Zwänge und materiellen Einschnitte der Krisen auszuhalten. Sie erleben Unsicherheiten und Ängste ihrer Eltern, sie spüren die Hilflosigkeit der Erwachsenen und zweifeln an den Möglichkeiten etablierter Politik. Sie erfahren, daß nur diejenigen eine Chance erhalten, die hohe Leistungsanforderungen in Schule und Ausbildung erfüllen, und sie zweifeln zugleich die Sinnhaftigkeit eines solchen Leistungsprinzips im Hinblick auf die unsichere Berufsperspektive an. Wer etwas lernt, weiß nicht, ob er mit seinem Wissen und seinen Fähigkeiten je den Lebensunterhalt wird verdienen können... So wird es wohl kaum zufällig sein, daß Familien als Systeme des Zusammenlebens anfälliger werden, daß Trennungen beinahe als selbstverständlich erscheinen, daß Kinder in ihrer Entwicklung behindert und psychosozial gestört werden. Ebensowenig kann es Zufall sein, daß Jugendliche sich abwenden, zurückziehen, nach neuen Lebensformen suchen, sich von den 'Alternativen' eine Antwort auf die Frage erhoffen, wofür man eigentlich lebt..." (S. XI f.).

Diese vor mehr als zehn Jahren formulierte blitzlichtartige Bestandsaufnahme erscheint nicht nur bedrückend aktuell, die sozialen Probleme haben sich im geeinten Deutschland noch weiter verschärft (vgl. Beck 1992; Heitmeyer et al. 1992). Die Gesellschaft befindet sich in einem gewaltigen Umbruchprozeß; insbesondere in den neuen Bundesländern häufen sich wirtschaftliche und soziale Krisenmerkmale. Gleichzeitig gerät der Wohlfahrtsstaat an ökonomische Grenzen. Zu fragen ist, wie in der Jugendhilfe mit dieser Situation umgegangen wird.

Institutionelle Gegebenheiten in Ost und West

Zunächst ist zu bemerken, daß die Jugendhilfe in Gesamtdeutschland auf die Herausforderung, die Rechte von Kindern und Jugendlichen zur Geltung zu bringen, organisatorisch und personell sehr unterschiedlich vorbereitet ist. Während in den alten Bundesländern der ASD in fast allen Städten und Kreisen Jugendhilfeleistungen entwickelte und gestaltete, standen die neuen Bundesländer ab Oktober 1990 vor einer völlig anderen Situation. In einer Bestandserhebung aus dem Jahr 1991 hat Tümmler (1992) die Ausgangslage dokumentiert. So gab es in der ehemaligen DDR kein eigenständiges Jugendressort. Jugendhilfe, Jugendhilfeausschuß und Jugendhilfekommissionen sowie Familienhilfe und Familienfürsorge gehörten zur Abteilung Volksbildung bzw. waren auf unterschiedliche Verwaltungen oder die "zentralen Staatsorgane" verteilt. Genossenschaften, Einrichtungen, Betrieben und Kombinaten sowie gesellschaftlichen Organisationen wie der FDJ oder der Gesellschaft für Sport und Technik waren jugendpolitische Schwerpunkte zugeordnet, ohne daß diese Organisationen mit Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne des KJHG gleichgesetzt werden konnten (vgl. Tümmler 1992, S. 18 ff.).

Diese Strukturen sind nach der Vereinigung zusammengebrochen bzw. aufgelöst worden. Der Aufbau selbständiger Kommunalverwaltungen ist seither im Gange und kann, insbesondere was die Personalausstattung betrifft, nicht als abgeschlossen gelten. Dementsprechend weist die örtliche Struktur der Jugendhilfe ebenfalls noch erhebliche Lücken auf. Die begonnene Kreisgebietsreform in den neuen Bundesländern wird die Zahl der Kreise reduzieren und damit zugleich die Standorte und die interne Organisation der Jugendämter verändern. Ob die Organisationsvorschläge westlicher Experten aufgegriffen und zur Schaffung eher gleichartiger Verwaltungsstrukturen beitragen werden, bleibt abzuwarten (vgl. Horn-Wagner et al. 1993). Der Auf- und Ausbau freier Träger der Jugendhilfe nach dem KJHG werden u.a. durch ein Programm der Bundesregierung und durch Fachkräfte aus den alten Bundesländern unterstützt. Er ist ebenso wie die Übernahme bzw. Schaffung von Beratungsstellen und Jugendhilfeeinrichtungen noch nicht abgeschlossen (vgl. Tümmler 1992, S. 126 ff.).

Die Situation in den alten Bundesländern haben Kreft und Kollegen (1990) beschrieben. Die vorgelegten Forschungsmaterialien und die Ergebnisse einer Totalerhebung zur aktuellen Aufgabenwahrnehmung der Jugendämter dokumentieren, daß trotz einer im wesentlichen unveränderten Rechtsgrundlage (JWG) die Jugendhilfepraxis in den letzten 30 Jahren einen Perspektivenwandel vollzogen hat und vielfältige neue Handlungsfelder entstanden sind. Als Beispiele, die in ihren Ansprüchen und Methoden auf neue Handlungsprinzipien und Arbeitsstrukturen verweisen und die im KJHG nun zum Teil ausdrücklich als Erziehungshilfen aufgelistet sind, können u.a. gelten: "Sozialpädagogische Familienhilfe, selbstorganisierte Kinderbetreuung, Frauenhäuser und Mädchenschutzangebote, Kinderschutzangebote, Jugendhelfer, Angebote für Ausreißer und Trebegänger, neue Formen der Jugendberatung, Mädchenarbeit, Mütterzentren, sozio-kulturelle Arbeit, Schuldnerberatung, besondere Formen selbstorganisierter Anti-Drogenarbeit" (a.a. O., S. 371).

Die Jugendhilfe hat darüber hinaus neue, "grenzüberschreitende" Arbeitsfelder entwickelt, die im Sinne der "Einmischung" bzw. "offensiven Jugendhilfe" mit Angeboten dort eingreifen, wo Probleme verursacht werden, z.B. in den Bereichen "berufliche Bildung, Arbeit (Beschäftigung), Wohnen, Stadtsanierung und -entwicklung" (a.a.O.). Selbstorganisierte Projekte und Initiativen, zunächst außerhalb des Spektrums der traditionellen freien und öffentlichen Träger angesiedelt, beantragten und erhielten später eine oft bescheidene finanzielle Unterstützung aus den Haushalten der Kommunen und Länder bzw. wurden vereinzelt, z.B. wie Kinderschutzzentren, als Modellversuche durch den Bund gefördert. Sie ergänzen und erweitern nicht nur die Jugendhilfeangebote in vernachlässigten Problemfeldern, sondern fordern auch zu anderen Sichtweisen auf soziale Problemlagen und zu veränderten Einstellungen gegenüber den betroffenen Menschen heraus. Sie erproben neue Formen sozialpädagogischen Handelns, geben unverzichtbare fachliche Impulse und bilden inzwischen eine eigene relevante Trägergruppe (vgl. a.a.O., S. 372).

Als "neue Handlungsprinzipien" in der Jugend- und Familienhilfe sind von Kreft und Kollegen (1990) gewertet worden: "Präventives Handeln, Lebenswelt- und Lebenslagenorientierung, Beteiligung (Partizipation) und Freiwilligkeit, Existenzsicherung/Alltagsbewältigung, Einmischung" (S. 372). Die Autoren fanden eine bemerkenswerte Übereinstimmung mit den im Achten Jugendbericht von 1990 aufgeführten Strukturmaximen, die dort als "lebensweltorientierte Jugendhilfe" beschrieben werden und die sich innerhalb der unterschiedlichen Arbeitsfelder konkretisieren (S. 373).

Wie sich das seit dem Inkrafttreten des KJHG in Ost und West zu beobachtende Interesse an dem ASD und die erklärte Absicht, ein fachliches Profil unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten zu entwickeln (vgl. Bassarak 1992b, S. 16 f.), angesichts leerer öffentlicher Kassen in der sozialen Arbeit auswirken werden, ist schwer einzuschätzen. Mit der Präzisierung der Aufgaben im KJHG, d.h. der Festschreibung der im Westen der Republik entwickelten Praxis - die keineswegs an allen Orten gleichermaßen anzutreffen war -, sind insbesondere die Fachkräfte in den neuen Bundesländern herausgefordert, in kurzer Zeit Handlungsorientierungen aufzugreifen, die sich einerseits von der vormaligen Jugendhilfetradition unterscheiden und die sie andererseits an die örtlichen Gegebenheiten binden, weil sie z.B. von den Lebensumständen der Betroffenen ausgehen sollen. Jedoch verfügen sie nur über begrenzte personelle (z.B. durch Zeitverträge), finanzielle und institutionelle Ressourcen und können dadurch nur eingeschränkt pädagogisch handeln. Sollten sich in Zukunft finanzschwache Kommunen auf Pflichtleistungen zurückziehen und insgesamt den Gesetzesauftrag unzureichend erfüllen, würde sich ein ohnehin vorhandenes West-Ost-Gefälle im Leistungsbereich dauerhaft etablieren - wie beispielsweise auch das Stadt-Land-Gefälle.

Der Kontext des beruflichen Handelns wirft heute mehr den je strukturelle Probleme auf. Er wird somit zur steten Herausforderung für Fachkräfte im ASD und für Leistungsberechtigte, die Spielräume zur Bewältigung der unterschiedlichen Aufgaben zu entdecken bzw. selbst zu erstreiten - d.h., sich mit diesem Kontext zu beschäftigen. Überprüft werden kann z.B. in diesem Zusammenhang, welchen Stellenwert "Partizipation" erhält, wie Wunsch-, Wahl- und Verfahrensrechte, die das KJHG den Leistungsberechtigten einräumt, tatsächlich realisiert werden und ob die Kommunen für die Leistungsverwaltungen entsprechende Organisationsvoraussetzungen schaffen bzw. geschaffen haben. Umfangreiche Empfehlungen dazu liegen vor (z.B. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge 1991, S. 119 ff.).

Kurz zusammengefaßt: Um personenbezogene Dienstleistungen zu ermöglichen, die sowohl sozialpolitischen Zwecken als auch demokratischen Erfordernissen genügen, muß für den ASD als Teil der kommunalen Leistungsverwaltung ein angemessener finanzieller und organisatorischer Rahmen gegeben sein, der sozialpädagogisches Handeln nicht behindert, sondern fördert. Um die Angemessenheit zu beurteilen, könnten insbesondere folgende Merkmale herangezogen werden:

  • Orientierung der (sozialpädagogischen) Angebote und Leistungen an den regionalen Erfordernissen, an den Bedürfnissen, Wünschen und Interessen von Kindern, Jugendlichen und Familien (Lebenswelt und Lebenslage),
  • bedarfsgerechte Finanzausstattung (Ermittlung des Bedarfs, Verfügbarkeit von Leistungen),
  • gute Erreichbarkeit der Dienste, Angebote und Leistungen (dezentrale Anlaufstellen, Verlagerung von Zuständigkeiten),
  • eine ausreichende Zahl und Ausstattung von Arbeitsräumen (Beratungsaufgabe und Sozialdatenschutz),
  • eine den Erfordernissen entsprechende Anzahl von ausgebildeten Mitarbeitern (Fachkräfte im Sinne des KJHG),
  • ganzheitliche Problembearbeitung (fachliche Zuständigkeit, ASD als Basisdienst),
  • Berücksichtigung eines Zeitbudgets für die Zusammenarbeit mit Kollegen (Team), mit den Betroffenen (Partizipation) und anderen Trägern, Diensten und Einrichtungen (Helferkonferenz, Vernetzung, Nutzung von Ressourcen) sowie
  • die fachliche Überprüfung und konzeptionelle Weiterentwicklung der Leistungen der Jugendhilfe (Supervision, Fortbildung, Jugendhilfeplanung, Evaluation).

Gegenwärtig ist nicht davon auszugehen, daß diese durch das neue Jugendhilferecht abgesicherten Anforderungen an soziale Dienste bereits in vollem Umfang realisiert werden - sie geben eher die Richtung an für zukünftige fachliche und organisatorische Entwicklungen.

Gestaltung von Hilfen

Günstige Rahmenbedingungen erleichtern zweifellos die sozialpädagogische Arbeit - sie sagen allein jedoch wenig darüber aus, wie Mitarbeiter eines ASD die der Jugendhilfe zugeschriebene Aufgabe erfüllen, mit ihrer Tätigkeit der nachfolgenden Generation Lern- und Entwicklungschancen zu eröffnen und Hilfen bereitzustellen, um die Erziehung und Sozialisation von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen. Auch bleibt unklar, wie die Fachkräfte in einer sich wandelnden Gesellschaft mit sozialen Ungleichheiten und normativen Abweichungen umgehen und dazu beitragen, "positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen" (§ 1 Abs. 3 KJHG). Das heißt also, es wird nach Inhalten, Zielen und Grenzen gefragt, die berufliches Handeln bestimmen. Wie die gesetzlichen Aufträge und die sozialpädagogischen Anforderungen an die Ausstattung bereits zeigten, sind die neuen konzeptionellen Vorgaben mit der Handlungsebene eng verknüpft. Vor allem die im Achten Jugendbericht (1990) thematisierte "Lebensweltorientierung" signalisiert einen Perspektivenwechsel und verlangt eine veränderte Problemsicht, die in einzelnen Arbeitsfeldern bereits anzutreffen ist und Jugendhilfeleistungen zukünftig prägen soll. Insbesondere sind alle sozialpädagogisch Tätigen aufgefordert, die bisher vorrangige Beratungs- und Unterstützungsarbeit mit sogenannten "Einzelfällen" zu erweitern und zu ergänzen, sich mehr mit den Betroffenen und ihren Lebensbedingungen, der sogenannten Lebenswelt, und den dort vorfindbaren Schwierigkeiten und Belastungen zu befassen (vgl. Thiersch 1992b, S. 16, 1993; Schone, Gitzel und Güthoff 1991, S. 86 ff.).

Vorstellungen, sozialpädagogische Arbeit als (soziale) Dienstleistung zu verstehen oder den ASD zum Sozialleistungszentrum nach dem Modell eines "Branchenkaufhauses" bzw. einer "Sparkassenfiliale" (Greese und Kersten-Rettig 1993, S. 159) zu entwickeln, könnten allerdings eine Konsumentenhaltung fördern. Sie blenden aus, daß Hilfen in Interaktionsprozessen ausgehandelt und unter Berücksichtigung wechselseitiger Interessen gestaltet werden. Das Bestreben, deutlicher zwischen Helfen und Behandeln auf der einen und Kontrolle und Bevormundung auf der anderen Seite zu unterscheiden (vgl. Schweitzer und Reuter 1991), insgesamt die Leistungen an den konkreten Bedarf zu binden, könnte hingegen die Transparenz fördern und eine Überprüfung der Wirkungen erleichtern.

Insofern greifen die neuen Konzeptionen auf die traditionelle Funktion von Sozialpädagogik und Sozialarbeit zurück, gesellschaftliche Veränderungsprozesse und die damit verbundenen Probleme und Risiken aufzunehmen und darauf zu reagieren. Gegenwärtig bedeutet das u.a., die eigene Position in einer "modernen" (Dienstleistungs-) Gesellschaft zu behaupten (vgl. Rauschenbach 1992; Rauschenbach und Gängler 1992).

Übersehen wird dabei leicht, was die Fachkräfte tatsächlich tun bzw. nicht tun oder nicht tun können, auf welche konkreten Lebenssituationen und Konfliktlagen sie reagieren sollen bzw. reagieren und welche Vorstellungen und Absichten sie damit verbinden. Um die Antwort gleich vorweg zu geben: Die sozialpädagogische Berufspraxis wird bisher wissenschaftlich kaum untersucht, detaillierte Analysen stehen noch aus (vgl. Dewe und Ferchhoff 1988, S. 455; Thiersch 1993, S. 93). Jedoch können Berichte über den Alltag im ASD herangezogen werden, die erkennen lassen, daß das Personal durch die vielfältigen Ansprüche überfordert und - von Ausnahmen abgesehen - noch weit davon entfernt zu sein scheint, den postulierten Anforderungen zu entsprechen. Hinzu kommt, daß der ASD in etlichen Gemeinden nicht allein dem Jugendamt zugeordnet ist, sondern weitere soziale Dienstleistungen im Rahmen des Sozial- und Gesundheitsamtes erbringen soll.

Täglich mit durch Arbeitslosigkeit, Wohnungsnot, Verarmung usw. bedingten existentiellen Notlagen und mit psychosozialen Problemen von Kindern, Jugendlichen und Familien konfrontiert, resignieren viele Fachkräfte angesichts geringer eigener Handlungsmöglichkeiten und unzureichender Leistungsangebote oder versuchen, mit individuellen Strategien den belastenden beruflichen Alltag zu überleben. Sie betreiben bisher nur selten Öffentlichkeitsarbeit, um ihre Tätigkeit darzustellen und ihr Wissen über lokale Lebensbedingungen in politische Forderungen umzusetzen bzw. in die Bedarfsplanung einzubringen (vgl. Bassarak und Wüstendorfer 1992, S. 171 ff.; Eilers 1993; Hinte 1993, S. 7 ff.; Puhl 1993). Sie in einer solchen Ausgangslage zu ermutigen, für neue handlungsleitende Ideen aufgeschlossen und bereit zu sein, diese im beruflichen Alltag zu erproben, fällt nicht leicht. Der damit verbundene Anspruch könnte als (ideologische) Abwertung bisher auch als ganzheitlich verstandener sozialpädagogischer Arbeit aufgefaßt werden (vgl. Lukas 1992, S. 62); die Diskussion über Ohnmachtsgefühle und Allmachtsphantasien könnte Rückzug und Erstarrung zur Folge haben (vgl. Greese et al. 1993; Güthoff 1993, S. 27 ff.).

Möglicherweise kann aber über eine Metapher wie "Lebenswelt" die Suche nach fachlichen Alternativen in der gegenwärtigen Praxis gestärkt, können die Steuerungsfunktion des ASD für soziale Dienstleistungen im Stadtteil bzw. in der Region und die "Einmischung" zugunsten von Kindern und Jugendlichen begründet werden. Wie Hinte (1993) zutreffend bemerkt, sind es letztlich die Personen, die durch ihre Aktivitäten und ihr Verhalten Institutionen verändern können, wenn sie das wollen. Dafür sprechen die immer wieder in der Praxis des ASD zu beobachtenden und in der Regel nicht publizierten Anstrengungen zur Veränderung und Verbesserung der Angebote und Leistungen, die z.B. soziale Gruppenarbeit und gemeinwesenbezogene Aktivitäten einschließen (vgl. z.B. Oelschlägel 199O, S. 488 ff.).

Basisdienst der Jugendhilfe zu sein, heißt für den ASD nicht, die gesamte Breite der Erziehungshilfen des KJHG selber zu realisieren. Um handlungsfähig bleiben zu können oder es zu werden, scheint mir allerdings erforderlich, daß die dort tätigen Sozialarbeiter zunächst die eigenen Arbeitsaufträge und fachlichen Möglichkeiten erkennen, damit sie gegenüber den kommunalen Anstellungsträgern, aber auch gegenüber den Leistungsberechtigten und ihren Ansprüchen sichtbar gemacht und in die notwendigen Aushandlungsprozesse einbezogen werden können.

Hilfen für Kinder und Jugendliche sind zeitbegrenzt und beeinflussen allenfalls Ausschnitte ihrer Lebenswelt. Sie können einen bescheidenen Beitrag bei der Abmilderung der Folgen sozialer Benachteiligung leisten. Versäumnisse z.B. der Wirtschafts-, Arbeits-, Wohnungs- oder Sozialpolitik kompensieren zu wollen, überfordert hingegen den ASD. Immerhin bestünde aber eine Chance darin, die gegenwärtige Krise zu nutzen (vgl. Münchmeier 1992), um in den Kommunen auf die Lebenssituationen junger Menschen hinzuweisen, diesen sozialen Dienst zum "Experten" für ihre Belange werden zu lassen. Ausgangspunkt könnte z.B. eine Regionalanalyse sein (vgl. Arnold et al. 1993). Der Lebensweltbezug hätte möglicherweise zur Folge, daß mehr ambulante Hilfen entwickelt und bereitgestellt werden, um Trennungen und Beziehungsabbrüche zu vermeiden. Auch könnten Lern- und Erfahrungsorte bzw. -räume für Kinder und Jugendliche geschaffen werden, die sie selbständig nutzen. Förderungswürdig wären mit dieser Handlungsperspektive gemeinsame Aktivitäten der Bewohner im Stadtteil bzw. im Bezirk oder in der Region. Ferner könnten temporäre Arbeitsgemeinschaften mit unterschiedlichen Fachkräften und Betroffenen zur Klärung bzw. Behandlung akuter Krisenerscheinungen unterstützt werden - aber auch Selbsthilfe- und Initiativgruppen, sofern diese das wünschen.

Wenn es der Jugendhilfepraxis in den vergangenen Jahren gelang, das Angebotsspektrum stetig zu erweitern und zu verändern, besteht zumindest die Hoffnung, daß dies auch in Zukunft gelingen kann. Wünschenswert wäre sicher die Unterstützung dieser Initiativen durch die Aus- und Fortbildung bzw. eine praxisbegleitende Supervision oder Beratung. Dann kann der ASD seinen Auftrag, für Kinder und Jugendliche hilfreich zu sein, auch längerfristig erfüllen.

 

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